Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

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Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Steuererklärung abhängt. Der Bescheid erfolgt jedoch in der Regel im Oktober des Folgejahres, wobei die endgültige Abrechnung am 20. November fällig ist. Die zu entrichtende Steuer ist bereits aus der eingereichten Steuererklärung ersichtlich. Beim Steuerbescheid handelt es sich lediglich um die Annahme der in der Steuererklärung übermittelten Daten. Der Steuerbescheid wird maschinell erstellt, kann aber infolge einer manuellen Prüfung durch die Steuerbehörden nachträglich geändert werden. 2.2.2.2.   Rechtliche Ausgestaltung der dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung (130) Wie in Erwägungsgrund 84 dargelegt, erstreckt sich das förmliche Prüfverfahren — und damit auch dieser Beschluss — auf die für das Konsortium geltenden dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung. Daher werden in diesem Beschluss die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung aufgrund der Stellung von A/S Øresund als Partner im Konsortium analysiert. Die eigenen Tätigkeiten von A/S Øresund, unabhängig von seiner Beteiligung am Konsortium, betreffen die dänischen Straßen- und Schienenverbindungen ins Hinterland und werden nicht als staatliche Beihilfe angesehen (Erwägungsgrund 48 des Einleitungsbeschlusses); die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung, wie sie für die eigenen Tätigkeiten von A/S Øresund gelten, fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses. (131) Im Einleitungsbeschluss wurde in Erwägungsgrund 49 auch auf die Regelung der gemeinsamen Besteuerung mit Sund & Bælt Bezug genommen. Da die Kommission jedoch im Beschluss von 2014 festgestellt hatte, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt, und das Gericht im Øresund-Urteil den Beschluss von 2014 in Bezug auf diese Maßnahme bestätigt hat, fällt die Regelung der gemeinsamen Besteuerung nicht in den Anwendungsbereich des förmlichen Prüfverfahrens. (132) Zum Zeitpunkt der Gründung von A/S Øresund unterlag sie zwar der dänischen Körperschaftsteuer, aber nicht den dänischen Regelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung nach dem dänischen Steuerveranlagungsgesetz und dem dänischen Steuerabschreibungsgesetz. Vielmehr sah Abschnitt 11 des Baugesetzes eine Sonderregelung für die Dauer des Verlustvortrags vor, und die Abschnitte 12 und 13 des Baugesetzes sahen eine Sonderregelung für die Abschreibungshöchstsätze vor. Diese Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung galten sowohl für die steuerpflichtige Einkünfte der eigenen Tätigkeiten von A/S Øresund (die nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind (Erwägungsgrund 130)) als auch für die steuerpflichtige Einkünfte, da das Konsortium zu 50 % im Eigentum des Konsortiums steht. (133) Im Jahr 2005 wurde das Baugesetz, einschließlich der dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung, in das Sund & Bælt-Gesetz aufgenommen. Die Sonderregelung für den Verlustvortrag war in Abschnitt 12 und die Sonderregelung für die Abschreibung in den Abschnitten 13 und 14 des Sund & Bælt-Gesetzes enthalten. Beide Bestimmungen blieben im Vergleich zu den Bestimmungen des Baugesetzes unverändert. (134) Die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung wurden durch das Gesetz Nr. 581 vom 4. Mai 2015 aufgehoben, das am 1. Januar 2016 in Kraft trat und mit dem das Sund & Bælt-Gesetz geändert wurde, sodass A/S Øresund seit dem 1. Januar 2016 dem normalen dänischen Körperschaftsteuersystem unterliegt, auch in Bezug auf Verlustvortrag und Abschreibung im dänischen Körperschaftsteuergesetz, im dänischen Steuerveranlagungsgesetz und im dänischen Steuerabschreibungsgesetz. 2.2.2.3.   Die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag (135) In Abschnitt 11 des Baugesetzes wurde festgelegt, dass A/S Øresund seine Verluste für einen Zeitraum von 15 Steuerjahren und für Verluste, die vor der Inbetriebnahme der festen Querung entstanden sind, für einen Zeitraum von 30 Steuerjahren vortragen kann (60). Diese Regel wird in diesem Beschluss als „1991-2001 LCF“ bezeichnet. Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Baugesetzes im Jahr 1991 bis einschließlich dem Steuerjahr 2001 bestand gemäß Abschnitt 15 des dänischen Steuerveranlagungsgesetzes (61) für juristische Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, die allgemeine Regel, dass sie in einem bestimmten Steuerjahr entstandene Verluste vortragen und sie von ihren steuerpflichtigen Einkünften für die folgenden fünf Jahre abziehen konnten (62). Innerhalb der genannten Zeiträume konnte der Verlust jedoch nur dann auf ein späteres Steuerjahr vorgetragen werden, wenn er nicht von den steuerpflichtigen Einkünften eines vorangegangenen Steuerjahres abgezogen werden konnte. Nach beiden Gesetzen konnten steuerliche Verluste nicht als Verlustrücktrag in früheren Steuerjahren genutzt werden. (136) Mit Abschnitt 8 des Gesetzes Nr. 313 vom 21. Mai 2002 wurde Abschnitt 15 des dänischen Steuerveranlagungsgesetzes (63) geändert und die allgemein anwendbare Begrenzung des Verlustvortrags auf fünf Jahre aufgehoben (64). Mit Abschnitt 14 des Gesetzes Nr. 313 vom 21. Mai 2002 wurde auch das Baugesetz (65) geändert und die 15-Jahres-Beschränkung aufgehoben (66). Die Änderungen wirkten sich auf Verluste aus, die im Steuerjahr 2002 oder später entstanden sind, wie in Abschnitt 19 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 313 vom 21. Mai 2002 vorgesehen. Die sich daraus ergebende Verlustvortragsregelung, die seit dem Steuerjahr 2002 für A/S Øresund gilt, wird in diesem Beschluss als „2002-2012 LCF“ bezeichnet. (137) Juristische Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, einschließlich A/S Øresund, konnten daher ihre im Steuerjahr 2002 bis einschließlich 2012 (67) entstandenen Verluste ohne zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung vortragen (Erwägungsgrund 138). (138) Mit dem Gesetz Nr. 591 vom 18. Juni 2012 (68) wurde Abschnitt 15 des dänischen Steuerveranlagungsgesetzes aufgehoben. Gleichzeitig wurde mit dem Gesetz Nr. 591 vom 18. Juni 2012 eine Beschränkung der Verwendung vorgetragener Verluste eingeführt, indem dem dänischen Körperschaftsteuergesetz (69) Abschnitt 12 hinzugefügt wurde. Abschnitt 12 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes galt für am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnende Steuerjahre. (139) Die Beschränkung im neuen Abschnitt 12 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes sah vor, dass juristische Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, weiterhin berechtigt waren, Verluste aus früheren Steuerjahren bei ihren künftigen steuerpflichtigen Einkünften für einen unbegrenzten Zeitraum abzuziehen; in einem bestimmten Jahr konnte jedoch nur ein Verlust in Höhe von 7 500 000 DKK (1 005 311 EUR) abgezogen werden (70) , (71) zuzüglich eines Betrags in Höhe von höchstens 60 % der steuerpflichtigen Einkünfte, der 7 500 000 DKK (1 005 311 EUR) (72) überstieg, falls ein weiterer Verlust verblieb. Daher durften juristische Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterlagen, nicht ihre gesamten Gewinne in einem bestimmten Steuerjahr mit Verlusten ausgleichen. Die Beschränkung führte jedoch nicht zum Erlöschen ihrer Verluste; verbleibende Verluste konnten in künftigen Steuerjahren noch abgezogen werden. Für juristische Personen, die der Gruppenbesteuerung unterlagen, galt dieser Schwellenwert für die gesamte Gruppe auf konsolidierter Basis, d. h. nicht für jedes einzelne Unternehmen. (140) In Bezug auf A/S Øresund änderte sich die in Abschnitt 12 des Sund & Bælt-Gesetzes (73) vorgesehene und am 21. Mai 2002 geänderte Regelung für den Verlustvortrag (Erwägungsgrund 136) nicht und galt auch nach der Einführung des neuen Abschnitts 12 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes (74) weiterhin für A/S Øresund. In dieser Vorschrift wurde keine Beschränkung für vorgetragene Verluste vorgesehen. Das erste Steuerjahr von A/S Øresund, für das der LCF 2013-2015 galt, war das Steuerjahr 2013. (141) Mit dem Gesetz Nr. 581 vom 4. Mai 2015 wurde Abschnitt 12 des Sund & Bælt-Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben, und A/S Øresund unterliegt nun den normalen Vorschriften des dänischen Körperschaftsteuergesetzes. (142) Tabelle 1 enthält eine Zusammenfassung der dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag. Tabelle 1 Dänische Sonderregelungen für den Verlustvortrag Jahr Bezeichnung der Maßnahme A/S Öresund Andere Unternehmen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen 1991 1991-2001 LCF Verlustvorträge verfallen nach i) 15 Jahren ii) 30 Jahren für Kosten, die vor der Inbetriebnahme der festen Querung entstanden sind Verlustvorträge verfallen nach fünf Jahren Keine Beschränkungen bezüglich der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge Keine Beschränkungen bezüglich der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge Geltende Vorschrift: Abschnitt 11 des Baugesetzes Geltende Vorschrift: Abschnitt 15 des dänischen Steuerveranlagungsgesetzes 2002 2002-2012 LCF Verluste erlöschen nicht Keine Beschränkungen bezüglich der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge Geltende Vorschrift: Abschnitt 11 des Baugesetzes, geändert durch Abschnitt 14 des Gesetzes Nr. 313 vom 21. Mai 2002 Verluste erlöschen nicht Keine Beschränkungen bezüglich der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge Geltende Vorschrift: Abschnitt 15 des dänischen Steuerveranlagungsgesetzes, geändert durch Abschnitt 8 des Gesetzes Nr. 313 vom 21. Mai 2002 2013 2013-2015 LCF Keine Veränderung Geltende Vorschrift: Abschnitt 12 des Sund & Bælt-Gesetzes (das Abschnitt 11 des Baugesetzes ersetzt hat) Verluste erlöschen nicht Beschränkung der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge: i) Ein Verlustvortrag in Höhe von 7,5 Mio. DKK kann stets vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. ii) Zusätzliche Verluste dürfen das zu versteuernde Einkommen in keinem der Folgejahre nicht um mehr als 60 % verringern. Geltende Vorschrift: Abschnitt 12 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes (Aufhebung des oben genannten Abschnitts 15 des dänischen Steuerveranlagungsgesetzes) 2016 Entfällt Verluste erlöschen nicht Beschränkung der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge: i) Ein Verlustvortrag in Höhe von 7,5 Mio. DKK kann stets vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. ii) Zusätzliche Verluste dürfen das zu versteuernde Einkommen in keinem der Folgejahre nicht um mehr als 60 % verringern. Geltende Vorschrift: Aufhebung von Abschnitt 12 des Sund & Bælt-Gesetzes Keine Veränderung Geltende Vorschrift: Abschnitt 12 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes 2.2.2.4.   Dänische Sonderregelungen für Abschreibungen (143) Gemäß den Abschnitten 12 und 13 des Baugesetzes wurde der maximale jährliche Abschreibungssatz, der für alle Vermögenswerte von A/S Øresund gilt, auf 6 % der anfänglichen Anschaffungskosten bei linearer Abschreibung festgesetzt (75). Wenn die Abschreibung insgesamt 60 % der Anschaffungskosten erreichte, wurde der Abschreibungssatz jährlich auf höchstens 2 % der Anschaffungskosten begrenzt. Als Anschaffungskosten galten die gesamten Baukosten. Die dänische Sonderregelung für die Abschreibung galt sowohl für das eigene Vermögen von A/S Øresund (76) als auch für ihr Recht auf Abschreibung auf 50 % der Vermögenswerte des Konsortiums (77). Wie in Erwägungsgrund 84 dargelegt, beschränkt sich das förmliche Prüfverfahren — und damit auch dieser Beschluss — in diesem Zusammenhang auf die Analyse der Auswirkungen des Rechts von A/S Øresund auf Abschreibung von 50 % der Vermögenswerte des Konsortiums (Erwägungsgrund 48 des Einleitungsbeschlusses). Die Abschreibung mit einem Höchstsatz von 6 % konnte ab dem Steuerjahr beginnen, in dem die feste Querung in Betrieb genommen wurde — vor der Inbetriebnahme war keine Abschreibung zulässig. (144) Ab Verabschiedung des Baugesetzes bis einschließlich 1998, entsprach der Satz von 6 %/2 % den Abschreibungssätzen von 6 %/2 % und der linearen Methode, die gemäß Abschnitt 22 des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes (78) für die Kategorie „Gebäude und Anlagen“ für juristische Personen galt, die in diesem Zeitraum der dänischen Körperschaftsteuer unterlagen. Nach dem dänischen Steuerabschreibungsgesetz müssen juristische Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, je nach Kategorie der Vermögenswerte eine spezifische Abschreibungsmethode einschließlich maximaler Abschreibungssätze anwenden (79). Nach dem dänischen Steuerabschreibungsgesetz hatte die Kategorie „Gebäude und Anlagen“ im Vergleich zu den anderen Kategorien von Vermögenswerten einen niedrigeren maximalen Abschreibungssatz, der der langen Lebensdauer von „Gebäuden und Anlagen“ entspricht. Mit dem Baugesetz wurde jedoch ein einheitlicher jährlicher Abschreibungssatz von maximal 6 %/2 % nach linearer Methode festgelegt, der für alle Vermögenswerte von A/S Øresund gilt, ohne dass nach Anlagekategorien differenziert wird. Die für A/S Øresund geltende Regelung wird in diesem Beschluss als „1991-1998 DEP“ bezeichnet. (145) Für Steuerjahre ab 1999 sank der im dänischen Steuerabschreibungsgesetz festgelegte normale Abschreibungssatz für „Gebäude und Anlagen“ auf 5 % (80) und für Steuerjahre ab dem 1. Juli 2007 auf 4 % (81). Diese maximalen Abschreibungssätze galten bis zur vollständigen Abschreibung des Vermögenswerts (keine Begrenzung auf 2 % nach 10 Jahren, wie im bis dahin geltenden dänischen Steuerabschreibungsgesetz (82)). Der Abschreibungssatz für A/S Øresund lag gemäß Abschnitt 12 und Abschnitt 13 des Baugesetzes sowie Abschnitt 13 und Abschnitt 14 des Sund & Bælt-Gesetzes weiterhin bei 6 %/2 % (83) , (84). (146) Die Abschreibung ist für juristische Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, grundsätzlich fakultativ, da keine Verpflichtung besteht, einen Abschreibungsfreibetrag für steuerliche Zwecke geltend zu machen. Der Abschreibungssatz kann von Jahr zu Jahr nach Ermessen des Steuerpflichtigen innerhalb der Grenzen des festgelegten Höchstsatzes variieren. Diese Flexibilität galt auch für A/S Öresund. (147) Mit dem Gesetz Nr. 581 vom 4. Mai 2015 wurde Abschnitt 12 des Sund & Bælt-Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben, und A/S Øresund unterliegt nun den normalen Vorschriften des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes. (148) Tabelle 2 enthält eine Zusammenfassung der dänischen Abschreibungsvorschriften. Tabelle 2 Dänische Sonderregelungen für Abschreibungen Jahr Bezeichnung der Maßnahme A/S Öresund Andere Unternehmen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen 1991 1991-1998 DEP Alle Aktiva werden mit einem Satz von bis zu 6 % linear abgeschrieben, bis die Gesamtsumme der Abschreibungen 60 % der Anschaffungskosten erreicht, und anschließend linear mit einem Satz von bis zu 2 %. Geltende Vorschrift: Siehe Abschnitt 12 und Abschnitt 13 des Baugesetzes. „Gebäude und Anlagen“ werden linear mit einem Satz von bis zu 6 % abgeschrieben, bis die Gesamtsumme der Abschreibungen 60 % der Anschaffungskosten beträgt und anschließend linear mit einem Satz von bis zu 2 %. „Maschinen und Ausrüstung“ werden mit einem Satz von bis zu 30 % degressiv abgeschrieben. Geltende Vorschrift (für Gebäude und Anlagen): Abschnitt 22 des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes. 1999 1999-2007 DEP Keine Veränderung Geltende Vorschrift: Abschnitt 12 und Abschnitt 13 des Baugesetzes, dann Abschnitt 13 und Abschnitt 14 des Sund & Bælt-Gesetzes „Gebäude und Anlagen“ werden linear mit einem Satz von bis zu 5 % abgeschrieben. „Maschinen und Ausrüstung“ werden mit einem Satz von bis zu 30 % degressiv abgeschrieben. (Dieser Satz wurde 2001 auf 25 % gesenkt.) Geltende Vorschrift (für Gebäude und Anlagen): Abschnitt 17 des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes, geändert durch das Gesetz Nr. 433 vom 26. Juni 1998 2007 2008-2015 DEP Keine Veränderung Geltende Vorschrift: Abschnitt 13 und Abschnitt 14 des Sund & Bælt-Gesetzes „Gebäude und Anlagen“ werden linear mit einem Satz von bis zu 4 % abgeschrieben. „Maschinen und Ausrüstung, die ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet werden“, werden mit einem Satz von 25 % abgeschrieben, wobei Infrastrukturanlagen (z. B. Schienenbahnanlagen) mit einem Satz von 7 % abgeschrieben werden. Geltende Vorschrift (für Gebäude und Anlagen): Abschnitt 17 des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes, geändert durch das Gesetz Nr. 540 vom 6. Juni 2007. 2016 Entfällt Es gelten die normalen Vorschriften des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes: „Gebäude und Anlagen“ werden linear mit einem Satz von bis zu 4 % abgeschrieben. „Maschinen und Ausrüstung, die ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet werden“, werden mit einem Satz von 25 % abgeschrieben, wobei Infrastrukturanlagen (z. B. Schienenbahnanlagen) mit einem Satz von 7 % abgeschrieben werden. Geltende Vorschrift (für Gebäude und Anlagen): Abschnitt 17 des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes, geändert durch das Gesetz Nr. 540 vom 6. Juni 2007 (Aufhebung der Abschnitte 13 und 14 des Sund & Bælt-Gesetzes). Keine Veränderung 2.3.   Frühere Kontakte zwischen der Kommission und dem Konsortium (149) Mit Schreiben vom 1. August 1995 informierte das Konsortium die Kommission über das staatliche Garantiemodell, das die Staaten zu seinen Gunsten für die Finanzierung der festen Querung unentgeltlich gewährt hatten. Das Konsortium ersuchte die Kommission, zu bestätigen, dass das staatliche Garantiemodell nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten war, oder, falls die Kommission Vorbehalte gegen die Stichhaltigkeit dieser Auslegung hat, das staatliche Garantiemodell als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe zu genehmigen. (150) Mit Schreiben an die dänischen und schwedischen Behörden vom 27. Oktober 1995 (im Folgenden „Schreiben von 1995“) bestätigten die Kommissionsdienststellen (85), dass der Bau und Betrieb der festen Querung keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellte und dass das staatliche Garantiemodell nicht als staatliche Beihilfe (86) angemeldet werden musste. (151) Im Anschluss an diese Schreiben haben die Staaten keine weiteren Schritte unternommen, um die Zustimmung der Kommission für das Finanzierungsmodell der festen Querung einzuholen. 3.   BEGRÜNDUNG FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (152) Am 28. Februar 2019 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. In ihrem an diesem Tag angenommenen Einleitungsbeschluss nahm sie eine vorläufige Bewertung der Maßnahmen vor und äußerte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. 3.1.   Einstufung der mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen (153) Auf der Grundlage der Vorphase der Ermittlungen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass Dänemark und Schweden dem Konsortium zur Finanzierung der festen Querung staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in Form staatlicher Garantien gewährt haben und dass Dänemark dem Konsortium weitere staatliche Beihilfen in Form dänischer Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung gewährt hat (Erwägungsgrund 100 des Einleitungsbeschlusses). (154) Die Kommission war jedoch nicht in der Lage, endgültig zu beurteilen, ob die Maßnahmen als Einzelbeihilfen oder als Beihilferegelung einzustufen sind, und konnte weder die Zahl der Maßnahmen noch das Datum bzw. die Zeitpunkte, zu denen sie gewährt wurden, ermitteln (Erwägungsgrund 108 des Einleitungsbeschlusses). (155) Konkret hatte die Kommission Zweifel, ob die staatlichen Garantien als Beihilferegelung oder als Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Gründung des Konsortiums gewährt wurden, oder als Einzelbeihilfen zu betrachten sind, die immer dann gewährt werden, wenn eine Finanztransaktion des Konsortiums von den nationalen Behörden genehmigt wird (Erwägungsgrund 110 des Einleitungsbeschlusses). (156) Was die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung betrifft, so vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass diese Maßnahmen zum selben Zweck und im selben Umfang wie die staatlichen Bürgschaften gewährt wurden, und konnte daher keine Schlussfolgerungen zu ihrer spezifischen Art, Anzahl oder den Zeitpunkt(en) der Gewährung ziehen (Erwägungsgründe 109 und 110 des Einleitungsbeschlusses). (157) Folglich hatte die Kommission auch Zweifel, ob alle oder einige der Maßnahmen bestehende oder neue Beihilfen darstellten (Erwägungsgrund 117 des Einleitungsbeschlusses). 3.2.   Vereinbarkeitsprüfung (158) Die Mitgliedstaaten hatten geltend gemacht, dass die Kommission, falls sie die Maßnahmen als staatliche Beihilfen ansehen sollte, ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV prüfen sollte, wonach Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zulässig sind. Im Jahr 2014 legte die Kommission mit der Annahme der Mitteilung über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (87) (im Folgenden „IPCEI-Mitteilung“) die Grundsätze (88) fest, nach denen die Kommission die öffentliche Finanzierung solcher Vorhaben prüft. Obwohl die Kommission in der Vorphase der Ermittlungen den Zeitpunkt der Gewährung nicht feststellte, hielt sie es für offensichtlich, dass die staatlichen Garantien und die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung erstmals vor Inkrafttreten der IPCEI-Mitteilung eingeführt wurden. Die Kommission war daher der Auffassung, dass die IPCEI-Mitteilung als solche nicht anwendbar war, vertrat jedoch die Auffassung, dass die darin dargelegten Grundprinzipien für die Bewertung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV von Nutzen sind, da die Praxis der Kommission in der Mitteilung festgehalten ist (Erwägungsgrund 129 des Einleitungsbeschlusses). (159) Die Kommission vertrat den vorläufigen Standpunkt, dass die Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse bestimmt waren (Erwägungsgrund 127 des Einleitungsbeschlusses). Vor dem Hintergrund des Øresund-Urteils hielt es die Kommission jedoch für angemessen, zu prüfen, inwieweit die Maßnahmen nur Investitionsbeihilfen oder sowohl Investitionsbeihilfen als auch Betriebsbeihilfen beinhalteten, zu der die Kommission in der Vorphase der Ermittlungen nicht Stellung nehmen konnte (Erwägungsgrund 134 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus hatte die Kommission Zweifel an der Erforderlichkeit (Erwägungsgrund 143 des Einleitungsbeschlusses) und der Verhältnismäßigkeit (Erwägungsgrund 152 des Einleitungsbeschlusses) der Maßnahmen, da sie nicht über alle Informationen verfügte, die erforderlich sind, um die angemessenen Grenzen des Betrags und der Laufzeit der staatlichen Garantien und der dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung von Verlusten festzulegen. Darüber hinaus war die Kommission nicht in der Lage, endgültig zu entscheiden, ob die Maßnahmen zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsverfälschungen geführt haben, die nicht durch ihre positiven Auswirkungen aufgewogen werden können (Erwägungsgrund 157 des Einleitungsbeschlusses), und konnte das Bestehen und die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantien nicht beurteilen (Erwägungsgrund 160 des Einleitungsbeschlusses). 3.3.   Berechtigtes Vertrauen (160) Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass sie im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens den genauen Zeitraum prüfen werde, in dem sich das Konsortium, Schweden und/oder Dänemark auf berechtigte Erwartungen berufen könnten, falls die Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen angesehen werden sollten (Erwägungsgrund 181 des Einleitungsbeschlusses). 4.   STELLUNGNAHMEN DER INTERESSIERTEN PARTEIEN (161) In diesem Abschnitt werden die der Kommission von sechs Beteiligten (89) zum Einleitungsbes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.