Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

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Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 Dezember 1991 als zu 100 % staatseigene dänische Holdinggesellschaft gegründet. Am 9. Dezember 1991 gründete Sund & Bælt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung A/S Øresundsforbindelsen (im Folgenden „A/S Øresund“). (65) Abschnitt 4 der Regierungsvorlage 1990/91:158, wie sie durch den Beschluss des schwedischen Parlaments verabschiedet wurde, sieht vor, dass die schwedische Straßenverwaltung und die schwedische Eisenbahnverwaltung (19) ein schwedisches Unternehmen gründen, das für die schwedischen Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland verantwortlich ist und eine Konsortialvereinbarung mit einem staatseigenen dänischen Unternehmen schließt. Am 30. August 1991 gründete Schweden eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Svensk-Danska Broförbindelsen AB (im Folgenden „SVEDAB“), die sich über die schwedische Straßenverwaltung (50 %) und die schwedische Eisenbahnverwaltung (50 %) (20) zu 100 % im Eigentum des schwedischen Staates befindet. (66) Mit einer Konsortialvereinbarung nebst Zusatzprotokoll vom 27. Januar 1992 (im Folgenden „Konsortialvereinbarung“) gründeten A/S Øresund und SVEDAB das Konsortium (d. h. Øresundsbro Konsortiet I/S) (21) und legten seine Eigentumsstruktur fest. Die Konsortialvereinbarung trat nach Genehmigung durch die Regierungen Dänemarks und Schwedens am 13. Februar 1992 in Kraft. Im Einklang mit dem zwischenstaatlichen Abkommen sieht die Konsortialvereinbarung vor, dass das Konsortium Eigentümer ist und verantwortlich für die Projektierung, die Projektgestaltung, die Finanzierung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der festen Querung sowie für andere damit verbundene Maßnahmen (22). A/S Øresund und SVEDAB besitzen gemeinsam zu gleichen Teilen das gesamte Vermögen des Konsortiums und alle seine Rechte (23). Sowohl die Gewinne als auch die Verluste aus den Tätigkeiten des Konsortiums werden von den beiden Partnergesellschaften A/S Øresund und SVEDAB zu gleichen Teilen aufgeteilt. A/S Øresund und SVEDAB haften gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen des Konsortiums (24). (67) Das Konsortium darf nur Tätigkeiten ausüben, die mit der festen Querung im Sinne von Abschnitt 1 der Konsortialvereinbarung zusammenhängen. Das Konsortium ist nicht für den Bau der Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland zur festen Querung zuständig. Die Staaten delegierten diese Aufgabe an die Muttergesellschaften des Konsortiums, d. h. A/S Øresund und SVEDAB, die für die Projektierung, die Projektgestaltung, die Finanzierung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung dieser Verbindungen in ihren jeweiligen Ländern zuständig sind (25). (68) Wie bereits in Erwägungsgrund 48 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, betrifft das förmliche Prüfverfahren und somit der vorliegende Beschluss nicht die Maßnahmen zugunsten von A/S Øresund und SVEDAB, die für die Finanzierung der Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland relevant sind. Die Kommission stellte im Beschluss von 2014 fest, dass diese Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, und im Øresund-Urteil wies das Gericht die Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Maßnahmen ab. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen das Øresund-Urteil eingelegt hat. 2.1.2.   Finanzierungsmodell für die feste Querung (69) Artikel 1 des zwischenstaatlichen Abkommens bezieht sich auf eine „mautfinanzierte“ feste Querung. In Artikel 14 des zwischenstaatlichen Abkommens ist ferner festgelegt, dass die Kosten für die Projektgestaltung und andere Vorbereitungen für die feste Querung sowie für deren Bau, Instandhaltung und Betrieb vom Konsortium in vollem Umfang durch Benutzungsgebühren gedeckt werden. In Artikel 14 ist ferner festgelegt, dass Dänemark und Schweden vereinbart haben, für die Tätigkeiten des Konsortiums keine Subventionen aus den Haushalten der jeweiligen Staaten zu gewähren. (70) In Abschnitt 4 Absatz 6 der Konsortialvereinbarung ist im Wesentlichen vorgesehen, dass die von den Benutzern der festen Querung zu erhebenden Mautgebühren die Kosten für Projektierung, Projektgestaltung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der festen Querung decken sollen. Das Konsortium bestimmt und erhebt die Maut nach den zwischen der schwedischen und der dänischen Regierung vereinbarten Grundsätzen. Wie in den vorbereitenden Anmerkungen zum Baugesetz (26) (im Folgenden „vorbereitenden Anmerkungen zum Baugesetz“) und in der Regierungsvorlage 1990/91:158 dargelegt, sollen die vom Konsortium für die Nutzung der festen Querung erhobenen Einnahmen aus dem Straßen- und Schienenverkehr auch zur Finanzierung der Straßen- und Schienenanbindung ins Hinterland dienen. In der Praxis erfolgt dies durch die Ausschüttung von Dividenden durch das Konsortium an die Muttergesellschaften. (71) Die Mautfinanzierung umfasst Gebühren für die Benutzung der mautpflichtigen Straße sowie Gebühren, die von Trafikverket (im Folgenden „Schwedische Transportbehörde“) und Banedanmark (im Folgenden „dänische staatliche Eisenbahnverwaltung“) für die Nutzung der Öresund-Eisenbahnstrecke entrichtet werden. Die schwedische Transportbehörde und die dänische staatliche Eisenbahnverwaltung zahlen an das Konsortium einen festen Jahresbetrag, der im Zusatzprotokoll zum zwischenstaatlichen Abkommen festgelegt ist und sich auf 150 Mio. DKK (20,10 Mio. EUR (27)) (28) , (29) für jeden von ihnen beläuft und an die allgemeine Preisentwicklung angepasst wird. (72) Die vorbereitenden Anmerkungen zum Baugesetz enthalten eine Schätzung der Projektierungs-, Projektgestaltungs-, und Baukosten der festen Querung und der dänischen Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland in Höhe von jeweils 11,7 Mrd. DKK (30) (1,57 Mrd. EUR) und 3,2 Mrd. DKK (0,43 Mrd. EUR). Die Regierungsvorlage 1990/91:158 enthält eine Spanne für die Kosten der festen Querung von 10 bis 12 Mrd. SEK (31) (1,33 Mrd. EUR bis 1,60 Mrd. EUR) (32) und einen Höchstbetrag für die Kosten für das Hinterland von 1,9 Mrd. SEK (0,25 Mrd. EUR). In der Regierungsvorlage 1990/91:158 heißt es, dass der niedrigste Wert der Spanne der schwedischen Schätzung und der höchste Wert der dänischen Schätzung entspricht. Zu diesen Beträgen waren die Finanzierungskosten hinzuzurechnen. Die feste Querung wurde teilweise von der Union mit einem Zuschuss von 127 Mio. EUR aus dem TEN-V-Rahmen kofinanziert. Nach der Fertigstellung der festen Querung im Jahr 2000 beliefen sich die verzinslichen Nettoschulden des Konsortiums auf 19,6 Mrd. DKK (33) (2,63 Mrd. EUR). Die Staaten erklärten, dass die Einkünfte seit der Eröffnung der festen Querung stets die Betriebskosten überstiegen und der Betrieb der festen Querung nicht durch Schulden finanziert worden sei. (73) Bei seiner Gründung wurde das Konsortium von seinen Muttergesellschaften gemäß Abschnitt 4 Absatz 1 der Konsortialvereinbarung und gemäß Artikel 11 der zwischenstaatlichen Vereinbarung mit einem Anfangskapital von insgesamt 50 Mio. DKK (6,70 Mio. EUR) ausgestattet. Artikel 11 des zwischenstaatlichen Abkommens sieht ferner vor, dass das Konsortium Darlehen zur Finanzierung der festen Querung aufnimmt, und Artikel 12 des zwischenstaatlichen Abkommens sieht vor, dass die Staaten „gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen aus den Darlehen und anderen Finanzinstrumenten des Konsortiums, die im Zusammenhang mit der Finanzierung verwendet werden“, haften. Dies spiegelt sich in Abschnitt 4 Absatz 3 des Konsortialvereinbarung wider, wonach die Eigenkapitalanforderungen des Konsortiums „durch die Aufnahme von Darlehen oder die Ausgabe von Finanzinstrumenten auf dem freien Markt mit Sicherheiten in Form von staatlichen Garantien Schwedens und Dänemarks“ erfüllt werden. (74) Das Konsortium nahm Darlehen auf, da sich in der Planungs- und Bauphase Liquiditätsbedarf ergab. Die Schulden werden regelmäßig refinanziert, um, wie von den Staaten erläutert, die Finanzierungskosten insgesamt zu senken. Das Konsortium schloss verschiedene Arten von Finanztransaktionen ab: Anleihen im Rahmen bestimmter Anleiheprogramme (Erwägungsgründe 75 bis 78), Einzeldarlehen (Erwägungsgrund 79), Kreditfazilitäten (Erwägungsgrund 80) und Derivate (Erwägungsgründe 81 bis 83). Diese Transaktionen haben jeweils einen eigenen Fälligkeitstermin. (75) Das Konsortium hat zwei Standardanleihenprogramme mit mittlerer Laufzeit (im Folgenden „MTN“) aufgelegt, von denen eines auf den europäischen Anleihemarkt (im Folgenden „EMTN-Programm“) und das andere auf den schwedischen Anleihemarkt ausgerichtet ist (im Folgenden „schwedisches MTN-Programm“). Durch diese MTN-Anleiheprogramme hat das Konsortium den größten Teil seines Kapitalbedarfs aufgebracht. Die Staaten erklärten, dass der Hauptnutzen der Anleiheprogramme darin bestehe, dass das Konsortium mehrere Emissionen von Schuldtiteln im Rahmen desselben Programms auf zeit- und kosteneffiziente Weise tätigen könne. Die Anleiheprogramme bestehen aus einer Reihe von Dokumenten, einschließlich eines Verkaufsprospekts (34), das zentrale Programmdokument. Die Einrichtung eines Anleiheprogramms bedeutet nicht per se, dass Schulden gemacht wurden. Daher ist es möglich, ein Anleiheprogramm ohne zugrunde liegende Anleihen durchzuführen. Die Schuld wird erst dann festgestellt, wenn Anleihen an Anleger ausgegeben werden. (76) Das erste Anleiheprogramm des Konsortiums war ein am 21. September 1995 eingerichtetes EMTN-Programm, das jährlich aktualisiert wird. Die Staaten erklärten, dass diese Aktualisierungen dazu dienen, eine Aktualisierung der Risikofaktoren widerzuspiegeln und dem Markt korrekte Informationen über das Konsortium, dessen Leitung, bestimmte wichtige Ereignisse usw. bereitzustellen. Diese Aktualisierungen sind im Rahmen der laufenden Informationspflichten für die Finanzmärkte erforderlich. Der höchste Kapitalbetrag des EMTN-Programms stieg von 1 Mrd. USD (0,76 Mrd. EUR) (35) auf 2 Mrd. USD (2,17 Mrd. EUR) (36) im Jahr 2000 und auf 3 Mrd. USD (2,41 Mrd. EUR) (37) im Jahr 2004. (77) Das schwedische MTN-Programm, in dessen Rahmen das Konsortium Darlehen in schwedischer Krone mit einem Kapitalbetrag von insgesamt 3 Mrd. SEK (0,35 Mrd. EUR) (38) aufnehmen konnte, wurde am 2. Dezember 1996 eingerichtet. Das schwedische MTN-Programm wurde ad hoc aktualisiert. Zu den Aktualisierungen (39) gehören beispielsweise die Aufnahme von emittierenden Kreditinstituten im Rahmen des Programms oder die Berechtigung des Konsortiums, anstelle von Kronen Darlehen in Euro zu vergeben. Der Gesamtbetrag des schwedischen MTN-Programms wurde zweimal aktualisiert und beläuft sich seit 2000 auf 10 Mrd. SEK (1,17 Mrd. EUR) (40). (78) Das Konsortium hat im Rahmen dieser EMTN- und schwedischen MTN-Programme Anleihen erhalten, um die Kosten für die Planung und den Bau der festen Querung zu finanzieren und zu refinanzieren. Sobald eine Anleihe im Rahmen des EMTN-Programms oder des schwedischen MTN-Programms fällig geworden ist und refinanziert werden muss, beginnt der Emissionsprozess und Vereinbarungen mit einer Bank über die spezifischen Einzelheiten dieser Anleihe (Betrag, Zinssatz, Zahlungsdetails usw.) werden verhandelt. (79) Wie in Erwägungsgrund 74 dargelegt, erhielt das Konsortium auch direkt mehrere Darlehen außerhalb dieser MTN-Programme. Insbesondere erhielt das Konsortium während der Bauphase der festen Querung mehrere Darlehen von der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB“), indem es Finanzierungsverträge abschloss, die die Bedingungen des Darlehens enthielten, und das Konsortium erhielt direkt Darlehen von privaten Darlehensgebern, mit denen es eigenständige Darlehensverträge schloss. (80) Darüber hinaus hält das Konsortium bei bestimmten Banken Kreditfazilitäten für Tagesgeldzahlungen und kurzfristige Liquiditätsschwankungen. Die Kreditfazilitäten wurden 1994 eingerichtet und alle vier Jahre verlängert. (81) Schließlich werden die Darlehen in der Regel, aber nicht unbedingt, mit einem Derivatgeschäft kombiniert, um das mit dem Darlehen verbundene finanzielle Risiko umzuschichten und zu mindern (z. B. Zinsrisiko oder Währungsrisiken) oder das gesamte Portfolio von Finanztransaktionen zu optimieren. Solche Instrumente, hauptsächlich Swapgeschäfte, werden zwischen dem Konsortium und den einschlägigen Banken, die diese Finanzprodukte anbieten, geschlossen. In der Regel wird ein Derivatgeschäft mit derselben Bank abgeschlossen, die das Darlehen vermittelt hat, aber dies ist nicht zwingend vorgeschrieben. (82) Um ein solches Geschäft abzuschließen, wird mit jeder Gegenpartei eine Rahmenvereinbarung der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) (im Folgenden „ISDA-Rahmenvertrag“) unterzeichnet. Der ISDA-Rahmenvertrag ist ein von der ISDA geschlossener Rahmenvertrag. Der Rahmen besteht aus einer Standardbasisdokumentation, mit der sichergestellt wird, dass alle Geschäfte zwischen dem Konsortium und der Bank der jeweiligen Gegenpartei der gleichen Dokumentation unterliegen und dass alle Geschäfte im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Partei oder des Ausfalls einer Partei auf andere Weise einer Aufrechnung unterliegen. (83) Das Konsortium hat auch mit bestimmten Banken „Globale Rahmen-Rückkaufsvereinbarungen“ geschlossen, um Rückkaufgeschäfte zu tätigen (41), die in erster Linie zur Verwendung als Sicherheit für Derivatgeschäfte bestimmt sind. Es wurden jedoch keine Transaktionen im Rahmen solcher Vereinbarungen abgeschlossen, sodass die Vereinbarungen nie in Anspruch genommen wurden. 2.2.   Beschreibung mutmaßlicher Beihilfemaßnahmen (84) Wie in Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, betrifft das förmliche Prüfverfahren die folgenden Maßnahmen zur Finanzierung des Baus und des Betriebs der festen Querung: i) die staatlichen Garantien Schwedens und Dänemarks für vom Konsortium aufgenommene Darlehen und Finanzinstrumente, ii) die für das Konsortium geltenden dänischen Regelungen für den Verlustvortrag und iii) die für das Konsortium geltenden dänischen Regelungen für die Abschreibung von Vermögenswerten. Abschnitt 2.2.1 geht auf Ziffer i) und Abschnitt 2.2.2 auf die Ziffern ii) und iii) näher ein. Wie in Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, erstreckt sich das förmliche Prüfverfahren nicht auf andere mögliche Maßnahmen, die Dänemark oder Schweden dem Konsortium, A/S Øresund, SVEDAB, Sund & Bælt oder anderen verbundenen Unternehmen gewährt haben. In Erwägungsgrund 48 des Einleitungsbeschlusses wurde klargestellt, dass die Maßnahmen zugunsten von SVEDAB und A/S Øresund, die für die Finanzierung der Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland relevant sind, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 2.2.1.   Das staatliche Garantiemodell 2.2.1.1.   Rechtlicher Aufbau des staatlichen Garantiemodells (85) In Artikel 12 des zwischenstaatlichen Abkommens verpflichteten sich die Staaten, für alle Darlehen und sonstigen Finanzinstrumente, die das Konsortium im Zusammenhang mit der Finanzierung der festen Querung in Anspruch genommen hat, gesamtschuldnerisch zu bürgen. Im Zusatzprotokoll zum zwischenstaatlichen Abkommen ist festgelegt, dass diese Bürgschaft nicht mit einer Prämie vergütet wird (42). Für die Zwecke dieses Beschlusses verwendet die Kommission den Begriff „staatliches Garantiemodell“, um sich auf die Gesamtvereinbarung zu beziehen, die aus der gesamtschuldnerischen Bürgschaft besteht, die sich aus Artikel 12 des zwischenstaatlichen Abkommens ergibt und in dänisches und schwedisches Recht umgesetzt wurde (siehe auch Erwägungsgründe 86 bis 90), die Verwaltung dieser Verpflichtung durch die dänische Nationalbank und die schwedische nationale Schuldenbehörde (siehe auch Erwägungsgründe 91 bis 102) und die Umsetzung dieser Verpflichtung durch spezifische Garantievereinbarungen, die beispielsweise Anleiheprogramme und Einzeldarlehen betreffen (siehe auch Erwägungsgründe 103 bis 116). (86) Wie in Erwägungsgrund 63 beschrieben, wurde die gesamtschuldnerische Garantieverpflichtung für die Darlehensaufnahme des Konsortiums, die sich aus dem zwischenstaatlichen Abkommen ergibt, 1991 durch den Beschluss des schwedischen Parlaments und das Baugesetz in schwedisches und dänisches Recht umgesetzt. (87) In Dänemark wurde die gesamtschuldnerische Garantieverpflichtung für die Darlehensaufnahme des Konsortiums durch Abschnitt 8 des Baugesetzes umgesetzt. Dieses Gesetz wurde später durch Abschnitt 11 des Gesetzes Nr. 588 vom 24. Juni 2005 (43) (im Folgenden „Gesetz Sund & Bælt“) ersetzt. Beide Bestimmungen sind im Wesentlichen identisch und sehen vor, dass der dänische Staat die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Darlehen des Konsortiums und anderen Finanzinstrumenten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der festen Querung verwendet werden, garantiert (44). (88) In den vorbereitenden Anmerkungen zum Baugesetz heißt es, dass nach Artikel 8 des Baugesetzes der dänische Staat die Zins- und Tilgungszahlungen sowie andere Verpflichtungen im Zusammenhang mit Darlehen und Finanzinstrumenten garantiert, die das Konsortium zur Finanzierung der festen Querung verwendet. In diesen vorbereitenden Anmerkungen wird ferner klargestellt, dass der Hintergrund von Artikel 8 des Baugesetzes Artikel 12 des zwischenstaatlichen Abkommens ist, wonach die Staaten diese Verpflichtungen gesamtschuldnerisch garantieren und die Staaten die gleiche Verantwortung tragen. In diesen vorbereitenden Anmerkungen wird auch darauf hingewiesen, dass es nicht die Absicht der Staaten gewesen sei, bei der Entscheidung über den organisatorischen Aufbau (Erwägungsgrund 62) ihre Haftung als wirtschaftliche Garanten für die Finanzierung der festen Querung zu beschränken. (89) In Schweden enthält Artikel 7 der Regierungsvorlage 1990/91:158, wie sie vom schwedischen Parlament angenommen wurde, einen Antrag an das schwedische Parlament, die Regierung oder die von der Regierung bestimmte Behörde zu ermächtigen, im Namen des schwedischen Staates gesamtschuldnerisch mit dem dänischen Staat eine Garantie für die Darlehen des Konsortiums und andere Finanzinstrumente zu übernehmen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Projektierung, der Projektgestaltung, des Baus und des Betriebs der festen Querung verwendet werden. Abschnitt 4 der Regierungsvorlage 1990/91:158, die mit dem Beschluss des schwedischen Parlaments angenommen wurde, enthält die vorgeschlagene Organisationsstruktur und Finanzierung der festen Querung, einschließlich der Garantieverpflichtung. Sie sieht vor, dass das Konsortium zunächst erhebliche Finanzmittel benötigt, die es durch die Aufnahme von Darlehen auf dem Markt erhalten sollte. Diese Kreditaufnahme wird von den Staaten gesamtschuldnerisch garantiert, was bedeutet, dass beide Staaten den gesamten Betrag einzeln garantieren, wobei ein Rückgriffsrecht gegeneinander in Höhe der Hälfte des Betrags besteht. In Abschnitt 4 der Regierungsvorlage 1990/91:158, die durch den Beschluss des schwedischen Parlaments angenommen wurde, ist ferner vorgesehen, dass das Konsortium in der Lage sein sollte, die feste Querung zu günstigen Bedingungen zu finanzieren. Die Gesamtgarantieverpflichtungen für die feste Querung beliefen sich zum Zeitpunkt ihrer Fertigstellung schätzungsweise auf etwa 15 Mrd. SEK (2,01 Mrd. EUR) (45) , (46) und umfassten die Bau- und Finanzierungskosten. Ferner wurde festgestellt, dass es bei Vorhaben wie der festen Querung mit umfangreichen Investitionen über mehrere Jahre außerordentlich schwierig sei, einen genauen Betrag zu schätzen, da die Projektkosten zu jeweiligen Preisen unter anderem von künftigen Zinssätzen und allgemeinen Preisentwicklungen abhingen. Die Regierung beabsichtigte daher, dem Parlament einen Bericht über den Fortgang des Vorhabens vorzulegen. Außerdem werde das Konsortium in den ersten Jahren der Betriebsphase negative Ergebnisse erzielen, da die Einkünfte aus den Mautgebühren der Benutzer nicht ausreichten, um die Kosten des Konsortiums vollständig zu decken. Dieses Defizit würde entweder durch die Holdinggesellschaften durch Beiträge oder durch das Konsortium durch Darlehen gedeckt. In der Regierungsvorlage 1990/91:158 heißt es, dass die beste Lösung darin bestünde, dass das Konsortium selbst die erforderlichen Mittel mit einer gesamtschuldnerischen Garantie der Staaten erhalten würde. Dementsprechend wurden die Gesamtgarantieverpflichtungen in dieser Hinsicht auf rund 1,8 Mrd. SEK (0,24 Mrd. EUR) geschätzt (47) , (48). Die Regierung beabsichtigte in diesem Zusammenhang, dem Parlament über den Fortgang des Vorhabens Bericht zu erstatten. (90) In der Konsortialvereinbarung wird auf diese gesamtschuldnerische Garantieverpflichtung für die Kreditaufnahme des Konsortiums hingewiesen. In Artikel 4 Absatz 3 heißt es: „Die Kapitalerfordernisse des Konsortiums für die Planung und Gestaltung des Vorhabens sowie die Errichtung der [festen Querung], einschließlich der Kosten für die Bedienung der Darlehen, und für die Deckung der Kapitalerfordernisse aus den Buchverlusten, die für einige Jahre nach der Öffnung der festen Verbindung für den Verkehr zu erwarten sind, sind nach der Vereinbarung im [zwischenstaatlichen Abkommen] durch die Aufnahme von Darlehen oder die Ausgabe von Finanzinstrumenten auf dem offenen Markt, mit Sicherheiten in Form von Garantien der schwedischen und der dänischen Regierung, zu befriedigen“. 2.2.1.2.   Verwaltung des staatlichen Garantiemodells (91) In Schweden wurde die Zuständigkeit und Verpflichtung zur gemeinsamen Zuweisung von Garantien für die gesamte vom Konsortium im Zusammenhang mit der festen Querung benötigte Finanzierung auf den Riksgäldskontoret (im Folgenden „schwedische nationale Schuldenbehörde“) durch Beschlüsse der schwedischen Regierung vom 13. Februar 1992 (K91/1443/3, K92/320/3), vom 1. April 1993 (K91/1443/3, K93/202/3) und vom 23. Juni 1994 (K91/1443/3, K94/1680/3) übertragen. (92) Mit dem Beschluss der schwedischen Regierung vom 13. Februar 1992 (K91/1443/3, K92/320/3) wurde die Konsortialvereinbarung genehmigt. (93) Mit der Entscheidung der schwedischen Regierung vom 1. April 1993 (K91/1443/3, K93/202/3) wurde die schwedische nationale Schuldenbehörde ermächtigt, gesamtschuldnerisch mit dem dänischen Staat Garantien in Höhe von 600 Mio. SEK (65,78 Mio. EUR) (49) und 600 Mio. DKK (80,42 Mio. EUR) zu gewähren. Dies bezog sich auf die Finanzierung der Planung und Gestaltung des Vorhabens des Konsortiums. (94) Mit dem Beschluss der schwedischen Regierung vom 23. Juni 1994 (K91/1443/3, K94/1680/3) wurde die schwedische nationale Schuldenbehörde ermächtigt und verpflichtet, im Namen des schwedischen Staates und gesamtschuldnerisch mit dem dänischen Staat Garantien zu verwalten und zu stellen, um den gesamten Finanzierungsbedarf des Konsortiums für die Kosten im Zusammenhang mit der Planung, der Gestaltung, dem Bau und dem Betrieb der festen Querung gemäß dem zwischenstaatlichen Abkommen zu decken. Der Beschluss der schwedischen Regierung vom 23. Juni 1994 wurde nicht geändert. (95) In Dänemark erhielt die „Nationalbanken“ (im Folgenden „die dänische Nationalbank“) durch das Baugesetz eine entsprechende Befugnisübertragung. In Dänemark wird die Staatsverschuldung von der dänischen Nationalbank im Namen des Finanzministeriums aufgrund einer Vollmacht verwaltet. Als das dänische Finanzministerium durch das Baugesetz ermächtigt wurde, gesamtschuldnerisch mit dem schwedischen Staat eine Garantie für die Finanzierung der festen Querung im Namen des dänischen Staates zu übernehmen, wurde mit diesem Gesetz gleichzeitig die dänische Nationalbank ermächtigt, diese gesamtschuldnerische Garantieverpflichtung zu übernehmen. (96) Wie in Erwägungsgrund 30 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, legen die dänische Nationalbank und die schwedische nationale Schuldenbehörde den allgemeinen Rahmen für die Finanzierungspolitik des Konsortiums fest (siehe auch Erwägungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.