Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0502. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Nettomargenmethode bzw. TNMM) dargelegt werden. Abhängig von den Umständen muss eine dieser fünf akzeptierten Methoden gewählt werden. Die Methoden können sich gegenseitig ergänzen. Die OECD-Leitlinien beruhen auf einer bestimmten Hierarchie der Methoden, nach der die geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden bevorzugt werden. Auf der einen Seite werden die geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden mehr oder weniger als letztes Mittel gewertet. Auf der anderen Seite ist in den OECD-Leitlinien vorgesehen, dass die Steuerbehörden eine Prüfung der Verrechnungspreise aus dem Blickwinkel der vom Steuerpflichtigen gewählten Methode einleiten (siehe Ziffer 4.9 der OECD-Leitlinien). In Übereinstimmung mit Ziffer 4.9 der OECD-Leitlinien sollte die Steuerverwaltung der Niederlande jede Verrechnungspreisprüfung aus dem Blickwinkel jener Methode einleiten, die der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls gewählt hat. Dies steht im Einklang mit Ziffer 1.68 der OECD-Leitlinien. Daraus folgt, dass die Steuerpflichtigen grundsätzlich die freie Wahl der Verrechnungspreismethode haben, sofern die angewandte Methode zu einem fremdvergleichskonformen Ergebnis für den betreffenden Geschäftsvorfall führt. In bestimmten Situationen werden jedoch manche Methoden zu besseren Ergebnissen führen als andere. Zwar kann von den Steuerpflichtigen erwartet werden, dass sie ihre Wahl der Verrechnungspreismethode auf die Zuverlässigkeit der entsprechenden Methode in einer bestimmten Situation stützen, doch wird von den Steuerpflichtigen keinesfalls erwartet, die Vor- und Nachteile jeder einzelnen Methode gegeneinander abzuwägen und anschließend zu erklären, warum die letztlich gewählte Methode unter den gegebenen Umständen die besten Ergebnisse erzielt (d. h. die Regel der besten Methode). Bei bestimmten Situationen ist auch eine Kombination mehrerer Methoden geeignet. Gleichzeitig sind die Steuerpflichtigen nicht verpflichtet, mehr als eine Methode zu verwenden. Die einzige Verpflichtung für die Steuerpflichtigen besteht darin, zu erklären, weshalb entschieden wurde, die bestimmte gewählte Methode zu wählen.“ (90) In Kapitel 2.1 des Dekrets wird die Preisvergleichsmethode beschrieben. Hinsichtlich der Bevorzugung dieser Methode lautet das Dekret wie folgt: „… Wenn ein vergleichbarer Preis zur Verfügung steht, wird sich die Verrechnungspreismethode (gemeinhin als CUP-Methode bekannt) im Allgemeinen als die direkteste und zuverlässigste Methode zur Bestimmung des Verrechnungspreises erweisen. Daher ist diese Methode gegenüber anderen Methoden vorzuziehen.“ 2.6.   Zusätzliche Informationen von Starbucks und den Niederlanden nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (91) Die Niederlande und Starbucks übermittelten ergänzende Informationen und Zahlenangaben über SMBV [BV = GmbH], Alki LP [LP = KG, Kommanditgesellschaft], die Starbucks-Verkaufsstellen und SCTC. 2.6.1.   Informationen zu den Aktivitäten und Risiken von SMBV (92) In dem Verrechnungspreisbericht wird SMBV als Hersteller mit geringem Risiko dargestellt. Die Kommission hat Informationen angefordert, um zu überprüfen, ob es sich bei der Haupttätigkeit von SMBV tatsächlich um risikoarme Herstellung, im vorliegenden Fall das Rösten von Kaffeebohnen, handelte. Die Kommission hat auch Informationen zur Kostenstruktur von SMBV angefordert, um zu überprüfen ob die zugrunde liegenden Tätigkeiten, durch die diese Kosten entstehen, wirklich bestätigen, dass die von SMBV ausgeführte Aufgaben wirklich Routineaufgaben und keinesfalls komplex sind, im Einklang mit den Annahmen des Verrechnungspreisberichts. Informationen zu dem Ausmaß des von SMBV übernommenen Geschäftsrisikos werden in verschiedenen Abschnitten vorgelegt, wo Verträge beschrieben werden. (93) Um zu analysieren, welche Produkte die Hauptumsatzträger der SMBV sind, und festzustellen, ob Kaffeerösten wirklich die wichtigste wirtschaftliche Tätigkeit von SMBV ist, hat die Kommission eine Aufschlüsselung des Umsatzes von SMBV nach Produkten verlangt. Starbucks hat die von den Verkaufsstellen erhaltenen Beträge für Kaffeebohnen angegeben (in Tabelle 2 markiert) und die Beträge aller anderen Zahlungen der Verkaufsstellen für andere Tätigkeiten, wie den Verkauf von Bechern, separat vorgelegt (in Tabelle 2 präsentiert). Tabelle 2 Einnahmen von SMBV nach Kategorie der verkauften Produkte Beschreibung Geschäftsjahr 07 Geschäftsjahr 08 Geschäftsjahr 09 Geschäftsjahr 10 Geschäftsjahr 11 Geschäftsjahr 12 Geschäftsjahr 13 Geschäftsjahr 14 EINN. BACKWAREN — — [700 000 -800 000 ] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [20-30 Mio.] [20-30 Mio.] [20-30 Mio.] EINN. FERTIGGERICHTE — — — — [1-10 Mio.] [10-20 Mio.] [10-20 Mio.] [20-30 Mio.] EINN. FERTIGGETRÄNKE [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [10-20 Mio.] [10-20 Mio.] EIN. VERPACKTE LEBENSMITTEL [10-20 Mio.] [10-20 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [20-30 Mio.] [20-30 Mio.] [20-30 Mio.] EINN. VERPACKTER KAFFEE [20-30 Mio.] [20-30 Mio.] [20-30 Mio.] [20-30 Mio.] [40-50 Mio.] [50-60 Mio.] [50-60 Mio.] [60-70 Mio.] EINN. PORTIONSBEUTEL — KAFFEE — — — — — [1-10 Mio.] — [1 000 -10 000 ] EINN. PORTIONSBEUTEL — VERISMO — — — — — [1-10 Mio.] [10-20 Mio.] [10-20 Mio.] EINN. LÖSLICHER KAFFEE — — [200 000 -300 000 ] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [10-20 Mio.] [10-20 Mio.] EINN. VERPACKTER TEE [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] EINN. SERVIERGESCHIRR [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [10-20 Mio.] [10-20 Mio.] EINN. BRÜHAUSRÜSTUNG [900 Tausend — 1 Mio.] [1-10 Mio.] [700 000 -800 000 ] [500 000 -600 000 ] [600 000 -700 000 ] [700 000 -800 000 ] [800 000 -900 000 ] [600 000 -700 000 ] EINN. BRÜHAUSRÜSTUNG — VERISMO — — — — — [20 000 -30 000 ] [1-10 Mio.] [800 000 -900 000 ] EINN. MATERIELLE DATENTRÄGER [1 000 -10 000 ] [300 000 -400 000 ] [200 000 -300 000 ] [80 000 -90 000 ] [100 000 -200 000 ] [100 000 -200 000 ] [1 000 -10 000 ] — EINN. GESCHENKVERPACKUNGEN [100 000 -200 000 ] [100 000 -200 000 ] [50 000 -60 000 ] [1 000 -10 000 ] — — — — EINN. SPIELE UND SPIELZEUG — — [200 000 -300 000 ] [300 000 -400 000 ] [100 000 -200 000 ] [100 000 -200 000 ] [100 000 -200 000 ] [30 000 -40 000 ] EINN. VERSCHIEDENE HANDELSARTIKEL — — ([100-200]) [400-500] [1 000 -10 000 ] [30 000 -40 000 ] [500 000 -600 000 ] [500 000 -600 000 ] EINN. ROHSTOFFE — — [100 000 -200 000 ] [1-10 Mio.] [100 000 -200 000 ] [200 000 -300 000 ] [1-10 000 ] [30-40 000 ] EINN. PAPIERVERPACKUNGEN [10-20 Mio.] [10-20 Mio.] [10-20 Mio.] [10-20 Mio.] [20-30 Mio.] [20-30 Mio.] [20-30 Mio.] [20-30 Mio.] EINN. MISCHGETRÄNKE [40-50 Mio.] [40-50 Mio.] [50-60 Mio.] [50-60 Mio.] [40-50 Mio.] [50-60 Mio.] [50-60 Mio.] [60-70 Mio.] EINN. FRAP.-KAFFEEGRUNDLAGE — — — — [20-30 Mio.] [30-40 Mio.] [20-30 Mio.] [20-30 Mio.] EINN. EXTRAKT — — — — [1-10 Mio.] [10-20 Mio.] [10-20 Mio.] [10-20 Mio.] EINN. AUSRÜSTUNG [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [10-20 Mio.] [20-30 Mio.] EINN. VERSAND [40 000 -50 000 ] [30 000 -40 000 ] [70 000 -80 000 ] [300 000 -400 000 ] [300 000 -400 000 ] [200 000 -300 000 ] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] EINN. LIZENZGEBÜHREN — — — — — — — — EINN. MANAGEMENTLEISTUNGSGEBÜHR [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [800 000 -900 000 ] [900 Tausend — 1 Mio.] [600 000 -700 000 ] — — SONSTIGE EINNAHMEN [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] [1-10 Mio.] RABATTE ([100 000 -200 000 ]) [80 000 -90 000 ] ([1 000 -10 000 ]) ([200 000 -300 000 ]) ([500 000 -600 000 ]) ([600 000 -700 000 ]) ([1-10 Mio.]) ([100 000 -200 000 ]) HANDELSRABATTE — DIREKTVERTRIEB — — — — — [30 000 -40 000 ] [10 000 -20 000 ] ([1-10 Mio.]) DIREKTVERTRIEB COUPONRABATTE — — — — — — — ([20 000 -30 000 ]) DIREKTVERTRIEB REGALFLÄCHENNUTZUNGSGEBÜHREN — — — — — — ([20 000 -30 000 ]) ([200 000 -300 000 ]) UNVERKÄUFLICHE RÜCKSENDUNGEN UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG — — — — — — — ([20 000 -30 000 ]) RÜCKLIEFERUNGEN UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG — — — — — ([1 000 -10 000 ]) ([10 000 -20 000 ]) ([90 000 -100 000 ]) Abrundung 0 (0) (0) 0 (0) 0 (0) (0) Einnahmen nach verpflichtenden Abschlüssen [100-200 Mio.] [100-200 Mio.] [100-200 Mio.] [100-200 Mio.] [100-200 Mio.] [200-300 Mio.] [300-400 Mio.] [300-400 Mio.] (94) Starbucks wies darauf hin, dass die Einnahmen unter „EINN. VERPACKTER KAFFEE“ in Tabelle 2 auf die Röst- und Verpackungstätigkeiten von SMBV zurückzuführen sind. Die restlichen Einnahmen beziehen sich nach Starbucks auf die Verwaltung und Logistik von SMBV. Ein kleiner Teil des in den Niederlanden gerösteten Kaffees wird von Drittherstellern weiter verarbeitet. Das gilt für: „EINN. PORTIONSBEUTEL — KAFFEE“, „EINN. PORTIONSBEUTEL — VERISMO“, „EINN. LÖSLICHER KAFFEE“, „EINN. FRAP.-KAFFEEGRUNDLAGE“, und „EINN. EXTRAKT“. Diese Einnahmen sollten ebenfalls unter Verwaltung und Logistik eingestuft werden, da die zugrunde liegenden Rechnungsbeträge für Entwickler eher als Wertschöpfung von Dritten statt von SMBV wahrgenommen werden. Jedenfalls repräsentieren diese Einnahmen, nach Starbucks, nur einen kleinen Anteil der Gesamtröstleistung von SMBV. (95) Bezüglich der Preisgestaltung der Produkte stellte Starbucks […] Preislistenbeispiele für verschiedene Trimester von 2013 und 2014 bereit, mit Preisen der von Starbucks verkauften Kaffee- und Nicht-Kaffeeprodukten. Nach Starbucks, […]. (96) Was die Preisgestaltung der Kaffeeprodukte anbelangt, so werden Preise nach kostenbezogenen Formeln berechnet und sind je nach Produkt verschieden. Zur Veranschaulichung hat Starbucks die Preiszusammensetzungsformel für den meistverkauften Artikel von SMBV, nämlich „[Zertifizierungsprogramm Kaffeeprodukt e]“, bereitgestellt. Die Kaffeepreise von SMBV für Verkaufsstellen werden auf der Basis der Beträge berechnet, die SCTC für grüne Kaffeebohnen zahlt, zu denen die Kosten für Kaffeeerwerb […] und […] dazugerechnet werden. Diesem Betrag werden „[…]“ Kosten für […] sowie […] hinzugerechnet, und so erreicht man die Preissumme des gerösteten Kaffees. Schließlich bekommt eine dritte Partei eine Lizenzgebühr, welche sich auf die [Zertifizierungsprogramm]-Bezeichnung bezieht (49). (97) Bezüglich der Preise von Nicht-Kaffeeprodukten, welche SMBV zu den Verkaufsstellen verkauft, gab Starbucks an, dass Preise von Nicht-Kaffeeprodukten, welche SMBV an Verkaufsstellen liefert, festgelegt werden indem eine sogenannte [Kostendeckungsmarge] zu dem Kaufpreis dieser Produkte zugerechnet wird. Ziel dieser von SMBV angerechneten [Kostendeckungsmarge] ist die Kostenrückerstattung von […]. Jedoch deckt sie nicht nur die […] Ausgaben von SMBV, sondern auch alle relevanten […] Kosten von […]. Eigentlich, da der Endpreis, den SMBV den Verkaufsstellen für Nicht-Kaffeeprodukte anrechnet, durch die Anwendung der [Kostendeckungsmarge] auf die Produktkosten erfolgt, entspricht der Gewinn von SMBV aus den Nicht-Kaffeeprodukten dieser [Kostendeckungsmarge]. (98) Die wichtigsten Ausgaben von SBMV sind die Gehaltsaufwendungen, welche 2014 [1-10 Mio.] EUR ausmachten, wobei in diesem Jahr Betriebskosten in Höhe von insgesamt 16 124 000 EUR entstanden. Weitere wichtige Posten im Betriebsaufwand der SMBV waren in 2014 Lohnkosten und -steuer, Immobilienmieten und Leasingzahlungen, Abschreibung von Sachanlagen und Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten. Obwohl SBMV vor 2013 im Posten „Abschreibung immaterieller Vermögenswerte“ keine Kosten hatte, betrug dieser Posten im Jahr 2014 mit 628 000 EUR eine der höchsten Rate, und fiel höher aus als die Kosten für Reparatur und Wartung der Geräte und Anlagen, für Strom, Forderungsausfälle, Büromaterial und Computerzubehör, und Sonstiges (zum Beispiel Softwarelizenzkosten, welche getrennt erfasst werden). Anscheinend sind die Kosten für die Abschreibung immaterieller Vermögenswerte mit einem Recht an geistigem Eigentum verbunden, das zum ersten Mal in den Finanzkonten von 2012 erschien und für mehr als 4 Mio. EUR erworben wurde. Zusätzlich machte 2014 die Marktforschung einen hohen Betriebsaufwand aus, der sich jenes Jahr auf [100-200 Tausend] EUR belief. 2.6.2.   Lizenzgebühren (99) Die steuerpflichtigen Gewinne von SMBV in den Niederlanden, welche nach der SMBV-APA in Zusammenhang mit den Betriebskosten des Unternehmens festgesetzt werden, werden durch eine an Alki LP bezahlte Lizenzgebühr gemindert. Die Kommission hat von den Niederlanden und von Starbucks weitere Informationen zu der Höhe der Lizenzgebühr und der genauen Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage angefordert. (100) Die Gewinn- und Verlustrechnung, wie sie in den Jahresabschlüssen von SMBV erscheint, wird in Tabelle 3 präsentiert. Tabelle 3 Gewinn- und Verlustrechnungen von SMBV im Zeitraum 2001-2014 (EUR)   2001/2002 2002/2003 2003/2004 2004/2005 2005/2006 2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 Umsatz 14 067 934 51 700 060 63 950 312 83 240 391 108 855 325 118 663 171 128 784 681 135 677 607 142 627 243 184 159 097 286 217 379 327 632 453 350 538 852 Direkte Kosten des Umsatzes (15 398 686 ) (41 799 345 ) (50 148 768 ) (68 349 376 ) (85 467 406 ) (98 615 765 ) (108 107 101 ) (115 352 332 ) (120 020 824 ) (153 275 834 ) (252 500 829 ) (286 969 488 ) (305 831 016 ) davon grüne Kaffeebohnen (*2) [0-10 Mio] [10-20 Mio] [10-20 Mio] [10-20 Mio] [10-20 Mio] [20-30 Mio] [20-30 Mio] [20-30 Mio] [30-40 Mio] [40-50 Mio] [60-70 Mio] [60-70 Mio] [60-70 Mio] Bruttomarge (1 330 752 ) 9 900 715 13 801 544 14 891 015 23 387 919 20 047 406 20 677 580 20 325 275 22 606 419 30 883 263 33 716 550 40 662 965 44 707 836 Verwaltungs- und Gemeinkosten (3 150 256 ) (8 474 279 ) (8 997 548 ) (5 086 145 ) (7 303 608 ) (10 158 687 ) (15 221 123 ) (16 742 108 ) (16 835 153 ) (14 303 059 ) (17 469 758 ) (16 626 967 ) (16 124 052 ) Währungsumtausch 219 905 33 743 5 102 24 784 (388 855 ) (166 915 ) (467 072 ) 1 849 067 (2 266 492 ) (2 089 448 ) (8 162 650 ) 709 539 (2 272 582 ) Weitere Ausgaben (siehe Anmerkung) 4 744 084 526 555 (2 165 152 ) (6 336 360 ) (11 594 191 ) (4 699 336 ) (1 698 150 ) (2 470 449 ) (1 079 817 ) (12 352 838 ) (5 786 211 ) (22 812 962 ) (24 285 088 ) EBIT 482 981 1 986 734 2 643 946 3 493 294 4 101 265 5 022 468 3 291 235 2 961 785 2 424 957 2 137 918 2 297 931 1 932 575 2 026 114 Zinserträge 17 328 34 576 27 668 51 766 167 195 248 997 304 939 86 995 45 402 30 073 18 763 14 200 76 209 Zinsaufwendungen 0 (803 856 ) (1 263 915 ) (1 272 114 ) (817 041 ) (2 356 989 ) (2 097 056 ) (1 345 779 ) (817 041 ) (737 371 ) (735 233 ) (411 315 ) (434 454 ) Ergebnis vor Besteuerung 500 309 1 217 454 1 407 699 2 272 946 2 763 349 2 914 476 1 499 118 1 703 001 1 653 318 1 430 620 1 581 461 1 535 460 1 667 869 Körperschaftssteuer (171 805 ) (418 774 ) (484 408 ) (733 370 ) (783 194 ) (844 309 ) (383 909 ) (427 159 ) (428 611 ) (337 599 ) (395 365 ) (391 220 ) (575 812 ) Nettoergebnis für das Jahr 328 504 798 680 923 291 1 539 576 1 980 155 2 070 167 1 115 209 1 275 842 1 224 707 1 093 021 1 186 096 1 144 240 1 092 057 (101) Unter den Erläuterungen zum Jahresabschluss wird die Kategorie „Weitere Ausgaben“ in Tabelle 3wie folgt definiert: „Weitere Ausgaben beziehen sich auf eine Lizenzgebührvereinbarung mit der Tochtergesellschaft [CV 1], welche am 13. Dezember 2006 an Alki LP übertragen wurde und auf einem Steuervorbescheid der niederländischen Steuerbehörden beruht.“ Diese Fußnote bezieht sich auf die SMBV-APA und weist somit darauf hin, dass der Wirtschaftsprüfer von SMBV die von SMBV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühren anhand der SMBV-APA bestimmt hat. (102) Diese Lizenzgebühr ist als Restgewinn in den Gewinn- und Verlustrechnungen berechnet. Bei der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnungen von SMBV werden alle Eingangsgrößen außer den Lizenzgebühren entweder als festgestellte Werte erachtet oder es wird angenommen, dass ihr Preis fremdvergleichskonform festgesetzt wird. Auf der Basis der in der SMBV-APA vereinbarten Preisgestaltung wird ein zu besteuernder Gewinn (Kategorie „Ergebnis vor Besteuerung“ in Abbildung 2) auf ungefähr [9-12] % der Betriebskosten von SMBV berechnet (Kategorie „Verwaltungs- und Gemeinkosten“ in Abbildung 2). Da aber der Posten „Absätze“ in Abbildung 2, nach Abzug aller Verrechnungskosten vor der Zahlung der Lizenzgebühr (50), nicht dem zu besteuernden Gewinn entspricht, welcher auf der Basis der SMBV-APA berechnet wird, so wird der Übergewinn, der über diese Marge von [9-12] % hinausläuft, von SMBV in Form einer steuerlich absetzbaren Lizenzabgabe an Alki LP gezahlt, für das mit dem Kaffeerösten zusammenhängenden Recht des geistigen Eigentums (Posten „Weitere Ausgaben“ in Abbildung 2). So erfolgt die Zahlung der auf SMBV-Rechnungen basierenden Lizenzgebühr aufgrund der SMBV-APA der niederländischen Steuerbehörde. Abbildung 2 2010/2011 2019/2010 EUR EUR Sales 184 159 097 142 627 243 Direct Cost of sales (153 275 834) (120 020 824) Gross margin 30 883 263 22 606 419 General and administrative expenses Operating Expense (14 303 059) (16 835 153) Foreign current exchange (2 089 448) (2 266 492) Aufschlag [9 – 12 %] Operating result 14 490 756 3 504 774 Other expenses = Royalty (12 352 838) (1 079 817) Interest income Interest expense (707 298) (771 639) Result before taxation 1 430 620 Taxable profit 1 653 318 Corporate income tax (337 599) (428 611) Net result for the year 1 093 021 1 224 707 (103) Da die Steuerbemessungsgrundlage in den Rechnungen von SMBV, für den Zeitraum der Anwendung der SMBV-APA, den jährlichen „Verwaltungs- und Gemeinkosten“ entspricht, jedoch nicht genau [9-12] % davon ist, hat die Kommission von Starbucks verlangt, die tatsächlichen Kosten zu nennen für jedes Jahr, das zur Berechnung der Bemessungsgrundlage gehört. Starbucks lieferte Informationen über die Höhe der Betriebskosten, worauf das steuerpflichtige Einkommen jedes Jahres auf Basis der SMBV-APA berechnet wurde, sowie über die vorherigen Abrechnungsperioden (seit 2001), als eine ältere APA in Kraft war. Die zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigten Kosten sind für alle Anwendungsperioden der SMBV-APA nur ein wenig niedriger als die Beträge unter „Verwaltungs- und Gemeinkosten“. Zum Beispiel belaufen sich diese Kosten für den Zeitraum 2012/2013 in Höhe von 15 694 137 EUR und für den Zeitraum 2007/2008 in Höhe von 15 055 253 EUR. In den Zeiträumen vor der Anwendung der SMBV-APA waren die zur Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigten Kosten viel höher, weil sie, laut Starbucks, auch die von [nicht angeschlossenem Produktionsunternehmen 1] angerechneten Kosten beinhalteten. So belaufen sich zum Beispiel im Zeitraum 2006/2007 die zur Berechnung der Bemessungsgrundlage verwendeten Kosten auf [30-40 Mio.] EUR. Dies erklärt warum die Körperschaftsteuerschuld sich um mehr als die Hälfte verminderte nachdem die SMBV-APA in Kraft getreten ist (51), das heißt, von 844 309 EUR in 2006/2007 auf 383 909 EUR in 2007/2008, wie in Tabelle 3 zu sehen ist. 2.6.3.   Informationen zu Alki LP (104) Zur Beantwortung der Fragen im Einleitungsbeschluss sandten die Niederlande eine Beschreibung der Lizenzrechte von Alki LP zur Anwendung und Sublizenzierung des Rechtes an geistigem Eigentum, wofür SMBV eine Lizenzgebühr an Alki LP zahlt. Diesbezüglich erklärten die Niederlande, dass das Recht des geistigen Eigentums drei Kategorien betrifft: i) Markenrechte (52), ii) Starbucks-Systemrechte (53) und iii) auf Kaffee bezogene Rechte (54). Ferner erläuterten die Niederlande, dass Wissen und Information über Kaffee auch die Nutzung und Anwendung von vertraulichen Informationen und Technologie umfassen, sowie spezielles Wissen über die Rezepte zur Mischung von grünen Kaffeebohnen, das Röstverfahren grüner Kaffeebohnen und die Herstellung abgeleiteter Kaffeeprodukte (55). (105) Die Niederlande erläuterten ferner, dass gemäß dem Abkommen über das Rösten, das im Erwägungsgrund 142 näher beschrieben wird, Alki LP als der Auftraggeber agiert, der alle Risiken des Unternehmens trägt und die damit verbundenen Tätigkeiten ausführt (56). Deswegen behaupten die Niederlande, dass die Lizenzgebühr nicht nur eine Vergütung für das Recht des geistigen Eigentums repräsentiert, sondern auch für die Tätigkeit von Alki LP als Auftraggeber. (106) Starbucks hat bezüglich Alki LP erklärt, dass weder diese Kommanditgesellschaft noch ihre Partner Mitarbeiter haben, welche die Rolle des Auftraggebers im Rahmen des Abkommens über das Rösten erfüllen könnten. Laut Starbucks erfüllt Alki LP diese Rolle anhand der Beratung, der Expertise und der notwendigen Diensten, welche von Starbucks-Geschäftseinheiten in den USA aufgrund der [Vereinbarung über die Kostenteilung] angeboten werden (nachfolgend: „CSA“) (57). Laut Starbucks, und wie die Gründungsurkunde der Kommanditgesellschaft Alki LP nachweist, sind SCI UK I, Inc. (58) und Starbucks Coffee International, Inc. (59) die Partner von Alki LP. (107) Starbucks erläuterte Folgendes: der Beitritt von Alki LP zum Konzern im Dezember 2006 erfolgte im Rahmen der Erweiterung der CSA um das ganze EMEA-Gebiet, durch Einbeziehung des britischen Marktes. Mit der Aufnahme von Alki LP in der Struktur verhinderte Starbucks, dass die an Alki LP bezahlten Lizenzgebühreinnahmen direkt in das Einkommen der Partner von Alki LP gemäß dem US-Steuerrecht integriert wurden. 2.6.4.   Zahlungen von Alki LP an Starbucks Corporation gemäß der Vereinbarung über die Kostenteilung (108) Da weder Alki LP noch ihre Partner Mitarbeiter haben (60), und Starbucks behauptet, Alki LP sei imstande, ihre Rolle als Auftraggeber durch die CSA zu erfüllen, verlangte die Kommission Informationen zu den Zahlungen aufgrund der CSA und zu den Dienstleistungen, auf die sich die Zahlungen beziehen, und wollte wissen, auf welche Weise Alki LP die Zahlungen finanziert. Starbucks präsentierte die folgende Übersicht der Zahlungen von Alki LP an Starbucks US, mit Aufschlüsselung der verschiedenen Zahlungsweisen. (109) Gemäß der CSA zahlt Alki LP an Starbucks US Lizenzgebühren für die drei Kategorien von geistigem Eigentum, für welche Starbucks US Lizenzen an Alki LP erteilt. Diese Lizenzgebühren bestehen aus i) einer Beteiligungsgebühr für die Marken- und Warenzeichenrechte, ii) einer Beteiligungsgebühr für die Rechte am Unternehmenssystem (business format), und iii) einer Dauerlizenzgebühr für das Kaffeewissen. (110) Die Höhe der Lizenzabgabe wird anhand einer Formel berechnet, bei der die Gesamtsumme des Restgewinns als Ausgangspunkt gilt. Der gesamte Restgewinn ist die Summe der Lizenzgebühren, welche SMBV und Starbucks Coffee BV an Alki LP (61) bezahlen, und der Einkünfte, die Alki LP von Starbucks Corporation erhält (62). Von diesem Betrag wird eine fremdvergleichskonforme Vergütun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.