Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0502. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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44-9.46 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 (163), die im Rahmen der Umstrukturierung von Unternehmen klarstellen: „Daher ist es das mit geringen (oder hohen) Risiken verbundene Wesen der Geschäftstätigkeit, das die Wahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode bestimmt, und nicht umgekehrt“ (164). Im Gegensatz zu den von den Niederlanden ausgedrückten Ansichten (165) hat diese Idee, dass die Anwendung der Verrechnungspreisregeln sich nach den Risiken und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen richten sollte, wenn diese Vereinbarungen das zugrunde liegende unternehmerische Risiko nicht reflektieren, auch außerhalb des Kontextes der Umstrukturierung eines Unternehmens Gültigkeit. Einerseits ist es wahr, dass die Einigung auf eine Verrechnungspreismethode (d. h. wie die TNMM, die sich auf die Betriebskosten stützt) und die Erstellung von vertraglichen Vereinbarungen mit dem Ziel, den vorsteuerlichen Gewinn jedes Jahr den Ergebnissen dieser Vereinbarung anzupassen, zur Beschränkung der Schwankungen der Steuerschuld des Unternehmens über die Geschäftsjahre führt; jedoch entspricht eine solche Struktur, die durch vertragliche Vereinbarungen entsteht, nicht unbedingt der wirtschaftlichen Realität, die den Geschäftsvorfällen zugrunde liegt, und auch nicht der Risiken, die mit den Tätigkeiten des Unternehmens verbunden sind. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 präsentieren diesen Gesichtspunkt in Ziffer 1.26, wonach: „In Bezug auf die Vertragsbedingungen kann erwogen werden, ob eine sogenannte Verteilung von Risiken mit der wirtschaftlichen Substanz des Geschäftsvorfalls konsistent ist. In dieser Hinsicht sollte generell das Verhalten der Parteien als der beste Beleg für die wirkliche Risikoverteilung angesehen werden.“ (324) Viertens bemerkt die Kommission bezüglich der weiteren Behauptung von den Niederlanden und von Starbucks, dass es genau der risikoschwache Charakter der Geschäftstätigkeit von SMBV es ist, der die von der SMBV-APA angenommene Verrechnungspreismethode vorschreibt, dass die während des Prüfverfahrens eingereichten Informationen diese Behauptung nicht untermauern. In Erwägungsgrund 113 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel über die Fähigkeit von Alki LP, unternehmerische Risiken zu tragen und zu verwalten. Wenn ein Unternehmen ein Risiko übernimmt, sollte es in der Lage sein, einerseits die Risiken zu verwalten (166) und andererseits ein solches Risiko finanziell zu übernehmen (167). Daher sollte die Risikofähigkeit analysiert werden, bevor die vorgeschlagene Struktur untersucht wird um zu bestätigen ob sie im Einklang mit normalen Wettbewerbsbedingungen stehe. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 stellen klar, dass in diesem Kontext diese Verwaltung als die Fähigkeit verstanden werden sollte, Entscheidungen zu treffen, das Risiko zu übernehmen und zu verwalten. Dazu müsste das Unternehmen Personal haben, das diese Verwaltungsfunktionen wahrnimmt (168). (325) Aber nach den von Starbucks eingereichten Informationen (169) hat Alki LP kein eigenes Personal; und obwohl es im Grunde nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Partner von Alki LP zu deren Aktivitäten beitragen könnten ohne Angestellte zu sein, sind nach den vorgelegten Informationen (170) die Partner von Alki LP Gesellschaften, von denen keine über Personal verfügt. Demzufolge scheint die betriebliche Leistungsfähigkeit von Alki LP, Risiken zu übernehmen, beschränkt. (326) Zudem ist die Fähigkeit von Alki LP, finanzielle Risiken zu tragen, auf seine Finanzressourcen und auf die Finanzressourcen seiner Partner beschränkt. Nach den von Starbucks an die Kommission eingereichten Informationen (171), führen die Letzteren keine getrennten Rechnungen, sondern es sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Also ist die finanzielle Leistungsfähigkeit von Alki LP geringer als die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des Konzerns und kann ihr nicht gleichgesetzt werden. (327) Das Gegenargument von Starbucks ist, dass die betriebliche Leistungsfähigkeit von Alki LP durch Personal von Starbucks Inc. gewährleistet wird, das damit beauftragt wird, Alki LP bei ihren Tätigkeiten zu unterstützen (172). Die Kommission hält dieses Argument nicht für überzeugend. Es ist nicht einzusehen, warum die Einstellung von Personal zur Verwaltungsunterstützung durch Alki LP erfolgen sollte: SMBV könnte einen Angestellten zur Verwaltungsunterstützung des Unternehmens direkt eingestellt haben. Da die Rechenschaftspflicht für eine ausgelagerte Verwaltung nicht so groß wie die der direkten Verwaltung ist, bedeutet die Auslagerung der Verwaltung aus der Sicht der Unternehmungsführung erhöhte Vermittlungskosten. Nachdem zu den Tätigkeiten von SMBV unter anderem der Betrieb einer Rösterei gehört, muss die Verwaltung von SMBV tagtäglich überwacht werden und kann nicht durch einen Teilzeitbeschäftigten effektiv gewährleistet werden. (328) Demzufolge kann Alki LP die Verwaltung der unternehmerischen Risiken von SMBV nicht so effizient sicherstellen, wie es direkte Arbeitnehmer oder Manager von SMBV könnten, und daher könnte das Risiko durch ihre vertragliche Übertragung an Alki LP — bestenfalls teilweise — abgeschwächt werden. (329) Diese Schlussfolgerung untermauert die Bedenken, welche in Erwägungsgrund 89 des Einleitungsbeschlusses zu der ökonomischen Rationalität der Struktur geäußert werden, da Alki LP in dieser Struktur überflüssig zu sein scheint. Die Ziffer 1.64-1.66 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 (173) beziehen sich in dieser Hinsicht auf Situationen, wo die Strukturen nicht von normalen Geschäftsbedingungen bestimmt werden und von dem Steuerzahler zur Steuervermeidung oder zur Steuersenkung geschaffen worden sein können. In solchen Fällen sollten die Steuerbehörden die Bemessungsgrundlage auf der Basis einer berichtigten Struktur analysieren, welche von normalen Geschäftsbedingungen bestimmt worden wäre. Die von Starbucks eingereichten Informationen, nach denen Alki LP der Struktur aus US-steuerlichen Gründen hinzugefügt wurde (174), bestätigt die Bedenken der Kommission hinsichtlich der ökonomischen Rationalität der Struktur. (330) Fünftens, obwohl die Kommission die Behauptung von den Niederlanden und von Starbucks akzeptiert, dass bestimmte Absatzrisiken von SMBV durch die Vereinbarungen mit den Verkaufsstellen abgeschwächt werden, hat das keine Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung von SMBV mit Alki LP. Jedenfalls akzeptiert die Kommission hinsichtlich des beschränkten Verhandlungsrahmens von SMBV mit seinen Geschäftspartnern über Geschäftsbedingungen und Preise, dass das Prognosesystem der Verkaufsstellen die unternehmerische Unsicherheit für SMBV zu vermindern scheint (175). Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Verkaufsstellen und SMBV können die Verkaufsstellen nicht erheblich von der Prognose abweichen, die sie SMBV überreicht haben, und sie sind auch verpflichtet, Produkte von SMBV zu kaufen. Die Abnahme der Produktion von SMBV ist durch die Verpflichtung der Verkaufsstellen gesichert, Produkte von SMBV zu kaufen. Jedoch bestehen die Hauptrisiken eines produzierenden Betriebs nicht nur in Bestandsrisiken, sondern sie betreffen hauptsächlich die Produktionskapazität, und weder die Niederlande noch Starbucks haben festgestellt, dass die zugrunde liegenden Risiken der Nachfrageschwankungen für die Auslastung der Fertigungskapazitäten durch diese vertraglichen Vereinbarungen völlig aufgehoben worden wären. Insbesondere sind die Verträge mit dritten Herstellerparteien, konkreter mit [nicht angeschlossenes Produktionsunternehmen 1], nicht jeder möglichen Nachfrageschwankung angepasst. (331) Sechstens hat die vertragliche Vereinbarung, auf die sich die Niederlande berufen, und durch die SCTC die Qualität der gelieferten grünen Kaffeebohnen garantiert, ebenfalls keine Auswirkung auf die Geschäftsbeziehung zwischen SMBV und Alki LP. In jedem Fall handelt es sich um ein Standardgeschäft, welches die Risiken von SMBV im Vergleich zu normalen Marktbedingungen nicht verringert. (332) Abschließend weist die Kommission die Behauptungen zurück, dass durch die vertraglichen Vereinbarungen jegliche effektive Risikoübertragung von SMBV an Alki LP stattfindet. Aus diesem Grunde kann keine Komponente der Lizenzgebühr rechtfertigt werden, welche als Ausgleich für eine Übertragung von unternehmerischem Risiko gedacht wäre. d)   Die Höhe der gezahlten Lizenzgebühr ist nicht durch die Beträge, welche Alki LP im Rahmen der Vereinbarung über die Kostenteilung an Starbucks US für Technologie zahlt, zu rechtfertigen. (333) Ferner scheint Starbucks sich darauf zu berufen, dass die von SMBV an Alki LP gezahlte Lizenzgebühr gerechtfertigt wäre, weil Alki LP ähnlich hohe Beträge an Starbucks US für die Kaffeerösten-Technologie zahlt. (334) Die Kommission weist von vornherein darauf hin, dass die SMBV-APA sich nicht mit der Beziehung zwischen Alki LP und Starbucks US, sondern mit der Beziehung zwischen SMBV und Alki LP befasst. Demzufolge ist das wichtigste Element bei der Beurteilung, ob die Verrechnungspreisanalyse der Geschäftsvorfälle zwischen diesen zwei Einheiten im Einklang mit einer Verfahrensweise bestimmt wurde, welche eine zuverlässige Annäherung eines marktbasierten, fremdvergleichskonformen Ergebnisses zur Folge hat, der Wert dieser Transaktionen, wie ihn der Steuerberater von Starbucks bestimmt, und nicht der Wert jeglicher Zahlungen jenseits dieser Geschäftsbeziehung. (335) Jedenfalls bestreitet die Kommission nicht, dass Alki LP an Starbucks US wichtige Summen zahlt, die als „feste Lizenzgebühr“ bezeichnet werden (176). Die Bezeichnung dieser Zahlung als Vergütung für die Rösttechnologie im Rahmen der CSA kann jedoch nicht auf der Basis der Struktur dieser Zahlungen anhand der CSA bestätigt werden. (336) Erstens werden die Zahlungen von Alki LP an Starbucks US zu einem größeren Anteil von den Lizenzeinnahmen finanziert, die sie von der Markenlizenz erhält, welche ihr Starbucks Coffee BV zahlt, und nicht so sehr von der Lizenzgebühr, die SMBV ihr zahlt (177). (337) Zweitens scheinen die Zahlungen von Alki LP an Starbucks US nach der CSA nicht fremdvergleichskonform bestimmt zu sein. Im Einzelnen, was den Erwerb des geistigen Eigentums für das Unternehmensformat und die Marke betrifft, zahlte Alki LP (zusammen mit seinem Vorgänger [CV 1]) ab 2005 insgesamt [30-40] Millionen EUR für den Erwerb dieses geistigen Eigentums, während dieses geistige Eigentum im Jahr 2014 von Alki LP für [1-1,5] Milliarden EUR verkauft wurde. Dieser Wertunterschied scheint anzudeuten, dass die Vergütung für dieses geistige Eigentum nach der Vereinbarung nicht fremdvergleichskonform war; die Zahlungen für die feste Lizenzgebühr könnten demzufolge als Ausgleich für den Verkauf der Marke angesehen werden, im Rahmen der gleichen Transaktion, zu einem sehr niedrigen Preis. (338) Insgesamt muss das Argument von Starbucks, dass die Zahlungen nach der CSA die Lizenzgebührenzahlungen zwischen SMBV und Alki LP als fremdvergleichskonform rechtfertigen, zurückgewiesen werden. e)   Schlussfolgerung zu dem fremdvergleichskonformen Charakter der Lizenzgebührenzahlung (339) Angesichts des Vorstehenden ist die Kommission der Meinung, dass ein Vergleich zu vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfällen, insbesondere den Lizenzvereinbarungen in verschiedenen Abkommen, welche Starbucks zum Rösten, zur Herstellung und zum Vertrieb mit Dritten geschlossen hat, zeigt, dass der Fremdvergleichswert der von SMBV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühr für das geistige Eigentum des Röstens gleich Null sein sollte und daher für dieses geistige Eigentum in dieser speziellen Geschäftsbeziehung keine Lizenzgebühr gezahlt werden sollte, da SMBV keinen Vorteil von der Nutzung des geistigen Eigentums des Röstens hat, das ihm Alki LP übertragen hat. (340) Diese Schlussfolgerung macht die Schätzung dieser Lizenzgebühr überflüssig. Im Gegenteil sollten die Buchgewinne von SMBV, ohne Abzug der von SMBV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühr für das geistige Eigentum des Röstens von diesen Gewinnen, der Ausgangspunkt für die Bestimmung der Steuerschuld von SMBV in den Niederlanden sein, damit sichergestellt ist, dass die steuerpflichtigen Gewinne von SMBV der relevanten Höhe von nicht integrierten Unternehmen entsprechen, derer Steuerschuld durch die Gewinne bestimmt wird, welche sie unter Marktbedingungen erzielen. Mit anderen Worten hätten die nicht versteuerten Gewinne, welche SMBV an Alki LP für das geistige Eigentum des Röstens gezahlt hat, in den Niederlanden voll versteuert werden sollen. (341) Folglich weicht die Methode, welche die SMBV-APA für die Bestimmung der Höhe dieser Zahlung akzeptiert, nach der alle Gewinne von SMBV, die [9-12] % des Betriebsaufwands übersteigen, an Alki LP übertragen werden (178), von einer Methode ab, die zu einer verlässlichen Annäherung eines marktbasierten Ergebnisses im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz führen würde. Nachdem die Anwendung dieser Methode die Herabsetzung der Steuerschuld von SMBV nach dem allgemeinen niederländischen Körperschaftsteuersystem im Vergleich zu nicht integrierten Unternehmen zur Folge hat, deren steuerpflichtige Gewinne nach diesem System von dem Markt bestimmt werden, sollte erachtet werden, dass die SMBV-APA, durch die Akzeptanz dieser Methode, der SMBV einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft. f)   Der fremdvergleichskonforme Charakter der Preise, die SCTC an SMBV für grüne Kaffeebohnen angerechnet hat (342) Wie in Erwägungsgrund 272 erläutert wird, sind die Feststellung und die Analyse der konzerninternen Transaktionen und der Fremdvergleichstransaktionen von SMBV ein notwendiger erster Schritt für die Beurteilung des fremdvergleichskonformen Charakters der geschäftlichen Bedingungen, die für ähnliche Unternehmen zur Verrechnungspreisgestaltung gelten. (343) Im Erwägungsgrund 116 des Einleitungsbeschlusses erklärte die Kommission, dass bei Bestimmung der Lizenzgebühr mit einer direkten Preisverrechnungsmethode wie der Preisvergleichsmethode, die für die grünen Kaffeebohnen angerechneten Preise wären die entsprechende ausstehende konzerninterne Transaktion, die zu Verrechnungspreiszwecken bewertet werden sollte, und dass der Preis, den SCTC an SMBV anrechnet, erfasst werden müsste, damit festgestellt wird, ob seine Höhe, die in den Gewinn- und Verlustrechnungen von SMBV erscheint, nicht übermäßig war, was zu einer Senkung der steuerpflichtigen Gewinne von SMBV führen würde. (344) Der Verrechnungspreisbericht setzt die Beschaffungsvereinbarung zwischen SMBV und SCTC für die grünen Kaffeebohnen unter den wichtigsten Transaktionen und konzerninternen Flüssen, aber er untersucht oder analysiert nicht, ob der Preis, den SCTC an SMBV für die grünen Kaffeebohnen gezahlt hat, fremdvergleichskonform ist. (345) Die Preisgestaltung von SCTC für die grünen Kaffeebohnen wird in den Erwägungsgründen 114-119 beschrieben. Tabelle 6 präsentiert die Aufschlüsselung von Starbucks des Aufschlags auf die von SCTC gekauften grünen Kaffeebohnen, der an SMBV angerechnet wurde. Auf der Basis der Finanzdaten von SCTC, die in Tabelle 4 aufgeführt sind, präsentiert Tabelle 11 den tatsächlichen von SCTC eingetragenen Aufschlag und die tatsächliche Bruttomarge, die jedes Jahr seinen Kunden angerechnet wird. Tabelle 11 Von SMBV an SCTC für den Kauf von grünen Kaffeebohnen gezahlte Beträge (in %)   2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Aufschlag auf die COGS [1,5-4,5] [1,5-4,5] [1,5-4,5] [1,5-4,5] [4,5-7,5] [1,5-4,5] [16,5-19,5] [13,5-16,5] [19,5-22,5] [16,5-19,5] Bruttomarge für COGS [4,5-7,5] [4,5-7,5] [4,5-7,5] [4,5-7,5] [4,5-7,5] [4,5-7,5] [16,5-19,5] [16,5-19,5] [19,5-22,5] [16,5-19,5] (346) Im Zeitraum 2005-2010 belief sich der Aufschlag auf die Kosten für die von SCTC gelieferten grünen Kaffeebohnen auf [ungefähr 3 %], im Vergleich zu einem durchschnittlichen Aufschlag von [ungefähr 18 %] im Zeitraum 2011-2014. Im Zeitraum 2005-2010 belief sich die Bruttomarge für COGS auf [ungefähr 6 %], im Vergleich zu einer durchschnittlichen Bruttomarge für COGS von [ungefähr 18 %] im Zeitraum 2011-2014. (347) Nach Starbucks entspricht der durchschnittliche Aufschlag von [ungefähr 3 %] im Zeitraum 2005-2010 einem fremdvergleichskonformen Aufschlag. Wenn dieser Aufschlag von den ab 2011 angewandten Aufschlägen abgezogen wird, scheint er eine von SMBV eingetragene Vergütung für die Rösttätigkeiten zur Folge zu haben, die im Einklang zu der geschätzten Spanne von 13-17 % auf COGS steht, welche das Unternehmen X präsentiert hat (179). Der Aufschlag von [ungefähr 3 %] befindet sich auch innerhalb der Spanne der Vergütungen für die Lieferfunktion, die in der vergleichbaren Analyse enthalten ist, welche Starbucks am 29. Juni 2015 vorgelegt hat (180). Daher kann die Kommission akzeptieren, dass der Aufschlag von [ungefähr 3 %] auf die Kosten für grüne Kaffeebohnen in dem Zeitraum 2005-2010 fremdvergleichskonform war. (348) Da aber Starbucks keine stichhaltige Begründung für die Erhöhung des durchschnittlichen Aufschlags auf [ungefähr 18 %] ab 2011 vorgelegt hat, ist die Kommission der Auffassung, wie sie in den Erwägungsgründen 349-357 erläutert, dass von dieser Zeit an, kein entsprechender Abzug von den Buchgewinnen von SMBV aufgrund dieser Erhöhung akzeptiert werden kann. Vielmehr, wenn der Verrechnungspreisbericht den von SCTC an SMBV angerechneten Preis für die grünen Kaffeebohnen in richtiger Art und Weise als konzerninternen Geschäftsvorfall analysiert hätte, würde dieser Preis unter die SMBV-APA fallen, deren Aufgabe die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für SMBV in den Niederlanden ist (181). In der Tat, nachdem der für die grünen Kaffeebohnen gezahlte Preis von den Buchgewinnen von SMBV abgezogen wird, sollte die SMBV-APA einen fremdvergleichskonformen Preis im Jahr 2008 vorgeschrieben haben, von dem 2011 keine Abweichung möglich gewesen wäre, auch keine Erhöhung des Aufschlags, sofern diese APA nicht abgeändert oder ersetzt worden wäre. (349) Starbucks behauptet, dass die Erhöhung dieses Aufschlags im Jahr 2011 eine Folge der wachsenden Bedeutung der Aktivitäten von SCTC ist, insbesondere seiner größeren Expertise bei der Kaffeebeschaffung und, was noch wichtiger ist, der Tatsache, dass es Inhaber und Betreiber des sich entwickelnden Programms C.A.F.E. Practices ist. Jedoch scheint diese Begründung den während des Prüfverfahrens eingereichten Informationen nicht zu entsprechen. Das C.A.F.E. Practices Program existiert nämlich seit 2004. Außerdem, da die Vergütung von SCTC den verkauften grünen Kaffeebohnen anteilig ist, hätte jede Kapazitätserhöhung entsprechend vergütet werden sollen. Solange die Vergütung ein fester Prozentsatz der COGS ist, resultiert die Umsatzerhöhung in eine anteilige Gewinnerhöhung. (350) Starbucks behauptet ferner, dass der Aufschlag „im ganzen Zeitraum“ 2005-2014 fremdvergleichskonform war (182). In den eingereichten Informationen vom 29. Juni 2015 stellte Starbucks klar, dass die Aufschlüsselung der Tabelle 5, die zu den am 13. April 2015 eingereichten Daten gehört, auf einer Analyse von vergleichbaren Daten beruht. Die Kommission weist diese Behauptung aus den folgenden Gründen zurück. (351) Erstens, zu der Preisgestaltung des Programms C.A.F.E. Practices in der Vergleichsanalyse, die Starbucks am 29. Juni 2015 vorlegte (183), bemerkt die Kommission, dass die von Starbucks eingereichten Zahlenangaben Konsistenzprobleme aufweisen. Informationen, die am 13. April 2015 eingereicht wurden und in Tabelle 6 zu finden sind, stehen im Widerspruch zu Informationen vom 29. Juni 2015, die in Tabelle 7 präsentiert werden. Genauer gesagt, was das Programm C.A.F.E Practices betrifft, wurde das, was anfangs als oberes Quartil bezeichnet wurde, später von Starbucks als höchster beobachteter Wert bezeichnet. Inkonsistenzen gibt es auch bezüglich der Verwendung eines Transformationsfaktors, um eine Lizenzgebühr, welche als Prozentsatz des Umsatzes vereinbart wurde, auszudrücken, wobei Starbucks eine ungewöhnliche Anpassung vornimmt, um zu einer Lizenzgebühr zu gelangen, die als Prozentsatz der Kosten ausgedrückt wird (184). (352) Außerdem beziehen sich die identifizierten Vereinbarungen (185) auf die Lizenzierung von Technologie. Das könnte mit einer Situation verglichen werden, in der Starbucks durch Alki LP Technologielizenzen an SMBV vergibt, obwohl es keine Vereinbarungen zur Lizenzierung von Kaffeetechnologie zu geben scheint, die nicht mit einer Lizenzvereinbarung zu Kaffeemarken verbunden sind. SCTC lizenziert keine Technologie an SMBV, für die SMBV eine Vergütung durch einen höheren Aufschlag auf die gekauften grünen Kaffeebohnen erhalten sollte. (353) Zweitens weist die Kommission darauf hin, dass die Kosten sowohl des Programms C.A.F.E. Practices als auch der Zentren für die Unterstützung der Landwirte im Durchschnitt höchstens [0,5-1] % des Wertes der grünen Kaffeebohnen darstellen, welche SCTC gekauft hat (186). Die Höhe dieser Kosten ist mit der Höhe der Kosten der Bezeichnung des [Zertifizierungsprogramms] von [1,5-2] % des Preises für die grünen Kaffeebohnen vergleichbar, der für das „[Kaffeeprodukt e des Zertifizierungsprogramms]“ verwendet wurde, das angeblich das meistverkaufte Produkt von (187) ist. Das Programm C.A.F.E. Practices scheint aus einem Zertifizierungsprogramm zu bestehen, das eher mit der Bezeichnung des [Zertifizierungsprogramms] als mit einer Lizenz für geistiges Eigentum oder für Technologie vergleichbar ist, wie es Starbucks darstellt. (354) Darüber hinaus werden die Preise für von SMBV an die Verkaufsstellen verkaufte Kaffeeprodukte auf einer Kostenbasis bestimmt, wie in Erwägungsgrund 96 erläutert wird. Daher sind nach Auffassung der Kommission die direkten und indirekten Kosten des Programms C.A.F.E. Practices, im Gegensatz zu den Behauptungen von Starbucks, geeigneter für die fremdvergleichskonforme Preisgestaltung des Programms für den Preis von grünen Kaffeebohnen, der an SMBV angerechnet wurde. (355) Zu dem Finanzierungsaufschlag, der in Tabelle 6 präsentiert wird, weist die Kommission darauf hin, dass die Betriebskapitalkosten nach der angenommenen Methode nicht zu berechnen sind, weil die Verbindlichkeiten der Kunden, welche in einem normalen Unternehmen zur Finanzierung von Forderungen und Beständen beitragen, nicht von dem geschätzten Betrag abgezogen werden zwecks Finanzierung (188). Möglicherweise meint Starbucks, dass die Finanzierungskosten hinzugefügt werden sollen, weil sich die Vereinbarungen zu den geschätzten Lieferungskosten auf Einkäufer stützen, die vielleicht nicht Eigentümer der verkauften Waren sind. Das wird jedoch in der von Starbucks vorgelegten Analyse weder bewertet noch belegt. Deswegen scheint ein Finanzierungsaufschlag wie der von Starbucks vorgelegte nicht gerechtfertigt. (356) Drittens zeigt Abbildung 4 den Einfluss der Erhöhung des Aufschlags im Jahr 2011 auf die Gewinne von SCTC in Schweizer Franken (CHF). Abbildung 4 präsentiert auch den Betriebsaufwand von SCTC, bei welchem nicht die Zunahme zu beobachten ist, die von einer größeren Bedeutung von SCTC erwartet werden sollte, wie von Starbucks behauptet wird. Der Betriebsaufwand als Prozentsatz der Gesamtkosten blieb unverändert und die Betriebskosten wurden daher durch eine mit den COGS verbundene Vergütung gedeckt. Die durchschnittliche Erhöhung des Aufschlags von [ungefähr 3 %] im Zeitraum 2005-2010 auf [ungefähr 18 %] im Zeitraum 2011-2014 (189) führten zu einer Vervierfachung der Gewinne von SCTC, wie Abbildung 4 zeigt. Abbildung 4 Profitabilität von SCTC Gewinn vor Steuernin CHF (linke Achse) Betriebsausgaben (ohne Provisionen)/Gesamtkosten in % (rechte Achse) Bruttomarge (Umsatz - COGS) in CHF (linke Achse) Betriebsausgaben (ohne Provision

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.