Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0502. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ligte der Gerichtshof den Fremdvergleichsgrundsatz als Maßstab zur Feststellung, ob einem Konzernunternehmen ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft wird, der das Ergebnis einer steuerlichen Maßnahme ist, welche seine Verrechnungspreise und somit seine Steuerbemessungslage bestimmt. (262) Ziel des Fremdvergleichsgrundsatzes ist sicherzustellen, dass die steuerliche Behandlung von Transaktionen zwischen Konzernunternehmen auf dem Gewinn basiert, der entstanden wäre, wenn diese Transaktionen von unabhängigen Unternehmen getätigt worden wären. Sonst würden die Konzernunternehmen von einer günstigen Behandlung im Rahmen des allgemeinen Körperschaftsteuersystems bezüglich der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Gewinne profitieren, die für unabhängige Unternehmen nicht gilt, und das würde zu ungleicher Behandlung von Unternehmen in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Situation angesichts der Tatsache führen, dass das Ziel eines solchen Systems die Besteuerung der Gewinne aller Unternehmen in seiner Steuerhoheit ist. (263) Somit muss die Beurteilung der Kommission darüber, ob die Niederlande der SMBV einen selektiven Vorteil verschafft haben, darin bestehen, zu überprüfen, ob die niederländische Steuerverwaltung mit dem Abschluss der APA für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne in den Niederlanden eine Vorgehensweise angenommen hat, wo eine Methode zugrunde liegt, durch die eine zuverlässige Annäherung an ein marktorientiertes Ergebnis erreicht wird und somit auf dem Fremdvergleichsprinzip basiert. Sofern die Vorgehensweise, welche die Niederlande durch die SMBV-APA angenommen haben, die Herabsetzung der Steuerschuld von SMBV nach dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuersystem im Vergleich zu nicht integrierten Unternehmen zur Folge hat, deren steuerpflichtige Gewinne nach diesem System von dem Markt bestimmt werden, wird erachtet, dass diese APA SMBV einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft. (264) Daher ist der Fremdvergleichsgrundsatz unbedingt Teil der Bewertung der Kommission im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bezüglich von Steuermaßnahmen für Konzernunternehmen, unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat diesen Grundsatz in sein nationales Recht übernommen hat oder nicht. Er wird zur Feststellung herangezogen, ob die steuerpflichtigen Gewinne eines Konzernunternehmens für die Ermittlung der Körperschaftsteuer auf der Basis einer Vorgehensweise bestimmt wurden, die den Marktbedingungen nahe ist, sodass dieses Unternehmen nicht eine bevorzugte Behandlung im Rahmen des allgemeinen Körperschaftsteuersystems im Vergleich zu nicht integrierten Unternehmen erfährt, deren steuerpflichtiger Gewinn durch den Markt bestimmt wird. So, um jeden Zweifel auszuräumen: der Fremdvergleichsgrundsatz, den die Kommission bei der Bewertung von staatlichen Beihilfen anwendet, wird nicht von Artikel 9 des OECD-Musterabkommens abgeleitet, welches ein unverbindliches Instrument ist, sondern es ist ein allgemeiner Grundsatz gleicher Steuerbehandlung, der in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, der für die Mitgliedstaaten verbindlich ist und wovon die nationalen Steuerregelungen nicht ausgenommen sind (126). (265) Folglich weist die Kommission in ihrer Antwort auf das Argument der Niederlande, dass die Kommission durch die Durchführung einer solchen Bewertung die nationale Steuerverwaltung von ihrer Rolle der Interpretation des nationalen Rechts verdrängt (127), darauf hin, dass sie nicht untersucht, ob die SMBV-APA mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Sinne von Artikel 8b Absatz 1 CIT und dem Dekret im Einklang steht; sie untersucht vielmehr, ob die niederländische Steuerverwaltung SMBV einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dadurch verschafft hat, dass eine APA abgeschlossen wurde, welche bei der Gewinnverteilung von dem Gewinn ausgeht, der nach dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuersystem besteuert worden wäre, wenn die gleichen Transaktionen von unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen verhandelt und fremdvergleichskonform getätigt worden wären. (266) In Beantwortung des Arguments von den Niederlanden und Starbucks, dass die Bewertung der Verrechnungspreisvereinbarung im Rahmen der SMBV-APA seitens der Kommission unbedingt beschränkt sein sollte (128), weist die Kommission darauf hin, dass das Annäherungselement der Verrechnungspreisgestaltung im Licht ihres Zwecks zu sehen ist. Während die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010 tatsächlich in Ziffer 1.13 zugeben, dass die Verrechnungspreisgestaltung keine exakte Wissenschaft ist, erklären sie im gleichen Absatz: „Wichtig ist, das Ziel nicht aus den Augen zu verlieren, auf der Basis zuverlässiger Informationen eine angemessene Schätzung des Ergebnisses eines dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Geschäftsvorfalls zu erhalten.“ Ziel der OECD-Verrechnungspreisleitlinien ist es, zugunsten von Steuerverwaltungen und multinationalen Unternehmen die geeignetsten Methoden zur Schätzung von fremdvergleichskonformen Preisen für grenzüberschreitende Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu Besteuerungszwecken zu entwickeln. Die Verfolgung dieses Ziels wäre unmöglich, wenn der Annäherungscharakter der Verrechnungspreisgestaltung dazu dienen könnte, den Konsens über geeignete Verrechnungspreisgestaltungsmethoden zu missachten, den diese Leitlinien darstellen. Demnach kann nicht auf den Annäherungscharakter des Fremdvergleichsgrundsatzes zurückgegriffen werden, um eine Verrechnungspreisanalyse zu rechtfertigen, die entweder methodologisch inkonsistent ist oder auf der Wahl von nicht geeigneten Vergleichswerten basiert. (267) Abschließend, wenn aufgezeigt werden kann, dass die Verfahrensweise, die von der niederländischen Steuerverwaltung durch den Abschluss der SMBV-APA für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne von SMBV in den Niederlanden angenommen wurde, von einer Methode ausgeht, die zu einer zuverlässigen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führt, und somit vom Fremdvergleichsgrundsatz ausgeht, dann wird es sich herausstellen, dass diese APA der SMBV einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft, da sie zu einer Verminderung der Steuerschuld von SMBV nach dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuersystem führt, im Vergleich zu nicht integrierten Unternehmen, deren Steuerbemessungsgrundlage anhand der Gewinne bestimmt wird, die sie unter vom Markt diktierten Bedingungen erzielen. 9.2.3.1.   Der SMBV zugrunde liegende Methoden, Parameter und Anpassungen (268) Die SMBV-APA akzeptiert eine Vorgehensweise zur Feststellung einer Gewinnzuteilung innerhalb des Starbucks-Konzerns, welche sich auf den von dem Steuerberater von Starbucks erstellten Verrechnungspreisbericht stützt, nach dem eine Vergütung für eine von SMBV ausgeübte Funktion berechnet wird (Rösten/Herstellung). (269) Bei der Berechnung der Vergütung von SMBV trifft der Steuerberater aufeinanderfolgende methodische Entscheidungen im Rahmen des Verrechnungspreisberichts: i) die Anwendung der TNMM zur Schätzung eines steuerpflichtigen Gewinns, ii) die Annahme der Betriebskosten als Gewinnindikator bei der Anwendung der TNMM (129) und iii) die Anwendung einer Anpassung des Betriebskapitals, um Unterschiede zwischen den Daten von SMBV und den Vergleichsgrößen anzugehen, die zur Berechnung eines fremdvergleichskonformen Aufschlags verwendet werden (130). (270) Im Verrechnungspreisbericht wird eine Vergütung an SMBV für das Rösten festgestellt, die einem Aufschlag von [9-12] % seiner Betriebskosten gleichkommt, was nach der niederländischen Steuerverwaltung eine fremdvergleichskonforme Vergütung in der SMBV-APA darstellt. Ferner akzeptiert die niederländische Steuerverwaltung in der SMBV-APA, dass jeder von SMBV erwirtschaftete und über diese Vergütung hinausgehende Gewinn an Alki LP als Lizenzgebühr ausgezahlt wird. (271) In den nächsten Abschnitten erklärt die Kommission, warum ihrer Ansicht nach die niederländische Steuerverwaltung verschiedene dem Verrechnungspreisbericht zugrunde liegende methodische Entscheidungen nicht in die SMBV-APA hätte akzeptieren sollten, denn dies hat einen steuerpflichtigen Gewinn für SMBV zur Folge, der nicht als eine zuverlässige Annäherung an ein marktgestütztes Ergebnis angesehen werden kann und der zu einer Herabsetzung der Steuerschuld von SMBV führt, verglichen mit nicht integrierten Unternehmen, deren steuerpflichtige Gewinn vom Markt bestimmt wird. (272) Das Wichtigste ist, dass der Verrechnungspreisbericht die konzerninternen Transaktionen und die Fremdvergleichstransaktionen von SMBV weder erfasst noch analysiert (131); das ist aber ein notwendiger erster Schritt für die Beurteilung des fremdvergleichskonformen Charakters der geschäftlichen Bedingungen, die für ähnliche Unternehmen zur Verrechnungspreisgestaltung gelten. Insbesondere untersucht der Verrechnungspreisbericht nicht, ob die von SMBV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühren für das geistige Eigentum am Rösten (das die konzerninterne Transaktion ist, für welche im Grunde die SMBV-APA angefordert und bewilligt wurde (132)) fremdvergleichskonform sind. Wie die Kommission aufzeigen wird, führt eine Verrechnungspreisanalyse des fremdvergleichskonformen Wertes dieser Lizenz auf der Basis von vergleichbaren Fremdvergleichstransaktionen zu dem Schluss, dass für das geistige Eigentum am Rösten, das Alki LP an SMBV übertragen hat, keine Lizenzgebühr gezahlt werden sollte (133). Der Verrechnungspreisbericht untersucht auch nicht, ob der Preis für die grünen Kaffeebohnen, den SCTC von SMBV verlangt hat, fremdvergleichskonform ist. Wie die Kommission aufzeigen wird, gibt es keine marktgestützte Rechtfertigung für die wesentliche Erhöhung dieses Preises ab 2011, die zu einer Verminderung der Buchgewinne von SMBV ab diesem Jahr geführt hat (134). (273) Außerdem, und unbeschadet des vorigen Erwägungsgrunds, wird im Verrechnungspreisbericht die Vielfalt der Funktionen aller Konzernunternehmen nicht analysiert, welche sich an konzerninternen Geschäftsvorfällen beteiligen, insbesondere die von Alki LP, aber es wird akzeptiert, dass die Funktion von SMBV als die „am wenigsten komplexe Funktion“ und SMBV somit als die „untersuchte Partei“ für die Anwendung der TNMM anzusehen ist (135). (274) Schließlich, und unbeschadet der zwei vorstehenden Erwägungsgründe, werden im Verrechnungspreisbericht die zu vergütenden Hauptfunktionen von SMBV nicht richtig identifiziert und es wird auf unangemessene Weise versucht, diese Vergütung auf der Basis der Betriebskosten zu berechnen (136). 9.2.3.2.   Bei dem Verrechnungspreisbericht versäumt man, die konzerninternen Transaktionen zu untersuchen, für die im Grunde die SMBV-APA angefordert und gebilligt wurde. (275) In der SMBV-APA wird einer steuerpflichtigen Vergütung an SMBV für das Rösten zugestimmt. Es wird auch akzeptiert, dass jeglicher von SMBV über diese Vergütung hinaus erwirtschaftete Gewinn als Lizenzgebühr an Alki LP ausgezahlt wird, die nicht in den Niederlanden besteuert wird. (276) Mit anderen Worten akzeptiert die niederländische Steuerverwaltung mit dem Abschluss der SMBV-APA ausdrücklich, dass die Vorgehensweise des Steuerberaters zur Berechnung der steuerpflichtigen Vergütung an SMBV für das Rösten die Höhe der Lizenzgebühr direkt bestimmt, welche SMBV an Alki LP im Rahmen der Lizenzvereinbarung für das geistige Eigentum am Rösten zahlt. Er akzeptiert auch ausdrücklich, dass das tatsächliche Niveau der Gewinne, die SMBV in den Niederlanden erzielt, aus steuerlichen Gründen gesenkt wird, was zu einem niedrigeren steuerpflichtigen Gewinn als dem tatsächlich verzeichneten führt. Wenn die Buchgewinne von SMBV höher als die in der SMBV-APA vereinbarten Vergütung sind, wird die Lizenzgebühr an Alki LP um die Differenz zwischen dieser Vergütung und den Buchgewinnen von SMBV erhöht. (277) Somit ist die Lizenzgebühr eine Anpassungsvariable, welche durch die Kombination der Buchgewinne von SMBV mit der in der SMBV-APA vereinbarten Vergütung bestimmt wird. Die Lizenzvereinbarung zwischen Alki LP und SMBV für das geistige Eigentum am Rösten ist an und für sich die Transaktion, für welche die SMBV-APA in Wirklichkeit angefordert worden war, und die Methode für die Bestimmung der Höhe dieser Lizenzgebühr als Anpassungsvariable ist die Transaktion, die in der Tat von der SMBV-APA bepreist wird. (278) Trotzdem schlägt der Verrechnungspreisbericht, auf den sich die APA stützt, eine Vergütung für SMBV nur mithilfe der Analyse einer Funktion von SMBV (Rösten/Herstellung) unter Anwendung der TNMM vor; er identifiziert nicht die Lizenzgebühr als die Anpassungsvariable bei der Bestimmung dieser vorgeschlagenen Vergütung. Folglich versäumt es der Verrechnungspreisbericht, die Lizenzvereinbarung für das geistige Eigentum am Rösten zu identifizieren oder zu analysieren, für welche diese Lizenzgebühr gezahlt wird, als die tatsächlich bepreiste Transaktion, und legt daher keine Methodologie fest, um sicherzustellen, dass diese Lizenzgebühr mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang steht. (279) Jedoch ist das Ziel der Verrechnungspreisgestaltung, festzustellen, ob die Bedingungen bei konzerninternen Transaktionen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang stehen. (280) Diese Fokussierung auf die Geschäftsvorfälle zum Zweck der Verrechnungspreisgestaltung wird in Ziffer 1.6 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 klar ausgedrückt, der von vornherein klarstellt: „Da bei diesem Ansatz die Unternehmen eines multinationalen Konzerns wie unabhängige Unternehmen behandelt werden, richtet sich die Aufmerksamkeit besonders auf die Art der Geschäftsvorfälle zwischen den Konzernunternehmen und die Frage, ob deren Bedingungen von den Bedingungen abweichen, die bei vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfällen erzielt wurden. Eine solche Analyse der konzerninternen Geschäftsvorfälle und der Fremdvergleichsgeschäftsvorfälle wird als ‚Vergleichsanalyse‘ bezeichnet und steht im Mittelpunkt der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes.“ (137) (281) Mit anderen Worten müssen Geschäftstransaktionen zwischen verbundenen und nicht verbundenen Partnern klar identifiziert werden und erst danach auf ihre Vergleichbarkeit hin geprüft werden. Dieser Fokus auf die Transaktionen wird auch nach dem niederländischen Recht von der Anforderung unterstützt, dass keine Kostensenkungen erlaubt werden sollen, welche nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang stehen (138). (282) Nur wenn es nicht möglich ist, eine spezielle konzerninterne Transaktion, für die eine APA angefordert wurde (mit Rücksichtnahme auf die ausgeführten Funktionen), mit ähnlichen Fremdvergleichsgeschäftsvorfällen zu vergleichen, kann das Zurückgreifen auf einen Vergleich der Leistungen gerechtfertigt sein. In diesem Sinn erläutert Ziffer 1.41 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010: „Vor der Erweiterung der Suche mit dem Zweck, eine größere Zahl potenziell vergleichbarer Fremdgeschäftsvorfälle auf der Basis vergleichbarer ausgeübter Funktionen einzubeziehen, sollte darüber nachgedacht werden, ob es wahrscheinlich ist, dass derartige Geschäftsvorfälle zuverlässige Vergleichswerte für Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen liefern.“ (139) Das erklärt auch die Tatsache, dass die Preisvergleichsmethode sowohl in Ziffer 2.14 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 als auch in Ziffer 2.7 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 allen anderen Verrechnungspreismethoden vorgezogen wird; beide Absätze erklären: „Wenn Fremdvergleichsgeschäftsvorfälle vorhanden sind, stellt die Preisvergleichsmethode die direkteste und verlässlichste Methode für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes dar. Folglich ist in derartigen Fällen der Preisvergleichsmethode vor allen anderen Methoden den Vorzug zu geben.“ (283) Sowohl die OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 als auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 ziehen die transaktionsbezogenen Standardmethoden den transaktionsbezogenen Gewinnmethoden zur Feststellung der Fremdvergleichskonformität eines Verrechnungspreises vor (140). Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 schließen sogar das automatische Zurückgreifen auf transaktionsbezogene Gewinnmethoden für die Verrechnungspreise aus, da in Ziffer 3.50 dieser Leitlinien zu lesen ist: „Es gibt jedoch Fälle, wo die transaktionsbezogenen Standardmethoden nicht auf verlässliche Weise allein angewandt werden können, oder auch Ausnahmefälle, in denen sie überhaupt nicht angewandt werden können. Das wäre als der letzte Ausweg zu betrachten. ... Aber selbst in diesem Fall des letzten Auswegs wäre es unangemessen, automatisch eine transaktionsbezogene Gewinnmethode anzuwenden, ohne vorher die Zuverlässigkeit dieser Methode zu untersuchen.“ (284) Die Bemerkung der Niederlande, dass ihre Steuerverwaltung nicht durch eine Regel der besten Methode gebunden ist, befreit sie nicht von der Verpflichtung, zu bestätigen, dass die von dem Steuerzahler gewählte Verrechnungspreismethode zu einer verlässlichen Annäherung eines fremdvergleichskonformen Preises führt, bevor die Anforderung einer APA gebilligt wird, welche auf dieser Methode basiert. Diese Verpflichtung zeigt sich sogar in der Vorschrift des Dekrets, auf die sich die Niederlande in dieser Hinsicht beziehen. Tatsächlich sieht Ziffer 3.1 des Dekrets vor, dass „das niederländische Steuer- und Zollamt seine Untersuchung der Verrechnungspreise immer aus der Perspektive der Methode beginnen soll, welche der Steuerzahler zum Zeitpunkt der Transaktion verwendet hat. Demzufolge ist grundsätzlich der Steuerzahler frei, eine Verrechnungspreismethode zu wählen, vorausgesetzt, dass diese Methode zu einem fremdvergleichskonformen Ergebnis für diesen konkreten Geschäftsvorfall führt. Der Steuerzahler muss seine Wahl belegen“. Mit anderen Worten soll die von dem Steuerzahler vorgeschlagene Methode der Ausgangspunkt für die Untersuchung der APA-Anforderung von der Steuerverwaltung sein. Jedenfalls muss die jeweils gewählte Methode ein fremdvergleichskonformes Ergebnis für den konkreten anzurechnenden Geschäftsvorfall sicherstellen, sodass die Steuerverwaltung die Möglichkeit hat, die Angemessenheit der von dem Steuerzahler gewählten Methode zu hinterfragen. Schließlich, da diese Vorschrift fordert, dass der Steuerzahler die Angemessenheit der gewählten Verrechnungspreismethode belegen soll, und da sich das Dekret ausdrücklich für die Preisvergleichsmethode ausspricht, wenn vergleichbare Transaktionen vorhanden sind (141), ist die Steuerverwaltung trotz der Abwesenheit einer Regel der besten Methode verpflichtet, vor der Billigung einer APA-Anforderung sicherzustellen, dass die von dem Steuerzahler gewählte Verrechnungspreismethode zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führt, welches fremdvergleichskonform ist. (285) Wie im folgenden Abschnitt gezeigt wird, da der Verrechnungspreisbericht keine Informationen zu Fremdgeschäftsvorfällen wie der Lizenzvereinbarung zwischen SMBV und Alki LP zu dem geistigen Eigentum des Röstens bietet und somit es versäumte, den einzigen konzerninternen Geschäftsvorfall zu untersuchen, der tatsächlich durch die Verrechnungspreisanalyse kostenmäßig bewertet wurde, kann nicht akzeptiert werden, dass die von dem Steuerberater von Starbucks vorgeschlagene und von der SMBV-APA gebilligte Verrechnungspreismethode zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führt, welches fremdvergleichskonform ist. Da der Verrechnungspreisbericht bei der Analyse einer fremdvergleichskonformen Vergütung für SMBV von einem falschen Ausgangspunkt (der Aufgabe des Röstens) ausgeht, kommt er zu einer Vergütung, die auf der Basis der TNMM nicht richtig angesetzt ist. Es hätte stattdessen für die Verrechnungspreise auf verlässlichere Vergleiche von vorhandenen Informationen zu ähnlichen Transaktionen zwischen unabhängigen Parteien zurückgreifen müssen; Starbucks besaß solche Informationen zu dem Zeitpunkt, wo die APA von der niederländischen Steuerverwaltung zu Recht angefordert wurde, um die Fremdvergleichskonformität der von der SMBV-APA bestimmten Lizenzgebühr sicher zu stellen. 9.2.3.3.   Die nach der SMBV-APA an Alki LP gezahlte Lizenzgebühr ist nicht fremdvergleichskonform (286) Das geistige Eigentum, wofür die Lizenzgebühr gezahlt wird, betrifft das Röstwissen und die Röstkurven, die Alki LP an SMBV übertragen hat. Diese Lizenzgebühr hat nichts mit dem Wert der Marke Starbucks zu tun, da die Verkaufsstellen Starbucks Coffee BV für das Recht der Verwendung der Marke zahlen. (287) Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission Zweifel an dem fremdvergleichskonformen Charakter der Lizenzgebühr ausgedrückt (142). Insbesondere erläuterte die Kommission, dass das Niveau der von SMBV an Alki LP zu zahlenden Lizenzgebühren von der Differenz zwischen der in der SMBV-APA festgelegten Vergütung und dem Buchgewinn vor Steuern vor der Zahlung der Lizenzgebühr abhängt (143), und das eine Situation zur Folge hat, wo diese Lizenzgebühr als über die SMBV-APA hinausgehender Gewinn kalkuliert wird und den fremdvergleichskonformen Wert dieses geistigen Eigentums nicht widerspiegelt (144). Diesbezüglich verwies die Kommission auf Ziffer 6.16 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, in dem erklärt wird: „Bei einer Lizenzgebühr handelt es sich üblicherweise um eine wiederkehrende Zahlung, die von der Produktion, vom Umsatz oder, in einigen seltenen Fällen, vom Gewinn des Benutzers abhängig ist.“ (145) In der SMBV-APA hat die Lizenzgebühr an Alki LP keinen Bezug zu der Produktion, dem Umsatz oder dem Gewinn von SMBV. Die Kommission hat ferner in Erwägungsgrund 120 des Einleitungsbeschlusses ihre Zweifel an der Fremdvergleichskonformität der Lizenzgebühr geäußert und die Ansicht vertreten, dass die Lizenzgebühr aufgrund der Verrechnungsmethode keinen Bezug zu dem wirtschaftlichen Wert von jeglichem zugrunde liegenden geistigen Eigentum hat (dem Wert der immateriellen Vermögenswerten von SMBV, die mit dem Rösten zusammenhängen). (288) Um den Wert der Lizenzgebührenzahlung mit dem Niveau der Lizenzgebühren zu vergleichen, die auf dem Markt als Umsatzprozentwerte zu beobachten sind, berechnete die Kommission die von SMBV an Alki LP jährlich gezahlten Lizenzgebühren als Prozentsatz des von SMBV an die Verkaufsstellen verkauften gerösteten Kaffees. Nach diesen Berechnungen variieren die Lizenzgebühren zwischen [1-10] % und [30-40] % der Einkünfte von SMBV von Kaffeeverkäufen während des Zeitraums der SMBV-APA, was die Zweifel der Kommission über die Lizenzschwankungen bestätigt (146). Überdies waren für drei dieser Jahre die sich ergebenden Niveaus über [30-40] %, wie in Tabelle 10 gezeigt wird: Tabelle 10 Schwankung der Lizenzgebühr während der SMBV-APA (EUR)   2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 Von SMBV gezahlte Lizenzgebühr 4 699 336 1 698 150 2 470 449 1 079 817 12 352 838 5 786 211 22 812 962 24 285 088 Einnahmen aus dem Kaffeeverkauf [20-30 Mio] [20-30 Mio] [20-30 Mio] [20-30 Mio] [40-50 Mio] [50-60 Mio] [50-60 Mio] [60-70 Mio] Nettoergebnis für das Jahr [20-30 %] [1-10 %] [1-10 %] [1-10 %] [30-40 %] [10-20 %] [30-40 %] [30-40 %] (289) In diesem speziellen Kontext bietet der schwankende Charakter der Lizenzgebühr einen ersten Hinweis darauf, dass ihr Niveau keinerlei Bezug auf den Wert des geistigen Eigentums hat, für das sie gezahlt wird. (290) Aus den in den Erwägungsgründen 291 bis 338 dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass ein Vergleich mit entsprechenden Fremdtransaktionen nach der Preisvergleichsmethode stattfinden soll, genauer gesagt, mit Lizenzvereinbarungen für das geistige Eigentum in verschiedenen Röst-, Herstellungs- und Vertriebsvere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.