Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chluss übermittelten Stellungnahmen zusammengefasst. Alle Beteiligten sind in der Schifffahrtsbranche tätig (Fährunternehmen, Häfen und Verbände). Sie äußerten sich besorgt über die mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten des Konsortiums. Insgesamt sind sie der Auffassung, dass es sich bei den Maßnahmen um Einzelbeihilfen und teilweise um neue Beihilfen handele, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien und bei denen die Staaten keine berechtigten Erwartungen geltend machen könnten. (162) Mehrere dieser Beteiligten machten geltend, das Gericht habe im Øresund-Urteil das Ermessen der Kommission in Bezug auf das Ergebnis des förmlichen Prüfverfahrens eingeschränkt, da die Begründung des Gerichts eine Prima-facie-Feststellung zur Rechtswidrigkeit der Beihilfe darstelle. Diese Beschränkungen beträfen sowohl die Einstufung der Beihilfemaßnahmen als Einzelbeihilfen als auch ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Insoweit weisen sie darauf hin, dass die Urteile des Gerichts die Kommission gemäß Artikel 266 Absatz 1 AEUV binden. (163) Da das Finanzierungsmodell der festen Querung mit dem der festen Fehmarnbelt-Querung zwischen Dänemark und Deutschland vergleichbar sei, machen mehrere Beteiligte ferner geltend, dass die Argumentation des Gerichts im Urteil Scandlines Fehmarnbelt und Stena Line Fehmarnbelt ebenfalls von der Kommission berücksichtigt werden müsse, da diese Rechtssachen dieselben Fragen beträfen. (164) Die Stellungnahmen von Scandlines, Stena Line, FSS, Grimaldi Group und Trelleborg Port überschneiden sich weitgehend. Aus Gründen der Lesbarkeit werden diese Stellungnahmen daher im Folgenden unter der Bezeichnung „Scandlines et al.“ zusammengefasst. 4.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (165) Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er der Auffassung sei, dass sowohl das staatliche Garantiemodell als auch die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung staatliche Beihilfen darstellen, da das Konsortium als Unternehmen anzusehen sei, die Maßnahmen dem dänischen und/oder dem schwedischen Staat zuzurechnen seien, geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten einen selektiven Vorteil zu verschaffen und den Wettbewerb zu verfälschen. Der Klarheit halber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Besteuerung des Finanzergebnisses des Konsortiums auf der Ebene seiner beiden Muttergesellschaften erfolge, die auf dänischer Seite A/S Øresund sei. (166) Obwohl dies nicht in den Anwendungsbereich des Einleitungsbeschlusses fällt, fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass bereits die Tatsache, dass Dänemark und Schweden das Konsortium als alleiniger Konstrukteur und Betreiber der festen Querung direkt beauftragt hätten, ohne ein öffentliches Ausschreibungsverfahren für die Vergabe einer Konzession zur Nutzung der Infrastruktur durchzuführen, an sich einen wirtschaftlichen Vorteil und eine staatliche Beihilfe darstelle. (167) Darüber hinaus argumentierten Stena Line, Scandlines, Grimaldi und FSS ausdrücklich, dass sie das Konsortium als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ansähen, da es eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, indem es gegen Entgelt Beförderungsleistungen anbiete. Es sei für die Feststellung, ob das Konsortium eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, unerheblich, dass das Konsortium seine eigenen Preise bestimme. 4.2.   Einstufung als Regelung oder Einzelbeihilfe (168) Der Beschwerdeführer und Scandlines u. a. äußerten sich zu der Begründung im Einleitungsbeschluss, wonach es drei Möglichkeiten gebe, die mutmaßliche Beihilfe im Zusammenhang mit dem staatlichen Garantiemodell einzustufen, nämlich i) als Beihilferegelung, ii) als Einzelbeihilfe, die zum Zeitpunkt der Gründung des Konsortiums gewährt worden sei, oder iii) als Einzelbeihilfe, die jedes Mal gewährt werde, wenn eine Finanztransaktion des Konsortiums von den nationalen Behörden genehmigt werde. (169) Die Beschwerdeführerin und Scandlines et al. machen geltend, dass das staatlichen Garantiemodell und die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung nicht als Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (90) (im Folgenden „Verordnung (EU) 2015/1589“) anzusehen seien, da die Beihilfe speziell dem Konsortium für ein bestimmtes Vorhaben gewährt werde, und da darüber hinaus die Bedingung, dass es möglich sein müsse, Beihilfen „ohne weitere Durchführungsmaßnahmen“ zu gewähren, nicht erfüllt sei, da jede staatliche Garantie vor ihrer Erteilung vom dänischen oder vom schwedischen Staat ausdrücklich genehmigt werden müsse. Daher sei die Beihilfe als Einzelbeihilfe (d. h. Ad-hoc-Beihilfe) zu betrachten. In diesem Zusammenhang verweisen der Beschwerdeführer und Scandlines u. a. auf das Øresund-Urteil (91), und der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass in Randnummer 83 des Øresund-Urteils „lediglich die Analyse bezüglich des Zeitpunkts der Gewährung der staatlichen Bürgschaften, ihrer Anzahl und der Frage, ob sie als neue oder bestehende Beihilfen einzustufen sind, an die Kommission zurückverwiesen wurde, nicht aber die Frage, ob es sich um Beihilferegelungen handelt“. (170) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nach Abschnitt 2.1 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Garantien (92) (im Folgenden „Garantiemitteilung von 2008“) die Höhe der staatlichen Beihilfe einer Garantie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem der Staat das mit der Garantie verbundene Risiko übernehme, bewertet werden müsse. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Staaten kein Risiko eingegangen seien, das mit einer Garantie im Rahmen des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Konsortialvereinbarung verbunden sei, dass Artikel 12 des zwischenstaatlichen Abkommens kein einklagbares Recht darstelle und dass eine Garantie nur dann gewährt werden könne, wenn ihr Umfang gemessen werden könne, was auf der Grundlage dieser Abkommen nicht möglich sei, da es keine zeitliche und finanzielle Begrenzung gebe (93). (171) In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Konsortium die Zustimmung der Staaten für alle vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Darlehens- und Wertpapiertransaktionen einholen müsse, die durch von den Staaten gewährte Garantien gedeckt werden müssten (94). Als Beispiel führt der Beschwerdeführer an, dass in den MTN-Programmen ausdrücklich festgelegt sei, dass es für jedes im Rahmen dieser Programme vereinbarte Schuldengeschäft, das durch eine Garantie gestützt werden solle, erforderlich sei, dass das Konsortium von jedem Garantiegeber eine individuelle Genehmigung für dieses konkrete Schuldengeschäft einhole. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass es sich bei dem zwischenstaatlichen Abkommen um eine Zusage oder eine Verpflichtung zwischen den Staaten handele, Garantien auszustellen, macht jedoch geltend, dass diese Zusage oder diese Verpflichtung nicht bedingungslos sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, die MTN-Programme legten die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Garantien fest, um dem Konsortium die Aufnahme von Darlehen zu erleichtern, indem es dem Konsortium ermöglicht werde, den potenziellen Gläubigern die Bedingungen aufzuzeigen, unter denen eine Garantie gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die von den Staaten 1996 unterzeichnete Garantieurkunde vorsehe, dass die Staaten nur für Schuldtitel garantierten, die vor ihrer Emission von den Staaten genehmigt worden seien — solche Genehmigungen seien für jede Emission von Schuldtiteln im Rahmen des schwedischen MTN-Programms erteilt worden. (172) Als weiteres Beispiel macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Bestimmungen der Garantieurkunde vom 22. Mai 2001 nur dann auf jede Tranche der vom Konsortium im Rahmen des EMTN-Programms begebenen Schuldtitel Anwendung fänden, wenn diese Tranche von Schuldtiteln von jedem der Staaten vor der Ausgabe dieser Tranche schriftlich genehmigt worden sei. (173) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staaten hätten bis November 2019 fast 250 spezifische Garantien gegeben. Dazu gehören 96 Garantien im Rahmen des EMTN-Programms, 34 Garantien im Rahmen des schwedischen MTN-Programms, 44 Garantien für Darlehen privater Darlehensgeber, 14 Garantien für Kreditfazilitäten für kurzfristige Darlehen von Geschäftsbanken, 60 Garantien für Verpflichtungen im Rahmen von ISDA-Rahmenverträgen und eine Garantie für einen Globale Rahmen-Rückkaufsvereinbarung. Der Beschwerdeführer gab einen detaillierten Überblick über die verschiedenen Finanzinstrumente und die verschiedenen diesbezüglichen staatlichen Garantien. (174) Im Rahmen dieser Übersicht macht der Beschwerdeführer auch geltend, dass die Garantieurkunden Bestimmungen enthielten, nach denen die Garantie von den Staaten zurückgenommen werden könne. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer z. B. auf Abschnitt 2.3 der Garantieurkunde vom 22. Mai 2001, wonach die Staaten berechtigt seien, die Garantie unter bestimmten Umständen zu widerrufen, auch wenn der Widerruf die Staaten nicht von ihren jeweiligen bereits vor dem Datum des Widerrufs bestehenden Verpflichtungen aus der Garantieurkunde von 2001 entbindet. (175) Sollte davon ausgegangen werden, dass Artikel 12 des zwischenstaatlichen Abkommens einen Rechtsanspruch auf Beihilfen in Form staatlicher Garantien begründe, so habe sich diese Beihilfemaßnahme seitdem geändert, weil die an die Garantien geknüpften Bedingungen grundlegend geändert worden seien. So seien zum Beispiel die Bedingungen für die Garantien im Rahmen des schwedischen MTN-Programms von Sekundärgarantien zu persönlichen Garantien geändert worden. Würde das zwischenstaatliche Abkommen als staatliche Garantie für das Konsortium angesehen, so würde die Garantie nach schwedischem Recht als Sekundärgarantie betrachtet, da es keine klare Grundlage für die Auslegung der Garantie als persönliche Garantie gebe. Es sei nach schwedischem Recht ein allgemeiner Grundsatz, dass eine Garantie als Sekundärgarantie auszulegen sei, es sei denn, es gebe eine eindeutige Grundlage für die Auslegung der Garantie als persönliche Garantie. Die Einstufung als Sekundärgarantie bedeute, dass die Haftung des Garanten subsidiär sei und die Zahlungspflicht nur entstehe, wenn der Schuldner selbst nicht in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Gläubiger müsse daher die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachweisen, bevor er eine Forderung gegenüber dem Garanten geltend machen könne. Auch eine Sekundärgarantie werde nach schwedischem Recht im Allgemeinen nicht als Konkurshindernis angesehen. Eine persönliche Sicherheit erfordere eine klare schriftliche oder mündliche Verpflichtung, in der in der Regel festgelegt werde, dass der Garant „für die eigenen Schulden“ hafte und somit in erster Linie verantwortlich sei. Ein Gläubiger müsse die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht nachweisen. Eine persönliche Garantie gelte nach schwedischem Recht als Konkurshindernis, da es dem Gläubiger aufgrund der Garantiebedingungen untersagt sei, den Konkurs des Schuldners zu beantragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den Garantien im Zusammenhang mit dem schwedischen MTN-Programm um persönliche Garantien handele. Sollte die Kommission daher feststellen, dass das zwischenstaatliche Abkommen dem Konsortium einen Rechtsanspruch auf eine staatliche Garantie verleihe, so würden die Bedingungen für diese staatliche Garantie durch das schwedische MTN-Programm wesentlich geändert. Daher stellten die Garantien im Zusammenhang mit dem schwedischen MTN-Programm wie alle Garantien, die von den Staaten mit diesen geänderten Bedingungen gewährt würden, eine neue Beihilfe dar. (176) Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer, nachdem die Kommission am 20. März 2020 den abschließenden Beschluss in der Sache Fehmarnbelt (95) (im Folgenden „abschließender Beschluss Fehmarnbelt“) erlassen hatte, eine Analyse der Auswirkungen dieser Sache auf die Beurteilung der festen Querung vor. Anders als in der Sache Fehmarnbelt bestünden die nationalen Regelungen, die dem Konsortium ein Recht auf staatliche Garantien einräumten, nicht nur aus einem einzigen Gesetzestext und einer Vereinbarung, sondern setzten sich aus mehreren verschiedenen Rechtsakten und Vereinbarungen zusammen, die die Voraussetzungen für die Garantien bildeten. Darüber hinaus handele es sich bei dem zwischenstaatlichen Abkommen um ein internationales Abkommen zwischen zwei dualistischen Staaten, die die unmittelbare Anwendbarkeit internationaler Abkommen als solche nicht anerkennen würden. Außerdem sei das Konsortium zum Zeitpunkt des Abschlusses des zwischenstaatlichen Abkommens am 23. März 1991 und der Unterzeichnung der Konsortialvereinbarung am 27. Januar 1992 noch nicht gegründet worden. Das Konsortium sei erst am 23. Juli 1993 beim schwedischen Handelsregister eingetragen worden. Solange es keinen Begünstigten gebe, könne kein Rechtsanspruch übertragen werden. Die nationale Umsetzung dieser Vereinbarungen führe auch nicht zu dem Schluss, dass das Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte dem Konsortium das Recht verleihe, die feste Querung durch staatlich garantierte Darlehen zu finanzieren. Außerdem unterscheide sich die Kooperationsvereinbarung von 1997 von der Vereinbarung vom 29. Mai 2017 zwischen Femern A/S und der dänischen Zentralbank, dem Finanzministerium und dem Verkehrsministerium (96), da sie detaillierte Bestimmungen (97) über die Beziehungen der Parteien über die Ausstellung von Garantien enthalte. (177) Der Beschwerdeführer ist daher der Auffassung, dass jede einzelne staatliche Garantievereinbarung eine gesonderte Ad-hoc-Beihilfe darstelle. (178) Nach Ansicht von Scandlines u. a. missachte die Kommission die Verordnung (EU) 2015/1589 und verstoße gegen den Grundsatz des Vorrangs des Beihilferechts der Union vor dem nationalen Recht, indem sie in Erwägungsgrund 107 des Einleitungsbeschlusses feststelle, dass die Position des Beschwerdeführers gegen das Argument der Staaten abgewogen werden müsse, dass die staatlichen Behörden die staatlichen Garantien gemäß dem zwischenstaatlichen Abkommen, der Konsortialvereinbarung und ihrem nationalen Recht umsetzten. Nach Ansicht von Scandlines u. a. muss die Kommission die Rechtsregelungen der Verordnung (EU) 2015/1589 anwenden. (179) Darüber hinaus sind Scandlines u. a. der Ansicht, dass die Kommission die Beihilfen als unter eine Beihilferegelung fallend behandele und den Ad-hoc-Charakter der Beihilfen außer Acht lasse, indem sie argumentiere, dass die Beihilfemaßnahmen Einzelbeihilfen darstellen könnten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich 1992, gewährt worden seien, was gegen Artikel 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2015/1589 und das Öresund-Urteil verstoße. Sie sind der Ansicht, dass es nicht hingenommen werden könne, dass so viele einzelne staatliche Garantien - mehr als 100 für unterschiedliche finanzielle Transaktionen, Beträge und Laufzeiten über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren, deren Bedingungen oder Notwendigkeit 1992 nicht vorhersehbar gewesen seien - in einem einzigen Fall gewährt worden seien. Eine solche Schlussfolgerung würde das Vorliegen einer allgemeinen Bestimmung voraussetzen, die die Gewährung mehrerer Beihilfemaßnahmen erlaube, was ihrer Ansicht nach nur im Rahmen einer Beihilferegelung möglich sei. FSS und Trelleborg Port verweisen auch auf den Standpunkt des Gerichtshofs in der Rechtssache C-438/16 P (98), in der er den Begriff „Beihilferegelung“ ablehnte. 4.3.   Einstufung als neue oder als bestehende Beihilfe (180) Die Frist für das staatliche Garantiemodell sei laut dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2013 unterbrochen worden, als die Kommission nach der Beschwerde Dänemark und Schweden um Auskunft ersucht habe. Da das staatliche Garantiemodell aus mehreren Einzelbeihilfen bestehe, stellten alle nach dem 13. Mai 2003 gewährten Garantien eine neue Beihilfe dar. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zeitpunkt der Gewährung sei der Zeitpunkt, zu dem das mit den Garantien verbundene Risiko von den Staaten übernommen werde. Vor diesem Zeitpunkt erfolge keine Übertragung staatlicher Mittel. Der Beschwerdeführer kommt daher zu dem Schluss, dass jedes Mal, wenn die Staaten eine Genehmigung für ein bestimmtes Darlehen oder Finanzinstrument erteilt hätten, eine neue Garantie gewährt worden sei. Dem Beschwerdeführer zufolge seien fast 90 dieser Genehmigungen (siehe Erwägungsgrund 173) nach dem 13. Mai 2003 erteilt worden und stellten somit eine neue Beihilfe dar. (181) Darüber hinaus stelle die in den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung enthaltene Beihilfe, die zehn Jahre vor der Unterbrechung der Frist gewährt worden sei, eine neue Beihilfe dar. (182) Stena Line, Scandlines und Grimaldi gehen ebenfalls davon aus, dass es sich jedes Mal um Ad-hoc-Beihilfen handele wenn ein neues Darlehen oder eine neue Kreditfazilität vereinbart werde. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache France Télécom (im Folgenden Urteil France Télécom) (99), wonach sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „auf die Gewährung der Beihilfe an den Empfänger und nicht auf den Tag des Erlasses einer Beihilferegelung abstellt. Insoweit ist zu betonen, dass die Bestimmung des Zeitpunkts der Beihilfegewährung nach Maßgabe der Natur der in Rede stehenden Beihilfe veränderlich ist. So kann im Fall einer mehrjährigen Regelung, die sich in Zahlungen oder in der regelmäßig wiederkehrenden Gewährung von Vorteilen äußert, zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts, der die Rechtsgrundlage der Beihilfe bildet, und dem Zeitpunkt, zu dem die Unternehmen tatsächlich in den Genuss der Beihilfe kommen, eine erhebliche Zeit liegen. Dann gilt die Beihilfe für die Zwecke der Berechnung der Verjährungsfrist als dem Empfänger erst zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem sie tatsächlich an ihn vergeben wurde.“ Stena Line, Scandlines und Grimaldi sind der Ansicht, dass dieser Grundsatz auch für Ad-hoc-Beihilfen gelte. Sie sind der Auffassung, dass die Beihilfe in Form staatlicher Garantien auf zweierlei Weise gewährt werde: erstens jedes Mal, wenn das Konsortium ein Darlehen aufnehme das durch eine staatliche Garantie gedeckt sei, und zweitens jedes Mal, wenn das Konsortium die marktübliche Prämie für solche Darlehen nicht zahle. Die in den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung vorgesehenen Beihilfen würden immer dann gewährt, wenn die dänischen Behörden die Sonderregelungen in Anspruch nähmen, um die darin vorgesehenen Vorteile erneut zu gewähren. Nach Auffassung von Stena Line, Scandlines und Grimaldi stellten daher alle nach 2003 gewährten staatlichen Garantien und die in den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung enthaltenen Vorteile eine neue Beihilfe dar. 4.4.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt 4.4.1.   Einstufung des Projekts angesichts der IPCEI-Mitteilung (183) Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Anwendung der in der IPCEI-Mitteilung dargelegten Grundprinzipien für die Prüfung der Vereinbarkeit durch die Kommission. Er erinnert daran, dass das Beihilfeelement quantifiziert werden müsse, dass jede Betriebsbeihilfe von Investitionsbeihilfen getrennt werden müsse, dass die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nachgewiesen werden müsse und dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme als ausreichend identifiziert und nachgewiesen werden müssten. 4.4.2.   Bestimmung des Beihilfeelements (184) Der Beschwerdeführer betont, dass das Beihilfeelement sowohl für die staatlichen Garantien als auch für die dänischen Regelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung bestimmt werden müsse und dass die Kenntnis der Art und Weise, wie das Beihilfeelement zu bestimmen sei, eine wesentliche Voraussetzung für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe sei, ohne dass eine endgültige genaue Zahl erforderlich sei. (185) Stena Line, Scandlines und Grimaldi machen geltend, dass es für sie schwierig sei, den Beihilfebetrag des staatlichen Garantiemodells und der dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung zu berechnen. Was die staatlichen Garantien betrifft, so würde die Beihilfe nicht nur darin bestehen, dass keine (Markt-)Prämie gezahlt werden müsse, sondern auch in Bezug auf den Gesamtbetrag der garantierten Darlehen, da es unwahrscheinlich sei, dass eine private Partei solche Garantien aufgrund des mit dem Vorhaben verbundenen sehr hohen Risikos anbiete. (186) Trelleborg Port macht geltend, es sei nicht möglich, den Beihilfebetrag zu bestimmen, da es im Beschluss von 2014 keine Parameter gebe, die seine Quantifizierung erlaubten. Da zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Garantien die Rentabilitätsaussichten des Konsortiums dergestalt gewesen seien, dass niemand bereit gewesen sei, ihm überhaupt eine Garantie zu gewähren, bestehe das Beihilfeelement nicht nur in der Differenz zwischen der marktüblichen Prämie für die Garantie und der tatsächlich gezahlten Prämie, sondern auch in der staatlichen Garantie selbst. Der Wert der staatlichen Bürgschaft entspreche dem zugrunde liegenden Darlehenswert. Trelleborg Port fügt hinzu, dass das Beihilfeelement in Bezug auf die dänischen Sonderregelungen für Verlustvorträge und Abschreibungen der Differenz zwischen dem Betrag entspräche, den das Konsortium bei Anwendung der normalen Steuerregelungen gezahlt hätte, und dem, den es tatsächlich gezahlt habe. 4.4.3.   Gewährung von Betriebsbeihilfen (187) Der Beschwerdeführer verweist auf das Øresund-Urteil (100), auf Artikel 10 des zwischenstaatlichen Abkommens, auf Artikel 4 Absatz 3 der Konsortialvereinbarung, auf den Erwägungsgrund 50 des Beschlusses von 2014 (101) sowie auf die Kooperationsvereinbarungen von 1997 und 2004 und macht geltend, es sei unstreitig, dass die staatlichen Garantien sowohl die Baukosten als auch die Betriebskosten der festen Querung deckten. Der Beschwerdeführer und Stena Line sind der Auffassung, dass die staatlichen Garantien es dem Konsortium erlaubten, bei der Festsetzung seiner Preise die Kosten außer Acht zu lassen. (102) Der Beschwerdeführer hält es sowohl bei den staatlichen Garantien als auch bei den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung für erforderlich, zwischen der Beihilfe für den Bau der festen Querung und der Beihilfe für deren Betrieb zu unterscheiden. (188) Der Beschwerdeführer verweist auch auf das Urteil Scandlines Fehmarnbelt (103) und weist darauf hin, dass eine Beihilfe, die über den Zeitpunkt hinaus gewährt werde, zu dem der Betrag der Schulden des Begünstigten ein Niveau erreicht habe, bei dem seine Einnahmen die Betriebskosten und die Schuldentilgung unter normalen Marktbedingungen und somit vor der vollständigen Rückzahlung der Schulden übersteigen könnten, als Betriebsbeihilfe angesehen werden könnte. Der Beschwerdeführer äußerte sich ferner zu Erwägungsgrund 124 des Einleitungsbeschlusses und wies darauf hin, dass die Risiken des Vorhabens der festen Querung nach ihrer Inbetriebnahme begrenzt seien. Er hält die staatlichen Garantien für Darlehen, die zur Deckung der Betriebskosten des Konsortiums aufgenommen worden seien, für unangemessen und für die Investition in die feste Querung nicht erforderlich (was den vorliegenden Fall vom Projekt Hinkley Point C (104) unterscheidet). Betriebsbeihilfen seien nur dann gerechtfertigt, wenn sie zeitlich begrenzt und rückläufig seien. (189) Stena Line, Scandlines und Grimaldi sind der Auffassung,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.