Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0502. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

00 000 ] [600 000 – 700 000 ] [300 000 – 400 000 ] [1 000 000 – 10 000 000 ] Abzüge [(40 000 000 ) – (50 000 000 )] [(60 000 000 ) – (70 000 000 )] [(70 000 000 ) – (80 000 000 )] [(80 000 000 ) – (90 000 000 )] Davon Löhne und Gehälter [(10 000 000 ) – (20 000 000 )] [(20 000 000 ) – (30 000 000 )] [(20 000 000 ) – (30 000 000 )] [(30 000 000 ) – (40 000 000 )] Davon Abschreibungen [(10 000 000 ) – (20 000 000 )] [(10 000 000 ) – (20 000 000 )] [(10 000 000 ) – (20 000 000 )] [(10 000 000 ) – (20 000 000 )] Gesamteinkünfte [100 000 000 – 200 000 000 ] [400 000 000 – 500 000 000 ] [300 000 000 – 400 000 000 ] [500 000 000 – 600 000 000 ] Gewinnmarge (Einkünfte/Umsatz) [20 % – 25 %] [30 % – 35 %] [30 % – 35 %] [35 % – 40 %] Gewinn aus Betriebskosten (Einkünfte/Abzüge) [400 % – 450 %] [650 % – 700 %] [500 % – 550 %] [550 % – 600 %] 2.7.   Beschreibung der verschiedenen Verträge, welche die Aufgaben und Verpflichtungen von SMBV festlegen (141) Als SMBV in den Niederlanden gegründet wurde, hat sie verschiedene Abkommen getroffen, welche die Verteilung der vertraglichen Aufgaben und Verpflichtungen von SMBV und ihren Partnern bestimmen. Es gibt drei Abkommen, die für diesen Beschluss von Bedeutung sind: das Abkommen zwischen SMBV und Alki LP über das Rösten, das Abkommen zwischen SMBV und SCTC über die Beschaffung von Rohkaffee und den Liefervertrag zwischen SMBV und den Verkaufsstellen. (142) Das Abkommen über das Rösten, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat, regelt den Herstellungsprozess. Gemäß diesem Abkommen fungiert Alki LP als Auftraggeber und SMBV als Eigentümer der Rösterei. SMBV zahlt eine Lizenzgebühr an Alki LP, welche im Gegenzug der SMBV Zugriffsrechte auf geistiges Eigentum gewährt und das unternehmerische Risiko von SMBV, wie Kostenüberschreitung und den Verkauf der Produkte, übernimmt. SMBV röstet den Rohkaffee (grüne Kaffeebohnen) und stellt den gerösteten Kaffee und andere kaffeebezogene Produkte her, die in den Verkaufsstellen erhältlich sind (entsprechend dem unten diskutierten Liefervertrag und dem ADOA-Abkommen (74)). Als Eigentümer der Einrichtung muss SMBV gewährleisten, dass die richtige Ausrüstung benutzt wird, die korrekten Verfahren angewandt werden und die Waren gemäß den Angaben von Alki LP hergestellt werden. SMBV ist Eigentümer der gekauften Produkte, die SMBV von Lieferanten kaufen soll, welche durch Alki LP angegeben und/oder zugelassen sind. SMBV muss sicherstellen, dass die Produkte bei der Lieferung mit den Produktspezifikationen von Alki LP konform sind, und ist verpflichtet, jede Menge mangelhafter oder nicht funktionierender Produkte auf eigene Kosten sofort zu ersetzen. Jedoch trägt Alki LP die Risiken von Verlusten, die als Folge der Produktion, des Verkaufs, des Transports, der Lagerung, der Bearbeitung oder anderen Verwendungen der Produkte entstehen können, und ist verpflichtet, SMBV von jeglichen Schadenersatzansprüchen freizustellen. (143) Das Abkommen über die Beschaffung von Rohkaffee ist am 22. April 2002 in Kraft getreten und bestimmt die Bedingungen für den Verkauf von Kaffee aus ganzen grünen Bohnen von SCTC an SMBV. SCTC verkauft die Bohnen an SMBV zu Preisen, die in Preislisten von SCTC festgelegt sind. SMBV gibt eine Bestellung für Kaffee auf der Basis von Kaufprognosen auf. SCTC liefert die Bohnen […]. (144) Der Liefervertrag legt die Verantwortlichkeiten zwischen SMBV und den Verkaufsstellen bezüglich der Lieferung von wichtigen Starbucks-Waren fest. Die Verkaufsstellen verpflichten sich, den ganzen markengeschützten gerösteten Kaffee und andere wichtige kaffeebezogene Produkte ausschließlich von SMBV oder von zugelassenen Lieferanten zu kaufen, wie in jenem Vertrag festgelegt ist, zu Preisen, welche entweder durch eine dem Vertrag beigefügten Formel (für Kaffee und kaffeebezogene Produkte) oder anhand einer […] Preisliste (für andere Waren) bestimmt werden. Die Verkaufsstellen müssen der SMBV [periodische] Kaufprognosen (75) vorlegen, und SMBV garantiert den Verkaufsstellen, dass der Kaffee und andere Waren keine Defekte aufweisen wenn sie das Lagerhaus von SMBV verlassen; sollte das nicht zutreffen, ersetzt SMBV jede mangelhafte Ware oder gewährt den Verkaufsstellen Kredite (76). 2.8.   Vereinbarung über die Kostenteilung (145) In der CSA zwischen Alki LP und Starbucks Corporation vom 1. August 2006 werden direkte Rechte von Alki LP festgelegt, Lizenzen und Unterlizenzen an Dritte zu vergeben damit sie das Recht haben: (i) […] Starbucks-Läden zu führen […], (ii) […] „[…]“ zu betreiben und (iii) Produkte unter Verwendung der Marken, der Technologie und der Fachkenntnisse herzustellen und/oder zu vertreiben. (146) Gemäß CSA soll Alki LP an Starbucks Corporation Folgendes zahlen: eine Lizenzgebühr, Dienstleistungsgebühren für von Starbucks Corporation erbrachte Dienstleistungen, und eine Kostenbeteiligung an der Entwicklung von bestimmten immateriellen Vermögenswerten. Die Lizenzzahlungen bestehen aus: i) einer Beteiligungsgebühr für das geistige Eigentum der Marke und des Unternehmenssystems, und ii) einer Dauerlizenzgebühr für das geistige Eigentum des Kaffeewissens. Die Zahlungen unter diesem Abkommen werden in den Erwägungsgründen 112 und 113 ausführlich beschrieben. 2.9.   Verträge zwischen Starbucks und Dritten bezüglich Herstellung und Verkauf von Kaffee (147) Die Kommission hat von Starbucks alle Verträge aufgefordert, durch die Starbucks geistiges Eigentum lizenziert hat, sowie alle Verträge, durch die Starbucks das Rösten von Kaffee ausgelagert hat: so bezweckte die Kommission einen Vergleich der geschäftlichen Bedingungen zwischen SMBV und dem Starbucks-Konzern, insbesondere hinsichtlich der Lizenzgebühr für das geistige Eigentum des Röstens, und der geschäftlichen Bedingungen zwischen Starbucks-Konzern und Dritten. Die Kommission forderte auch Informationen zu den geschäftlichen Bedingungen an, die zwischen Starbucks Corporation und seiner Röst-Konzerngesellschaft in den USA gelten. (148) In Beantwortung des Ersuchens der Kommission präsentierte Starbucks Verträge mit: — [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 2], („[nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2]“), […]. Starbucks hat zwei Arten von Vereinbarungen mit [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 2] getroffen, als Nebenverträge für das Rösten von Kaffee, welche bei verschiedenen Anlässen abgeändert worden sind. In einer Technologie-Lizenzvereinbarung [vor 2008] hat eine Tochtergesellschaft von Starbucks, […], eine nicht-exklusive Lizenz an das [nicht angeschlossene Produktionsunternehmen 2] erteilt, unter anderem für die Nutzung der Technologie und der Fachkenntnisse von Starbucks zum Zweck der Herstellung und des Verkaufs von geröstetem Kaffee an ausgewählte Dritte, mit denen Starbucks Lieferverträge abgeschlossen hatte, wie z. B. das [nicht angeschlossene Produktionsunternehmen 5] […]. Das [nicht angeschlossene Produktionsunternehmen 2] soll dafür sorgen, dass der geröstete Kaffee von hoher Qualität ist, und dazu soll das [nicht angeschlossene Produktionsunternehmen 2] unter anderem bestimmte von Starbucks festgelegten Qualitätssicherungsanforderungen erfüllen. Die Technologie-Lizenzvereinbarung legt fest, dass das [nicht angeschlossene Produktionsunternehmen 2] keine Lizenzgebühren zu zahlen braucht (77). Ein Liefervertrag für Rohkaffee sieht vor, dass das [nicht angeschlossene Produktionsunternehmen 2] verpflichtet ist, grüne Kaffeebohnen ausschließlich von Starbucks für einen Festpreis [pro bestimmte Menge] zu kaufen. — [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3], („[nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3]“), […]. Nach einer Röst-Lizenzvereinbarung [nach 2008] bietet [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3] Kaffeerösten-Dienstleistungen, und verkauft diese an Starbucks sowie an ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 3] und Starbucks mit dem Namen [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3-Starbucks Joint Venture], welches die Kaffeeläden von Starbucks in [einem bestimmten Land] betreibt. [Nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3] zahlt Starbucks Röstgebühren […] in Höhe von […] USD [pro bestimmte Menge] von Rohkaffee, der hergestellt und an [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3-Starbucks Joint Venture] verkauft wird. — [Nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 4], („[nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 4]“), […]. Um das Kaffeerösten weiter zu vergeben, hat [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 4] drei Arten von Vereinbarungen getroffen, von denen nur die […] Kaufvereinbarung [nach 2008] vorgelegt wurde. Danach bevollmächtigt Starbucks das [nicht angeschlossene Produktionsunternehmen 4] zur Herstellung, Verpackung, Produktion und Lieferung von Kaffeeprodukten. In den Vereinbarungen ist keine Zahlung von Gebühren oder Lizenzen an Starbucks vorgesehen. Bei der Herstellung müssen bestimmte von Starbucks vorgegebene Produktspezifikationen und -standards befolgt werden. Nach der Vereinbarung soll [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 4] die Produkte an Starbucks und seine Tochtergesellschaften zu einem Preis verkaufen, der dem Niveau der grünen Kaffeebohnen entspricht (nach Starbucks sind demzufolge die grünen Bohnen für [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 4] nur Durchlaufkosten), und mit Lieferkosten, zu denen eine Umtauschgebühr hinzugefügt wird. Diese Umtauschgebühr schließt Gebühren für Rösten […] ein. Aus der Preisgestaltungsformel ergibt sich dann ein Verkaufspreis [pro bestimmte Menge] für den gerösteten Kaffee. Starbucks behauptet, dass daraus eine Marge von [5-10] % bei den gesamten Umtauschkosten entsteht, ohne weitere Hinweise darüber, wie es zu diesem vermeintlichen Aufschlag gekommen ist. — [Nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5], („[nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5]“), […]. Starbucks hat [vor 2008] drei Arten von Vereinbarungen mit [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 5] getroffen. In einem Liefervertrag übernimmt Starbucks die Verpflichtung, an [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5] geröstete Kaffeebohnen, Konzentrat und andere Kaffeezutaten zu einem Preis zu liefern, der auf einer Formel basiert, welche zur Bestimmung der Preise von Kaffeezutaten für den Einzelhandel in den Kaffeeläden von [Starbucks] verwendet wird, […]. Das […] Abkommen, welches ein Herstellungs- und Vertriebsabkommen ist, räumt dem [nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 5] das Recht ein, bestimmte vorverpackte Fertiggetränke unter der Marke von Starbucks in einem bestimmten Gebiet exklusiv zu vertreiben. Bei der Herstellung müssen bestimmte von Starbucks vorgegebene Produktspezifikationen und -standards befolgt werden. In der […] Vereinbarung ist keine Zahlung von Gebühren oder Lizenzen von dem [nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 5] an Starbucks vorgesehen. Das Lizenzabkommen für Marken und Technologie erlaubt [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 5], die Marke von Starbucks, sowie seine Technologie und Fachkenntnisse, zur Herstellung der vereinbarten Produkte zu nutzen. [Nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5] zahlt eine Lizenzgebühr in Höhe von [10-15] % der Nettoverkäufe, die einem Anpassungsmechanismus unterliegt, was nach Starbucks eine Gebühr von ungefähr [10-15] % auf die Nettoverkäufe von Fertiggetränken zur Folge hat (78). — [Nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 6], („[nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 6]“), […]. Starbucks hat [vor 2008] drei Arten von Vereinbarungen mit [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 6] getroffen, die dann abgeändert worden sind. In einem Liefervertrag übernimmt Starbucks die Verpflichtung, an [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 6] geröstete Kaffeebohnen, Konzentrat und andere Kaffeezutaten zu einem Preis zu liefern, der auf einer Formel basiert, welche zur Bestimmung der Preise von Kaffeezutaten für den Einzelhandel in den Kaffeeläden von Starbucks […] verwendet wird, […]. Das Herstellungs- und Vertriebsabkommen räumt [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 6] das Recht ein, bestimmte vorverpackte Fertiggetränke unter der Marke von Starbucks exklusiv in [einem bestimmten Land] zu vertreiben. Bei der Herstellung müssen bestimmte von Starbucks vorgegebene Produktspezifikationen und -standards befolgt werden. In der Herstellungs- und Vertriebsvereinbarung ist keine Zahlung von Gebühren oder Lizenzen von [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 6] an Starbucks vorgesehen. Das Lizenzabkommen für Marken und Technologie erlaubt [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 6], die Marke von Starbucks, sowie seine Technologie und Fachkenntnisse, zur Herstellung der vereinbarten Produkte zu nutzen. [Nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 6] zahlt eine Lizenzgebühr, die von dem Produkt abhängig ist. Nach Starbucks beträgt diese Gebühr [5 -10] % des Nettoumsatzes von Fertiggetränken (79). — [Nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 7] („[nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 7]“), […]. Starbucks hat [nach 2008] drei Arten von Vereinbarungen mit [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 7] getroffen, die dann abgeändert worden sind. In einem Liefervertrag übernimmt Starbucks die Verpflichtung, an [das nicht angeschlossene Produktionsunternehmen 7] Kaffeezutaten, […], zu einem bestimmten Preis [pro bestimmte Menge] zu liefern. Das Herstellungs- und Vertriebsabkommen räumt [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 7] das Recht ein, bestimmte vorverpackte Fertiggetränke unter der Marke von Starbucks exklusiv in einem bestimmten Gebiet zu vertreiben. Bei der Herstellung müssen bestimmte von Starbucks vorgegebene Produktspezifikationen und -standards befolgt werden. In der Herstellungs- und Vertriebsvereinbarung ist keine Zahlung von Gebühren oder Lizenzen von [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 7] an Starbucks vorgesehen. Das Lizenzabkommen für Marken und Technologie erlaubt [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 7], die Marke von Starbucks, sowie seine Technologie und Fachkenntnisse, zur Herstellung der vereinbarten Produkte zu nutzen. [Das nicht angeschlossene Produktionsunternehmen 7] zahlt je nach Gebiet eine Lizenzgebühr von [10-20] % des Nettoumsatzes. (149) Die oben angeführten Verträge, welche Starbucks mit [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 5], [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 6] und [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 7] abgeschlossen hat, wurden in drei Kategorien unterteilt: i) Lieferverträge, die dem Liefervertrag zwischen SMBV und den Entwicklern ähnlich sind, welcher im Erwägungsgrund 144 beschrieben wird; ii) Herstellungs- und Vertriebsabkommen, die dem Abkommen zwischen SMBV und Alki LP ähnlich sind; und iii) Lizenzabkommen für Marken und Technologie, die dem ADOA zwischen Starbucks Coffee BV und den Verkaufsstellen ähnlich sind, welches im Erwägungsgrund 48 beschrieben wird. Von den drei Arten von Abkommen zwischen Starbucks und [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 5], [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 6] und [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 7] ist nur bei der letzten Kategorie für die Vertragspartner von Starbucks obligatorisch eine Lizenzgebühr zu zahlen. (150) Zusätzlich hat Starbucks der Kommission vier andere Röstabkommen vorgelegt, und zwar mit [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 8], [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 1], [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 9] und [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 10]. — Das Herstellungs- und Lieferungsabkommen von [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 8] stammt aus der Periode [nach 2008] und sieht vor, dass [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 8] aromatisierten Kaffee für Starbucks zu einem bestimmten Preis herzustellen hat (80). […] sieht vor, dass [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 8] ein technisches Handbuch strikt befolgen muss, unter anderem bei der Herstellung der Produkte. […] sieht vor, dass Starbucks [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 8] eine gebührenfreie Lizenz für die Verwendung von Fachkenntnissen im Herstellungsverfahren erteilt. — Der Herstellungs- und Lieferungsvertrag von [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 1] stammt aus der Periode [nach 2008] und sieht vor, dass [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 1] bestimmte Kaffeeprodukte für Starbucks zu einem bestimmten Preis herzustellen hat (81). […] sieht vor, dass [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 1] ein technisches Handbuch strikt befolgen muss, unter anderem bei der Herstellung der Produkte. In dem Vertrag ist keine Zahlung von Gebühren oder Lizenzen von [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 1] an Starbucks vorgesehen. — Der Herstellungs- und Lieferungsvertrag von [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 9] stammt aus der Periode [nach 2008] und sieht vor, dass [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 9] aromatischen Kaffee für Starbucks zu einem bestimmten Preis herzustellen hat (82). […] sieht vor, dass [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 9] ein technisches Handbuch strikt befolgen muss, unter anderem bei der Herstellung der Produkte. In dem [Herstellungs- und Lieferungsvertrag] ist keine Zahlung von Gebühren oder Lizenzen von [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 9] an Starbucks vorgesehen. In dem Vertrag wird auch eine Marken- und Technologie-Lizenzvereinbarung erwähnt, die jedoch nicht eingereicht wurde. — Der Herstellungsvertrag von [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 10] stammt aus der Periode [nach 2008] und betrifft die Herstellung und das Rösten von grünen Kaffeebohnen für Starbucks von einer […] Rösterei, welche ihre Kaffeebohnen direkt bezieht. In dem Vertrag ist keine Zahlung von Gebühren oder Lizenzen von [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 10] an Starbucks vorgesehen. […] des Vertrags stellt klar, dass Starbucks der Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums ist bezüglich der Kaffeemischung, der Zeit-Temperaturkurve des Röstprozesses, des Endpunktes zum Rösten usw. Starbucks zahlt an [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 10] eine Gebühr für den Kaffee [pro bestimmte Menge], die nach einer Spezialformel berechnet wird, wobei mehr für die Verpackung als für das Rösten erhoben wird. 2.9.1.   Von Starbucks vorgebrachte Argumente bezüglich der Verträge mit Dritten und mit Starbucks Manufacturing Corp. (151) Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 148 aufgezählten Verträgen, hat Starbucks eine Analyse der Vergleichbarkeit dieser Verträge mit den Lizenzzahlungen von SMBV an Alki LP bereitgestellt. (152) Unter den Verträgen zwischen Starbucks und Dritten zur Lizenzvergabe von immateriellen Vermögenswerten (Marken und konkrete kaffeebezogene Fachkenntnisse) für ihre Nutzung von Dritten, unterscheidet Starbucks zwischen i) Dritten, die diese immateriellen Vermögenswerte im Rahmen von Röstvereinbarungen zur Herstellung von Produkten verwendeten, welche Kaffeezutaten von Starbucks enthalten ([nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 3] und [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 2]) und ii) Dritten, die so hergestellte Produkte direkt an Kunden vertrieben haben ([nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 7], [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 6] und [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5]). [Nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 7], [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 6] und [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 5] verwenden die immateriellen Vermögenswerte, um fertige Kaffeegetränke herzustellen, welche sie an Einzelhändler (meistens an Supermärkte) verkaufen. Nach Ansicht von Starbucks sind die von [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 7], [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 6] und [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 5] gezahlten Lizenzgebühren mit den von SMBV gezahlten Lizenzgebühren vergleichbar, welche nach seiner (Starbucks) Schätzung [5-10] % des Umsatzes ausmachen (83). (153) Ganz allgemein macht Starbucks eine Differenzierung der gesamten Verträge, die seit 2002 mit Dritten abgeschlossen worden sind. Nach bestem Wissen von Starbucks, ergeben sich folgende Hauptkategorien: 1. Verträge für die Marktnutzung immaterieller Vermögenswerte von Starbucks (kaffeebezogene immaterielle Vermögenswerte und Marken) durch Dritte: — Die Lizenzvereinbarungen zum Rösten, mit [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 2] und [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 3]. — Die Lizenzvereinbarungen zu der Marke und Technologie mit [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 7], [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 6] und [dem nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 5] für die Nutzung der Marke Starbucks und der konkreten, auf Kaffee bezogenen Fachkenntnisse. 2. Verschiedene Verträge, die Dritten Zugang auf immaterielle Vermögenswerte von Starbucks (Technologie, Wissen und Marken) durch eine gebührenfreie Lizenz gewähren, aufgrund der besonderen Natur dieser Verträge: — Verschiedene Abkommen für gemeinsame Herstellung und Verpackung, wobei die Lizenz des geistigen Eigentums den alleinigen Zweck hat, dem Dritten die Möglichkeit zu geben, gemäß den Spezifikationen von Starbacks zu produzieren und die Rechte des geistigen Eigentums von Starbucks zu schützen. Die Partner von Starbucks für gemeinsame Herstellung und Verpackung liefern üblicherweise die Produkte an Starbucks zurück und benutzen die immateriellen Vermögenswerte nicht auf dem Markt. — Verschiedene Vertriebsabkommen, bei denen die Lizenz des geistigen Eigentums den alleinigen Zweck hat, dem Vertreiber die Möglichkeit zu geben, Markenprodukte von Starbucks wieder zu verkaufen und die Rechte des geistigen Eigentums von Starbucks zu schützen. Der Vertreiber darf keine immateriellen Vermögenswerte auf dem Markt benutzen. 3. Lizenzvereinbarungen mit Entwicklern, damit ihnen die Möglichkeit gegeben wird, das System von Starbucks zu nutzen und Starbucks-Kaffeeläden zu führen. 2.9.2.   Geschäftsvereinbarung zwischen Starbucks US und Starbucks Manufacturing Corp. (154) Nach Angaben von Starbucks, zahlt SMC (84) (das einzige andere Unternehmen, das sich im Rahmen des Konzerns Starbucks mit Rösten befasst) keine Lizenzgebühren an Starbucks für die Verwendung des geistigen Eigentums von Rösttechnologie und -wissen oder für sonstiges geistiges Eigentum. Nach Starbucks ist das darauf zurückzuführen, dass SMC keine getrennten geprüften Abschlüsse hat und dass SMC aus Gründen, die mit der US-Besteuerung zusammenhängen, mit anderen Geschäftseinheiten von Starbucks US konsolidiert ist. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (155) Die Kommission entschied sich zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, weil sie zunächst der Auffassung ist, dass die SMBV-APA, welche a) die Vergütung übernimmt, die der Steuerberater von Starbucks vorschlug bezüglich der Aufgaben, die SMBV in den Niederlanden erfüllt, und b) von der niederländischen Steuerverwaltung 2008 beschlossen wurde, als staatliche Beihilfe erscheint im Sinne von Artikel 107(1) des Vertrags, welche mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (156) Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel inwiefern bei der vereinbarten Vergütung für die Leistungen von SMBV der Fremdvergleichsgrundsatz eingehalten wird. (157) Genauer gesagt äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss folgende drei Bedenken bezüglich der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes in der SMBV-APA: 1. Ob es korrekt war, dass die niederländische Steuerverwaltung beim Abschluss der SMBV-APA die Einstufung von SMBV als Lohnhersteller mit geringem Risiko akzeptierte; 2. Ob es richtig war, dass die niederländische Steuerverwa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.