Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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2005 2005-2007   company name country turnover operating profit total costs material costs Mark-up on Sales turnover operating profit total costs material costs Mark-up on Sales turnover operating profit total costs material costs Mark-up on Sales average Mark-up on sales 1 ETABLISSEMENTEN SAS KOFFIE Belgium 30 872 1 683 29 189 20 311 5,45 % 28 128 1 155 26 973 19 167 4,11 % 21 204 646 20 558 13 125 3,05 % 4,20 % 2 TOSTADORES REUNIDOS SA Spain 14 899 231 14 668 14 403 1,55 % 13 080 244 12 835 n.a. 1,87 % 11 618 206 11 412 n.a. 1,77 % 1,73 % 3 MAGAZZINI DEL CAFFE' S.P.A. O, IN FORMA ABBREVIATA: MDC SPA O MDC SPA Italy 2 301 – 347 2 648 1 165 – 15,07 % 1 224 – 558 1 782 803 – 45,55 % 639 – 359 998 420 – 56,15 % – 38,92 % 4 LA CITTADELLA S.P.A. Italy 2 949 601 2 349 787 20,37 % 2 865 786 2 079 668 27,43 % 2 820 675 2 145 635 23,94 % 23,91 % 5 CAFFE' UNIVERSALE BUONO AROMATICO - C.U.B.A. CAFE' Italy 1 397 181 1 217 511 12,92 % 1 210 67 1 143 480 5,54 % 1 005 50 955 439 4,95 % 7,80 % 6 CAFES TC-3 SAL Spain 2 015 118 1 897 n.a. 5,87 % 1 881 73 1 808 n.a. 3,88 % 1 721 46 1 675 n.a. 2,65 % 4,13 % 7 ΚΟΥΙΔΗΣ, Α.&Π.&Λ., Α.Ε.Β.Ε. Greece 12 880 832 12 048 n.a. 6,46 % 10 092 310 9 782 n.a. 3,07 % 10 126 212 9 914 n.a. 2,09 % 3,87 % 8 CAFFE' SELE S.R.L. Italy 1 039 91 948 560 8,77 % 968 82 886 536 8,47 % 874 38 836 474 4,30 % 7,18 % 9 RICO CAFÉ' S.R.L. Italy 306 1 305 181 0,40 % 263 3 260 143 1,32 % 211 2 209 139 1,11 % 0,94 % 10 CAFÉ GRAEXPRES SL Spain 781 15 766 n.a. 1,92 % 710 7 703 n.a. 1,05 % 666 2 664 n.a. 0,31 % 1,09 % 11 CERDANYA CAFES SL Spain 310 8 302 n.a. 2,63 % 320 6 314 n.a. 1,77 % 306 3 303 n.a. 1,11 % 1,84 % 12 IMPORCAFÉ - COMÉRCIO E TORREFACÇÃO DE CAFÉ, LDA Portugal 321 14 307 146 4,28 % 23 6 317 139 1,75 % n.a. n.a. n.a. n.a.   3,01 % number of companies   12   12   11 12 lower quartile 1,7 % 1,5 % 1,1 % 1,5 % median 4,9 % 2,5 % 2,1 % 3,1 % upper quartile 7,6 % 4,8 % 4,0 % 5,5 % (396) Eine Vergleichsanalyse von Unternehmen, die hauptsächlich Kaffee-Großhandel betreiben, führt zu einem Mittelwert von 3,1 % für die Umsatzrendite mit einem Interquartilsabstand von 1,5 % bis 5,5 %. Obwohl der Interquartilsabstand nur an einer Stelle der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 unter anderen möglichen Spannen aufgeführt ist, um Vergleichbarkeitsanliegen zu begegnen (221), wird er von Steuerberatern oft verwendet. Damit aber die Gewährung eines Vorteils an Unternehmen vermieden wird, welche auf die Verrechnungspreisgestaltung zurückgreifen, sollte der Punkt innerhalb der Spanne für die Preisgestaltung von konzerninternen Geschäftsvorfällen benutzt werden, welcher dem wahrscheinlichsten Marktergebnis am nächsten steht. (397) Im vorliegenden Fall liegt die Steuerbemessungsgrundlage von SMBV, wie sie von der SMBV-APA bestimmt wird, außerhalb des Interquartilsabstands, der auf der Basis der berichtigten Vergleichsgruppe mit einer Vergütung berechnet wird, welche auf einen Umsatzaufschlag beruht. Wie Tabelle 13 zeigt, war seit 2008 jedes Jahr der steuerpflichtige Gewinn von SMBV, der auf der Basis der SMBV-APA berechnet wurde, geringer als der steuerpflichtige Gewinn am unteren Punkt dieser Spanne, d. h. 1,5 % des Umsatzes: Tabelle 13 (EUR)   2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 Umsatz SMBV 128 784 681 135 677 607 142 627 243 184 159 097 286 217 379 327 632 453 350 538 852 Steuerpflichtiges Einkommen SMBV auf der Basis des beanstandeten Steuervorbescheids 1 499 118 1 703 001 1 653 318 1 430 620 1 581 461 1 535 460 1 667 869 Untere Spanne des steuerpflichtigen Einkommens (1,5 %) 1 931 770 2 035 164 2 139 409 2 762 386 4 293 261 4 914 487 5 258 083 Mittelwert der Spanne des steuerpflichtigen Einkommens (3,1 %) 3 992 325 4 206 006 4 421 445 5 708 932 8 872 739 10 156 606 10 866 704 Obere Spanne des steuerpflichtigen Einkommens (5,5 %) 7 083 157 7 462 268 7 844 498 10 128 750 15 741 956 18 019 785 19 279 637 Steuerpflichtiges Einkommen von SMBV als % des Umsatzes 1,2 % 1,3 % 1,2 % 0,8 % 0,6 % 0,5 % 0,5 % (398) Der Interquartilsabstand von 1,5 % bis 5,5 % basiert auf Finanzdaten des Zeitraums 2005-2007, welcher der letzte Zeitraum vor der SMBV-APA ist. Die Feststellung, dass die in dieser APA festgelegte Steuerbemessungsgrundlage außerhalb der Spanne liegt, trifft auch auf andere Beobachtungszeiträume zu (222). (399) Ein Vergleich interner Daten mit SMC bestätigt darüber hinaus, dass der Steuerberater von Starbucks die SMBV zu Unrecht als ein produzierendes Unternehmen mit einer betriebskostenbasierten Vergütung ansah, für den Zweck der Bestimmung einer fremdvergleichskonformen Vergütung für SMBV. SMC ist das einzige andere Unternehmen des Starbucks-Konzerns, das interne Rösttätigkeiten gewährleistet (223). Nachdem dieses Unternehmen aus steuerlichen Gründen mit Starbucks US konsolidiert ist, bestehen für Starbucks keine Anreize zur Verlagerung der Gewinne dieses Unternehmens mittels der Zahlung einer Lizenzgebühr an Starbucks Corporation. Daher, obwohl die Rechnungen von SMC keine geprüften Abschlüsse darstellen, werden sie für rein geschäftliche Zwecke ohne steuerliche Überlegungen eingerichtet. Nach diesen Abschlüssen ist SMC mehr als [40-50] Mal gewinnbringender als die für SMBV in der SMBV-APA vereinbarte Vergütung, wenn man eine Gegenleistung für Betriebskosten berücksichtigt. Wie in Erwägungsgrund 140 erläutert und in Tabelle 9 gezeigt wird, billigt die SMBV-APA einen Aufschlag von [9-12] % auf die Gewinne, welche die Betriebskosten übersteigen, aber diese Quote betrug für SMC ungefähr 500 % über die vier letzten Abrechnungsperioden. (400) Das von der Kommission in den Erwägungsgründen 392-398 verfolgte Ziel ist nicht, eine fremdvergleichskonforme Vergütung für die Funktionen zu berechnen, welche SMBV im Starbucks-Konzern erfüllt. Die Kommission räumt ein, dass die vorstehende Spanne nicht durch eine angemessene Vergleichbarkeitsanalyse untermauert ist und dass das Anliegen nur die Wiederholung der Analyse des Steuerberaters war, wie wenn sie bei korrekter Identifizierung der Funktionen durchgeführt worden wäre. Das Ziel der Kommission ist eher zu zeigen, dass selbst wenn die Schlussfolgerungen der Kommission in den Abschnitten 9.2.3.3 und 9.2.3.4 falsch wären, die falsche Identifizierung der Hauptfunktionen von SMBV durch den Steuerberater und seine unangemessene Wahl der Betriebskosten als Gewinnindikator bei der Anwendung der TNMM bestätigen, dass die im Verrechnungspreisbericht vorgeschlagene und von der SMBV-APA angenommene Methode für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von SMBV in den Niederlanden nicht zu einer verlässlichen Annäherung eines marktbasierten Ergebnisses im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz führt. Nachdem diese Methode die Herabsetzung der Steuerschuld von SMBV nach dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuersystem im Vergleich zu nicht integrierten Unternehmen zur Folge hat, deren steuerpflichtige Gewinne nach diesem System von dem Markt bestimmt werden, sollte erachtet werden, dass durch die Akzeptanz dieser Methode die SMBV-APA an SMBV einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft. d)   Die Unangemessenheit der Anpassung des Betriebskapitals (401) Der Steuerberater von Starbucks schlägt eine „Umwandlungsaufschlaganpassung“ vor, die von den Niederlanden als Betriebskapitalanpassung dargestellt wird, aber die angewandte Methode berücksichtigt weder die Höhe des Betriebskapitals der vergleichbaren Unternehmen noch diese von SMBV. Das Betriebskapital ist die Summe der zu finanzierenden Bestände und Handelsforderungen abzüglich der Warenverbindlichkeiten. Es gibt kein konstantes Verhältnis zwischen den bei der Anpassung benutzten COGS und dem Betriebskapitalbedarf. Und zwar kann ein Unternehmen mit hohen Rohstoffkosten einen geringen Betriebskapitalbedarf haben, wenn es seinen Bestand effizient bearbeitet. Ziel der Betriebskapitalanpassungen ist die Erfassung eventueller Unterschiede bei der Behandlung von Beständen, Handelsforderungen und Warenverbindlichkeiten, welche nicht durch das Volumen der verwendeten Rohstoffe erfasst werden können. (402) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die „Betriebskapitalanpassung“ des Steuerberaters für das erklärte Ziel und für die Anpassung von Unterschieden in der Betriebskapitalnutzung nicht geeignet ist. In den Tatsachen und Umständen, die im Verrechnungspreisbericht präsentiert werden, gibt es keine Begründung für diese Anpassung. Das Argument der Niederlande, dass die Methode, welche im Anhang des Kapitels III der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 präsentiert wird, obwohl zu dieser Zeit verfügbar, nicht in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 enthalten war, die anwendbar waren, als die APA in Kraft trat (224), ist somit nicht relevant. (403) Als Antwort auf die von der Kommission im Einleitungsbeschluss zu der Betriebskapitalanpassung geäußerten Bedenken (225) legten die Niederlande eine Simulation der Berechnung eines Aufschlags vor, bei der die Methode der Anpassung für verschiedene Zeiträume angewandt wurde, mit verschiedenen Zinssätzen und zum Schluss mit dem gleichen Zinssatz als Referenzwert, wobei aber 50 Basispunkte nicht dazugerechnet, sondern abgezogen wurden. Jedoch sprechen diese Simulationen diese Bedenken nicht an. Die Kommission äußerte keine Bedenken über den Zeitraum, der von dem Steuerberater von Starbucks im Verrechnungspreisbericht benutzt wurde. Im Gegenteil bemerkte die Kommission in Erwägungsgrund 101 des Einleitungsbeschlusses, dass die angebliche Vergütung für Rohstoffe durch Verweis auf EURIBOR geschätzt wurde, zu dem 50 Basispunkte addiert wurden, deren Höhe nicht erklärt wird. Die Niederlande können diese Höhe nicht erklären, indem sie Simulationen mit verschiedenen Zinssätzen und einer verschiedenen Streuung von minus 50 Basispunkten präsentieren, welche ohne Erläuterung bleibt. (404) Was die von den Niederlanden vorgelegte Simulation betrifft, in der die Vorsteuergewinne von SMBV durch die Gesamtkosten inklusive COGS dividiert mit der Quote Vorsteuergewinn/Gesamtkosten der Wettbewerber verglichen werden (226), weist die Kommission darauf hin, dass die Niederlande eine Spanne verwenden, welche auf Informationen nach Inkrafttreten der SMBV-APA stammt. Wenn ein Interquartilsabstand für den die Gesamtkosten übersteigenden Vorsteuergewinn auf Basis der Finanzdaten von Vergleichswerten für den Zeitraum 2001-2005 festgestellt wird, wie im Verrechnungspreisbericht, wäre diese Spanne 4,9 % bis 13,1 % und die Gewinne von SMBV in diesem Zeitraum würden außerhalb dieser Spanne liegen (227). Zum Beispiel lagen 2008 die die Gesamtkosten übersteigenden Vorsteuergewinne von SMBV bei 1,2 % und sanken auf 0,5 % im Jahr 2014. (405) Die Niederlande beziehen sich ferner auf einen Artikel im International Transfer Pricing Journal von 2012, nach dem sowohl für voll entwickelte Hersteller, als auch für Auftragshersteller und Lohnfertiger die Gesamtkosten inklusive COGS der geeignetste Gewinnindikator seien. In diesem Artikel ist auch ein Vergleich zwischen Margen der Gesamtkosten von voll entwickelten Herstellern und Auftragsherstellern und Lohnfertigern enthalten. In dieser Analyse wird auf der Basis der gewählten Stichprobe gezeigt, dass die Margen der Gesamtkosten bei Auftragsherstellern und Lohnfertigern höher als bei voll entwickelten Herstellern sind. Aber abgesehen von der allgemeinen Gültigkeit des Ergebnisses der im Artikel präsentierten empirischen Studie, widersprechen die Feststellungen des Artikels eher dem Argument der Niederlande, dass die Profitabilität von risikoschwachen Herstellern im Vergleich zu den voll entwickelten Herstellern nach unten angepasst werden sollte, anstatt es zu unterstützen. Das ist so, weil die Niederlande eine Senkung der Marge der Kosten akzeptiert haben, um auf die Tatsache Rücksicht zu nehmen, dass SMBV kein voll entwickelter Hersteller ist, während die empirischen Feststellungen des Artikels eher zeigen, dass eine höhere Marge angezeigt gewesen wäre. (406) Letztlich akzeptiert der Verrechnungspreisbericht auch eine wesentliche Senkung der Kostenbasis, welche zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage im Jahr 2008 im Vergleich zu der vorherigen Vereinbarung benutzt wurde, die in dem Ausschluss der Kosten von [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 1] besteht, obwohl sich weder die Tätigkeiten von SMBV noch die Handelsbeziehung zu [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 1] verändert haben. In Verbindung mit der falschen Klassifizierung der tatsächlichen Aktivitäten von SMBV scheint diese Anpassung nicht ausreichend begründet zu sein. (407) Zusammenfassend, selbst wenn die Vergleichsanalyse nicht auf einer falschen Klassifizierung der Tätigkeiten von SMBV als Kaffeerösten gestützt wäre und der Steuerberater von Starbucks nicht fälschlicherweise die Betriebskosten statt des Umsatzes als Gewinnindikator bei der Anwendung der TNMM benutzt hätte, bedeutet die Verwendung der Betriebskapitalanpassung und der Ausschluss der Kosten von [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 1] aus der Steuerbemessungsgrundlage von SMBV, dass die im Verrechnungspreisbericht vorgeschlagene und von der SMBV-APA angenommene Methode nicht zu einer verlässlichen Annäherung eines marktbasierten Ergebnisses im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz führt. (408) Durch die Annahme dieser Methode, die zur Herabsetzung der Steuerschuld von SMBV nach dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuersystem im Vergleich zu nicht integrierten Unternehmen führt, deren steuerpflichtige Gewinne nach diesem System von dem Markt bestimmt werden, verschafft die SMBV-APA der SMBV einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 9.2.4.   Ergänzende Argumentation: Selektiver Vorteil in Abweichung von dem Dekret (409) Die Niederlande und Starbucks argumentierten, dass das Dekret das geeignete Referenzsystem ist, nach dem das Vorliegen von einem sich aus der SMBV-APA ergebenden selektiven Vorteil bestimmt werden muss. (410) Wie in den Erwägungsgründen 245-251 ausgeführt wird, ist die Kommission mit den Argumenten von den Niederlanden und von Starbucks über das anzuwendende Referenzsystem nicht einverstanden. Die Kommission kommt aber in einer ergänzenden Argumentation zu dem Schluss, dass die SMBV-APA der SMBV doch einen selektiven Vorteil verschafft, auch im Rahmen des am meisten begrenzten Referenzsystems, das aus Konzernunternehmen besteht, welche die Verrechnungspreisgestaltung verwenden, für die Artikel 8b Absatz 1 CIT und das Dekret gelten. (411) Artikel 8b Absatz 1 CIT und das Dekret etablieren den „Fremdvergleichsgrundsatz“ in dem niederländischen Steuerrecht, anhand dessen Geschäftsvorfälle zwischen konzerninternen Unternehmen so vergütet werden sollten, wie wenn es sich um unabhängige Unternehmen handelte, die unter vergleichbaren Bedingungen fremdvergleichskonform verhandeln würden. Die Präambel des Dekrets erklärt im Einzelnen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz, wie er in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien dargelegt wird, in nationales Recht umgesetzt worden ist und dass diese Leitlinien unmittelbar für die Niederlande gelten (228). (412) Nachdem die Kommission schon in Abschnitt 9.2.3.1 aufgezeigt hat, dass die SMBV-APA einige von dem Steuerberater von Starbucks zu Verrechnungspreiszwecken gewählte Methoden unterstützt, für die nicht erachtet werden kann, dass sie zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führen, welche eine Senkung der Steuerschuld von SMBV in den Niederlanden zur Folge hätte, kann die Kommission ebenso zu dem Schluss kommen, dass diese APA einen selektiven Vorteil verschafft auch innerhalb des am meisten begrenzten Referenzrahmens von Artikel 8b Absatz 1 CIT und dem Dekret. 9.2.5.   Begründung (413) Weder die Niederlande noch Starbucks haben eine mögliche Begründung für die selektive Behandlung von SMBV aufgrund der SMBV-APA vorgelegt. In dieser Hinsicht erinnert die Kommission daran, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, eine solche Begründung aufzustellen. (414) In jedem Fall konnte die Kommission keinen möglichen Grund zur Rechtfertigung der Präferenzbehandlung feststellen, von der SMBV profitiert, wegen einer SMBV-APA von der man behaupten könnte, dass sie direkt aus den inhärenten, grundlegenden oder leitenden Grundsätzen des Referenzsystems resultiert oder das Ergebnis von inhärenten Mechanismen ist, die für das Funktionieren und die Effizienz des Systems notwendig sind (229); dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Referenzsystem das allgemeine niederländische Körperschaftsteuerrecht ist, wie die Kommission meint, oder das Dekret, wie die Niederlande und Starbucks behaupten. 9.2.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines selektiven Vorteils (415) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die SMBV-APA der SMBV dadurch einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft, dass sie eine Methode zur Zuweisung von Gewinnen an SMBV innerhalb des Starbucks-Konzerns unterstützt, von der nicht angenommen werden kann, dass sie zu einer verlässlichen Annäherung eines marktbasierten Ergebnisses im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz führt, und deren Ergebnis eine Verminderung der Steuerschuld von SMBV nach dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuerrecht verglichen mit nicht integrierten Unternehmen ist, deren steuerpflichtige Gewinne nach diesem System von dem Markt bestimmt werden. (416) Die Kommission kommt durch eine ergänzende Argumentation zu dem Schluss, dass die SMBV-APA der SMBV dadurch einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft, dass sie nach dem Dekret, gestützt auf Artikel 8b Absatz 1 CIT, eine Methode zur Zuweisung von Gewinnen an SMBV innerhalb des Starbucks-Konzerns unterstützt, von der nicht angenommen werden kann, dass sie zu einer verlässlichen Annäherung eines marktbasierten Ergebnisses im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz führt, und deren Ergebnis eine Verminderung der Steuerschuld von SMBV verglichen mit anderen Konzernunternehmen ist, welche in den Niederlanden besteuert werden. 9.3.   Begünstigter von der beanstandeten Maßnahme (417) Die Kommission ist der Ansicht, dass die SMBV-APA der SMBV einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft, da die Folge davon eine Verminderung des steuerpflichtigen Gewinns dieser Geschäftseinheit in den Niederlanden verglichen mit nicht integrierten Unternehmen ist, deren steuerpflichtiger Gewinn anhand von Geschäftsvorfällen bestimmt wird, die zu Marktkonditionen abgeschlossen werden. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass SMBV einem multinationalen Konzern, d. h. dem Starbucks-Konzern angehört, und dass die Vergütung von SMBV für ihre Aufgaben im Rahmen des Konzerns Gegenstand der SMBV-APA ist. (418) Getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der EU-Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das Unternehmen angesehen, das von der Beihilfemaßnahme profitiert. Wie der Gerichtshof früher entschieden hat, ist „im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens eine […] wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren, natürlichen oder juristischen, Personen gebildet wird.“ (230) Um festzustellen, ob verschiedene Einheiten eine wirtschaftliche Einheit bilden, untersucht der Gerichtshof das Vorhandensein einer Mehrheitsbeteiligung oder funktionaler, wirtschaftlicher oder inhärenter Verbindungen (231). Im vorliegenden Fall wird SMBV von Alki LP vollständig kontrolliert, welche wiederum von Unternehmen des Starbucks-Konzerns kontrolliert wird (232). (419) Zudem ist die Entscheidung zur Gründung von SMBV in den Niederlanden von dem Starbucks-Konzern getroffen worden und so ist der Starbucks-Konzern derjenige, welcher von der SMBV-APA profitiert, da diese APA, wie in Erwägungsgrund 45 erläutert wird, den Gewinn bestimmt, der an SMBV im Rahmen des Konzerns für die Funktionen zugewiesen werden sollte, die SMBV für die Unternehmen dieses Konzerns erfüllt. Schließlich ist die SMBV-APA eine Regelung, die eine Verrechnungspreismethode für konzerninterne Geschäftsvorfälle von Starbucks akzeptiert, und so profitiert der Starbucks-Konzern als Ganzes von jeder günstigen steuerlichen Behandlung von SMBV seitens der niederländischen Steuerverwaltung, da auf diese Weise zusätzliche Ressourcen nicht nur für SMBV, sondern für den ganzen Konzert bereitgestellt werden. Mit anderen Worten, wie in Erwägungsgrund 257 besprochen, in den Fällen, wo für die Preisbestimmung von Produkten und Dienstleistungen innerhalb verschiedener juristischer Personen eines und desselben Konzerns Verrechnungspreise benötigt werden, beeinflussen die Wirkungen der Bestimmung eines Verrechnungspreises natürlicherweise mehr als ein Konzernunternehmen (eine Preiserhöhung bei einem Unternehmen vermindert den Gewinn eines anderen). (420) Demnach, unbeschadet der Tatsache, dass die Organisation des Konzerns aus verschiedenen juristischen Personen besteht, müssen diese Unternehmen im Rahmen einer Verrechnungspreisvereinbarung als eine einheitliche Gruppe angesehen werden, welche von der beanstandeten Beihilfemaßnahme begünstigt wird (233). (421) Letztens beeinflusst im vorliegenden Fall die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von SMBV in den Niederlanden die Lizenzgebühren, die an Alki LP gezahlt werden, da die Lizenzgebühr jeden Gewinn von SMBV betrifft, der [9-12] % der Betriebskosten übersteigt, wie in der SMBV APA vereinbart ist (234). Die Verminderung der Steuerschuld von SMBV in den Niederlanden begünstigt demnach nicht nur SMBV, sondern auch Alki LP und somit den Starbucks-Konzern. 9.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (422) In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von der niederländischen Steuerverwaltung abgeschlossene SMBV-APA an SMBV und dem Starbucks-Konzern einen selektiven Vorteil verschafft, der den Niederlanden zuzurechnen ist, durch staatliche Mittel finanziert wird, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel im europäischen Binnenmarkt beeinträchtigen kann. Die SMBV-APA ist somit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (423) Nachdem durch die SMBV-APA eine Verminderung von Kosten entsteht, welche normalerweise von SMBV im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten getragen werden sollten, sollte erachtet werden, dass diese APA an SMBV und dem Starbucks-Konzern eine Betriebsbeihilfe gewährt. 9.5.   Beweise, auf die sich die Kommission für die Feststellung einer Beihilfe gestützt hat (424) Eins der Argumente der Niederlande im Laufe des Verwaltungsverfahrens ist, dass einige der Informationen, auf die sich die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss stützt, wie auch Daten, auf die sie sich während des förmlichen Prüfverfahrens stützte, der niederländischen Steuerverwaltung zu dem Zeitpunkt des Abschlusses der APA nicht zur Verfügung standen. Somit beschuldigen die Niederlande die Kommission, dass sie die Untersuchung von SMBV rückblickend durchgeführt hat. (425) Zum Beispiel bezieht sich wohl die Bewertung der Klassifizierung von SMBV als Lohnhersteller auf die von SMBV erfüllten Funktionen zum Zeitraum der APA, aber sie bezieht sich auch auf andere Tätigkeiten wie Marktforschung oder die Ausschreibung immaterieller Vermögenswerte, welche erst später stattfanden und somit von der niederländischen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.