Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0502. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inbarungen, die Starbucks mit Dritten abgeschlossen hat, und der Vergleich sollte belegen, dass der Fremdvergleichswert der von SMBV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühr für das geistige Eigentum des Röstens gleich Null sein sollte. Das bedeutet, dass in dieser konkreten Beziehung für dieses geistige Eigentum keine Lizenzgebühr gezahlt werden sollte, da es sich für SMBV kein Vorteil durch die Nutzung des geistigen Eigentums des Röstens ergibt, der ihm von Alki LP übertragen wurde. a)   Vergleich von Röstvereinbarungen von Starbucks mit Dritten und Vergleich mit ähnlichen Vereinbarungen auf dem Markt. (291) Bestimmte Verträge zum Rösten und zur Herstellung von Kaffee, welche von Unternehmen des Konzerns Starbucks mit Dritten abgeschlossen wurden und in den Erwägungsgründen 148 bis 150 aufgeführt werden, wurden von Starbucks der Kommission während des Prüfverfahrens übermittelt. Aus den in den Erwägungsgründen 292 bis 298 aufgeführten Gründen, sind nach Ansicht der Kommission diese Transaktionen direkt vergleichbar und können verwendet werden, um die Höhe der Lizenzgebühren zu bestimmen, welche SMBV an Alki LP nach der Lizenzvereinbarung zum geistigen Eigentum des Röstens zu zahlen hat. (292) In Ziffer 1.38 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 finden sich folgende Anleitungen zur Untersuchung der Vergleichbarkeit: „… erfolgt die Untersuchung der … Vergleichbarkeitsfaktoren naturgemäß auf zwei Ebenen, d. h., sie umfasst eine Untersuchung der Faktoren, die die konzerninternen Geschäftsvorfälle des Steuerpflichtigen beeinflussen, und eine Untersuchung der Faktoren, die Einfluss auf die Fremdgeschäftsvorfälle haben. Sowohl die Art der konzerninternen Geschäftsvorfälle als auch die verwendete Verrechnungspreismethode … sollten bei der Evaluierung der relativen Bedeutung möglicherweise fehlender Informationen zu möglichen Vergleichsgrößen berücksichtigt werden …“. (293) In Ziffer 1.36 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 werden fünf Vergleichbarkeitsfaktoren aufgeführt (147), zu denen „die Eigenschaften der übertragenen Wirtschaftsgüter oder der erbrachten Dienstleistungen, die von den Beteiligten wahrgenommenen Funktionen (unter Berücksichtigung des eingesetzten Kapitals und der übernommenen Risiken), die Vertragsbedingungen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie die von den Beteiligten verfolgten Geschäftsstrategien“ gehören. (294) Die Kommission weist darauf hin, dass, erstens, die Merkmale der nach der Vereinbarung zum geistigen Eigentum des Röstens von Alki LP an SMBV übertragenen Vermögenswerte mit denen der Vermögenswerte identisch sind, welche im Rahmen der Transaktionen zwischen Starbucks und Dritten gemäß den Röstvereinbarungen, die in den Erwägungsgründen 148 bis 150 übertragen worden sind. Beide Gruppen von Transaktionen beziehen sich auf Rösttechnologie, Kaffeemischungen und Röstkurven. (295) Zweitens, obwohl nicht alle diese Dritte Kaffee rösten (einige befassen sich mit der Herstellung von Fertiggetränken oder von anderen Produkten und Zutaten zur Zubereitung von Getränken), betrifft in diesen Transaktionen, wo die Dritten Kaffee rösten, ihre Funktion genau dasselbe Produkt, das die Röstfunktion von SMBV in seiner vertraglichen Beziehung zu Alki LP betrifft. Insbesondere betreffen die Verträge von Starbucks mit [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2], [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3], [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 4] und [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 10] das Rösten von Rohkaffee. (296) Drittens war in keine dieser Transaktionen die Rolle von Starbucks mehr beschränkt als diese von Alki LP. In einigen davon übernahm Starbucks mehr Funktionen den Dritten gegenüber als Alki LP gegenüber SMBV. Die meisten vertraglichen Vereinbarungen waren nämlich mit der Beschaffung von Kaffee von Starbucks verbunden (148). Zudem kauft auch Starbucks nach einigen dieser Vereinbarungen den gerösteten Kaffee von den Dritten. Also stellt die Vergütung von Starbucks in diesen Vereinbarungen eine maximale fremdvergleichskonforme Vergütung für die Lizenzvereinbarung dar, für den Fall, dass eine Vergütung für Alki LP überhaupt gerechtfertigt wäre. (297) Viertens gibt es keine Anzeichen dafür, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Dritten ihre Vereinbarung mit Starbucks beeinträchtigen. Da nämlich Starbucks viele Lizenzvereinbarungen zum geistigen Eigentum des Röstens geschlossen hat, von denen aber keine die Zahlung einer Lizenzgebühr an Starbucks für das geistige Eigentum des Röstens vorsah, kann das nicht mit den besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen einer dritten Partei in Zusammenhang gebracht werden. Die Vereinbarungen betreffen verschiedene geografische Regionen, zu denen unter anderem die Union und die Schweiz gehören, was als eine wesentliche geografische Beschränkung bei der Suche nach vergleichbaren Daten im Verrechnungspreisbericht angesehen wurde. (298) Fünftens: in der Folge werden die Geschäftsstrategien der Dritten besprochen. Der Hauptunterschied zwischen den Vereinbarungen hat damit zu tun, ob der Dritte das geistige Eigentum direkt auf dem Markt durch den Verkauf von Produkten an Endkunden verwertet oder nicht. (299) Demzufolge kann mit diesen Fremdtransaktionen die Fremdvergleichskonformität der von SMBV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühren mit der Preisvergleichsmethode geschätzt werden, das heißt, indem der (von SMBV an Alki LP) zu zahlende Betrag bei einer konzerninternen Transaktion mit dem entsprechenden (von Dritten an andere Unternehmen des Starbucks-Konzerns) zu zahlenden Betrag bei einer vergleichbaren Fremdvergleichstransaktion unter vergleichbaren Bedingungen verglichen wird. (300) Die Kommission weist diesbezüglich darauf hin, dass bei ähnlichen Vereinbarungen zwischen Starbucks und [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2], [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3], [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 4], [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 9], [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 8], [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 1] und [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 10] Dritte, gemäß ihren Lizenzvereinbarungen mit Starbucks, keine Lizenzgebühren zahlen, wenn sie das geistige Eigentum nicht direkt auf dem Markt verwerten. (301) In der Tat zahlt [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3] Starbucks nur dann eine Lizenzgebühr, wenn es seine Produktion an [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3 — Gemeinschaftsunternehmen von Starbucks] verkauft. In diesem Fall vermarktet [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3] das geistige Eigentum des Röstens direkt durch ein verbundenes Unternehmen, und so scheint die Lizenzgebühr den Vertrieb von Produkten der Marke Starbucks von dem Gemeinschaftsunternehmen an Dritte zu decken. Diese Schlussfolgerung wird von der Tatsache bestätigt, dass, wenn [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3] den gerösteten Kaffee an den Starbucks-Konzern anstatt an das Gemeinschaftsunternehmen wiederverkauft, und der Vertrieb und die Verwertung der Marke auf dem Markt von dem Starbucks-Konzern gewährleistet ist, [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3] keine Lizenzgebühr an Starbucks für das geistige Eigentum des Röstens zahlt. (302) Was [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2] anbelangt, behauptet Starbucks zwar, dass der höhere Aufschlag auf die für Starbucks gekauften grünen Kaffeebohnen im Vertrag mit [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2] eine Vergütung für das geistige Eigentum des Röstens darstellt, aber dieser Aufschlag scheint an [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5] weitergegeben zu werden. In der Tat wird der Preis, zu dem [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5] Kaffee von [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2] kauft, auch als Aufschlag auf die Kosten der gekauften grünen Kaffeebohnen bestimmt. In seinem Geschäftsverhältnis zu [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2], das offensichtlich mit einem höheren Aufschlag vergütet wird, agiert Starbucks als Lieferant, hat also eine andere Funktion als diejenige von Alki LP in seinem Geschäftsverhältnis zu SMBV. Zu dem Argument von Starbucks, dass [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2] bereit ist, einen Aufschlag auf den Preis, den SCTC für die Kaffeebohnen verlangt, zu zahlen und dass deswegen die Preise von SCTC fremdvergleichskonform sind, entgegnet die Kommission, dass ihrer Ansicht nach der Kaufpreis von den grünen Kaffeebohnen nicht ohne Bezug auf die vertragliche Verpflichtung von [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2] Starbucks gegenüber, seine Produktion an [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5] zu verkaufen, analysiert werden kann und dass aus diesem Grund die Preisvereinbarungen zwischen [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5] und [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2] auch berücksichtigt werden müssen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass ein Aufschlag auf einen Kaufpreis nicht direkt an [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5] weitergegeben würde oder auf sonstige Weise die geschäftlichen Bedingungen zwischen [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5] und [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2] beeinflussen würde, da diese Vertragsvereinbarung nicht unabhängig von der Vertragsvereinbarung zwischen Starbucks und [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5] geschlossen wurde. (303) Überdies bemerkt die Kommission, dass im Rahmen des Geschäftsverhältnisses zu [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5], [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 6] und [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 7] nur die Lizenzvereinbarungen für die Marke und die Technologie, welche Starbucks mit diesen dritten Parteien abgeschlossen hat, eine Lizenzgebühr beinhalten. Demzufolge ist aber die Lizenzgebühr mit derjenigen vergleichbar, welche die Verkaufsstellen an Starbucks Coffee BV für die Nutzung des geistigen Eigentums des Warenzeichens von Starbucks auf dem Markt zahlen, da alle drei Unternehmen Produkte an Endkonsumente verkaufen. Der Rahmenvertrag und die Herstellungs- und Vertriebsvereinbarungen zwischen den drei Unternehmen und Starbucks, welche den Herstellungsprozess betreffen, sehen keine Lizenzgebühr für das geistige Eigentum von Starbucks vor. (304) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass SMBV die Produktion von [markengeschütztes Kaffeeprodukt] und löslichem Kaffee an Dritte auslagert, konkret an [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 1]. Obwohl das [markengeschütztes Kaffeeprodukt] von Starbucks unter Markenschutz steht, zahlt [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 1] keine Lizenzgebühren an SMBV oder an jegliches andere Unternehmen von Starbucks für die Mischung und andere Produktinformationen. Ebenso, obwohl die Produktion der Technologie, die bei der Herstellung der VIA-Produkte von löslichem Kaffee verwendet wird, von Starbucks als innovativ angepriesen wird, wird ihre Herstellung an eine dritte Partei ausgelagert und SMBV erhält keine Lizenzgebühren von der dritten Partei, welchen VIA-Produkte herstellt. Wie die Rechnungen von SMBV beweisen, erhält das Unternehmen keine Lizenzgebühren für seine ausgelagerte Produktion (149). (305) Schließlich kann zum Zweck der Feststellung, ob SMBV eine fremdvergleichskonforme Vergütung an Alki LP für das geistige Eigentum des Röstens zahlt, die Vereinbarung zwischen Alki LP und SMBV auch mit Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern von Starbucks und Dritten, die Kaffee rösten, verglichen werden. (306) Zum Beispiel erklärte Melitta in Beantwortung der MIT-Anforderung bezüglich der Fremdvergleichskonformität der geschäftlichen Bedingungen zwischen unabhängigen Parteien, wo einem Unternehmen das Rösten von grünen Kaffeebohnen anvertraut wird, dass es im Falle, wo das Kaffeerösten an einen Dritten ausgelagert wird, keine Lizenzgebühren erhält, obwohl es seine Röstkurven dem Dritten zur Verfügung stellt (150). (307) Nach den von Unternehmen X eingereichten Informationen, welches eine Röstfunktion durch ein Konzernunternehmen wahrnimmt, das als Lohnhersteller bezeichnet wird, zahlt auch sein internes Röstunternehmen keine Lizenzgebühren an den Konzern, weder für das geistige Eigentum noch für das bei dem Röstverfahren angewandtes Fachwissen (151). (308) Dasselbe gilt auch für Dallmayr, nach dessen Ansicht die Zahlung einer Lizenzgebühr von einem Unternehmen, das Rösten übernimmt, unüblich ist, da es erwarten würde, dass der Kunde den Röstenden bezahlt und nicht umgekehrt (152). (309) Demzufolge, da in den Herstellungsvereinbarungen von Starbucks mit Dritten, von denen einige zu der Zeit existierten, wo die niederländische Steuerverwaltung die Anforderung der SMBV-APA untersuchte, für das geistige Eigentum des Röstens keine Lizenz verlangt wird, ist die Kommission der Ansicht, dass eine Verrechnungspreisanalyse des fremdvergleichskonformen Wertes der von SMBV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühr für das geistige Eigentum des Röstens zu dem Schluss führt, dass in diesem speziellen Geschäftsverhältnis für dieses geistige Eigentum keine Lizenzgebühr gezahlt werden sollte. Zu dem gleichen Schluss führt auch ein Vergleich mit Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern von Starbucks und dritten Parteien, die sich mit dem Rösten befassen. b)   SMBV erfasst den Wert des geistigen Eigentums für das Rösten in seiner Geschäftsbeziehung mit Alki LP nicht (310) Obwohl das Röstwissen und die Kurven einen Wert haben können, wird dieser Wert in dem speziellen Geschäftsverhältnis zwischen Alki LP und SMBV von dem Röstenden nicht erfasst. Der Grund dafür ist, dass die Bedeutung des Röstwissens und der Kurven in dem Fall von der Starbucks-Struktur darin liegt, einen einheitlichen Geschmack sicher zu stellen, der mit der Marke und mit einzelnen Produkten verbunden ist. Folglich ist der Wert für Röstwissen und Röstkurven von Starbucks nur dann ausgeschöpft, wenn Starbucks-Produkte von den Verkaufsstellen unter der Marke Starbucks verkauft werden. An und für sich schaffen Röstwissen und Röstkurven keinen ständigen Wert für den Röstenden, wenn sie nicht auf dem Markt verwertet werden können. (311) Diese Schlussfolgerung wird durch die von Starbucks eingereichten Informationen unterstützt, nach denen Lizenzvereinbarungen, bei welchen die Lizenz des geistigen Eigentums nur dazu dient, Dritten zu erlauben, im Einklang mit den Spezifikationen von Starbucks zu produzieren und die Rechte des geistigen Eigentums von Starbucks zu schützen, aber Dritte nicht die immateriellen Vermögenswerte auf dem Markt verwerten, nicht mit Lizenzgebührenzahlungen von diesen Dritten an Starbucks verbunden sind (153). (312) Außerdem scheinen im Fall von SMBV das Wissen und die Kurven des Röstens eine technische Spezifikation darzustellen, nach welcher das Rösten infolge einer Präferenz oder einer Wahl des erwerbenden Unternehmens vorgenommen werden sollte. Im Verrechnungspreisbericht werden die Röstkurven als vorgeschrieben von Starbucks an SMBV bezeichnet. Sie machen es der SMBV möglich die Anforderungen von Starbucks zu erfüllen, sowie der Dritten mit denen Vereinbarungen für das Rösten, die Herstellung und die Lieferung abgeschlossen worden sind. Röstprioritäten werden den Herstellern zum Beispiel durch die angeforderten Röststandards und die Qualitätssicherungsstandards vorgeschrieben. Solche Spezifikationen sind in jeder Vereinbarung für das Rösten, die Herstellung und die Lieferung enthalten. (313) Diesbezüglich weist das Abkommen für das Rösten darauf hin, dass SMBV von Alki LP vorgesehene Röstprozesse annehmen muss und geeignete Ausrüstung, Maschinen und Produktionsmethoden verwenden muss, um sicherzustellen, dass die Produkte die Produktspezifikationen von Alki LP erfüllen (154). SMBV scheint in dieser Beziehung keinen Vorteil von der Nutzung der Produktspezifikationen zu ziehen. Die Tatsache, dass die von Alki LP festgelegten Spezifikationen zum Röstprozess und insbesondere zu den Röstkurven es SMBV erlauben, Kaffee zu rösten, der unter der Marke Starbucks verkauft wird, bringt SMBV keinen Vorteil in Bezug auf höhere Umsätze oder höheren Verkaufspreis, wenn man in Betracht zieht, dass SMBV grundsätzlich seine Produktion nicht an Endkonsumenten verkauft, welche die Marke Starbucks schätzen. SMBV verkauft praktisch seine ganze Produktion an Geschäftsketten von Starbucks, die alle eine Lizenzgebühr an den Konzern für die Verwertung des geistigen Eigentums von Starbucks auf dem Markt bezahlen, welches einen Mehrwert für ihr Vertriebsgeschäft darstellt. SMBV verwertet das geistige Eigentum des Röstens nicht direkt auf dem Markt; die Verkaufsstellen sind die Schnittstellen zu den Endverbrauchern, die den beständigen Geschmack schätzen, welcher mit der Marke Starbucks verbunden ist. (314) Schließlich präsentiert Abbildung 3 auf der Basis der Finanzinformationen in Tabelle 2 und Tabelle 8 die Gewinnspanne von SMBV auf seine Kaffeerösten-Tätigkeiten, welche durch Abziehen des Preises berechnet wird, den SMBV an SCTC für grüne Kaffeebohnen zahlt, von den Einnahmen von dem gerösteten Kaffee, die unter „EINN. VERPACKTER KAFFEE“ für jedes Jahr eingetragen sind (155). Abbildung 3 Verluste aus den Rösttätigkeiten von SMBV seit 2010 (Einnahmen und Kaufpreis von Kaffee in EUR) Kaufpreis beim schweizerischen Untemehmen SCTC Einnahmen aus dem Verkauf vom geröstetem Kaffe an Geschäfte 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 (315) Abbildung 3 zeigt, dass SMBV seit 2010 von seinen Rösttätigkeiten Verluste verzeichnet, als sich die von SCTC geforderte Marge der grünen Kaffeebohnen erhöhte. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und den Daten in Tabelle 10, welche die Prozentsätze der von SMBV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühr auf die Einnahmen von dem verkauften Kaffee zeigen, scheinen das Röstwissen und die Röstkurven keinen positiven Wert für SMBV zu schaffen. Im Jahr 2013 zum Beispiel, obwohl SMBV angeblich einen großen Verlust (vor Abzug der Betriebskosten) von ungefähr [1-10] Millionen EUR bei seinen Rösttätigkeiten verzeichnet, hat es eine Lizenzgebühr von 22,8 Mio. EUR an Alki LP für das geistige Eigentum des Röstens gezahlt. (316) Das bedeutet, dass die von SMBV an Alki LP gezahlte Lizenzgebühr durch die anderen Tätigkeiten von SMBV finanziert wird (156). Obwohl es vorstellbar ist, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Verluste tragen könnte, um eine Lizenzgebühr zu finanzieren, die in Zukunft zu größeren Erträgen führen könnte, ist der Verlustcharakter dieser Tätigkeit mit der Erhöhung des Preises der grünen Kaffeebohnen verbunden und hat nicht den Anschein, jegliche Aussichten auf zukünftige Gewinne zu bieten (157). In Wirklichkeit scheint die Geschäftsstrategie von SMBV über die Laufzeit der Vereinbarung beständig und es gibt nichts Konkretes, was SMBV tun könnte, um zur Profitabilität zurückzukehren, da es keinen entscheidenden Einfluss auf den Umsatz hat. Nachdem die Betriebskosten einen kleinen Anteil der Gesamtkosten von SMBV ausmachen, wäre eine Kostensenkung nicht ausreichend, um zur Profitabilität zurückzukehren, weil sie die finanziellen Auswirkungen des erhöhten Aufschlags auf die grünen Kaffeebohnen nicht ausgleichen würde. Die von SMBV an Alki LP für das geistige Eigentum in einem konzerninternen Kontext gezahlte Lizenzgebühr scheint in struktureller Hinsicht einzig und allein dem Zweck zu dienen, die Gewinne von der Wiederverkaufsfunktion von SMBV an Alki LP zu verlagern. (317) Die Tatsache, dass der durch die Rösttätigkeit erzielte Gewinn nicht für die Lizenzgebühren ausreicht, bestätigt darüber hinaus — wenn man das spezifische konzerninterne Verhältnis von SMBV und Alki LP berücksichtigt — dass die Methode zur Bestimmung dieser Lizenzgebühr als Anpassungsvariablen, wie von der SMBV-APA angenommen wird, mit dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht konform ist. (318) Demzufolge, und im Kontext des Vergleichs mit den Röstvereinbarungen von Starbucks mit Dritten, ist die Kommission der Ansicht, dass eine Verrechnungspreisanalyse der Fremdvergleichskonformität in der Höhe der von SMBV an Alki LP für das geistige Eigentum des Röstens gezahlten Lizenzgebühr, zu der Schlussfolgerung führt, dass für dieses geistige Eigentum keine Lizenz gezahlt werden sollte, da SMBV in dieser Hinsicht keinen Vorteil von der Nutzung des geistigen Eigentums des Röstens zu haben scheint. Keines der von den Niederlanden oder von Starbucks im Laufe des Prüfverfahrens vorgebrachten Argumente entkräftet diese Schlussfolgerung. c)   Die Zahlung einer Lizenzgebühr entspricht nicht einer Vergütung für die Übernahme von unternehmerischen Risiken (319) In ihrer Antwort auf die Zweifel der Kommission an dem fremdvergleichskonformen Charakter der Lizenzgebühr behaupten die Niederlande und Starbucks, dass diese Zahlung eine Vergütung nicht nur für die Nutzung des geistigen Eigentums des Röstens, sondern auch für die Übernahme des unternehmerischen Risikos von Alki LP sein soll (158). Die Niederlande berufen sich darauf, dass SMBV das wirtschaftliche Risiko des Inventarverlustes nicht zu tragen braucht, da nach Definition der Lizenzgebühr im Abkommen für das Rösten diese Kosten letztendlich von Alki LP getragen werden (159). (320) Die Kommission stellt fest, dass erstens diese Behauptung nicht von dem Verrechnungspreisbericht untermauert wird, der die Anforderung der SMBV-APA unterstützt. Im Gegenteil widerspricht der Bericht ausdrücklich dieser Behauptung, da er erklärt, dass „[SMBV] ein Bündel an Unterlizenzen für geistiges Eigentum von Alki LP bezieht, das erforderlich ist, um das Röstverfahren im Herstellungsprozess und das Recht zur Lieferung des Kaffees an die Entwickler nutzen zu können. Im Gegenzug zahlt [SMBV] für die Lizenz des geistigen Eigentums eine Lizenzgebühr an Alki LP“ (160). Was noch wichtiger ist: in dem Verrechnungspreisbericht wird an keiner Stelle erwähnt, dass die Lizenzgebühr teilweise eine Zahlung von SMBV an Alki LP für die Übernahme des unternehmerischen Risikos darstellt. In der Tat bleiben bei SMBV mehr Risiken als im Verrechnungspreisbericht dargelegt wird, insbesondere Bestandsrisiken und bestimmte Risiken, die mit der Lieferung von Kaffeebohnen und der Nutzung der Produktionskapazität zusammenhängen. (321) Zweitens bemerkt die Kommission, dass die Niederlande angeblich meinen, dass die Struktur der vertraglichen Regelung des Abkommens für das Rösten (161) der tatsächlichen Verteilung von Risiken und Verantwortlichkeiten zwischen Alki LP und SMBV rechtliche Substanz verleiht. Jedoch ist nach den Rechnungen von SMBV die Lizenzgebühr ein Ergebnis der SMBV-APA und nicht der vertraglichen Regelung zwischen Alki LP und SMBV. (322) Nach Ansicht der Kommission ist das Dritte und Wichtigste, dass, sollte die Behauptung der Niederlande akzeptiert werden, dann könnte das Geschäftsrisiko von jedem Konzernunternehmen einfach durch eine konzerninterne Umverteilung der Risiken mittels Verträge beseitigt werden. Nehmen wir ein Unternehmen als Beispiel, das alle strategischen Entscheidungen eines Konzerns übernimmt, im Einzelnen Investitions- und FuE-Entscheidungen, was im Prinzip als eine komplexe Funktion mit hohem unternehmerischem Risiko zu betrachten wäre; dieses Unternehmen könnte als risikoschwach erachtet werden und entsprechend besteuert werden, wenn ein konzerninterner Vertrag geschlossen würde, der seine Vergütung in einer beliebigen Höhe innerhalb der Betriebskosten bestimmt und seinen Restgewinn an jegliches andere Unternehmen des Konzerns weitergibt. Die Anerkennung dieser Behauptung würde die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für die Bestimmung der Preise von konzerninternen Geschäftsvorfällen sinnlos machen, da die vertraglichen Vereinbarungen als der wirtschaftlichen Realität überlegen scheinen würden. (323) Diesbezüglich verweist die Kommission (162) auf die Ziffer 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.