Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

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Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gründe 97 bis 102) und überwachen die Umsetzung des staatlichen Garantiemodells, wenn das Konsortium neue Darlehensverträge unterzeichnet oder andere Finanzinstrumente im Zusammenhang mit der Finanzierung der festen Querung einsetzt (siehe auch Erwägungsgründe 103 bis 116). In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (50) legten die Staaten weitere Einzelheiten zu diesen Elementen vor, die in der nachstehenden Übersicht enthalten sind. (97) Am 16. Dezember 1997 unterzeichneten die dänische Nationalbank und die schwedische nationale Schuldenbehörde (im Namen der Staaten) und das Konsortium eine dreiseitige Kooperationsvereinbarung (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung von 1997“), um einige der Geschäftsbeziehungen der Parteien zu regeln, einschließlich des Rückgriffsrechts der dänischen Nationalbank und der schwedischen nationalen Schuldenbehörde gegenüber dem Konsortium sowie der Berichts- und Informationspflichten des Konsortiums (siehe auch Erwägungsgrund 99). Diese Vereinbarung wurde durch eine Vereinbarung zwischen dem Konsortium und dem schwedischen Staat (über die schwedische nationale Schuldenbehörde) vom 23. Oktober 2000 ergänzt (siehe auch Erwägungsgrund 100). Die Kooperationsvereinbarung von 1997 wurde durch eine neue dreiseitige Kooperationsvereinbarung ersetzt, die am 8. November 2004 geschlossen wurde (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung von 2004“) (siehe auch Erwägungsgrund 101). Diese Vereinbarung wurde durch eine Vereinbarung zwischen dem Konsortium und dem schwedischen Staat (über die schwedische nationale Schuldenbehörde) vom 14. November 2012 ergänzt (siehe auch Erwägungsgrund 102). (98) Die Kooperationsvereinbarungen von 1997 und 2004 enthalten eine Reihe formaler Bestimmungen, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die Staaten erklärten, dass diese praktischen Verwaltungsvereinbarungen der schwedischen nationalen Schuldenbehörde und der dänischen Nationalbank eingeführt wurden, um den Staaten die Möglichkeit zu geben, die Finanzierungspolitik des Konsortiums zu überwachen, zu beeinflussen und sicherzustellen, dass das Konsortium sein Mandat nicht überschreitet und dass eine Finanzierungspolitik verfolgt wird, die das langfristige Risiko der Staaten minimiert. Den Staaten zufolge stellt dieser Mechanismus außerdem sicher, dass die dem Konsortium gewährte Beihilfe nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. (99) In der Kooperationsvereinbarung von 1997 ist festgelegt, dass die dänische Nationalbank und die schwedische nationale Schuldenbehörde beabsichtigen, ihr Recht auf Rückgriff, im Falle der Inanspruchnahme von Garantien, auf das Konsortium zu beschränken und es daher nicht gegenüber den Muttergesellschaften in Anspruch zu nehmen. Sie enthält einen Tilgungsplan, der von Zeit zu Zeit angepasst werden kann, Risikoobergrenzen für Liquiditätsinvestitionen und Derivatgeschäfte durch das Konsortium sowie bestimmte Informations- und Berichtspflichten. Diese Vereinbarung enthält auch bestimmte Einzelheiten zu Anleihe- und Derivatgeschäften, die von den Staaten garantiert werden. Daher holt das Konsortium die Genehmigung der dänischen Nationalbank und der schwedischen nationalen Schuldenbehörde für alle Transaktionen des Konsortiums, wie Darlehen und ISDA-Rahmenverträge, ein. Das Konsortium schließt keine Geschäfte mit Gegenparteien ab, die nicht zuvor von der dänischen Nationalbank und der schwedischen nationalen Schuldenbehörde genehmigt wurden. Das Konsortium holt die Genehmigung der dänischen Nationalbank und der schwedischen nationalen Schuldenbehörde für alle Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme des Konsortiums ein. Die dänische Nationalbank und die schwedische nationale Schuldenbehörde prüfen, ob die einzelnen Vereinbarungen für den Umfang ihrer gesamtschuldnerischen staatlichen Garantieverpflichtung, ihr Risiko und alle anderen Umstände, die sich auf die Garantieverpflichtung oder die Garantiegeber auswirken können, von Bedeutung sind oder werden können. (100) Die Zusatzvereinbarung vom Oktober 2000 zwischen dem Konsortium und dem schwedischen Staat enthält Leitlinien für die staatlich garantierte Darlehensaufnahme und Portfolioverwaltung des Konsortiums und es wird darin festgelegt, dass, wenn das Konsortium diese Leitlinien einhält, einzelne Transaktionen nicht von der schwedischen nationalen Schuldenbehörde genehmigt werden müssen, bevor sie vom Konsortium abgeschlossen werden. Bei Transaktionen, bei denen die Einhaltung der Leitlinien unklar sein könnte, sollte sich das Konsortium zunächst an die schwedische nationale Schuldenbehörde wenden und erläutern, warum diese Transaktionen als unter die Vereinbarung fallend angesehen werden könnten. (101) In der Kooperationsvereinbarung von 2004 sind bestimmte Verpflichtungen und Risiken in Bezug auf das Finanzmanagement des Konsortiums aufgeführt. Das Konsortium verfügt über eine Finanzpolitik, die Leitlinien und Regeln für das Finanzmanagement und das finanzielle Risikomanagement enthält. Die Finanzpolitik und die Finanzstrategie werden jedes Jahr vom Vorstand des Konsortiums angenommen und berücksichtigen die Anmerkungen der dänischen Nationalbank und der schwedischen nationalen Schuldenbehörde. Die Kooperationsvereinbarung von 2004 enthält einen Paragrafen über die Informations- und Berichterstattungspflicht, erinnert an das Recht der dänischen Nationalbank und der schwedischen nationalen Schuldenbehörde, erinnert an die Verpflichtung des Konsortiums, die Genehmigung aller Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit seiner Darlehensaufnahme und dem Abschluss von ISDA-Rahmenverträgen einzuholen, sowie an die Notwendigkeit einer schriftlichen Zustimmung der dänischen Nationalbank und der schwedischen nationalen Schuldenbehörde zur Änderung der Bedingungen einer garantierten Transaktion. Für den Fall, dass das Konsortium Geschäfte abschließt, die nicht unter die in der Finanzpolitik des Konsortiums festgelegten Leitlinien fallen, haben die dänische Nationalbank und die schwedische nationale Schuldenbehörde das gemeinsame und gesonderte Recht, von dem Konsortium im Rahmen seiner Finanzverwaltung die Einstellung, Auflösung oder Unterlassung von Transaktionen zu verlangen. Das Konsortium erstellt ferner den Plan für die langfristige Entwicklung der finanziellen Verbindlichkeiten des Konsortiums, einschließlich einer Darstellung der geplanten Rückzahlungen und Dividenden, und aktualisiert ihn kontinuierlich. (102) In der Zusatzvereinbarung vom November 2012 zwischen dem Konsortium und dem schwedischen Staat ist festgelegt, dass, wenn das Konsortium seine Finanzpolitik im Sinne der Kooperationsvereinbarung von 2004 einhält, einzelne Transaktionen nicht von der schwedischen nationalen Schuldenbehörde genehmigt werden müssen, bevor das Konsortium sie eingeht. Bei anderen Transaktionen, die nicht der Finanzpolitik entsprechen, sollte das Konsortium die schriftliche Genehmigung der schwedischen nationalen Schuldenbehörde einholen, um sicherzustellen, dass die betreffende Transaktion unter die gesamtschuldnerische Garantieverpflichtung fällt. 2.2.1.3.   Umsetzung des staatlichen Garantiemodells (103) Die Kommission beschreibt zunächst die Umsetzung des staatlichen Garantiemodells so, wie es bis zum Øresund-Urteil vom 19. September 2018 angewandt wurde (siehe auch Erwägungsgründe 104 bis 115). Erwägungsgrund 116 enthält weitere Einzelheiten für den darauf folgenden Zeitraum. (104) In der Zeit vor dem Øresund-Urteil wurden alle im Rahmen des EMTN-Programms (51) begebenen Schuldtitel (wie Anleihen) von den Staaten verbürgt. Dies wurde in Form einer von den Staaten am 21. September 1995 unterzeichneten Garantieurkunde für das am selben Tag eingerichtete EMTN-Programm formalisiert. Mit ihrer Unterzeichnung verbürgen die Staaten den Inhabern von Schuldtiteln gesamtschuldnerisch, dass sie, wenn das Konsortium aus irgendeinem Grund einen garantierten Betrag nicht bei Fälligkeit zahlt, diesen Betrag innerhalb von vier Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung durch einen Inhaber sowohl an die Staaten als auch an das Konsortium vorbehaltlos zahlen. Die Garantieurkunde war integraler Bestandteil des Verkaufsprospekts. Die am 21. September 1995 unterzeichnete Garantieurkunde enthielt keinen direkten Verweis auf das zwischenstaatliche Abkommen oder spätere Durchführungsvorschriften, doch wurde im EMTN-Programm die Gründung des Konsortiums gemäß dem zwischenstaatlichen Abkommen anerkannt. (105) In den späteren Aktualisierungen des EMTN-Programms wurde auch auf die Garantieurkunde vom 21. September 1995 Bezug genommen, und die Gültigkeit dieser Garantieurkunde wurde von den Staaten mit Schreiben vom 10. Februar 2000 bestätigt. Am 22. Mai 2001 wurde eine neue Garantieurkunde für die Aktualisierung des EMTN-Programms unterzeichnet, die am selben Tag veröffentlicht wurde. Die am 22. Mai 2001 von den Staaten unterzeichnete Garantieurkunde hatte im Wesentlichen dieselben Bedingungen wie die von den Staaten am 21. September 1995 unterzeichnete Garantieurkunde. In den nachfolgenden jährlichen Aktualisierungen des EMTN-Programms wurde auf die Garantieurkunde vom 22. Mai 2001 Bezug genommen. (106) Bei jeder Emission von Anleihen im Rahmen des EMTN-Programms durch das Konsortium bestätigten die dänische Nationalbank und die schwedische nationale Schuldenbehörde, dass diese Anleihen der Garantieurkunde unterlägen. Die Garantieurkunde vom 21. September 1995 galt für Anleihen im Rahmen des EMTN-Programms bis zum Jahr 2000, während die Garantieurkunde vom 22. Mai 2001 für Anleihen des EMTN-Programms ab 2001 galt. (107) Die Staaten erklärten, dass dies bedeute, dass die dänische Nationalbank und die schwedische nationale Schuldenbehörde keine spezifische Garantie für jede einzelne Anleihe gestellt hätten, sondern bestätigten, dass eine bereits ausgestellte Garantieurkunde die einzelne Anleihe im Rahmen des EMTN-Programms durch ihre Zustimmung zu den Preisbedingungen für dieses Darlehen und durch Bestätigung ihrer Annahme abdeckte. (108) Anleihen, die im Rahmen des schwedischen MTN-Programms ausgegeben wurden, waren ebenfalls Gegenstand einer staatlichen Garantie. Am 2. Dezember 1996 wurde zugunsten der Inhaber von Schuldtiteln, die im Rahmen des schwedischen MTN-Programms begeben wurden, eine Garantieurkunde ausgestellt. Einzelne Anleihen, die im Rahmen des schwedischen MTN-Programms ausgegeben wurden, waren Gegenstand dieser Garantievereinbarung. Das schwedische MTN-Programm verwies auf das zwischenstaatliche Abkommen. Jedes Mal, wenn eine einzelne Anleihe im Rahmen des schwedischen MTN-Programms begeben wurde, wurden Anleihen von der dänischen Nationalbank und der schwedischen nationalen Schuldenbehörde genehmigt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Garantieurkunde die einzelne Anleihe abdeckte. (109) Für eigenständige Darlehensverträge wie die der EIB unterzeichnete das Konsortium Finanzierungsverträge mit dem Finanzinstitut. Jedem Finanzierungsvertrag war eine Garantievereinbarung beigefügt. Diese Garantievereinbarungen zwischen den Staaten und Finanzinstituten deckten die gesamte Darlehensfazilität gemäß einem entsprechenden Finanzierungsvertrag ab. In der Garantievereinbarung wurde auf das zwischenstaatliche Abkommen Bezug genommen. Die letzte Garantievereinbarung für EIB-Darlehen wurde am 22. Oktober 2001 von Schweden und Dänemark geschlossen. (110) Das Konsortium erhielt auch Darlehen direkt von privaten Darlehensgebern und schloss eigenständige Darlehensverträge. Alle diese Darlehen wurden von den Staaten auf der Grundlage von Einzelgarantievereinbarungen und im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem zwischenstaatlichen Abkommen und der Konsortialvereinbarung garantiert. (111) Was die Kreditfazilitäten betrifft, die das Konsortium bei einer Bank für Tagesgeldzahlungen und kurzfristige Liquiditätsschwankungen hält, schlossen Dänemark und Schweden für jede Refinanzierung eine neue Garantievereinbarung. Die Kreditfazilitäten wurden 1994 eingerichtet und alle vier Jahre verlängert. Diese Garantievereinbarungen verwiesen auf das zwischenstaatliche Abkommen, das Baugesetz, den Beschluss des schwedischen Parlaments und die Regierungsbeschlüsse vom 1. April 1993 (K91/1443/3, K93/202/3) und 23. Juni 1994 (K91/1443/3, K94/1680/3). (112) Darüber hinaus wurde jedem ISDA-Rahmenvertrag eine Garantievereinbarung zwischen der schwedischen nationalen Schuldenbehörde und der dänischen Nationalbank sowie der jeweiligen Gegenpartei beigefügt, die in Umsetzung des zwischenstaatlichen Abkommens, des Baugesetzes, des Beschlusses des schwedischen Parlaments und der Regierungsbeschlüsse vom 1. April 1993 (K91/1443/3, K93/202/3) und 23. Juni 1994 (K91/1443/3, K94/1680/3) durchgeführt wurde. Diese Garantievereinbarung deckte die einzelnen Transaktionen im Rahmen des ISDA-Rahmenvertrags ab. Die schwedische nationale Schuldenbehörde und die dänische Nationalbank stellten keine Einzelgarantievereinbarungen auf Transaktionsebene aus und bestätigten nicht ausdrücklich, dass die mit dem ISDA-Rahmenvertrag verbundene Garantie Anwendung fand. (113) Schließlich gingen die „Globalen Rahmen-Rückkaufsvereinbarungen“ mit einer Garantievereinbarung zwischen der schwedischen nationalen Schuldenbehörde und der dänischen Nationalbank sowie dem jeweiligen Vertragspartner in Umsetzung des zwischenstaatlichen Abkommens, des Baugesetzes, des Beschlusses des schwedischen Parlaments und der Regierungsbeschlüsse vom 1. April 1993 (K91/1443/3, K93/202/3) und 23. Juni 1994 (K91/1443/3, K94/1680/3) einher. Wie in Erwägungsgrund 83 erwähnt, wurden keine Transaktionen im Rahmen solcher Vereinbarungen und somit auch keine Einzelgarantievereinbarungen getätigt. (114) Mit den verschiedenen Garantievereinbarungen wurden für Schweden und Dänemark unmittelbar geltende und allgemeine Verpflichtungen geschaffen; diese sind mit allen anderen unbesicherten, nicht nachrangigen Verbindlichkeiten und der Verschuldung der schwedischen nationalen Schuldenbehörde und der dänischen Nationalbank gleichrangig. Die Garantievereinbarungen sind nicht an Bedingungen geknüpft; die Investoren sind nicht verpflichtet, die Forderung gegenüber dem Konsortium geltend zu machen, können jedoch bei Zahlungsausfall direkt bei der schwedischen nationalen Schuldenbehörde und der dänischen Nationalbank Forderungen einreichen. (115) Bei den Garantien handelt es sich um fortlaufende Garantien, die de facto jedoch auf die Laufzeit des Darlehens oder der Transaktion beschränkt sind, die durch die Garantie gesichert wird. Gibt es keine Geschäfte im Rahmen einer Rahmenvereinbarung, z. B. mit einer bestimmten Gegenpartei, hat dieser Geschäftspartner trotz des Bestehens einer Garantie keinen Anspruch gegen die schwedische nationale Schuldenbehörde oder die dänische Nationalbank; daher kann die Garantie nur die tatsächlichen Schulden des Konsortiums decken, bis diese Schulden vollständig zurückgezahlt sind. (116) Für den Zeitraum nach dem Øresund-Urteil teilten die Staaten der Kommission mit, dass keine weiteren staatlich garantierten Schulden entstanden seien. Die letzte staatlich garantierte Refinanzierung erfolgte daher am 24. August 2018. Denn der Vorstand des Konsortiums beschloss, im Zeitraum bis zum abschließenden Beschluss der Kommission eine staatlich garantierte Darlehensaufnahme so weit wie möglich zu vermeiden. Für die erforderliche Refinanzierung, die bis Ende 2020 benötigt wurde, leitete das Konsortium im Juni 2020 Änderungen der jährlichen Aktualisierung des EMTN-Programms ein, um zu vermeiden, dass eine solche Refinanzierung automatisch unter die bestehenden Garantievereinbarungen fällt. Um die Optionen offen zu halten, ist in den einschlägigen Preisbedingungen des Programms nun festgelegt, ob die auszugebenden Instrumente garantiert sind oder nicht. 2.2.2.   Die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung 2.2.2.1.   Dänisches Körperschaftsteuersystem (117) In Dänemark wird die Körperschaftsteuer gemäß dem dänischen Körperschaftsteuergesetz (52) erhoben. Weitere Vorschriften, die für die Körperschaftsteuer relevant sind, finden sich in anderen dänischen Gesetzen wie dem dänischen Steuerveranlagungsgesetz (53), dem dänischen Gesetz über die Besteuerung von Einkünften und Vermögen (54) und dem dänischen Steuerabschreibungsgesetz (55). Das dänische Steuerveranlagungsgesetz regelt, wie das Steuerrecht sowohl auf natürliche Personen als auch auf Unternehmen angewandt wird. Das dänische Körperschaftsteuergesetz legt den für Unternehmen geltenden Steuersatz fest und enthält Vorschriften, die für die Besteuerung von Unternehmen besonders relevant sind. Das dänische Steuerabschreibungsgesetz enthält Regelungen für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern. (118) Die juristischen Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, sind in Abschnitt 1 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes aufgeführt. Im dänischen Körperschaftsteuersystem wird zwischen einer getrennten Unternehmensbesteuerung und der Besteuerung transparenter Unternehmen unterschieden. In der Regel unterliegen nur Kapitalgesellschaften der dänischen Körperschaftsteuer (d. h. getrennte steuerliche Entitäten), da Personengesellschaften steuerlich als transparent behandelt werden. Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie A/S Øresund, der dänische Partner des Konsortiums, sind in Abschnitt 1 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes aufgeführt. Personengesellschaften wie das Konsortium sind in Abschnitt 1 nicht aufgeführt und werden für steuerliche Zwecke als transparente Einheiten behandelt. Dies bedeutet, dass die dänischen Körperschaftsteuerregelungen nur für den dänischen Partner des Konsortiums, A/S Øresund, und nicht für das Konsortium selbst gelten. In Artikel 12.4 der Konsortialvereinbarung wird bestätigt, dass A/S Øresund und SVEDAB den Gewinn oder Verlust des Konsortiums für steuerliche Zwecke angeben müssen. (119) Für juristische Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, sind die Regelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung im dänischen Steuerveranlagungsgesetz, im dänischen Körperschaftsteuergesetz bzw. im dänischen Steuerabschreibungsgesetz festgelegt. (120) Für die Partnerschaft zwischen A/S Øresund und SVEDAB im Konsortium erkennt jeder Partner seinen Anteil von 50 % am steuerpflichtigen Einkommen oder Verlust der Gesellschaft an. A/S Øresund, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegt, hat ein proportionales Recht, i) auf der Grundlage des Vermögens der Gesellschaft abzuschreiben und ii) ihren Anteil an den Verlusten der Gesellschaft abzuziehen und zu übertragen (für den künftigen Abzug), um die zu versteuernden Einkünfte zu bestimmen. (121) Für die Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte („Steuerbemessungsgrundlage“) ist auf Abschnitt 4 des dänischen Gesetzes über die Besteuerung von Einkünften und Vermögen Bezug zu nehmen. In diesem Abschnitt sind die Posten aufgeführt, die steuerpflichtige Einkünfte darstellen. Der Abschnitt ist weit gefasst und umfasst fast alle Einkünfte, unabhängig davon, ob es sich um Haupt- oder Nebeneinkünfte handelt, unabhängig davon, ob es sich um Geld oder Geldeswert handelt. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte werden alle Einkünfte gebündelt. Im Allgemeinen gilt kein Schedulensystem oder Korbsystem für den Abzug von Aufwendungen oder die Verrechnung von Verlusten aus einer Einkunftsquelle mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsquelle oder für Zwecke des Verlustvortrags. (122) Im Allgemeinen bildet die Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresbericht den Ausgangspunkt für die Ermittlung der zu versteuernden Einkünfte, obwohl eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung für steuerliche Zwecke erstellt werden muss. Erträge und Aufwendungen werden in der Regel periodengerecht erfasst. Für Einkünfte bedeutet dies, dass Einkünfte in dem Jahr besteuert werden, in dem der Steuerpflichtige Anspruch auf die Einkünfte erwirbt. Aufwendungen sind in der Regel in dem Jahr abzugsfähig, in dem die Verpflichtung zu ihrer Zahlung entsteht. (123) Aufwendungen für den Erwerb, die Sicherung oder die Erhaltung von Einkünften sind abzugsfähig (Abschnitt 6 Buchstabe a des dänischen Gesetzes über die Besteuerung von Einkünften und Vermögen). Die Körperschaftsteuerregelungen erlauben den Vortrag von Steuerverlusten. Die Bedingungen und Grenzen der Regeln für den Verlustvortrag haben sich jedoch im relevanten Zeitraum (1991-2016) geändert (siehe auch Erwägungsgründe 135 bis 142). Ein Verlustrücktrag ist nicht zulässig. (124) Nach dem dänischen Körperschaftsteuerrecht muss die steuerliche Abschreibung nicht der im Jahresabschluss ausgewiesenen Abschreibung entsprechen. Der Satz und die Methode der steuerlichen Abschreibung hängen von der Kategorie der Vermögenswerte ab, die abgeschrieben wird (Immobilien, Anlagen, Maschinen, Ausrüstung usw.). (125) Die dänischen Regelungen über die steuerliche Abschreibung sehen keine obligatorische steuerliche Abschreibung vor. Festgelegt wird lediglich die maximale Höhe der jährlichen Abschreibung. Dementsprechend können Unternehmen, die in Dänemark der Körperschaftsteuer unterliegen, die Anwendung der Abschreibungsfreibeträge für steuerliche Zwecke verzögern, ohne ihr Recht auf Abschreibung zu verlieren. Bei Gebäuden kann die Abschreibung erstmals im Jahr des Erwerbs oder im Jahr des Abschlusses der Bauarbeiten vorgenommen werden. Abschreibungsfähige Vermögenswerte werden für Abschreibungszwecke zu den Anschaffungskosten bewertet. (126) In Dänemark wird das digitale System für die Einreichung von Steuererklärungen als DIAS (56) bezeichnet, das ab 2014 eingeführt wurde. (127) Aufgrund des obligatorischen Systems der gemeinsamen Besteuerung in Dänemark ist das Unternehmen, das an der Spitze der gemeinsamen Steuergruppe steht (die Verwaltungsgesellschaft), das Unternehmen, das Informationen über steuerpflichtige Einkünfte und steuerliche Verluste für alle Mitglieder der gemeinsamen Steuergruppe vorlegt. Die einzelnen Mitglieder der gemeinsamen Besteuerungsgruppe reichen weiterhin eine eigene Steuererklärung ein, die Angaben zu konzerninternen Umsätzen enthält. Wenn die Verwaltungsgesellschaft für ein bestimmtes Steuerjahr eine Steuererklärung abgibt, die Verluste für ein oder mehrere Mitglieder der gemeinsamen Besteuerungsgruppe enthält, muss die Verwaltungsgesellschaft Folgendes angeben: die zu versteuernden Einkünfte (positiv oder negativ) für jedes Mitglied der gemeinsamen Besteuerungsgruppe, was bedeutet, dass der Verlust in dem Jahr verbucht wird, in dem er eintritt; die Verwendung eigener vorgetragener Verluste durch jedes Mitglied; die Verrechnung zwischen Gewinn- und Verlustunternehmen für das Jahr; die Verwendung von vorgetragenen Verlusten aus anderen Unternehmen, die ihnen zur Verfügung stehen (Verluste aus der gemeinsamen Besteuerung), durch jedes Unternehmen; und die verbleibenden steuerlichen Verluste, die am Ende des Steuerjahres je Mitglied der gemeinsamen Besteuerungsgruppe und pro Jahr, in dem der steuerliche Verlust entstanden ist, angegeben sind. Ein First-in-First-out-Grundsatz (FIFO) besteht für die Berücksichtigung steuerlicher Verluste, d. h., die ältesten Verluste müssen zuerst geltend gemacht werden. Ein steuerlicher Verlustvortrag, der in einem bestimmten Steuerjahr geltend gemacht werden kann, muss in diesem Jahr verwendet werden, andernfalls verfällt er (57). Die Verwendung von Verlustvorträgen in den jährlichen Steuererklärungen eines Unternehmens erfolgt daher im Wesentlichen automatisch. (128) Im DIAS-System werden Validierungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die registrierten Daten den Erwartungen des Systems entsprechen. (129) Die normale Frist (58) für die Abgabe einer Steuererklärung beträgt sechs Monate nach Ablauf des Steuerjahres (59). Nach Abgabe einer Steuererklärung erlassen die Steuerbehörden einen Steuerbescheid. Es gibt keine feste Frist für die Ausfertigung eines Steuerbescheids, da deren Ausstellung von der Abgabe der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.