Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0502. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

cht von 2007 der Fremdvergleichsgrundsatz korrekt angewandt wurde. [Die Anwaltskanzlei] hat keine eigene sachliche Untersuchung vorgenommen, sondern sie hat den Verrechnungspreisbericht und die dem Steuerberater zur Verfügung stehenden Dokumente überprüft. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Fremdvergleichsgrundsatz auf die internen Geschäftsvorfällen von SMBV angemessen angewandt worden war. (193) Wie die Niederlande, so argumentierte auch Starbucks seinerseits, dass die Kommission den Referenzrahmen nicht richtig ermittelt hat. Starbucks behauptet, dass das Referenzsystem folgende Basis habe sollte: das niederländische Körperschaftsteuergesetz, insbesondere Artikel 8b Absatz 1 CIT; das Dekret; und die Verwaltungspraxis der niederländischen Steuerbehörden. Beide Parteien behaupten, Bedenken über eine staatliche Beihilfe wären nur dann möglich, wenn die SMBV-APA von der normalen Deutung und Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in den Niederlanden abweicht. Zudem argumentiert Starbucks, dass keine Vergleichsgruppe von Steuerzahlern identifiziert wurde und dass die rechtliche und tatsächliche Situation von verbundenen und nicht verbundenen Unternehmen nicht immer vergleichbar ist (88). Schließlich beanstandet Starbucks den Ansatz der Kommission, weil er seiner Meinung nach mit dem Ansatz „Inhalt vor Form“ der niederländischen Steuerverwaltung in Widerspruch steht. (194) In den Dokumenten, die Starbucks als Beantwortung der Market-if-Touched (MIT)-Anforderung der Kommission eingereicht hat, äußerte Starbucks die Ansichten, die in den Erwägungsgründen 151-154 zu finden sind. Starbucks hat ferner darauf hingewiesen, dass die Kommission keine Informationen für die Bewertung der SMBV-APA verwenden kann, die nach dem Abschluss der APA datieren. (195) Am 24. Juli 2015 reichte Starbucks einen Bericht [einer Unternehmensberatungsgesellschaft] ein, der in Beantwortung seines Ersuchens zur Analyse der Vergütungsmodelle für Dienstleistungen der Herstellung, Logistik und Verwaltung erstellt worden war. Starbucks behauptet, dass dieser Bericht seinen Standpunkt bezüglich des Vergütungsmodells und der gewählten Gewinnindikatoren unterstützt (89). 5.2.   Nederlandse Orde van Belastingadviseurs (196) Der NOB [Niederländischer Steuerberaterverband] argumentiert, dass die Feststellung, ob eine bestimmte Steuerbehandlung eines Steuerzahlers im Rahmen einer APA eine staatliche Beihilfe darstellt, auf dem niederländischen Recht, der niederländischen Verwaltungspraxis und der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu dem Zeitpunkt des Abschlusses der APA beruhen sollte. Der NOB argumentiert auch, dass die niederländische Steuerverwaltung, gemäß dem Dekret, keine „Regel der besten Methode“ anwendet (das heißt, sie verlangt nicht, dass für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die beste Methode angewandt wird) und dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes meistens zu einer fremdvergleichskonformen Spanne und nicht zu einem einzelnen fremdvergleichskonformen Preis führt. Der NOB merkt an, dass der Verweis auf den umsichtigen unabhängigen Marktbetreiber in dem Einleitungsbeschluss eine neue Art von EU-Standard einzuführen scheint, welcher über die OECD-Verrechnungspreisleitlinien zur Bewertung des fremdvergleichskonformen Charakters der zugrunde liegenden Vereinbarung hinausgeht. Der NOB verlangt von der Kommission eine Bestätigung, dass sie das nationale Rechtssystem und keine anderen Standards als Referenzrahmen verwenden wird. Der NOB argumentiert weiterhin, dass die Steuerzahler die berechtigte Erwartung haben sollten, dass APAs, welche auf der Basis einer nationalen Interpretation der nationalen Gesetze geschlossen werden, keine staatliche Beihilfe darstellen. 5.3.   VNO-NCW (197) Der [Arbeitgeberverband] VNO-NCW bringt seine Besorgnis über die Anwendung der Prüfung über den umsichtigen unabhängigen Marktbetreiber zum Ausdruck und fordert nachdrücklich auf, die auf nationaler Ebene angewandten Verrechnungspreisregeln als Maßstab für die Bewertung von Selektivität zu verwenden. Sein Argument lautet, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes üblicherweise eine fremdvergleichskonforme Spanne anstelle eines einzelnen fremdvergleichskonformen Preises als Ergebnis hat. 5.4.   ATOZ (198) Das Hauptargument von ATOZ bezieht sich auf die Rechtsgrundlage des Einleitungsbeschlusses. Nach ATOZ unterscheidet der Beschluss nicht, ob die Preisvereinbarung in der SMBV-APA von der niederländischen Verwaltungspraxis oder von jeglicher anderen üblichen Praxis der Steuerbehörden oder von den OECD-Standards abweicht, sondern er kommt nur zu dem Schluss, dass sie den Fremdvergleichsgrundsatz nicht beachtet. Gemäß der ATOZ-Argumente, ist die Kommission anscheinend der Meinung, dass es einen objektiven Fremdvergleichsstandard gibt, der sich auf OECD-Prinzipien stützt und gewissermaßen im EU-Recht verankert ist und der dem Nationalrecht und den Praktiken der Mitgliedstaaten übergeordnet ist. Jedoch sollte nach ATOZ die Kommission untersuchen, ob die SMBV-APA mit dem niederländischen Recht im Einklang steht. ATOZ argumentiert, dass der Ansatz der Kommission unter anderem Rechtsunsicherheit unter den multinationalen Konzernen erzeugt. 5.5.   Oxfam (199) Oxfam brachte in seinen Kommentaren seine Unterstützung zu den Ermittlungen der Kommission zum Ausdruck und bestärkte sie darin, ihre Ermittlungskapazität auch angesichts der Tatsache zu vergrößern, dass sie wohl eher als nationale Stellen in der Lage sei, die Steuerentscheid-Praktiken der Mitgliedstaaten strukturell zu bewerten. Oxram fordert die Kommission auf, zu sichern, dass in Fällen, wo selektive Vorteile bestätigt werden, die geeigneten Sanktionen auferlegt werden und dass schädliche Steuerpraktiken schnell eingestellt werden. 5.6.   BAK (200) BAK unterstützt die Argumente des Einleitungsbeschlusses der Kommission und argumentiert, dass im Allgemeinen diese Arten von Vereinbarungen und Rechtsgebilden die weltweit bezahlten Steuer senken, was negative Folgen für die Konsumenten und die Arbeitnehmer hat. 6.   BEMERKUNGEN DES UNTERNEHMENS X (201) Das Unternehmen X, das die Bekanntgabe seiner Identität nicht wünscht, unterbreitete der Kommission seine Bemerkungen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss. Wie dieses Unternehmen auf der Basis seiner Bewertung als Wettbewerber von Starbucks meint, würde im Falle von geröstetem und gemahlenem Kaffee oder Kaffeebohnen der Mehrwert aus dem Röstprozess (Rösten und Verpacken, ohne Berücksichtigung der Kosten für Verpackungsmaterial) für Rohkaffee im Durchschnitt 13-17 % der Kosten von Rohkaffee betragen. Diesem Unternehmen zufolge, würden diese Niveaus für alle Vertriebskanäle gelten. 7.   INFORMATIONEN VON WETTBEWERBERN VON STARBUCKS IN BEANTWORTUNG DER MIT-ANFORDERUNG 7.1.   Unternehmen, mit denen die Kommission im Rahmen der MIT-Anforderung in Kontakt gekommen ist (202) Wie in Erwägungsgrund 20 angeführt wird, ist die Kommission mit vier Wettbewerbern von Starbucks in Kontakt gekommen, um von ihnen Marktinformationen zu ihrem Geschäftsmodell und ihren wertschöpfenden Tätigkeiten zu erhalten, mit dem Zweck, ihre eigene Bewertung der SMBV-APA zu vervollständigen. Diese vier Wettbewerber sind Unternehmen Y, Dallmayr, Nestlé und Melitta. Diese vier Unternehmen wurden aufgrund der Tatsache gewählt, dass sie sich alle im Bereich des Kaffeeröstens betätigen und, als Konzernunternehmen, Einsicht in die Organisation von Kaffeeröstaktivitäten innerhalb eines integrierten Unternehmens bieten könnten. 7.2.   Dallmayr (203) Dallmayr antwortete auf die Anforderung von Marktinformationen seitens der Kommission mit einem Schreiben vom 27. April 2015. (204) Dallmayr teilte der Kommission mit, dass Kaffeerösten entweder als eigenständiges Geschäft oder als vertikal integrierte Aufgabe innerhalb eines Unternehmens ausgeführt wird. Die größeren Unternehmen rösten den Kaffee meistens hausintern. Üblicherweise bilden Beschaffung und Rösten eine einheitliche Funktion. Dallmayr lagert das Kaffeerösten nicht aus. (205) Dallmayr hält die Zahlung einer Lizenzgebühr von einem Dritten, der Röstdienstleistungen erbringt, eher für ungewöhnlich. Eigentlich würde Dallmayr erwarten, dass der Kunde den Röstenden bezahlt und nicht umgekehrt. 7.3.   Nestlé (206) Nestlé antwortete auf die Anforderung von Marktinformationen seitens der Kommission mit einem Schreiben vom 20. Mai 2015. Nestlé hat darauf hingewiesen, dass die drei wesentlichen Elemente der Wertschöpfung bei Kaffee die Qualität (die Art der Kaffeebohnen), die dunkle Farbe (durch Rösten erreicht) und der Mahlgrad sind. Nestlé gab weiterhin an, dass es das Rösten nicht auslagert und auch nicht auslagern würde, weil es sehr wichtig für die Entfaltung des Aromas des Produkts ist. 7.4.   Melitta (207) Melitta antwortete auf die Anforderung von Marktinformationen seitens der Kommission mit einem Schreiben vom 26. Mai 2015. Melitta hat auf Situationen hingewiesen, wo es das Rösten von Kaffeebohnen auslagern könnte. Diese Situationen sind: i) wenn in seinem Betrieb keine geeignete Ausrüstung für die Herstellung von bestimmten Arten von Produkten wie spezielle Verpackungsgrößen oder weiche Unterlagen gibt, ii) wenn es in seinem Betrieb keine geeignete Ausrüstung für die Herstellung von löslichem Kaffee gibt, und iii) wenn der Umsatz die verfügbaren Röst- und Verpackungskapazitäten seiner Fabrik übersteigt. Im letzten Falle, wenn das Rösten und Verpacken wegen Kapazitätsmangel ausgelagert wird, werden von Melitta dem Lieferanten, der den Kaffee röstet und als Endprodukt verpackt, grüne Kaffeebohnen geschickt. In der Folge werden die Endprodukte an Melitta geliefert. Ein solcher Vertrag war für einige Jahre mit demselben Lieferanten in Kraft. (208) Zur Sicherung der Qualität und des Geschmacks des Endprodukts stellt Melitta dem Dritten, der das Rösten übernimmt, entweder Vorgaben für die Röstkurve oder bestimmte Geschmacksprofile zur Verfügung. (209) Die vertragliche Vereinbarung sieht keinerlei Lizenzgebühren an Melitta für das Auslagern des Röstens vor. 7.5.   Unternehmen Y (210) Unternehmen Y antwortete auf die Anforderung von Marktinformationen seitens der Kommission mit einem Schreiben vom 27. April 2015. Die Kommission bat mit Schreiben vom 11. Mai 2015 um Klarstellung, worauf das Unternehmen Y am 21. Mai 2015 antwortete. (211) Unternehmen Y lagert das Kaffeerösten nicht an Dritte aus. Das Rösten übernimmt ein Konzernunternehmen, das vom Unternehmen Y als Lohnhersteller bestimmt wurde. Diese Rösterei zahlt keine Lizenzgebühren für die Verwendung des geistigen Eigentums oder der Fachkenntnisse, die beim Röstverfahren angewandt werden. (212) Das Unternehmen zahlt Lizenzgebühren für die Benutzung von IT-Systemen. Für die Vergütung des Konzernunternehmens, das vom Unternehmen Y als Lohnhersteller bestimmt wurde, dienen als Kostenbasis die Produktionskosten, ausgenommen der Rohstoffkosten. Die Produktionskosten betreffen Energie, Abschreibungen auf Maschinen (wie Röst- und Verpackungsanlagen), Personalkosten, IT-Kosten und Wartung von Ausrüstung. 8.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE ZU DEN BEMERKUNGEN DRITTER, DEN BEMERKUNGEN DES UNTERNEHMENS X UND DEN ANTWORTEN AUF DIE MIT-ANFORDERUNG 8.1.   Stellungnahme der Niederlande zu den Bemerkungen Dritter (213) Mit den Schreiben vom 20. und 26. April 2015 erklären sich die Niederlande mit den Bemerkungen von Starbucks, NOB, VNO-NCW und ATOZ völlig einverstanden. Zu den Bemerkungen von Oxfam gaben die Niederlande an, dass es sich um eine Bemerkung zum nachteiligen Steuerwettbewerb im Allgemeinen handelt und der konkrete Fall von SMBV nicht untersucht wird. Die Niederlande halten die Behauptungen von BAK für falsch und deshalb sehen sie von einer Kommentierung ab. 8.2.   Stellungnahme der Niederlande zu den Bemerkungen des Unternehmens X (214) In einem Schreiben vom 11. März 2015 erklärten die Niederlande, dass sie keine substantielle Antwort auf die Bemerkungen des Unternehmens X geben können, da ihnen die Funktionsanalyse und die Bezugswerte dieses anonymen Wettbewerbers nicht übermittelt wurden. 8.3.   Stellungnahme der Niederlande zu den Bemerkungen von Dallmayr und dem Unternehmen Y (215) Mit dem Schreiben vom 27. Mai 2015 übermittelten die Niederlande ihre Stellungnahme zu den Marktinformationen von Dallmayr und dem Unternehmen Y. Eine generelle Bemerkung der Niederlande ist, dass die Funktionsanalyse und die vertraglichen Vereinbarungen nicht zur Verfügung stehen und dass aus diesem Grund ein Vergleich sehr schwer ist, da beide Parteien das Rösten nicht an einen unabhängigen Dritten auslagern. (216) Zu Dallmayr geben die Niederlande an, dass seine Definition des Röstens mehr als nur das Rösten von Kaffee enthält, da die Beschaffungsfunktion und die Röstfunktion einheitlich sind. In der Folge argumentieren die Niederlande, dass SMBV keine Verkaufstätigkeit von Kaffee und Nicht-Kaffeeprodukten ausführt, es scheint aber, dass Dallmayr in dieser Hinsicht anders organisiert ist. Darüber hinaus argumentieren die Niederlande zu dem Verhältnis zwischen Kunden und Auftraggeber bei Dallmayr, dass die Vergütung das Gewicht und den Preis von grünen Kaffeebohnen betrifft, und das mit dem Kapazitätsauslastungsgrad verbundene Risiko auf den Auftraggeber verlagert, was bei SMBV nicht der Fall ist. (217) Was das Unternehmen Y betrifft, erklären die Niederlande, dass das Kaffeerösten als ein Routinevorgang angesehen wird und dass die Vergütung der Rösterei die Kosten zuzüglich einer Marge betrifft, wobei die Kosten für grüne Kaffeebohnen in der Kostenbasis nicht inbegriffen sind. Nach den Niederlanden ist dieser Ansatz mit der SMBV-APA völlig im Einklang. 8.4.   Stellungnahme der Niederlande zu den Bemerkungen von Nestlé (218) Zu Nestlé erklären die Niederlande, dass alle drei Elemente, welche nach Nestlé Wert für Kaffee schaffen, andere, externe Unternehmen des Konzerns Starbucks und nicht SMBV betreffen (Beschaffung und Qualitätssicherung ist Aufgabe von SCTC, die Röstkurven bietet Alki LP und das Mahlen wird in den Kaffeeläden von Starbucks ausgeführt). 8.5.   Stellungnahme der Niederlande zu den Bemerkungen von Melitta (219) Zu Melitta erklären die Niederlande, dass die drei von Melitta beschriebenen Situationen, bei denen das Kaffeerösten ausgelagert wird, sich in mancher Hinsicht von der Situation von SMBV unterscheiden. Bei der ersten und der dritten Situation besteht die Ähnlichkeit darin, dass die Beschaffung auch nicht von dem Hersteller durchgeführt wird, aber nach den Niederlanden besteht der Unterschied in der Dauer des Röstvertrags (Jahresvertrag vs. Röstvereinbarung mit 50-jähriger Dauer) und in dem Risiko, das mit dem Kapazitätsauslastungsgrad verbunden ist (wo, nach den Niederlanden, Alki LP zu Melitta verglichen werden sollte). Die Niederlande meinen, dass die zweite Situation so verschieden ist, dass Vergleiche unmöglich sind, denn es geht nicht nur um das Rösten von Kaffeebohnen, sondern auch um die Herstellung von Komplettprodukten. 8.6.   Stellungnahme der Niederlande zu den Schreiben von Starbucks vom 13. April 2015, 29. Mai 2015, 10. und 11. September 2015 und 23. September 2015 (220) Mit einem Schreiben vom 19. Juni 2015 nahmen die Niederlande Stellung zu den Marktinformationen von Starbucks. In dieser Stellungnahme wiederholten die Niederlande, dass ihrer Meinung nach der korrekte Referenzrahmen das niederländische Steuersystem und insbesondere Artikel 8b CIT 1969 und das Dekret sein sollte. Ihr Argument ist, dass Artikel 8b und das Dekret immer für konzerninterne Geschäftsvorfällen gelten, davon unabhängig, ob ein Unternehmen eine APA verlangt hat oder nicht. Darüber hinaus erklären die Niederlande, dass die TNMM die weltweit am meisten verwendete Methode ist und dass die Niederlande keine „Regel der besten Methode“ anwenden. Ferner argumentieren sie, dass es ein Vorteil von TNMM ist, dass ein Staat nur den Verrechnungspreis einseitig in Betracht zu ziehen hat und dass ein eventueller höherer oder niedrigerer Verrechnungspreis für die grünen Kaffeebohnen die Steuerbemessungsgrundlage von SMBV nicht beeinträchtigen würde, da die Kosten für die Kaffeebohnen in der Kostenbasis worauf die Marge angewandt wird, nicht enthalten sind. (221) In ihrem Schreiben vom 25. September 2015 wiederholen die Niederlande ihre Erklärungen, dass der Verrechnungspreisbericht, die Vertragsverhältnisse zwischen SMBV und ihren Vertragspartnern, sowie das tatsächliche Verhalten von SMBV, einen Hersteller mit einem risikoschwachen Profil anzeigen. Ferner argumentieren die Niederlande, dass nach der in den Niederlanden üblichen Praxis spezifische Funktionen wie die Kombination von dem Halten immaterieller Vermögenswerte und der Übernahme von unternehmerischen Risiken nicht bewertet werden können und dass es deshalb logisch ist, dass die Lizenzgebührenzahlungen als Restgewinn berechnet werden. Nach Ansicht der Niederlande unterstützen die zweite Stellungnahme [einer Anwaltskanzlei] (früher vorgelegt, siehe Erwägungsgrund 192), der Beitrag von Unternehmen Y (90), die Sensitivitätsanalyse der Niederlande (früher vorgelegt, siehe Erwägungsgrund 178) und verschiedene Artikel von Steuerexperten ihre Erklärung, dass die SMBV-APA fremdvergleichskonform ist und mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien völlig im Einklang steht. Zudem, und obwohl es nach den Niederlanden nicht möglich war, eine Preisvergleichsmethode auf die Situation von SMBV anzuwenden, zeigt eine preisvergleichsartige Analyse der Verträge zwischen Starbucks und Dritten bezüglich des Kaffeeröstens oder der gemeinsamen Herstellung von Kaffeeprodukten (siehe Erwägungsgrund 152), nach Ansicht der Niederlande, dass die von SMBV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühren nicht zu hoch waren (91). (222) In ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2015 wiederholen die Niederlande ihr Argument, dass die Preisvergleichsmethode auf die von SMBV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühren nicht anwendbar ist. Die Niederlande weisen zudem darauf hin, dass der für grüne Kaffeebohnen von SMBV an SCTC gezahlte Preis fremdvergleichskonform sei, was auf der Tatsache beruht, dass das [nicht angeschlossene Produktionsunternehmen 2], seinem Vertrag mit Starbucks gemäß, einen höheren Preis für grüne Kaffeebohnen als SMBV zahlte. Schließlich legten die Niederlande Finanzinformationen zu 11 Unternehmen von verschiedenen Mitgliedstaaten vor, die alle unter dem NACE-Code „Verarbeitung von Kaffee und Tee“ registriert sind. Die Informationen zeigen, dass alle diese Unternehmen eine niedrigere Profitabilität als SMBV haben und dass einige davon sogar über verschiedene Rechnungsperioden Verluste verzeichneten. 9.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 9.1.   Vorliegen einer Beihilfe (223) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln verschaffte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt insofern unvereinbar, als sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (224) Nach der ständigen Rechtsprechung müssen alle Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sein, damit eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bezeichnet werden kann (92). Es ist also fest verankert, dass eine Maßnahme, damit sie als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet werden kann, erstens, eine staatliche oder eine von staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme sein muss; zweitens, die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können; drittens, sie muss einem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (93). (225) Was die erste Voraussetzung für die Feststellung einer Beihilfe betrifft: die SMBV-APA wurde von der niederländischen Steuerverwaltung (Belastingdienst) abgeschlossen, welche Teil der niederländischen öffentlichen Verwaltung ist. Die APA impliziert, dass die niederländische Steuerverwaltung eine von Starbucks vorgeschlagene Gewinnzuweisung akzeptiert, auf deren Basis SMBV ihre Körperschaftsteuerschuld der Niederlande gegenüber jährlich bestimmt. Die SMBV-APA ist demnach den Niederlanden zuzuschreiben. (226) Was die staatliche Finanzierung der Maßnahme betrifft, hat der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bestimmt, dass eine Maßnahme, wodurch die öffentliche Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung verschaffen, eine staatliche Beihilfe darstellt, auch wenn sie keine positive Übertragung staatlicher Mittel bedeutet, wenn die Empfänger in eine günstigere finanzielle Position versetzt sind als die anderen Steuerzahler (94). Im Folgenden wird die Kommission aufzeigen, dass die SMBV-APA zu einer Verminderung der Steuerschuld von SMBV in den Niederlanden dadurch führt, dass es eine Abweichung von den Steuern gibt, die SMBV sonst nach dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuergesetz hätte zahlen müssen. Demzufolge sollte die SMBV-APA als etwas angesehen werden, was einen Verlust von staatlichen Mitteln verursacht, da jede Steuersenkung für die SMBV einen Verlust von Steuereinnahmen zur Folge hat, die sonst den Niederlande zur Verfügung stehen würden. (227) Was die zweite Voraussetzung zur Feststellung einer Beihilfe anbelangt, ist SMBV Teil des Starbucks-Konzerns, einer weltweit agierenden Geschäftseinheit, die in allen Mitgliedstaaten der EU tätig ist, und so beeinträchtigt jede Beihilfe, welche die SMBV begünstigt, den Handel im europäischen Binnenmarkt. Gleichermaßen wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sich die Position des begünstigen Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern dadurch verbessert (95). Insoweit die SMBV-APA SMBV von einer Steuerschuld befreit, die es sonst nach dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuerrecht hätte zahlen müssen, verfälscht diese APA den Wettbewerb oder droht, ihn dadurch zu verfälschen, dass sie die Finanzposition des Unternehmens stärkt, und so ist im vorliegenden Fall auch die vierte Voraussetzung zur Feststellung einer Beihilfe erfüllt. (228) Was die dritte Voraussetzung für die Feststellung einer Beihilfe betrifft, wird die Kommission ab Erwägungsgrund 252 aufzeigen, warum sie meint, dass die SMBV-APA an Starbucks einen selektiven Vorteil verschafft, indem sie zu einer Verminderung der Steuerschuld von SMBV in den Niederlanden führt, durch eine Abweichung von den Steuern, die SMBV sonst nach dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuergesetz hätte zahlen müssen; so werden alle Voraussetzungen für die Feststellung von Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. 9.2.   Vorliegen eines selektiven Vorteils (229) Nach ständiger Rechtsprechung „verlangt Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, 'bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige' gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen. Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv“ (96). (230) Der Gerichtshof hat bei Steuersachen eine dreistufige Analyse entwickelt um festzustellen ob eine konkrete Steuermaßnahme selektiv ist (97). Zuerst wird die allgemeine oder normale Steuerregelung ermittelt, die in den Mitgliedstaaten gilt: das sog. „Referenzsystem“. Danach wird bestimmt, ob die betreffende Maßnahme insofern eine Abweichung von diesem Referenzsystem darstellt, als sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich im Hinblick der Ziele, die mit diesem System verfolgt werden, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Wenn die Maßnahme eine Abweichung von dem Referenzsystem darstellt, wird dann in der dri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.