Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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gspreisleitlinien von 2010, wonach: „Ein unabhängiges Unternehmen würde keine Verlustgeschäfte fortführen, wenn es nicht vernünftige Erwartungen auf zukünftige Gewinne hat“ und Ziffer 1.52 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995. (158)  Siehe Erwägungsgrund 105. (159)  Siehe Erwägungsgrund 170. (160)  Siehe Erwägungsgrund 51. (161)  Wo die Verrechnungspreisvereinbarung für SMBV in der Berechnung reflektiert wird, welche an Alki LP gezahlt werden muss, siehe Erwägungsgrund 170. (162)  Siehe auch Erwägungsgrund 87 des Einleitungsbeschlusses. (163)  Diese Ziffer gehören zum Kapitel 9 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, das sich mit der Umstrukturierung von Geschäftstätigkeiten befasst, aber sie sind dennoch aufgrund des dort ausgedrückten zugrunde liegenden Prinzips von Bedeutung. (164)  Ziffer 9.46 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010. (165)  Siehe Erwägungsgrund 167. (166)  Ziffer 9.23 und 9.26 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010. (167)  Ziffer 9.29 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010. (168)  Ziffer 9.23 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010. (169)  Siehe Erwägungsgrund 106. (170)  Ebenda. (171)  Ebenda. (172)  Siehe Erwägungsgrund 146. (173)  Ähnlicher Text kann in den Ziffern 1.36-1.41 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 gefunden werden. (174)  Siehe Erwägungsgrund 107. (175)  Siehe Erwägungsgrund 144. (176)  Siehe Erwägungsgrund 112. (177)  Die Zahlungen von Starbucks Coffee BV werden demselben gemeinsamen Fonds zugerechnet wie die Zahlungen von SMBV, welche einen kleineren Anteil der Einnahmen von Alki LP ausmachen; siehe Erwägungsgrund 110. (178)  Siehe Erwägungsgrund 102. (179)  Siehe Erwägungsgrund 201. (180)  Aufgrund der von Starbucks beobachteten Werte, beträgt der geschätzte Interquartilsabstand 4 % — 8,5 %, siehe Erwägungsgrund 134. (181)  Siehe Ziffer 3.42 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, wonach: „Wenn Gewinnmargen eines unabhängigen Unternehmens verwendet werden, dürfen die Gewinne aus den Geschäftsvorfällen des unabhängigen Unternehmens nicht durch konzerninterne Geschäftsvorfälle dieses Unternehmens verfälscht werden.“ (182)  Weil die Bruttomarge, aus der er resultiert, angeblich fremdvergleichskonform war, siehe Erwägungsgrund 128. (183)  Siehe Erwägungsgrund 130. (184)  Siehe Erwägungsgrund 131. (185)  Siehe Erwägungsgrund 131, die elf identifizierten Vereinbarungen sind Technologie-Lizenzvereinbarungen, die sich auf Nahrungsmittel und Getränke beziehen. (186)  Siehe Erwägungsgrund 121. (187)  Siehe Erwägungsgrund 96. (188)  Außerdem scheint SCTC nach den Zahlenangaben in Tabelle 4 beträchtliche Beträge von Bargeldüberschuss zu halten. (189)  Siehe Erwägungsgrund 346. (190)  Siehe Erwägungsgrund 315. (191)  Siehe Erwägungsgrund 96. (192)  Siehe Erwägungsgrund 102. (193)  Siehe Erwägungsgrund 190. (194)  Die Wahl der „untersuchten Partei“ ist nur dann notwendig, wenn die Kostenaufschlagmethode, die Wiederverkaufspreismethode oder die TNMM verwendet werden, siehe Ziffer 3.18 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010. (195)  Die gleiche Anforderung findet sich auch in Ziffer 3.43 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995. (196)  Das gilt auch für die Ziffer 2.59 und 9.79 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010. (197)  Siehe Ziffer 2.3 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und Absatz 3.49 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995. (198)  In Ziffer 3.42 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 ist zu lesen: „Es wäre unangebracht, die TNMM für alle Unternehmen anzuwenden, wenn sich das Unternehmen an vielen und verschiedenen konzerninternen Geschäftsvorfällen beteiligt, die nicht zusammengefasst mit denen eines unabhängigen Unternehmens angemessen verglichen werden können.“ (199)  Siehe Erwägungsgründe 204 bis 212. (200)  Siehe Erwägungsgrund 98. (201)  Siehe Erwägungsgrund 212. (202)  Siehe Erwägungsgrund 98. (203)  Abschnitt 9.2.3.2. (204)  Siehe Erwägungsgrund 49. (205)  Siehe Erwägungsgründe 79 bis 96 des Einleitungsbeschlusses. (206)  Starbucks wies darauf hin, dass die Einnahmen unter „EINN. VERPACKTER KAFFEE“ sich auf die Röst- und Verpackungstätigkeiten von SMBV beziehen. Einkünfte aus anderen Quellen, welche die Produkte decken könnten, die teilweise aus von SMBV geröstetem Kaffee hergestellt werden, repräsentieren nach Starbucks einen kleinen Teil der Gesamtröstleistung von SMBV, siehe Erwägungsgrund 94. (207)  Siehe Erwägungsgründe 166 und 190. (208)  Siehe Erwägungsgrund 97. (209)  Siehe Erwägungsgrund 315. (210)  Siehe Erwägungsgründe 342 ff. (211)  Siehe Erwägungsgrund 179. (212)  Siehe auch Ziffer 1.43 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und Ziffer 1.21 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995. (213)  Ebenda. (214)  Das steht auch im Einklang mit dem Beispiel zu der Vertriebsfunktion in Ziffer 3.48 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995. (215)  Von 128 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 350 Mio. EUR im Jahr 2014. (216)  Von 20 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 44 Mio. EUR im Jahr 2014. (217)  Siehe Erwägungsgrund 235. (218)  Siehe Erwägungsgrund 57. (219)  Aktive Unternehmen oder Unternehmen mit unbekanntem Status in Ländern der EU-15, in Island, in Norwegen und in der Schweiz wurden herangezogen, an denen kein anderes Unternehmen mit 25 % oder mehr beteiligt war, um das Kriterium der Unabhängigkeit zu gewährleisten; diese Prioritäten sind mit denen des Steuerberaters identisch. Jedoch war der Beobachtungszeitraum aktueller, da der Steuerberater Daten für 2001-2005 verwendet hatte und die APA in 2008, drei Jahre nach dem Zeitraum der letzten Daten, abgeschlossen wurde. (220)  Im Verrechnungspreisbericht werden die Betriebskosten durch die Berechnung der Differenz zwischen Gesamtkosten und dem, was das Bureau van Dijk, das Amadeus betreibt, als „materielle Kosten“ bezeichnet hat, bestimmt, welche die COGS widerspiegeln sollen. Für viele der Unternehmen der Vergleichsgruppe standen keine Daten zu den „materiellen Kosten“ zur Verfügung. (221)  Siehe Ziffer 3.57 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010. (222)  Wenn stattdessen die fünfjährige Periode von 2003 bis 2007 gewählt wird, wäre der sich ergebende Interquartilsabstand 1,5 % bis 5,8 % mit einem Mittelwert von 2,9 %. Wenn die fünfjährige Periode von 2001 bis 2005 gewählt wird, wie im Verrechnungspreisbericht von Starbucks, ergibt sich ein Interquartilsabstand von 1,8 % bis 5,7 % mit einem Mittelwert von 2,7 %. Wenn schließlich eine fünfjährige Periode gewählt wird, die 2006 statt 2007 endet, wäre der Interquartilsabstand 1,7 % bis 5,2 % mit einem Mittelwert von 2,6 %. (223)  Siehe Erwägungsgrund 139. (224)  Siehe Erwägungsgrund 177. (225)  Siehe Erwägungsgründe 101 bis 113 des Einleitungsbeschlusses. (226)  Siehe Erwägungsgrund 178. (227)  Diese Spanne ergibt sich aus den Zahlenangaben der Tabelle 5 des Einleitungsbeschlusses. (228)  Siehe Erwägungsgrund 87. (229)  Verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos u. a., ECLI:EU:C:2009:417, Rn. 69. (230)  Rechtssache C-170/83 Hydrotherm ECLI:EU:C:1984:271, Rn. 11. Siehe auch Rechtssache T-137/02 Pollmeier Malchow gegen Kommission, ECLI:EU:T:2004:304, Rn. 50. (231)  Rechtssache C-480/09 P Acea Electrabel Produzione SpA gegen Kommission ECLI:EU:C:2010:787 Rn. 47 bis 55· Rechtssache C-222/04 Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a. ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 112. (232)  Die Konzernstruktur der Starbucks-Gruppe wird in Erwägungsgrund 27 und in Abbildung 1 des Einleitungsbeschlusses genauer erläutert. (233)  Siehe entsprechend Rechtssache 323/82 Intermills ECLI:EU:C:1984:345: Rn. 11: „Aus dem Vorbringen der Klägerin und der Streithelferinnen ergibt sich, dass sowohl die Firma Intermills als auch die drei Industriegesellschaften von der Region Wallonien kontrolliert werden und dass die Klägerin auch nach der Übertragung der Produktionsanlagen auf die drei neu gegründeten Gesellschaften noch an diesen beteiligt ist. Zwar ist jede der drei Produktionsgesellschaften eine von der alten Intermills-Gesellschaft unabhängige juristische Person, doch bilden alle diese Gesellschaften zusammen, zumindest hinsichtlich der von den belgischen Behörden gewährten Beihilfe, eine einheitliche Gruppe ….“ (234)  Siehe Erwägungsgrund 102. (235)  Darüber hinaus ist die Nichteinhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von der SMBV-APA in den Jahren nach ihrem Abschluss weiterhin festgestellt worden und hat sich auch verschärft. Zum Beispiel, während 2007 das Einkommen von gerösteten Kaffeebohnen nur [15-20] % der Gesamteinnahmen von SMBV betrug, verminderte es sich in späteren Jahren auf […] % in den Jahren 2013 und 2014. Das geht mit der Tatsache einher, dass sich SMBV mit anderen Tätigkeiten wie Marktforschung, die bedeutende Ausgaben mit sich brachten, und mit anderen IP-bezogenen Aktivitäten befasste, wenn man die Einbeziehung der Ausschreibung immaterieller Vermögenswerte als eine der größten Betriebsaufwendungen im Jahr 2014 bedenkt. (236)  Siehe Ziffer 3.42 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, wonach: „Wenn Gewinnmargen eines unabhängigen Unternehmens verwendet werden, dürfen die Gewinne aus den Geschäftsvorfällen des unabhängigen Unternehmens nicht durch konzerninterne Geschäftsvorfälle dieses Unternehmens verfälscht werden.“ (237)  Siehe Tabelle 11. (238)  Die Ausnahmen, welche in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehen sind, betreffen soziale Beihilfen an einzelne Konsumenten, Beihilfen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden und Beihilfen an bestimmte Regionen der Bundesrepublik Deutschland; im vorliegenden Fall trifft keins davon zu. (239)  Auf die Verordnung (EU) 2015/1589 wird hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Beihilfe und der Rückforderungspflicht Bezug genommen. (240)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (241)  Verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 P&O European Ferries (Vizcaya) SA and Diputacion Floral de Vizcaya gegen Kommission ECLI:EU:T:2003:217, Rn. 115. (242)  Rechtssache T-290/97 Mehibas Dordtselaan gegen Kommission ECLI:EU:T:2000:8, RN 59 und Urteil in den Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Königreich Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 147. (243)  Siehe Rechtssache C-441/06, Kommission gegen Frankreich, ECLI:EU:C:2007:616, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.