Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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von vergleichbaren Unternehmen ausgeübten Funktionen andererseits, die zur Approximation einer fremdvergleichskonformen Marge verwendet werden. (31)  In diesem Zusammenhang wird in dem Bericht auf Ziffer 3.26 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 1995 verwiesen. (32)  Die Amadeus-Datenbank enthält vergleichbare Finanzinformationen zu öffentlichen und privaten Unternehmen in Europa. Sie wird von Bureau van Dijk geführt, einem Verlag für Firmeninformationen und Business-Intelligence-Anbieter. (33)  Die automatisierte Suche in Amadeus ergab eine Auswahl von 240 Unternehmen; durch die zusätzlich von dem Steuerberater angewandten finanziellen Selektionskriterien wurden 88 Unternehmen ausgeschlossen, sodass sich die Stichprobe auf 152 potenziell vergleichbare Unternehmen reduzierte. (34)  Wesentliche Ausschlusskriterien waren nicht in Bezug stehende Funktionen der Unternehmen (z. B. Vertrieb, Reparatur usw.), die Herstellung von nicht in Bezug stehenden Produkten (z. B. von Süßwaren, anderen Lebensmitteln usw.) oder die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einem Konzern. Die 20 Unternehmen, die im Verrechnungspreisbericht für Vergleichszwecke akzeptiert wurden, werden in Anhängen zu dem Bericht aufgeführt und sind in Tabelle 5 des Einleitungsbeschlusses wiedergegeben. (35)  Der Steuerberater verwendet den Begriff des Aufschlags, obwohl die Kalkulation des Aufschlags auf dem Betriebsgewinn der vergleichbaren Unternehmen geteilt durch eine Kostenbasis und nicht auf dem Bruttogewinn beruht. (36)  Im Falle von SMBV entsprechen die Betriebskosten einem kleinen Bruchteil der Gesamtkosten. Daher ist die daraus abgeleitete Schätzung der Bemessungsgrundlage niedriger, obwohl der Prozentsatz des angewandten Aufschlags höher liegt. (37)  Die Steuerverwaltungen und Gesetzgeber sind sich dieses Problems bewusst, und die Steuergesetzgebung erlaubt der Steuerverwaltung in der Regel, Steuererklärungen integrierter Unternehmen zu berichtigen, in denen Verrechnungspreise falsch angewendet werden, und die Preise durch solche zu ersetzen, die einer zuverlässigen Annäherung an unter vergleichbaren Umständen zwischen unabhängigen Unternehmen fremdvergleichskonform vereinbarten Preisen entsprechen. (38)  Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD, 13. Juli 1995. (39)  Empfehlung C(95)126/FINAL vom 13. Juli 1995. (40)  Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD, 22. Juli 2010. (41)  Eine ähnliche Beschreibung ist in Ziffer 3.43 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 1995 zu finden. (42)  Ziffern 1.45 bis 1.48 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 1995 und Ziffern 3.55 bis 3.62 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010. (43)  Ziffer 1.48 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 1995. (44)  Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Teil der Personalkosten in die Selbstkosten einfließen kann, wenn sie unmittelbar mit der Herstellung zusammenhängen. (45)  Siehe Erwägungsgrund 56 des Einleitungsbeschlusses. (46)  In Tabelle 1 ist EBITDA das geläufige Akronym für „Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen“ („earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation“). EBT ist das geläufige Akronym für „Gewinn vor Steuern“ („earnings before tax“). (47)  Verrechnungspreisdekret 2001 (Besluit verrekenprijzen) vom 30. März 2001, IFZ2001/295M. Das Dekret wurde 2013 (zusammen mit dem Dekret vom 21. August 2004, IFZ 2004/680M, durch das das Dekret des Jahres 2001 ergänzt und in einigen Punkten geändert wurde, wobei das Dekret des Jahres 2004 in diesem Fall jedoch nicht relevant ist) durch das Dekret vom 14. November 2013, IFZ 2013/184M, internationales Steuerrecht, ersetzt. Verrechnungspreismethode, Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes und der Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (OECD-Leitlinien). Da der Steuervorbescheid aus dem Jahr 2007 datiert, bezieht sich der Beschluss auf das Verrechnungspreisdekret des Jahres 2001. (48)  Da Artikel 8b im Jahr 2001 noch nicht im CIT kodifiziert war, erfolgten Verrechnungspreisanpassungen sowohl bei der Besteuerung natürlicher Personen als auch bei der Körperschaftsteuer auf der Grundlage von Artikel 3.8 des Einkommensteuergesetzes 2001 (der durch Artikel 8 CIT auch für Körperschaftsteuerpflichtige galt). (49)  Beispielsweise entsprach diese Gebühr Ende […] einem Prozentsatz von [1,5-2] % des Preises, den SCTC voraussichtlich für den Erwerb von grünen Kaffeebohnen zahlen sollte, und [0,5-1] % des Preises, der […] von SMBV angerechnet wurde. Starbucks bezahlt und verwendet die Bezeichnung des [Zertifizierungsprogramms] seit […]. (*2)  Zusätzlich geliefert, siehe Tabelle 8. (50)  Genauer gesagt, entspricht der Vorsteuergewinn vor der Zahlung der Lizenzgebühr dem „Umsatz“ nach Abrechnung der „Direkten Umsatzkosten“ (also die Kosten für Rohstoffe verwendet während der Produktion), der „Verwaltungs- und Gemeinkosten“ und des „Währungsumtausches“, plus „Zinserträge“ minus „Zinsaufwendungen“ in Abbildung 2. Zum Beispiel betrug der Vorsteuergewinn für das Jahr 2010/2011, vor der Zahlung der Lizenzgebühr, 13 783 458 EUR. Um die Vorsteuer auf das in der SMBV-APA vereinbarte Niveau von [9-12] % der vereinbarten Kosten zu senken, wird an Alki LP eine steuerlich absetzbare Lizenzabgabe von 12 352 838 EUR gezahlt und im Posten „Weitere Ausgaben“ angeführt. (51)  Gemäß der vorherigen Regelung wurde die Steuerbemessungsgrundlage von SMBV auf 8 % der berücksichtigten Kosten berechnet. (52)  Hierzu gehören die Bildmarke und der Geschäftsplan von Starbucks. (53)  Hierzu gehören die Ausstattung, das Erscheinungsbild der Verkaufsstätten, sogenannte Systeme zur „Fassade“ der Verkaufsstellen und Systeme der Einrichtung der Innenräume. (54)  Hierzu gehören Diagramme zur Markenexpansion sowie die Formel für die Kaffeemischungen. (55)  Stellungnahme der Niederlande zu dem Einleitungsbeschluss, S. 25. (56)  Stellungnahme der Niederlande zu dem Einleitungsbeschluss, S. 27. (57)  Siehe Erwägungsgründe 145 und 146. (58)  Eine nach dem Recht des Bundesstaats Washington, USA, gegründete Gesellschaft (Komplementär). (59)  Eine nach dem Recht des Bundesstaats Washington, USA, gegründete Gesellschaft (Kommanditist). (60)  Siehe Erwägungsgrund 106. (61)  Im Zeitraum 2008-2014 erhielt Alki LP insgesamt von Starbucks Coffee BV und SMBV Lizenzgebühren in Höhe von [400-500] Millionen Euro. Aus diesen [400-500] Millionen Euro stammten [300-400] Millionen ([80-85] %) von Starbucks Coffee BV und [60-70] Millionen Euro ([15-20] %) von SMBV. (62)  Starbucks behauptet, diese Zahlung von Starbucks US an Alki LP wäre eine globale Kostenanpassung mit dem Ziel, Alki LP für die niedrigeren Lizenzgebühren zu entschädigen, welche Alki LP von SMBV aufgrund der internationalen Preispolitik von Starbucks über gerösteten Kaffee erhalten hatte. (63)  Diese „fremdvergleichskonforme Vergütung“ wird nach den US-Verrechnungspreisregeln berechnet und für alle Aktivitäten von Starbucks Coffee BV und SMBV festgesetzt. (64)  Starbucks konnte keine Aufgliederung der Beteiligungszahlungen für das Warenzeichen oder das Unternehmenssystem für die Jahre 2005 und 2006 vorlegen. Es gibt auch einige Unstimmigkeiten zwischen den Lizenzgebühren und den Beteiligungszahlungen von [CV 1], so wie diese in der Übersicht von Starbucks und in den Gewinn- und Verlustrechnungen von [CV 1] dargestellt werden. Starbucks war nicht in der Lage, den genauen Grund für diese Unstimmigkeiten festzustellen. (65)  Vor 2005 wurden keine Beteiligungszahlungen an Starbucks Corporation getätigt, da [CV 1] bis 2005 Verluste verzeichnete. (66)  Jedoch wurde dieser Betrag durchschnittlich um […] niedriger ausfallen, wenn das von Starbucks Corporation geleistete Einkommen nicht bei der Berechnung der Gesamtsumme des Restgewinns berücksichtigt worden wäre. (67)  Jedoch wurde dieser Betrag durchschnittlich um […] niedriger ausfallen, wenn das von Starbucks Corporation geleistete Einkommen nicht bei der Berechnung der Gesamtsumme des Restgewinns berücksichtigt worden wäre. (68)  Siehe Erwägungsgrund 146. (*3)  incl. einen außerordentlichen Gewinn nach Steuern in Höhe von [1-10 Mio.] CHF und einen Verlust von jeweils [800-900 Tausend] CHF in den Jahren 2006 und 2007. (69)  Wert im Jahr 2014, berechnet durch Vergleich der geschätzten Gesamtkosten des Programms C.A.F.E. Practices und des Programms der Zentren für die Unterstützung der Landwirte mit den COGS(Kosten) von SCTC, dem Wechselkurs USD:CHF angepasst. (70)  Die Bruttomarge ist gleich Bruttogewinn (das heißt, Umsatz minus COGS) durch Umsatz, siehe Erwägungsgrund 84. (71)  FOB bezieht sich auf Frei an Bord. (72)  Siehe Ziffer 2.141 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010. „Besteht ein Mangel an hinreichend zuverlässigen vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfällen zur Untermauerung der Aufteilung des Gesamtgewinns, sollten interne Daten untersucht werden, die ein zuverlässiges Mittel zur Schaffung oder Prüfung des fremdvergleichskonformen Charakters der Gewinnaufteilung sein können. Welche Arten von internen Daten relevant sind, wird von den Gegebenheiten und Umständen des Einzelfalls abhängen, wobei die Daten den Bedingungen genügen sollen, die in diesem Abschnitt und insbesondere unter den Ziffern 2.116-2.117 sowie 2.132 dargelegt sind. Sie werden häufig anhand der Kostenrechnung oder der externen Rechnungslegung des Steuerpflichtigen gewonnen“. (73)  Der unter „Abzüge“ angeführte Betrag soll als Betriebskosten aufgefasst werden, da er hauptsächlich aus Arbeitskosten und Kosten von Abschreibung und Reparaturen besteht. (74)  Nach diesem Abkommen hat Starbucks Coffee BV das Recht, Dritten eine Lizenz zu erteilen, damit sie Starbucks-Läden entwickeln, besitzen und führen, die unter den Marken arbeiten und die Technologie und Fachkenntnisse verwenden. (75)  Laut Liefervertrag, […]. (76)  Starbucks hat näher erläutert, dass die Lieferverträge durch Starbucks […] vergeben werden und dass es sich um standardisierte Abkommen handelt, deren Geschäftsbedingungen von Starbucks […] bestimmt werden; vgl. die Bemerkungen von Starbucks, Erwägungsgrund 6.14. (77)  […]. (78)  […]. (79)   Ebenda, […]. (80)  […]. (81)  […]. (82)  […]. (83)  Diese Schätzung basiert auf der Summe der an Alki LP gezahlten Lizenzgebühren im Zeitraum 2008-2014 geteilt durch die Einnahmen in Höhe von [900-1 000] EUR von allen Produkten, die in Tabelle 5 unter folgende Kategorien erscheinen: „EINN. FERTIGGETRÄNKE“, „EINN. VERPACKTER KAFFEE“; „EINN. PORTIONSBEUTEL — KAFFEE“, „EINN. PORTIONSBEUTEL — VERISMO“, „EINN. LÖSLICHER KAFFEE“, „EINN. VERPACKTER TEE“; „EINN. MISCHGETRÄNKE“; „EINN. FRAP.-KAFFEEGRUNDLAGE“, und „EINN. EXTRAKT“. Starbucks hat aber in seinen eingereichten Informationen darauf hingewiesen, dass „EINN. PORTIONSBEUTEL — KAFFEE“, „EINN. PORTIONSBEUTEL — VERISMO“, „EINN. LÖSLICHER KAFFEE“, „EINN. FRAP.-KAFFEEGRUNDLAGE“, und „EINN. EXTRAKT“ auch als Einnahmen von Verwaltung und Logistik eingestuft werden sollten, da die zugrunde liegenden Umsätze, die den Entwicklern in Rechnung gestellt werden, einen Wert repräsentieren, der eher von Dritten als von SMBV geschaffen wurde, und dass diese in Meinung von Starbucks auf jeden Fall nur einen kleinen Anteil der Gesamtröstleistung von SMBV repräsentieren. Außerdem gibt es keinen Hinweis darauf, dass die zusätzlichen Kategorien „EINN. VERPACKTER TEE“; „EINN. MISCHGETRÄNKE“ Kaffee von Starbucks enthalten. (84)  Siehe Erwägungsgrund 140 für die Finanzdaten des Unternehmens. (85)  Doch bezieht sich Abschnitt 4.9 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 (wie auch Ziffer 4.9 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010) auf Situationen, wo „wegen der Komplexität der zu bewertenden Fakten selbst ein Steuerzahler mit den besten Absichten einen unbeabsichtigten Fehler machen kann“. (86)  In diesem Kontext verweisen sie auch auf eine nicht verbindliche Mitteilung der Kommission über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums (vgl. COM(2007)71), in der zu lesen ist: „Die Steuerverwaltungen sollten alles unternehmen, um die mit der Bewertung verbundenen Belastungen so gering wie möglich zu halten, indem sie nur relevante Informationen anfordern.“ (87)  Entscheidung 2009/809/EG der Kommission vom 8. Juli 2009 über die „Groepsrentebox“-Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 26). (88)  Nochmals auf die Entscheidung 2009/809/EG gestützt. (89)  Dem Bericht zufolge ist eine Marge bei COGS nur in Fällen gerechtfertigt, wo der Dienstleister für solche Bereiche zuständig ist wie: Produktentwicklung/FuE, strategische Lieferkettenplanung, strategische Beschaffung und Einkommen schaffende Aktivitäten (wie Vermarktung, Preisgestaltung und Nachfragegenerierung), und auch die damit verbundenen Risiken trägt und verwaltet. Nach Starbucks führt SMBV diese Funktionen nicht aus. Im Bericht wird ferner behauptet, dass bei Funktionen wie tägliche Planung, nicht strategische Beschaffung, Umwandlung, Auftragsabwicklung, Lagerhaltung/Logistik und Rechnungsstellung ohne produktbezogene kommerzielle Risiken, nur eine Marge auf die eigenen Betriebskosten des Dienstleisters gerechtfertigt ist. (90)  Im Falle des Unternehmens Y wird der Aufschlag auch nur auf Betriebskosten angewandt. (91)  Obwohl die meisten Dritten weitere spezifische Aktivitäten außer dem Rösten ausführen, Unternehmensrisiko tragen oder Eigentümer von selbst entwickeltem geistigem Eigentum sind, ist nach den Niederlanden die Höhe der Gebühren, die diese Dritte an Starbucks zahlen (entweder in Form von höherem Kaufpreis für die Kaffeebohnen oder als Umsatzlizenzgebühr) mit der Höhe der von SMBV gezahlten Gebühren vergleichbar. Allerdings könnte man nach Ansicht der Niederlande wegen des komplexeren Profils von einigen Dritten niedrigere Gebühren oder Preise erwartet haben. (92)  Rechtssache C-399/08 P, Europäische Kommission gegen Deutsche Post AG., ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung. (93)  Rechtssache C-399/08 P, Europäische Kommission gegen Deutsche Post AG., ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung. (94)  Siehe verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P Kommission gegen Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung. (95)  Urteil 730/79 Phillip Morris, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11. Verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., Alzetta ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (96)  C-172/03 Heiser ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 40. (97)  Verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos, ECLI:EU:C:2009:417. (98)  Verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos, ECLI:EU:C:2009:417, Rn. 65. (99)  Siehe auch C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos, ECLI:EU:C:2009:417, Rn. 50. (100)  Artikel 2 CIT 1969. (101)  Der Regelsatz von CIT beträgt 25 %. Es gibt zwei steuerpflichtige Einkommensgruppen. Für die erste gilt ein niedrigerer Satz von 20 %, für zu versteuerndes Einkommen bis zu 200 000 EUR. (102)  Artikel 3 CIT 1969 und Kapitel III von CIT 1969, nach denen bei nicht ansässigen Unternehmen Folgendes besteuert wird: 1) Geschäftseinkommen aus einer festen Niederlassung oder einem ständigen Vertreter in den Niederlanden, 2) Einkünfte und Kapitalerträge aus unbeweglichem Vermögen, das sich in den Niederlanden befindet, 3) Einkünfte und Kapitalerträge aus Rechten, die mit der Exploration oder Gewinnung natürlicher Ressourcen zusammenhängen, welche sich in den Niederlanden oder im niederländischen Bereich des Festlandsockels befinden, 4) alle Vergütungen aus der Leitung einer ansässigen Geschäftseinheit, 5) Einkünfte aus Rechten auf die Gewinne eines Unternehmens (Anleihen und Aktien ausgenommen) und 6) Einkünfte und Kapitalerträge aus Forderungen aufgrund erheblicher Kapitalbeteiligung. (103)  Artikel 2 Absatz 4 CIT 1969. (104)  Aus dem niederländischen Original: „ De in een kalenderjaar genoten winst wordt bepaald volgens goed koopmansgebruik, met inachtneming van een bestendige gedragslijn die onafhankelijk is van de vermoedelijke uitkomst. De bestendige gedragslijn kan alleen worden gewijzigd indien goed koopmansgebruik dit rechtvaardigt. “ (105)  Kapitel II und III von CIT 1969. (106)  Generell wird die Situation von allen Unternehmen mit Einkünften aus der Sicht der direkten Unternehmensbesteuerung als rechtlich und tatsächlich ähnlich erachtet. (107)  Entscheidung 2009/809/EG. (108)  Bemerkungen von SMBV zu dem Einleitungsbeschluss, Abschnitt 2.20. (109)  C-138/09 Todaro Nunziatina & C. ECLI:EU:C:2010:291, Rn. 21. (110)  Die Regelung sah vor, dass die jeweilige positive Bilanz zwischen Zinserträgen von Konzerndarlehen und gezahlten Zinsen im Rahmen von internen Finanzierungstransaktionen nicht mit dem Standard-Körperschaftsteuersatz von 25,5 %, sondern in einer „Zinsbox“ mit 5 % besteuert werden sollte. (111)  Beschluss in der Sache Groepsrentebox, Erwägungsgrund 85. (112)  Beschluss in der Sache Groepsrentebox, Erwägungsgrund 101. (113)  Beschluss in der Sache Groepsrentebox, Erwägungsgrund 107. (114)  Siehe Erwägungsgründe 148 bis 150. (115)  Siehe die Antwort von Melitta in den Erwägungsgründen 207 bis 209. (116)  Es ist jedoch zu beachten, dass selbst wenn sich SMBV an Finanzierungsgeschäften beteiligte, die Kommission die Groepsrentebox-Entscheidung nicht als anwendbar betrachten würde, einerseits weil die Groepsrentebox-Regelung ein anderes Ziel verfolgt und andererseits angesichts der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von SMBV. (117)  Stellungnahmen der Niederlande zu dem Einleitungsbeschluss, Abschnitt 3.2. (118)  Rechtssache C-15/14 P Kommission gegen MOL ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60· siehe auch Rechtssache T-385/12, Orange gegen Europäische Kommission ECLI:EU:T:2015:117. (119)  Rechtssache C-39/94 SFEI und andere ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Rechtssache C-342/96 Spanien gegen Kommission ECLI:EU:C:1999:210, Rn 41. (120)  Rechtssache 173/73 Italien gegen Kommission, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (121)  Siehe, z. B., Rechtssache C-387/92 Banco Exterior de Espana, ECLI:EU:C:1994:100. (122)  Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Königreich Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, ECLI:EU:C:2006:416. (123)  Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Königreich Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, ECLI:EU:C:2006:416. (124)  2003/757/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25). (125)  Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Königreich Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 96 und 97. (126)  Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Königreich Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 81. (127)  Siehe Erwägungsgrund 186. (128)  Siehe Erwägungsgründe 162 und 191. (129)  In den Erwägungsgründen 49, 97 und 100 des Einleitungsbeschlusses als „erste Anpassung“ bezeichnet. (130)  In Erwägungsgrund 52 des Einleitungsbeschlusses als „zweite Anpassung“ bezeichnet. Während die zwei ersten Annahmen in den OECD-Leitlinien diskutiert werden, behandeln die OECD-Leitlinien die Anwendung des Betriebskapitals nicht in der Form, die der Steuerberater im vorliegenden Fall wählte. (131)  Eine konzerninterne Transaktion ist eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen, die miteinander verbunden sind, während eine Fremdvergleichstransaktion ein Geschäftsvorfall zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen ist. (132)  Abschnitt 9.2.3.2. (133)  Abschnitte 9.2.3.3 Buchstaben a bis e. (134)  Abschnitt 9.2.3.3 Buchstabe f. (135)  Abschnitt 9.2.3.4. (136)  Abschnitt 9.2.3.5. (137)  Siehe auch Absatz 1.6 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995. (138)  Siehe Erwägungsgrund 234. (139)  Ziffer 1.33 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 fokussiert erneut auf die Geschäftsvorfälle und erklärt: „Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes beruht grundsätzlich auf einem Vergleich der Bedingungen eines Geschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen mit den Bedingungen bei Geschäftsvorfällen zwischen unabhängigen Unternehmen.“ (140)  Siehe Erwägungsgründe 68 und 69. (141)  Siehe Erwägungsgrund 90. (142)  Siehe insbesondere Erwägungsgründe 120 und 122 des Einleitungsbeschlusses. (143)  Siehe Erwägungsgrund 102. (144)  Siehe Erwägungsgrund 115 des Einleitungsbeschlusses. (145)  Siehe Ziffer 6.16 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, der die gleiche Überlegung enthält. (146)  Zur Veranschaulichung: eine Analyse mittels RoyaltyStat im zweiten Quartal von 2015 zeigt, dass bei den 168 Vereinbarungen, die sektorenübergreifend in der Datenbank verfügbar sind und die nur Technologie lizenzieren, der Mittelwert der Lizenz 5 % des Umsatzes war (auf der Basis von 143 dieser Vereinbarungen, bei welchen die Lizenzgebühr als Prozentsatz des Umsatzes und nicht als gezahlter Betrag pro Einheit ausgedrückt war). Es wurde unter den in der Datenbank von RoyaltyStat verfügbaren Verträgen kein einziger Vertrag gefunden, der die Vergütung für die Lizenzierung von Technologie des Kaffeeröstens auf dem Markt vorsah. Lizenzen für solche Technologie wurden nur in bestimmten Fällen in Verbindung mit Marken vergeben. (147)  Siehe auch Ziffer 1.17 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995. (148)  Das trifft aber auf [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 10] nicht zu. (149)  Siehe Tabelle 3. (150)  Siehe Erwägungsgrund 209. (151)  Siehe Erwägungsgründe 211 bis 212. (152)  Siehe Erwägungsgründe 203 bis 205. (153)  Siehe Erwägungsgründe 148 bis 150 und 300 bis 304. (154)  Siehe Erwägungsgrund 142. (155)  Nach Starbucks beziehen sich die Einnahmen unter „EINN. VERPACKTER KAFFEE“ auf die Röst- und Verpackungstätigkeit von SMBV, und die Einnahmen von anderen Produkten — zu denen teilweise verarbeitete Produkte aus Kaffee gehören könnten, der von SMBV geröstet wurde — repräsentieren nur einen kleinen Anteil der Gesamtröstleistung von SMBV, siehe Erwägungsgrund (94). (156)  Nach Erwägungsgrund 97 hält SMBV eine Marge auf Nicht-Kaffeeprodukte, die alle […] Kosten von […] deckt. Diese Marge ist bei der Wiederverkaufsfunktion aufgezeichnet. (157)  Siehe auch Ziffer 3.64 der OECD-Verrechnun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.