Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dass es sich bei den verbotenen Betriebsbeihilfen nicht nur um Beihilfen handele, die während der Betriebsphase des Vorhabens gewährt würden, sondern um alle Beihilfen im Zusammenhang mit den Betriebskosten, auch während der Bauphase des Vorhabens (105). Dies bedeutet, dass die dem Konsortium gewährte Beihilfe keine Refinanzierungsdarlehen abdecken dürfe, da diese Darlehen nach ihrer Auslegung von Randnummer 111 des Øresund-Urteils verbotene Betriebsbeihilfen darstellten. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass bei den staatlichen Beihilfen, die sich aus den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung ergeben, zwischen Beihilfen für den Bau der festen Querung und Beihilfen für den Betrieb der festen Querung unterschieden werden müsse. (190) Stena Line, Scandlines und Grimaldi sind nicht der Auffassung, dass Infrastrukturvorhaben wie die feste Querung eine Verwischung der Trennung zwischen Investitionsbeihilfe und Betriebsbeihilfe rechtfertigten, wie dies in Erwägungsgrund 131 des Einleitungsbeschlusses behauptet werde. Darüber hinaus sollten insbesondere für Großprojekte keine Betriebsbeihilfen gewährt werden (106). Stena Line, Scandlines und Grimaldi führen auch mehrere Argumente an, um aufzuzeigen, dass das Urteil in der Rechtssache Hinkley Point C nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Schließlich lehnen sie den Vorschlag der Kommission in Erwägungsgrund 132 des Einleitungsbeschlusses über die mögliche Gleichwertigkeit staatlicher Garantien und einer vorherigen Kapitalzuführung entschieden ab. (191) Nach Ansicht des Beschwerdeführers deutet eine wirtschaftliche Bewertung des internen Zinsfußes („IRR“) und des Nettogegenwartswerts („NPV“) des Konsortiums (107) (siehe auch Erwägungsgrund 201) darauf hin, dass das Konsortium in der Lage gewesen wäre, die feste Querung ab 2003 ohne die staatlichen Garantien zu kommerziellen Bedingungen zu finanzieren, was auch darauf hindeute, dass eine Beihilfe unter diesem Punkt eine Betriebsbeihilfe darstelle. 4.4.4.   Erforderlichkeit der Beihilfe (192) Um die Erforderlichkeit der Beihilfe beurteilen zu können, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Kommission eine ähnliche Berechnung wie in ihrem Beschluss von 2015 in Bezug auf den Fehmarnbelt (108) , (109) vornehmen sollte, in dem sie den IRR des Vorhabens berechnet und mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („WACC“) verglichen habe. Eine Beihilfe könne als solche nur dann erforderlich sein, wenn der interne Zinsfuß niedriger sei als die WACC. Für die Zwecke dieser Berechnung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Konsortium selbst die Lebensdauer der festen Querung als mindestens 100 Jahre ansehe. Die Notwendigkeit der Beihilfe in Bezug auf die Betriebsphase der festen Querung sei getrennt zu prüfen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beihilfe unerheblich, zu beurteilen, ob die Maßnahmen zu einem Zeitpunkt ergriffen worden seien, zu dem allgemein davon ausgegangen worden sei, dass die öffentliche Finanzierung von Infrastrukturvorhaben nicht unter die EU-Beihilferegelungen falle. Zu der Frage, ob ein großes Infrastrukturvorhaben wie die feste Querung ohne öffentliche Unterstützung durchgeführt werden könnte, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Entwicklung, die Finanzierung, der Bau und der Betrieb des Eurotunnels (110) sämtlich von privaten Unternehmen durchgeführt worden seien, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung gewesen seien, bei dem private Unternehmen eine Konzession erhalten hätten. (193) Die Ergebnisse der wirtschaftlichen Bewertung der festen Querung, die der Beschwerdeführer im September 2019 in Auftrag gegeben hat (Erwägungsgrund 191), insbesondere der IRR und der WACC des Konsortiums unter verschiedenen Szenarien, werden in den Erwägungsgründen 201 bis 206 zusammengefasst. 4.4.5.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (194) Der Beschwerdeführer und Scandlines u. a. machen unter Bezugnahme auf das Øresund-Urteil (111) geltend, dass die Beihilfe nicht verhältnismäßig sei, da die staatlichen Garantien und die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung weder zeitlich noch zahlenmäßig begrenzt und nicht an bestimmte Finanztransaktionen gebunden seien. Darüber hinaus sei die Schuldentilgungsfrist unklar und fluktuiere. (195) Darüber hinaus halten es der Beschwerdeführer und Scandlines u. a. für wichtig, darauf hinzuweisen, dass das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache Scandlines Fehmarnbelt (112) und in seinem Urteil in der Rechtssache Stena Line Fehmarnbelt (113) entschieden habe, dass eine Beihilfe nur bis „zu dem Zeitpunkt erforderlich und verhältnismäßig sein [kann], zu dem der Beihilfeempfänger auf der Grundlage seines Cashflows in der Lage wäre, ohne staatliche Garantien oder staatliche Darlehen Kredite auf dem freien Markt aufzunehmen“. Dieser Punkt sei in der Regel erreicht, wenn der Betrag der Schulden des Begünstigten ein Niveau erreicht hat, bei dem seine Einkünfte die Betriebskosten und die Schuldentilgung unter normalen Marktbedingungen übersteigen könnten, und somit vor der vollständigen Rückzahlung der Schuld“. Einige Beteiligte fügen hinzu, dass „[d]ie über diese Höhe hinausgehenden Beihilfen... daher als Betriebsbeihilfen angesehen werden [können], die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht begründet hat.“ Nach Ansicht der Beteiligten ist es daher offensichtlich, dass die Beihilfe auf den Zeitpunkt beschränkt sein müsse, zu dem der Beihilfeempfänger in der Lage sei, eigenständig Kredite auf dem freien Markt aufzunehmen. (196) Der Beschwerdeführer verweist auf die Feststellungen des Gerichts in seinem Urteil in der Rechtssache Scandlines Fehmarnbelt (114), indem er geltend macht, dass die Beihilfe bis zu dem Betrag, zu dem das Vorhaben rentabel werde, verhältnismäßig sei. Darüber hinaus habe das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache Øresund festgestellt, dass es für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht relevant sei, dass andere Formen der Finanzierung durch die Staaten eine höhere finanzielle Belastung für den Staatshaushalt (115) bedeuten würden oder dass direktere Formen der Beihilfe zu einer höheren Beihilfe hätten führen können (116). Der Beschwerdeführer behauptet ferner unter Bezugnahme auf den Jahresbericht 2014 der SVEDAB, dass das Konsortium zumindest 2012 die Gewinnschwelle erreicht habe, d. h. weder einen Nettogewinn noch einen Nettoverlust verzeichnet habe, und dass das Konsortium im darauffolgenden Jahr in der Lage gewesen wäre, eine Dividende oder Gewinnbeteiligung an seine Muttergesellschaften auszuschütten. Der Beschwerdeführer verweist ferner auf das Research-Update von Standard&Poor's Global Ratings vom 18. November 2016, in dem festgestellt werde, dass das Konsortium 2004, fünf Jahre früher als geplant, mit der Schuldentilgung begonnen habe und dass das Betriebsergebnis des Konsortiums seit dem Jahr 2000 positiv gewesen und geblieben sei. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das Eigenkapital des Konsortiums 2016 positiv geworden sei und dass es 2018 damit begonnen habe, Dividenden an die Muttergesellschaften auszuschütten, als eine Dividende in Höhe von 1,1 Mrd. DKK (0,15 Mrd. EUR) für das Steuerjahr 2017 ausgezahlt worden sei, und dass die Muttergesellschaften im Jahr 2018 beschlossen hätten, die jährliche Dividendenzahlung zu erhöhen, sodass die Schulden des Konsortiums daraufhin erst im Jahr 2050 zurückgezahlt werden sollten, was deutlich später sei als bisher erwartet (Rückzahlung bis 2033). Darüber hinaus entnehme der dänische Staat Mittel aus dem Unternehmen A/S Øresund für andere Zwecke als die Rückzahlung der Schulden im Zusammenhang mit den Kosten der dänischen Straßen- und Schienenanbindung an das Hinterland vor. Infolgedessen sei die Rückzahlungsfrist für das Konsortium verlängert worden. Auf der Grundlage dieser Ausführungen hält es der Beschwerdeführer für offensichtlich, dass die Einkünfte des Konsortiums recht hoch seien, offensichtlich sogar ausreichten, um andere Vorhaben zu finanzieren, und dass sie unter normalen Marktbedingungen die Betriebskosten und Schuldentilgung übersteigen könnten. (197) In diesem Zusammenhang erinnert der Beschwerdeführer auch daran, dass unter den großen dänischen Staatsunternehmen, denen der dänische Staat Garantien gewährt habe, einschließlich derjenigen, die für den Bau und den Betrieb der Brücke über den Großen Belt und der Festen Fehmarnbeltquerung verantwortlich seien, das Konsortium das einzige sei, das keine Prämien für die staatlichen Garantien zahle, während fast alle anderen 0,15 % auf ausstehende Schulden zahlten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeige dies deutlich, dass der Bau und der Betrieb der festen Querung mit weniger Beihilfe als einer 0%igen Prämie erreicht werden könnte. (198) Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf Erwägungsgrund 150 des Einleitungsbeschlusses, in dem die Kommission feststellte, dass die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung voraussichtlich zur Rentabilität des Vorhabens beitragen würden, wodurch die Auswirkungen der Garantien und der Vorteil dieser Sonderregelungen voneinander abhängig würden. Der Beschwerdeführer hält diese Aussage für falsch. Die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung stellten zusätzliche Vorteile gegenüber den staatlichen Garantien dar und könnten für die Zwecke der Regelungen über staatliche Beihilfen nicht als voneinander abhängig angesehen werden. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission nachdrücklich auf, die Steuererklärungen des Konsortiums zu verlangen, um eine korrekte Berechnung des Umfangs des Vorteils vorzunehmen, den diese Sonderregelungen dem Konsortium verschafften. (199) Der Beschwerdeführer übermittelte auch eine Stellungnahme, nachdem er die im abschließenden Beschluss Fehmarnbelt enthaltene Verhältnismäßigkeitsanalyse ausgewertet hatte. Der Beschwerdeführer weist insbesondere auf die Differenz zwischen dem Ex-ante-Risiko (vor dem Bau) und dem Ex-post-Risiko (nach Inbetriebnahme der festen Querung), die Notwendigkeit einer Neubewertung der staatlichen Beihilfe nach dem Bau und die Beschränkungen (Umfang beschränkt auf den Bau, Vorrang für die Rückzahlung staatlich geförderter Darlehen und eine Garantiegebühr) hin, die auch erforderlich seien um die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Beihilfe für die feste Querung zu gewährleisten. (200) Stena Line argumentierte ferner, dass angesichts der Tatsache, dass die feste Querung rentabel sei und das Konsortium bis 2004 einen positiven Cashflow gehabt habe, der seine Betriebs- und Schuldentilgungskosten überstiegen habe, die staatliche Beihilfe für das Konsortium seit mindestens 2004 nicht mehr verhältnismäßig gewesen sei. (201) Wie in den Erwägungsgründen 191 und 193 dargelegt, gab der Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Bewertung des IRR und der WACC des Konsortiums in Auftrag, um zu prüfen, ob und wann das Konsortium die feste Querung zu Marktbedingungen ohne staatliche Garantien hätte finanzieren können. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die staatlichen Bürgschaften zweierlei Auswirkungen auf die Finanzierung hätten. Erstens ermöglichten sie es dem Konsortium, sich in den ersten 17 Betriebsjahren zu mehr als 100 % seines Gesamtkapitals zu verschulden (negatives Eigenkapital bis 2016). Zweitens hätten die Bürgschaften es dem Konsortium ermöglicht, Darlehen zu geringeren Kosten aufzunehmen als vergleichbare Unternehmen (das Konsortium erhielt ein AAA-Rating). Der Beschwerdeführer fügt hinzu, dass die staatlichen Bürgschaften zu einer tatsächlichen durchschnittlichen Laufzeit (fast fünf Jahre) der Verbindlichkeiten des Konsortiums geführt hätten, die im Vergleich zur wirtschaftlichen Lebensdauer der Vermögenswerte (mehr als 100 Jahre) sehr kurz sei. Die Bewertung habe ergeben, dass das Konsortium die feste Querung in den Jahren 2003 oder 2004, d. h. nur wenige Jahre nach ihrer Inbetriebnahme, ohne staatliche Bürgschaften zu kommerziellen Bedingungen hätte finanzieren können. In allen Szenarien (unter Bezugnahme auf die durchgeführten Sensitivitätsszenarien) seien ab 2009 bzw. 2010 keine staatlichen Beihilfen mehr erforderlich. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, seien für die Studie mehrere Analysen durchgeführt worden, darunter ein Vergleich des internen Zinsfußes des Konsortiums mit einer Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten auf der Grundlage von 37 vergleichbaren Unternehmen, die Marktbedingungen für Fremd- und Eigenkapital in Dänemark (siehe auch Erwägungsgrund 202) und eine Schätzung des Marktwerts des Konsortiums in den Jahren 2000 bis 2018 (siehe auch Erwägungsgrund 203). (202) Die wirtschaftliche Bewertung umfasse eine Analyse der Jahresberichte des Konsortiums, aus der hervorgehe, dass der interne Zinsfuß des Konsortiums auf der Grundlage einer linearen Projektion des Betriebsergebnisses über einen Zeitraum von 100 Jahren 7,2 % (vor Steuern) betrage und dass der IRR, wenn der Zeitraum auf 40 Jahre begrenzt sei 6,2 % betrage. Die WACC vergleichbarer nicht subventionierter Unternehmen seien 2004 im 100-Jahres-Szenario unter den internen Zinsfuß des Konsortiums gesunken (117). Daher sei laut Beschwerdeführer eine staatliche Beihilfe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich (während der weltweiten Finanzkrise hätten die WACC im 100-Jahres-Szenario vorübergehend über dem IRR gelegen, seit 2009 hätten sie jedoch unter dem IRR gelegen). Im 40-Jahres-Szenario lägen die WACC vergleichbarer Unternehmen seit 2010 unter dem IRR. (203) Eine Schätzung des Marktwerts des Konsortiums (auf der Grundlage abgezinster Cashflows) in den Jahren 2000 bis 2018 zeige, dass der Wert der abgezinsten Cashflows ab 2003 die Projektkosten übersteige (berechnet mit dem durchschnittlichen Zinssatz des Konsortiums auf der Grundlage einer linearen Projektion der operativen Ergebnisse über einen Zeitraum von 100 Jahren). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine weitere Sensitivitätsanalyse belege, dass die Schlussfolgerungen sowohl für kürzere als auch für längere Cashflows solide seien. Die Analyse zeige insbesondere, dass der abgezinste Betrag der künftigen Cashflows in allen Szenarien ab 2009 höher sei als die Gesamtkosten. Auf dieser Grundlage komme der Beschwerdeführer zu dem Schluss, dass es für einen wirtschaftlichen Akteur hätte attraktiv sein müssen, das Konsortium ab 2003 oder jedenfalls ab 2009 zu erwerben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers deutet dies darauf hin, dass das Konsortium die feste Querung zu Marktbedingungen hätte finanzieren können, und zwar ab 2003 oder zumindest ab 2009. (204) Der Beschwerdeführer legte auch eine Analyse der Finanzierungslücke des Konsortiums durch dieselben Autoren vor. Im Jahr 1999, bevor die feste Querung in Betrieb genommen wurde, seien die WACC vergleichbarer Unternehmen etwas höher (8,0 %) gewesen als der IRR (7,2 %) des Vorhabens der festen Querung. Dies habe im Jahr 1999 zu einer Finanzierungslücke von 2,9 Mrd. DKK (0,39 Mrd. EUR) geführt, die begrenzte staatliche Beihilfen gerechtfertigt habe. Der Vollständigkeit halber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Finanzierungslücke im Jahr 2000 5,9 Mrd. DKK (0,79 Mrd. EUR) betragen habe, was auf die höheren WACC bei vergleichbaren Unternehmen (9,3 %) zurückzuführen sei, betont jedoch, dass die staatlichen Garantien bereits nach Inbetriebnahme der festen Querung zu großzügig gewesen seien. (205) Der Analyse zufolge habe das Konsortium dank der staatlichen Garantien seine Kosten vollständig durch Schulden mit einem Zinssatz von nur 3 % im Jahr 1999 und 3,5 % im Jahr 2000 finanzieren können. Das habe bedeutet, dass die WACC des Konsortiums nur 3 % bis 3,5 % betragen hätten (100%ige Fremdfinanzierung). Der IRR von 7,2 % sei daher erheblich höher als die WACC des Konsortiums, und das staatlichen Garantiemodell sei unverhältnismäßig und ungerechtfertigt. Die staatliche Beihilfe sollte nur zu einer Verringerung der WACC um 0,8 % (von 8 % auf 7,2 %) führen, sodass die WACC des Konsortiums dem IRR des Projekts der festen Querung entsprechen. Dem Bericht zufolge habe sich der Kapitalwert der unverhältnismäßigen staatlichen Beihilfe auf 54,3 Mrd. DKK (7,28 Mrd. EUR) belaufen, wenn man den Zinssatz des Konsortiums im Jahr 1999 zugrunde legt, und auf 41,8 Mrd. DKK (5,60 Mrd. EUR), bezogen auf den Zinssatz im Jahr 2000. (206) Die Verfasser des Berichts legten außerdem eine zusätzliche Analyse des Kapitalwerts des Konsortiums vor, die auf einem Vergleich des für das Konsortium geltenden Zinssatzes mit dem Zinssatz eines Unternehmens mit einer 100%igen AAA-Schuldfinanzierung beruhe. Zweck der Analyse sei es gewesen, die Höhe der unverhältnismäßigen staatlichen Beihilfe zu quantifizieren. Die Analyse stütze sich auf die Tatsache, dass, wenn der interne Zinsfuß über dem durchschnittlichen Jahreszins des Konsortiums liege, die feste Querung einen positiven Kapitalwert habe oder die Rendite des Vorhabens höher liege als die Kosten. Auch auf dieser Grundlage kommt der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, dass die staatlichen Bürgschaften zu großzügig gewesen seien und bereits zu einer unverhältnismäßigen staatlichen Beihilfe durch die Inbetriebnahme der festen Querung geführt hätten. Diese Schlussfolgerung werde auch durch eine Analyse der auf Jahresbasis berechneten Renditen und Annuitäten untermauert. (207) Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer einen Vermerk über einige der Feststellungen der Kommission im abschließenden Beschluss Fehmarnbelt zur Finanzierung der festen Querung, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit, vor. (208) Schließlich reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Jahresbericht 2020 des Konsortiums ein, da das Konsortium im Frühjahr 2020 eine Reihe von Initiativen auf den Weg gebracht habe, um seine Schulden aus staatlich garantierten Anleihen auf Anleihen ohne staatliche Garantien zu übertragen. Der Beschwerdeführer wies auf die damit verbundenen Ratings hin und kam zu dem Schluss, dass staatliche Einrichtungen bereits einen Vorteil hätten, da der Staat Eigentümer sei, was in den Augen ihrer Gläubiger höhere dingliche Sicherheiten mit sich bringe. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass der durch Darlehen ohne staatliche Garantien im Jahr 2020 aufgenommene Betrag etwa 28 % der Bruttokreditaufnahme des Konsortiums ausmache, was ebenfalls verdeutlichte, dass die staatlichen Garantien bereits in den ersten Betriebsjahren unverhältnismäßig gewesen seien. (209) Stena Line bezieht sich auf die IPCEI-Mitteilung und erinnert daran, dass eine Berechnung der Finanzierungslücke nur förderfähige Kosten umfassen dürfe. Da die Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland als eigenständiges Vorhaben angesehen würden, seien die Kosten solcher Anlagen für die Berechnung der Höhe der Beihilfe, die der festen Querung zugutekommen könne, irrelevant. In diesem Zusammenhang stellt Stena Line fest, dass das Konsortium seine Dividendenpolitik im Jahr 2018 angepasst habe, um sich in erster Linie auf den maximalen Schuldenabbau in den Eigentümergesellschaften A/S Øresund und SVEDAB zu konzentrieren, die für die Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland zuständig seien. Stena Line macht geltend, dass dies ein eindeutiger Beweis dafür sei, dass staatliche Beihilfen an das Konsortium für die feste Querung nicht förderfähige Kosten finanzierten. 4.4.6.   Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen und Abwägungsprüfung (210) Nach Ansicht des Beschwerdeführers führten die in den staatlichen Garantien enthaltenen Beihilfen und die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung zu unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen. (211) Der Beschwerdeführer führt aus, dass es niemals Ziel des Vorhabens der festen Querung gewesen sei, die Fährdienste zwischen Helsingborg und Helsingør zu ersetzen, und dass dies auch nicht als notwendige oder unvermeidbare Folge angesehen worden sei. Ferner weist er darauf hin, dass die Verbindung zwischen den Häfen von Helsingborg und Helsingør, die beide Teil des TEN-V-Netzes sind, die TEN-V-Straßen E47, E4 und E20 und damit Mitteleuropa mit den nordischen Ländern verbinde. Der Beschwerdeführer verweist auf eines der Hauptziele des TEN-V, nämlich einen Beitrag zu geringen Treibhausgasemissionen, sauberem Verkehr und geringen CO2-Emissionen zu leisten, und weist darauf hin, dass seine emissionsfreien Fähren eine grüne Alternative zur festen Querung darstellten. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“ (118), in dem die Kommission feststellte, dass „die Beseitigung steuerlicher Verzerrungen und ungerechtfertigter Subventionen und ein freier und unverfälschter Wettbewerb notwendig [sind], um gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Verkehrsträgern zu schaffen, die unmittelbar miteinander konkurrieren“. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre das sozioökonomische Ergebnis der Einstellung seines Fährdienstes verheerend. In diesem Zusammenhang erinnert der Beschwerdeführer daran, dass die staatlichen Garantien es dem Konsortium ermöglichten, die Mautgebühren für die feste Querung künstlich niedrig festzusetzen, was es dem Konsortium ermögliche, sein Verkehrsaufkommen und seinen Marktanteil zu erhöhen. Die staatlichen Garantien ermöglichten es dem Konsortium, höhere Risiken einzugehen, wobei ein Konkurs de facto ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer weist auch auf einen anderen Mechanismus hin, der zu Marktverzerrungen führe und mit den Zielen der Staaten verknüpft sei, den Verkehr über die feste Querung zu fördern. Da das Konsortium von den Staaten unterstützt werde, würde sich auch das Ziel des Konsortiums von einer strikten Gewinnmaximierung hin zu einem Anstieg des Verkehrsaufkommens verlagern. Dies sei dank der staatlichen Garantien möglich. 4.4.7.   Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der staatlichen Garantien (212) Unter Bezugnahme auf die Garantiemitteilung von 2008 erinnert der Beschwerdeführer daran, dass die Kommission nicht befugt sei, Beihilfen in Form staatlicher Garantien zu genehmigen, es sei denn, der Kommission sei zuvor bekannt, unter welchen Voraussetzungen diese Garantien in Anspruch genommen werden könnten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gebe es keine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantien, die in den zwischen dem Konsortium und den betreffenden Finanzinstituten geschlossenen Darlehensverträgen festgelegt seien, sodass die Kommission nicht in der Lage sei, die Vereinbarkeit der staatlichen Garantien mit dem Binnenmarkt festzustellen. 4.5.   Berechtigtes Vertrauen (213) Der Beschwerdeführer und Scandlines u. a. machen geltend, dass das Øresund-Urteil so auszulegen sei, dass berechtigtes Vertrauen des Konsortiums und der Staaten nach dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris ausgeschlossen seien. (214) Dementsprechend habe das Gericht im Øresund-Urteil (119) ausdrücklich festgestellt, dass ein berechtigtes Vertrauen nur für den Zeitraum vor dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris bestehen könne, und nicht, wie die Kommission in Erwägungsgrund 178 des Einleitungsbeschlusses zu vermuten scheine, zumindest bis zum Jahr 2000. (215) Der Beschwerdeführer verweist auf die im Øresund-Urteil zitierte Rechtsprechung (120) und führt die drei kumulativen Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssten, damit ein Anspruch auf berechtigtes Vertrauen begründet sei: i) Die Behörden müssten der betreffenden Person genaue, unbedingte und kohärente Zusicherungen aus autorisierten und zuverlässigen Quellen gegeben haben. ii) Diese Zusicherungen müssten geeignet sein, bei dem Adressaten berechtigtes Vertrauen zu wecken. iii) Die gegebenen Zusicherungen müssten den geltenden Regelungen entsprechen. (216) Der Beschwerdeführer und Scandlines u. a. räumen zwar bi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.