Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0502. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tten Stufe festgestellt, ob die Natur oder der innere Aufbau des Referenzsystems diese Maßnahme rechtfertigen. Eine steuerliche Maßnahme, welche eine Abweichung von der Anwendung des Referenzsystems darstellt, kann gerechtfertigt sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sich diese Maßnahme direkt aus den Grund- oder Leitsätzen dieses Steuersystems ergibt (98). Ist das der Fall, so ist die Steuermaßnahme nicht selektiv. In dieser dritten Stufe der Analyse liegt die Beweislast beim Mitgliedstaat. 9.2.1.   Bestimmung des Referenzsystems 9.2.1.1.   Ein Referenzsystem, das aus dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuersystem besteht (231) Grundsätzlich besteht das Referenzsystem für die Selektivitätsanalyse aus einem einheitlichen Regelwerk, das auf der Basis von objektiven Kriterien für alle Unternehmen gilt, welche gemäß seiner Zielsetzung in seinen Anwendungsbereich fallen. (232) Im vorliegenden Fall betrachtet die Kommission das allgemeine niederländische Körperschaftsteuersystem als Referenzsystem, dessen Ziel die Besteuerung der Gewinne aller steuerpflichtigen Unternehmen in den Niederlanden ist (99). Die Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden sind gebietsansässige Steuerpflichtige (100); die Körperschaftsteuer gilt für ihr weltweit erzieltes Einkommen (101). Bei Unternehmen ohne Sitz in den Niederlanden (nicht gebietsansässigen Unternehmen) wird das Einkommen aus niederländischen Quellen besteuert (102). Ob ein Unternehmen steuerlich als in den Niederlanden ansässig betrachtet wird, wird auf der Basis der tatsächlichen Umstände beurteilt. Zu den wichtigen Faktoren für diese Beurteilung gehören der tatsächliche Verwaltungssitz und der Hauptsitz des Unternehmens. Nach dem CIT werden alle nach niederländischem Recht gegründeten Unternehmen als in den Niederlanden ansässig betrachtet (103). (233) Nach Artikel 3.25 des Einkommenssteuergesetzes von 2001 (Wet inkomstenbelasting 2001), das gemäß Artikel 8 CIT 1969 auch für Körperschaftsteuerpflichtige gilt, müssen die jährlichen steuerpflichtigen Gewinne anhand der Grundsätze des guten Handelsbrauchs, einheitlich und ergebnisoffen bestimmt werden (104). Nach dem guten Handelsbrauch können beispielsweise nicht realisierte Verluste berücksichtigt werden, während noch nicht realisierte Gewinne außer Acht gelassen werden können. (234) Im Allgemeinen entsprechen die steuerpflichtigen Gewinne dem Buchgewinn, wie er in den Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens erscheint. Es können jedoch Anpassungen auf der Basis spezieller Steuervorschriften vorgenommen werden, wie z. B. die anwendbaren Steueranreize, die Beteiligungsfreistellung, Berichtigungen des steuerlichen Ergebnisses aufgrund von nicht fremdvergleichskonform ausgeführten Geschäftsvorfällen, und die Anwendung unterschiedlicher Abschreibungsregelungen gemäß den Steuer- und Buchhaltungsregeln (105). (235) Während die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne bei nicht integrierten/inländischen eigenständigen Unternehmen, die sich auf dem Markt betätigen, eher einfach ist, da sie auf die Differenz zwischen Einkommen und Kosten in einem Wettbewerbsmarkt basiert, ist es für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne bei integrierten Konzernen wie Starbucks notwendig, Ersatzgrößen einzusetzen. Eigenständige, nicht integrierte Unternehmen können ihre Buchgewinne als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nehmen, welche für die niederländische Körperschaftsteuer gilt, da jene Gewinne von durch den Markt bestimmten Preisen für die Einkünfte und die Produkte und Dienstleistungen abhängen, die das Unternehmen verkauft hat. Dagegen muss ein integriertes Unternehmen, das mit Unternehmen desselben Konzerns Geschäfte abschließt, zuerst die Preise schätzen, die für diese konzerninternen Geschäftsvorfälle gelten, um seine steuerpflichtigen Gewinne festzustellen, wobei diese Schätzung von dem Unternehmen bestimmt wird, das den Konzern kontrolliert, und nicht von dem Markt vorgeschrieben wird. (236) Allerdings hat dieser Unterschied bei der Feststellung der steuerpflichtigen Gewinne von nicht integrierten Unternehmen, das heißt, von Unternehmen, die keinem Konzern angehören und somit „unabhängig“ sind, und von integrierten Unternehmen, das heißt, von einem dem Konzern angehörenden Unternehmen, keinen Einfluss auf das Ziel des niederländischen Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinne aller steuerpflichtigen Unternehmen in den Niederlanden zu versteuern, dessen ungeachtet, ob sie integriert sind oder nicht. Gemäß dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuergesetz sollen die Gewinne aller in den Niederlanden ansässigen Unternehmen auf die gleiche Weise besteuert werden, ohne Unterscheidung zwischen konzernkontrollierten und unabhängigen Unternehmen: Demnach sollte die tatsächliche und rechtliche Situation beider Kategorien von Unternehmen im Lichte des inhärenten Zieles dieses Steuersystems als vergleichbar angesehen werden (106). Nachdem das Ziel der SMBV-APA ist, die Bemessungsgrundlage von SMBV zur Erhebung von Körperschaftsteuern diesem System gemäß zu bestimmen, gilt in der Tat das allgemeine niederländische Körperschaftsteuergesetz als Referenzsystem für die Überprüfung der APA und für die Feststellung, ob Starbucks von einem selektiven Vorteil profitiert hat. Demzufolge ist die unterschiedliche Weise der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns für integrierte und nicht integrierte Unternehmen für die Bestimmung des Referenzsystems zur Untersuchung der Selektivität im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. (237) Das bestätigen auch Artikel 8b Absatz 1 CIT und das Dekret, welches den Fremdvergleichsgrundsatz von OECD in niederländisches Steuerrecht umsetzt. In der Einleitung des Dekrets ist zu lesen: „Die Politik der Niederlande zu dem Fremdvergleichsgrundsatz im Bereich des internationalen Steuerrechts ist, dass dieser Grundsatz zu dem Steuerrechtssystem der Niederlande gehört, weil er in der weitgefassten Definition von Einkommen in Artikel 3.8 des Einkommensteuergesetzes von 2001 integriert ist.“ In Artikel 3.8 des Einkommensteuergesetzes von 2001 ist zu lesen: „Der Gewinn eines Unternehmens ist der Betrag der Gesamtvorteile, die, unter welchem Namen und in welcher Form auch immer, ein Unternehmen erlangt.“ Also macht das Dekret durch den Verweis auf Artikel 3.8 des Einkommensteuergesetzes von 2001 und an die Begriffe von Einkommen und Gewinn, die „unter welchem Namen und in welcher Form auch immer, ein Unternehmen erlangt“, keine Unterscheidung zwischen Einkommen und Gewinn eines Konzerns und eines unabhängigen Unternehmens. (238) Nach den Niederlanden und nach Starbucks hat die Kommission früher in ihrem Groepsrentebox-Beschluss (107) entschieden, dass Konzerne und nicht kontrollierte Unternehmen nicht dem gleichen Referenzsystem angehören (108). Damit scheinen sie anzudeuten, dass das Referenzsystem zur Bewertung von Selektivität nur Unternehmen umfassen kann, für die Verrechnungspreisregelungen gelten, das heißt, für Konzerne. (239) Zu Beginn erinnert die Kommission daran, dass die Entscheidungspraxis für sie nicht bindend ist. Jede eventuelle Beihilfemaßnahme muss gesondert nach den objektiven Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bewertet werden, in solcher Weise, dass die Feststellungen dieser Entscheidung nicht beeinflusst wären, selbst wenn eine gegenteilige Entscheidungspraxis festgestellt würde (109). (240) Jedenfalls bestätigt im Gegenteil zu den Behauptungen von den Niederlanden und von Starbucks die Groepsrentebox-Entscheidung nicht, dass, wenn eine steuerliche Maßnahme zugunsten eines integrierten Unternehmens verschafft wird, das Referenzsystem unbedingt auf diese Kategorien von Unternehmen beschränkt werden sollte. Überdies ist das Ziel der steuerlichen Maßnahme, das der Groepsrentebox-Entscheidung zugrunde liegt, nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, und deshalb sind die Schlussfolgerungen von den Niederlanden und von Starbucks in diesem Fall nicht anwendbar. (241) Die Groepsrentebox-Regelung wurde zu dieser Zeit von den niederländischen Behörden erarbeitet, um die unterschiedliche steuerliche Behandlung bezüglich der Bereitstellung von Eigen- und Fremdkapital im Rahmen der Konzerne zu beschränken und somit die Arbitrage zwischen diesen zwei Arten interner Finanzierung zu verringern (110). In ihrer endgültigen Entscheidung bemerkt die Kommission im Hinblick auf das Ziel der Maßnahme (die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Bereitstellung von Eigen- und Fremdkapital im Rahmen der Konzerne zu beschränken und damit die Arbitrage zwischen diesen zwei Arten interner Finanzierung zu verringern), dass „nur die Konzerne [und nicht die unabhängigen Unternehmen] diejenigen sind, welche Arbitrage zwischen Eigen- und Fremdkapital innerhalb ihres Konzerns begegnen“ (111). Unter Berücksichtigung dieser Bemerkung, sowie des Zieles der Regelung, „die Motive zu Arbitrage zwischen einer Eigenkapital- und einer Fremdkapitalfinanzierung zu reduzieren und in dieser Hinsicht Steuerneutralität zu sichern“ (112), hat dann die Kommission in Betracht gezogen, dass in diesem Fall das Referenzsystem nur Unternehmen umfassen sollte, welche der Körperschaftsteuer unterliegen und konzerninterne Finanzierungstransaktionen tätigen (113). (242) Im Gegensatz dazu bezweckt die SMBV-APA die Bemessungsgrundlage von SMBV zu bestimmen, um die zu entrichtenden Steuern zu berechnen, damit die niederländische Körperschaftsteuer auf diesen Betrag erhoben wird. Zu allererst, und obwohl man behaupten könnte, dass das der Groepsrentebox-Entscheidung zugrunde liegende Ziel nur im Rahmen eines Konzerns Gültigkeit hat (zum Beispiel, dass unabhängige Unternehmen nicht vor dem Problem der Arbitrage zwischen verschiedenen Finanzierungsarten stehen), ist die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der jährlichen Körperschaftsteuerschuld genauso wichtig und sowohl auf Geschäftseinheiten, welche einem Konzern angehören, als auch auf unabhängige Unternehmen anzuwenden. (243) Zweitens, obwohl es stimmt, dass SMBV Dienstleistungen an andere Unternehmen des Konzerns erbringt und so in einem Konzernrahmen tätig ist, könnten diese Transaktionen auch außerhalb dieses Rahmens ausgeführt werden. SMBV ist ein Unternehmen, das sich mit Kaffeerösten und Vertrieb beschäftigt. Wie die von Starbucks vorgelegten Verträge aufzeigen, lagern andere Unternehmen der Starbucks-Gruppe diese Funktion an Dritte aus (114). Darüber hinaus zeigen die Antworten der Wettbewerber auf die MIT-Anforderung, dass das Rösten an Unternehmen ausgelagert wird, welche nicht dem Konzern angehören (115). Demnach können Tätigkeiten von SMBV nicht nur konzernintern, sondern auch von unabhängigen Unternehmen ausgeführt werden (116). (244) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Referenzsystem, in dessen Kontext die SMBV-APA untersucht werden soll, das allgemeine niederländische Körperschaftsteuersystem in der Form der Körperschaftsteuerregelungen (CIT) ist. Im Einzelnen besteht das Referenzsystem aus einer Reihe von einheitlichen Regeln, welche anhand von objektiven Kriterien bei der Besteuerung der Gewinne von unabhängigen Unternehmen angewandt werden, wobei der festgestellte zu besteuernde Gewinn gewöhnlich mit dem Buchgewinn (mit einigen Anpassungen auf der Basis des Steuerrechts) gleich ist, und ebenso von Konzernen, die auf Verrechnungspreise zurückgreifen, um Gewinne zuzuteilen. Im Licht des inhärenten Zieles dieses Steuersystems sollte die tatsächliche und rechtliche Situation beider Kategorien von Unternehmen — integrierter und nicht integrierter — als vergleichbar angesehen werden. 9.2.1.2.   Artikel 8b Absatz 1 CIT und das Dekret stellen nicht das richtige Referenzsystem dar. (245) Nach Meinung der Niederlande sollte das Referenzsystem das Dekret sein und somit sollte die tatsächliche und rechtliche Situation von SMBV nur mit der entsprechenden Situation von Konzernunternehmen vergleichbar sein, die in den Anwendungsbereich des Dekrets fallen (117). Dementsprechend wären für die Existenz von Selektivität Beweise dafür benötigt, dass SMBV eine verschiedene Behandlung als andere Konzerneinheiten erfahren hat, die in den Niederlanden ansässig sind und in den Anwendungsbereich des Dekrets fallen. (246) Die Kommission akzeptiert diese Argumentation nicht. (247) Wie in Erwägungsgrund 236 erläutert wird, ist das Ziel des niederländischen Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinne aller Unternehmen in seinem Steuerhoheitsgebiet zu besteuern, dessen ungeachtet, ob es sich um integrierte oder nicht integrierte Unternehmen handelt. Wie in Erwägungsgrund 232 erläutert wird, wird die niederländische Körperschaftsteuer auf den weltweiten Gewinnen der in den Niederlanden ansässigen Unternehmen erhoben (außer wenn ein Steuerabkommen in Kraft ist), während bei nicht ansässigen Unternehmen, einschließlich der niederländischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen, nur die Einkünfte aus niederländischen Quellen besteuert werden. (248) Wenn man wie die Niederlande der Ansicht ist, dass das Referenzsystem nur Konzernunternehmen umfasst, da nur diese bei der Zuteilung von Gewinnen auf den Fremdvergleichsgrundsatz zurückzugreifen haben, wie es Artikel 8b CIT und das Dekret verlangen, wird eine künstliche Unterscheidung zwischen Unternehmen eingeführt, aufgrund ihrer Unternehmensstruktur, zur Feststellung ihrer steuerpflichtigen Gewinne, welche das allgemeine niederländische Körperschaftsrecht bei der Besteuerung von Unternehmen in seinem Steuerhoheitsgebiet nicht anerkennt. In der Tat soll das Dekret sicherstellen, dass Konzernunternehmen und unabhängige Unternehmen im Rahmen des allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuergesetzes die gleiche Behandlung erfahren und dass die Gewinne aus ihren Tätigkeiten besteuert werden, unabhängig davon, ob sie konzernintern durchgeführt werden oder nicht. (249) Nach Meinung der Kommission ist es nicht das Ziel des Dekrets, und es kann auch nicht sein, spezielle Regeln für verbundene Unternehmen festzusetzen; sein Ziel ist, im Gegenteil, die Klarstellung der Anwendung des Artikels 8b Abschnitt 1 CIT im Licht der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, nachdem, wie die Niederlande bekennen, das Dekret „speziell auf Aspekte fokussiert, für welche die OECD-Verrechnungspreisleitlinien Spielraum für unterschiedliche Auslegungen lassen oder auf Aspekte, die nicht klar genug sind“. Daher haben die im Dekret festgelegten Regel zum Ziel, die Steuerbehandlung der verbundenen Unternehmen mit der Steuerbehandlung von nicht verbundenen Unternehmen soweit anzugleichen, dass die Transaktionenpreise zwischen verbundenen Parteien fremdvergleichskonform bestimmt werden und demzufolge die Situation von nicht verbundenen Parteien zum Zweck der Erhebung von Körperschaftsteuern auf ihren Gewinnen widerspiegeln. (250) Jedenfalls stellt die Kommission fest, dass im Falle, wo die Argumentation von den Niederlanden und von Starbucks angenommen werden sollte, dass das Dekret spezielle Regeln für integrierte Unternehmen festsetzt, so würde das Vorhandensein von diesen speziellen Regeln an sich zur Feststellung von Selektivität führen. In Steuersachen ist Selektivität vorhanden, wenn ein Mitgliedstaat ein (eine bestimmte Kategorie von) Unternehmen von einer allgemeinen Regel ausnimmt, die für alle Unternehmen in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Situation gilt. Selektivität ist auch vorhanden, wenn eine spezielle Regelung getroffen wird, welche von dieser allgemeinen Regel abweicht, zugunsten von einigen, jedoch nicht allen Unternehmen, die sich in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Situation befinden. Wenn man also berücksichtigt, dass die Kommission zu dem Schluss kommt, integrierte und nicht integrierte Unternehmen wären in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Situation in Bezug auf die Besteuerung der Gewinne nach dem niederländischen Körperschaftsteuergesetz, so hat die Schaffung einer speziellen Regelung nur für integrierte Unternehmen, welche von den allgemeinen niederländischen körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen abweicht, einen selektiven Charakter und deshalb hat auch jeder auf dieser Basis verschaffte Vorteil einen selektiven Charakter. (251) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall das Referenzsystem, in dessen Kontext die SMBV-APA untersucht werden soll, das allgemeine niederländische Körperschaftsteuersystem ist, dessen ungeachtet, ob nach diesem System eine Körperschaftsteuer Konzernunternehmen oder unabhängigen Unternehmen auferlegt wird. 9.2.2.   Selektiver Vorteil aufgrund einer Ausnahmeregelung von dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuersystem (252) Nachdem festgestellt worden ist, dass das allgemeine niederländische Körperschaftsteuersystem das Referenzsystem ist, im Rahmen dessen die SMBV-APA bewertet werden sollte, muss nachgewiesen werden, ob diese APA eine Abweichung von diesem Referenzsystem darstellt, die zu ungleicher Behandlung von Unternehmen führt, welche sich in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Situation befinden. (253) Bezüglich dieser zweiten Stufe der Selektivitätsanalyse: die Feststellung, ob eine steuerliche Maßnahme eine Abweichung von dem Referenzsystem darstellt oder nicht, wird allgemein mit der Identifizierung des Vorteils übereinstimmen, der dem Begünstigten durch diese Maßnahme verschafft wurde. Wenn eine steuerliche Maßnahme eine ungerechtfertigte Verminderung der Steuerschuld eines Begünstigten zur Folge hat, der sonst im Rahmen des Referenzsystems eine höhere Steuer hätte zahlen müssen, stellt sicherlich diese Verminderung sowohl einen von der steuerlichen Maßnahme verschafften Vorteil, als auch eine Abweichung vom Referenzsystem dar. (254) Nach dem Gerichtshof, im Falle einer individuellen Beihilfemaßnahme, die mit einem System im Gegensatz steht, „ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Annahme der Selektivität“ (118). Im vorliegenden Fall ist die SMBV-APA die individuelle Beihilfemaßnahme, wovon die SMBV einen Vorteil hat: sie unterstützt eine Vorgehensweise zur Feststellung der steuerpflichtigen Gewinne von SMBV in den Niederlanden anhand der Funktionen, die SMBV im Starbucks-Konzern erfüllt, die danach im Rahmen des allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuersystems besteuert werden. 9.2.3.   Selektiver Vorteil, der sich aus einer Abweichung von dem Fremdvergleichsgrundsatz ergibt (255) Im Grunde ist die Funktion einer APA, im Voraus die Anwendung des allgemeinen Steuersystems bei einem bestimmten Fall für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, unter der Voraussetzung, dass es eine Reihe von für diesen Fall charakteristischen Tatsachen und Umständen gibt, und dass es bei dieser speziellen Reihe von Tatsachen und Umständen keine wesentliche Änderung während der Anwendung der APA auftritt. Wenn sich eine APA auf einer Bewertungsmethode stützt, die ungerechtfertigterweise von dem Ergebnis einer normalen Anwendung des allgemeinen Steuersystems abweicht, wird erachtet, dass diese APA dem Begünstigten einen selektiven Vorteil verschafft, insofern als diese selektive Behandlung zur Folge hat, dass die Steuerschuld dieses Begünstigten in dem entsprechenden Mitgliedstaat vermindert wird, verglichen mit Unternehmen die sich in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Situation befinden. (256) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist jede wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten hätte (119). Somit liegt immer ein Vorteil vor, wenn sich die finanzielle Situation des Unternehmens als Folge des staatlichen Eingreifens verbessert. Diese Verbesserung wird sichtbar, wenn man die finanzielle Situation des Unternehmens, die aus der angefochtenen Maßnahme resultiert, mit der finanziellen Situation des Unternehmens ohne Anwendung dieser Maßnahme vergleicht (120). Ein Vorteil kann sowohl in der Gewährung positiver finanzieller Vorteile als auch in der Minderung von Kosten, die normalerweise im Haushalt eines Unternehmens einbezogen sind, bestehen (121). (257) Wie in Erwägungsgrund 42ff. erläutert wird, akzeptierten die Niederlande mit dem Abschluss der SMBV-APA eine Vorgehensweise für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne von SMBV in den Niederlanden, wie der Steuerberater von Starbucks im Verrechnungspreisbericht vorgeschlagen hatte, welche es SMBV erlaubt, seine Körperschaftsteuerschuld in den Niederlanden auf jährlicher Basis für die Gültigkeitsdauer dieser APA zu bestimmen. Genauer gesagt, da es keine marktdiktierten Transaktionen gibt, wie diejenigen, welche für ein nicht integriertes, unabhängiges Unternehmen geben würde, bestimmt der von der SMBV-APA gebilligte Verrechnungspreisbericht den Gewinn, der diesem Unternehmen des Starbucks-Konzerns zugewiesen wird, als Folge seiner Transaktionen mit den anderen Konzernunternehmen von Starbucks. (258) Der Gerichtshof hat schon entschieden, dass eine Herabsetzung der Steuerbemessungsgrundlage aufgrund einer steuerlichen Maßnahme, welche einem Steuerzahler die Möglichkeit bietet, Verrechnungspreise bei internen Transaktionen anzuwenden, die verschieden sind als Preise des freien Wettbewerbs zwischen unabhängigen Unternehmen, die unter vergleichbaren Bedingungen fremdvergleichskonform verhandeln, einen selektiven Vorteil für diesen Steuerzahler darstellt, da seine Steuerschuld im Rahmen des allgemeinen Steuersystems im Vergleich zu den unabhängigen Unternehmen vermindert ist, welche ihre Buchgewinne als Basis für die Bestimmung ihrer Steuerbemessungsgrundlage verwenden (122). (259) In seiner Entscheidung zu der belgischen Steuerregelung für Koordinationszentren (123) prüfte der Gerichtshof die Anfechtung einer Entscheidung der Kommission, die unter anderem zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Methode zur Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens im Rahmen der Regelung, diesen Zentren einen selektiven Vorteil verschaffte (124). Im Rahmen der Regelung wurden die steuerpflichtigen Gewinne als Pauschalbeträge festgelegt, welche einen Prozentsatz des Gesamtbetrags von Betriebskosten und Ausgaben darstellten, von dem die Personalkosten und finanzielle Belastungen ausgenommen worden waren. Nach dem Gerichthof „[f]ür die Prüfung, ob die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nach der Regelung für Koordinationszentren diesen einen Vorteil verschafft, ist, …], diese Regelung mit der sonst anwendbaren Regelung zu vergleichen, die auf der Differenz zwischen Erträgen und Kosten eines Unternehmens beruht, das sich in freiem Wettbewerb betätigt.“ Der Gerichtshof hat dann entschieden, dass „der Ausschluss der [Personal- und Finanzierungskosten] von den der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Zentren dienenden Kosten [ermöglicht es] nicht, zu ähnlichen Verrechnungspreisen wie unter freien Wettbewerbsbedingungen zu gelangen“; nach Meinung des Gerichtshofs „ist dieser Ausschluss geeignet, den Zentren einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen“ (125). (260) Dadurch hat der Gerichtshof Folgendes akzeptiert: wenn eine steuerliche Maßnahme dazu führt, dass ein Konzernunternehmen Verrechnungspreise berechnet, welche nicht mit den entsprechenden Preisen im freien Wettbewerb identisch sind, also mit fremdvergleichskonform verhandelten Preisen von unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen, dann verschafft diese Maßnahme dem Konzernunternehmen einen Vorteil, insofern die Folge eine Herabsetzung seiner Steuerbemessungsgrundlage ist und somit auch seiner Steuerschuld im Rahmen des allgemeinen Körperschaftsteuersystems. (261) Der Grundsatz, dass Transaktionen zwischen Konzernunternehmen so vergütet werden sollten, wie wenn sie von unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen fremdvergleichskonform verhandelt worden wären, wird generell als „Fremdvergleichsgrundsatz“ bezeichnet. In dem Urteil zu den belgischen Koordinationszentren bil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.