Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0502. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Steuerverwaltung nicht hätten berücksichtigt werden können, als sie die im Jahr 2008 die SMBV-APA abschloss. Ebenso wurde die Tatsache, dass die Kosten für grüne Kaffeebohnen sich nach 2010 wesentlich erhöhten, was bedeutete, dass die Lizenzgebührenzahlungen entgegen dem Fremdvergleichsgrundsatz durch andere Tätigkeiten als das Kaffeerösten finanziert wurden, erst nach Abschluss der APA bekannt. (426) In dieser Hinsicht weist die Kommission darauf hin, dass eine beträchtliche Zahl von Argumenten, welche die Schlussfolgerung der Kommission untermauern, dass die SMBV-APA nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang steht, sich auf Informationen und Daten stützt, welche der niederländischen Steuerverwaltung zu dem Zeitpunkt des Abschlusses der APA zur Verfügung standen. Das bezieht sich insbesondere auf verschiedene der Röst- und Herstellungsabkommen zwischen Starbucks und Dritten, welche in den Erwägungsgründen 148-150 aufgeführt werden, auf Informationen über die Komplexität der von SMBV und Alki LP ausgeführten Funktionen, auf Informationen, welche die Klassifizierung von SMBV als risikoschwachen Lohnfertiger und die Angemessenheit der Verwendung der Betriebskosten anstatt des Umsatzes als Gewinnindikator sowie die Erhöhung des Aufschlags auf die Rohstoffe um 50 Basispunkte infrage stellen (235). (427) Zu den Informationen über die Kosten für die grünen Kaffeebohnen bemerkt die Kommission, dass der Verrechnungspreisbericht die Vereinbarung zwischen SMBV und SCTC für die Beschaffung von grünen Kaffeebohnen unter den wichtigsten Geschäftsvorfällen und konzerninternen Flüssen aufführt, aber weder untersucht noch analysiert, ob der von SCTC an SMBV für die grünen Kaffeebohnen angerechnete Preis fremdvergleichskonform ist, da der Steuerberater sich nicht darauf, sondern stattdessen auf die TNMM verließ, um eine Vergütung auf der Basis der Röstfunktion von SMBV zu berechnen. (428) Wenn der Verrechnungspreisbericht diese Vereinbarung richtig analysiert hätte, hätte für die SMBV-APA-Anforderung eine fremdvergleichskonforme Vergütung für die grünen Kaffeebohnen geschätzt werden müssen (236). Wenn die SMBV-APA den Geschäftsvorfall der grünen Kaffeebohnen konsequent behandelt hätte, dann hätte eine fremdvergleichskonforme, im Jahr 2008 ausgehandelte Vergütung, keine Spielräume für die ungerechtfertigten Preiserhöhungen für die grünen Kaffeebohnen seit 2011 gelassen. (429) Auf jeden Fall, wie in Erwägungsgrund 348ff. erläutert wird, hat Starbucks keine gültige Begründung für die Erhöhung des Preises der grünen Kaffeebohnen nach 2010 angegeben und so ist das Argument nicht relevant. (430) Darüber hinaus hatte die niederländische Steuerverwaltung zu dem Zeitpunkt der APA-Anforderungen Zugang zu Informationen über den Aufschlag auf diesen Geschäftsvorfall, und hätte die Steuerverwaltung diese Informationen verlangt, wäre sie zu einem fremdvergleichskonformen Aufschlag [ungefähr 3 %] der COGS für SCTC gekommen (237), welcher auf jeden Fall niedriger als der Aufschlag von [ungefähr 6 %] und die entsprechende Bruttomarge von [ungefähr 9 %] der COGS wäre, welche die Kommission in Erwägungsgrund 358 als fremdvergleichskonform erachtet. Wenn in der Folge dieser Aufschlag in der APA angenommen worden wäre, hätte das SCTC davon abgehalten, den Aufschlag durchschnittlich auf [ungefähr 18 %] ab 2011 zu erhöhen, sofern kein Ersuchen nach Änderung der APA vorliegen würde. In dieser Hinsicht weist die Kommission darauf hin, dass die SMBV-APA nach eigenen Angaben für zehn Jahre gelten soll, wenn die kritischen Annahmen von SMBV richtig sind, und falls sie nicht richtig sind, sollte die APA als gekündigt erachtet werden. 9.6.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (431) Staatliche Beihilfen werden als mit dem Binnenrecht vereinbar betrachtet, wenn sie zu einer der Gruppen gehören, welche in Artikel 107 Absatz 2 AEUV aufgeführt werden (238), und als mit dem internationalen Markt vereinbar, wenn die Kommission feststellt, dass sie zu einer der Gruppen gehören, welche in Artikel 107 Absatz 3 AEUV aufgeführt werden. Jedoch liegt die Beweislast bei dem Mitgliedstaat dafür, dass die gewährte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 oder Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (432) Die Niederlande haben sich in den Regelungen für die staatliche Beihilfe, die sie durch den Abschluss der SMBV-APA gewährten, auf keine der Begründungen für die Feststellung von Vereinbarkeit berufen. (433) Darüber hinaus, wie in Erwägungsgrund 423 erläutert, sollte erachtet werden, dass die SMBV-APA der SMBV und dem Starbucks-Konzern eine Betriebsbeihilfe gewährt. Grundsätzlich kann eine derartige Beihilfe normalerweise nicht als mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden, da sie weder die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebiete fördert noch zeitlich befristet, degressiv gestaffelt oder angesichts des erforderlichen Umfangs zur Beseitigung eines spezifischen wirtschaftlichen Nachteils in den betreffenden Gebieten angemessen ist. (434) Folglich ist die staatliche Beihilfe, welche von den Niederlanden an SMBV und dem Starbucks-Konzern durch den Abschluss der SMBV-APA gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 9.7.   Unrechtmäßigkeit der Beihilfe (435) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen zu unterrichten (Meldepflicht) und sie dürfen die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Durchführungsverbot). (436) Die Kommission weist darauf hin, dass die Niederlande sie nicht über die beabsichtigte Einführung der beanstandeten Beihilfemaßnahme unterrichteten und dass sie auch nicht die Verpflichtung des Durchführungsverbots von Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten haben. Daher stellt die SMBV-APA gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 (239) eine rechtswidrige Beihilfe dar, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde. 10.   RÜCKFORDERUNG (437) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ist die Kommission verpflichtet, die Rückforderung der rechtswidrigem und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zu verlangen. Dort wird auch vorgesehen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 muss eine Rückzahlung der Beihilfe stattfinden, inklusive Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. In der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (240) werden die Methoden zur Berechnung des Zinssatzes für die Rückforderung detailliert. Schließlich bestimmt Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589: „… erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird“. 10.1.   Vertrauensschutz (438) In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ist vorgesehen, dass die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Rechts verstoßen würde. (439) NOB ist die einzige interessierte Partei, welche die Frage des Vertrauensschutzes aufwirft. Es sollte von Anfang an darauf hingewiesen werden, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nur diejenigen berufen können, welche verpflichtet sind, die Beihilfe zurückzuzahlen (241), das heißt, Starbucks, und dass Starbucks kein Argument dazu vorgebracht hat. (440) Auf jeden Fall, damit ein Vertrauensschutzanspruch erfolgreich ist, muss er auf einer vorangegangenen Handlung der Kommission in Form von bestimmten Zusicherungen basieren (242). Das bedeutet, dass die berechtigte Erwartung sich aus einem vorangegangenen Verhalten der Kommission ergeben muss, wie zum Beispiel dass sie schon die gleiche oder eine ähnliche Beihilfemaßnahme gebilligt hat. NOB hat sich nicht auf solche Handlungen der Kommission berufen. (441) Daher ist das Argument des Vertrauensschutzes für die Zwecke der Rückforderung der Beihilfe unbegründet, welche die Niederlande gesetzwidrig Starbucks mittels des beanstandeten Steuervorbescheids zugunsten von SMBV gewährt haben. 10.2.   Rückforderungsmethoden (442) Nach dem AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss, wenn sie die Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Zudem hat der Gerichtshof konsequent die Auffassung vertreten, dass die Pflicht eines Staates, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestufte Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof befunden, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die in Form rechtswidriger Beihilfe an ihn gezahlten Beträge zurückgezahlt hat, sodass er den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verliert und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. (443) Keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verlangt, dass die Kommission bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Im Gegenteil genügt es, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (243). (444) In Bezug auf die rechtswidrige Beihilfe und die Art der Steuermaßnahmen sieht die Mitteilung der Kommission zu der Unternehmensbesteuerung unter Punkt 35 vor, dass der zurückzuzahlende Betrag auf der Basis eines Vergleichs berechnet werden soll, zwischen der tatsächlich gezahlten Steuern und dem Betrag, der bezahlt hätte werden müssen, wenn die allgemein geltende Regelungen angewandt worden wären. (445) Wie aus den Erwägungsgründen 339 bis 341 geschlossen werden kann, ist die Kommission der Ansicht, dass ein Vergleich mit entsprechenden Fremdgeschäftsvorfällen mit der Preisvergleichsmethode, genauer gesagt, mit Lizenzvereinbarungen für das geistige Eigentum des Röstens in verschiedenen Röst-, Herstellungs- und Vertriebsvereinbarungen, die Starbucks mit Dritten abgeschlossen hat, aufzeigt, dass der Fremdvergleichswert der von SMBV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühr für das geistige Eigentum des Röstens gleich Null sein sollte. Das bedeutet, dass in dieser konkreten Beziehung für dieses geistige Eigentum keine Lizenzgebühr gezahlt werden sollte, da sich für SMBV anscheinend kein Vorteil durch die Nutzung des geistigen Eigentums des Röstens ergibt, das ihr von Alki LP übertragen wurde. (446) Nach dieser Schlussfolgerung sollten die Niederlande die Buchgewinne von SMBV ohne Abzug der von SMBV an Alki LP aus diesen Gewinnen gezahlten Lizenzgebühr für die Lizenzierung des geistigen Eigentums des Röstens als Ausgangspunkt nehmen, anhand dessen die Steuerschuld von SMBV in den Niederlanden bestimmt wird, um sicherzustellen, dass die durch die SMBV-APA gewährte Beihilfe vollständig zurückgezahlt wird. (447) Außerdem, da die Kommission in Erwägungsgrund 358 zu dem Schluss kommt, dass ein durchschnittlicher Aufschlag von bis zu [ungefähr 6 %] auf die grünen Kaffeebohnen, die von SCTC an SMBV in den Geschäftsjahren ab 2011 verkauft wurden, und die Preise von den an SMBV verkauften grünen Kaffeebohnen, die einer Bruttomarge von [ungefähr 9 %] für SCTC entsprechen, eine verlässliche Annäherung eines fremdvergleichskonformes Preises darstellen, sollten die Buchgewinne von SMBV für die Geschäftsjahre ab 2011 um die Differenz der Bruttomarge der grünen Kaffeebohnen, die in diesem Zeitraum erfolgreich angewandt wurde, und eine Bruttomarge auf die COGS von SCTC in Höhe von [ungefähr 9 %] erhöht werden. (448) Die Differenz zwischen dem entsprechenden Betrag der Buchgewinne, der nach den zwei Schritten berechnet wurde, welche in den Erwägungsgründen 446 und 447 ausgeführt werden, und nach den Regeln des allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuerrechts voll versteuert wurde, und den Körperschaftsteuern, die SMBV tatsächlich den Niederlanden seit dem 1. Oktober 2007 gezahlt hat, macht den Betrag der Beihilfe aus und muss von SMBV und von dem Starbucks-Konzern zurückgefordert werden, um den Vorteil zu beseitigen, den die Niederlande SMBV und dem Starbucks-Konzern als Folge der SMBV-APA verschafft haben. 10.3.   Geschäftseinheit, von der die Beihilfe zurückgefordert werden muss (449) Unter Berücksichtigung der Bemerkungen in den Erwägungsgründen 417 bis 421 ist die Kommission der Ansicht, dass die Niederlande in erster Linie die rechtswidrige und mit dem Binnenrecht unvereinbare Beihilfe zurückfordern sollen, welche der SMBV durch die SMBV-APA gewährt wurde. Sollte SMBV nicht in der Lage sein, den vollen Betrag der dank der SMBV-APA erhaltenen Beihilfe zurückzuzahlen, müssen die Niederlande den restlichen Betrag dieser Beihilfe von Starbucks Corporation zurückfordern, da dies die Geschäftseinheit ist, welche den Starbucks-Konzern kontrolliert, damit sichergestellt wird, dass durch die Rückforderung der verschaffte Vorteil beseitigt und die vorherige Situation auf dem Markt wiederhergestellt wird. 11.   SCHLUSSFOLGERUNG (450) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Niederlande der SMBV und dem Starbucks-Konzern durch den Abschluss der SMBV-APA auf rechtswidrige Weise eine staatliche Beihilfe gewährt und hiermit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen haben; die Niederlande haben nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 diese Beihilfe von SMBV zurückzufordern und, falls Letztere nicht den vollen Betrag der Beihilfe zurückzahlt, den ausstehenden Betrag von Starbucks Corporation zu verlangen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, die die Niederlande am 28. April 2008 mit Starbucks Manufacturing EMEA B.V. eingegangen sind, welche es dem Letzteren ermöglicht, seine Körperschaftsteuerschuld in den Niederlanden auf jährlicher Basis für zehn Jahre zu bestimmen, stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, welche mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und von den Niederlanden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Kraft gesetzt wurde. Artikel 2 (1)   Die Niederlande fordern die mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige Beihilfe, die in Artikel 1 genannt wird, von Starbucks Manufacturing EMEA B.V. zurück. (2)   Jeder Betrag, der von Starbucks Manufacturing EMEA B.V. nicht nach der Rückforderung des vorigen Absatzes zurückgezahlt wird, wird von Starbucks Corporation zurückgefordert. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Die Niederlande stellen sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Die Niederlande übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Informationen zu der Methode, die für die Berechnung des genauen Betrags der Beihilfe verwendet wird. (2)   Die Niederlande unterrichten die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legen die Niederlande unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Niederlande gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 460 vom 19.12.2014, S. 11. (2)  Im gesamten Beschluss werden die Begriffe „Steuervorbescheid“ und „APA“ synonym verwendet. (*1)  Einige Teile dieses Textes wurden verborgen, um keine vertraulichen Informationen preiszugeben; diese Teile stehen in eckigen Klammern. Die Gewinnmargen und Aufschläge von SCTC im Zusammenhang mit grünen Kaffeebohnen wurden auf das nächste Vielfache von 3 % gerundet. (3)  Mit den Begleitunterlagen wurde auch ein früherer, 2001 zwischen der niederländischen Steuerverwaltung und Starbucks Coffee BV sowie SMBV vereinbarter Steuervorbescheid eingereicht. (4)  Dieses Schreiben wurde am 7. März 2014 auf Englisch den Niederlanden übermittelt. Am 14. März 2014 folgte eine niederländische Fassung des Schreibens. (5)  Siehe Fußnote 1. (6)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wird durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) mit Wirkung vom 14. Oktober 2015 aufgehoben. Alle im Laufe des Verfahrens erfolgten Verfahrensschritte wurden gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingeleitet. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten als Verweise auf die Verordnung (EU) 2015/1589 und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. (7)  C (2015) 862, 12.2.2015. (8)  Unter Starbucks US werden alle zum Starbucks-Konzern gehörenden Unternehmen verstanden, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben. (9)  Diese Beschreibung stützt sich auf den Jahresbericht 2014 von Starbucks, Seite 2. (10)  Nähere Informationen über den Starbucks-Konzern können Erwägungsgrund 20 des Einleitungsbeschlusses entnommen werden. (11)  In der SMBV-APA ist vorgesehen, dass nach dem sechsten Geschäftsjahr, d. h. Ende 2013, eine Halbzeitprüfung durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob alle Tatsachen und Umstände unverändert geblieben sind. (12)  Aus dem niederländischen Original: „[SMBV] wordt geacht een arm's length vergoeding te ontvangen voor haar activiteiten zoals beschreven [in het transfer pricing report] indien de operationele marge [9-12] % van de relevante kostgrondslag bedraagt. “ (13)  Aus dem niederländischen Original: „ De jaarlijks door SMBV aan Alki LP te betalen royalty wordt aan het einde van het jaar vastgesteld op het verschil tussen de gerealiseerde operationele winst met betrekking tot de productie en distributie functie als genoemd [in het transfer pricing report], vóór royalty uitgaven ('gerealiseerde operationele winst voor royalty uitgaven') en de hierboven omschreven beloning van [9-12] % cost-plus. Deze royalty betaling is aftrekbaar voor de vennootschapsbelasting en is niet onderworpen aan Nederlandse dividendbelasting. “ In Erwägungsgrund 28 des Einleitungsbeschlusses wird begründet, warum Lizenzzahlungen in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtig sind. (14)  Die Erwägungsgründe 27 und 28 des Einleitungsbeschlusses enthalten eine vollständige Beschreibung der im Verrechnungspreisbericht erläuterten rechtlichen Struktur von Starbucks. (15)  Diese Marken, Technologien und dieses Know-how umfassen hauptsächlich das Konzept der Starbucks-Verkaufsstellen und die Corporate Identity von Starbucks. (16)  In Erwägungsgrund 71 wird die Preisvergleichsmethode näher beschrieben. (17)  Diese Definition stützt sich auf die Ziffern 2.13 und 2.20 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010. Ein (externer) Preisvergleich wird zugrunde gelegt, wenn unabhängige Dritte unter gleichen Umständen denselben Preis für das gleiche Produkt oder die gleiche Dienstleistung zahlen wie verbundene Parteien. In diesem Fall betreffen die konzerninternen Lizenzzahlungen die von den Starbucks-eigenen Entwicklern in der EMEA-Region an Starbucks Coffee BV entrichteten Zahlungen. (18)  Abschnitt II.G des Verrechnungspreisberichts. (19)  Abschnitt II.E des Verrechnungspreisberichts. (20)  Abschnitt III.B des Verrechnungspreisberichts. (21)  SCTC kauft diese Kaffeebohnen für den gesamten weltweiten Starbucks-Konzern und seine unabhängigen Lizenznehmer ein. (22)  Siehe Fußnote 19. (23)  2011 waren ca. [70-80] Mitarbeiter bei SMBV beschäftigt. In seinen Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss gibt Starbucks an, dass [40–50] Mitarbeiter im Bereich Kaffeerösten und [30-40] Mitarbeiter im Bereich Logistik und Verwaltung tätig waren. (24)  Nach den Informationen, die Starbucks zum Zeitpunkt der Anforderung des Vorbescheids an die Niederlande übermittelte, schlossen SMBV und Starbucks Corporation 2003 eine Vereinbarung mit [nicht verbundenes Logistikunternehmen A], wonach [nicht verbundenes Logistikunternehmen A] Leistungen in den Bereichen Bestandsverwaltung (Unterstützung der von Starbucks bereitgestellten Prognose), Einfuhrkoordination und Ausfuhrdokumentation, Verwaltung von Lieferantenverträgen und Lagerhaltung erbringen sollte. (25)  Nach den Informationen, die Starbucks zum Zeitpunkt der Anforderung des Vorbescheids an die Niederlande übermittelte, schloss SMBV 2004 eine Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen im Lieferkettenmanagement und in der Lagerhaltung für die Kaffeeverarbeitung mit [nicht verbundenes Logistikunternehmen B], wonach [nicht verbundenes Logistikunternehmen B] Lagerleistungen im Hinblick auf verschiedene Starbucks-Produkte erbringen soll, einschließlich Verwaltungs- und Abfertigungsleistungen, Be- und Entladen von Fahrzeugen, Inspektionen und Lagerung. (26)  Dem Verrechnungspreisbericht zufolge ist SMBV für das Vertragsverhältnis mit [nicht verbundener Hersteller 1] verantwortlich. Die Verträge zwischen [nicht verbundener Hersteller 1] und SMBV werden nach Angaben von Starbucks jedoch von Starbucks ... verhandelt. (27)  Unter der Auftragsfertigung wird meist eine Vereinbarung verstanden, nach der ein Unternehmen Rohstoffe oder Halbfabrikate für ein anderes Unternehmen verarbeitet. (28)  Diese Grafik ist nicht in dem Bericht enthalten, sondern wurde von der Kommission zum besseren Verständnis dieses Beschlusses erstellt. (29)  Die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode wird in Erwägungsgrund 72 beschrieben. (30)  Geschäftsvorfallbezogene Unterschiede betreffen die Unterschiede zwischen den vom Unternehmen abgeschlossenen Geschäften einerseits, für welche die Steuerbemessungsgrundlage anhand einer Verrechnungspreismethode näher bestimmt wird, und den zwischen unabhängigen Unternehmen abgeschlossenen Geschäften andererseits, die zur Bestimmung der fremdvergleichskonformen Preisgestaltung verwendet werden. Bei der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode bezieht sich dies auf die von vergleichbaren Unternehmen abgeschlossenen Geschäfte, die zur approximativen Bestimmung der fremdvergleichskonformen Marge verwendet werden. Funktionelle Unterschiede betreffen die Unterschiede zwischen den vom Unternehmen ausgeübten Funktionen einerseits, für welches die Steuerbemessungsgrundlage anhand einer Verrechnungspreismethode approximiert wird, und den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.