Europäische Union

2013/247/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2013 über die Maßnahme SA.24123 (2012/C) (ex 2011/NN) der Niederlande Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 87) Text von Bedeutung für den EWR

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eigetragen, weil die ÖPP mit SJB einen niedrigeren Grundstückspreis als ursprünglich in der Kooperationsvereinbarung von 2004 festgelegt ausgehandelt und bestimmte Beiträge erlassen hat (18). Ein privater Kapitalgeber, der unter normalen Marktbedingungen einen Höchstertrag für den Verkauf seines Grundstücks anstrebt, hätte den streitigen Maßnahmen wahrscheinlich nicht zugestimmt, da sie zu den Verlusten in der Erschließungsphase des Projekts beitrugen, für die der private Kapitalgeber selbst zu 50 % aufzukommen hatte. Ein privater Kapitalgeber, der in die Erschließungsphase des Projekts lediglich finanziell involviert ist, hätte vielmehr dafür gesorgt, dass die Erschließungsarbeiten schnell voranschreiten, um das Grundstück für die Projektentwickler bereitzustellen. Auch dürfte er die privaten Entwickler aufgefordert haben, den in den frei ausgehandelten Vereinbarungen genannten Grundstücksverkaufspreis zu zahlen und die dort festgelegten Beiträge zu entrichten. (77) Selbst wenn die angeblichen direkten Kosten, auf die die niederländischen Behörden Bezug nehmen, den Beschluss der Gemeinde, die streitigen Maßnahmen zu gewähren, beeinflusst haben sollten, was die Kommission nicht anerkennt, ist doch die Berechnung der Kosten als solche falsch. Zum einen wurden die Zinsen für eine der ÖPP für das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum und nicht nur für das Projekt Damplein gewährte Kreditfazilität berechnet, das lediglich eines von acht Teilprojekten ist. Auch die zusätzlichen Plankosten wurden für das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum berechnet. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Ausführung des Projekts Damplein auch alle anderen Teilprojekte ausgeführt werden und folglich keine entsprechenden Zinsen anfallen dürften. (78) Zum anderen handelt es sich bei den 5 % nicht um einen tatsächlichen Zins, sondern vielmehr um einen Prozentsatz, der für interne Berechnungen zugrunde gelegt wird. Der tatsächliche Zins, der für die Kreditfazilität für das Projekt Leidschendam-Zentrum zu entrichten ist, liegt erheblich niedriger (19), d. h. für die Gemeinde fallen die Zinskosten über die ÖPP niedriger aus als von den niederländischen Behörden angegeben. (79) Drittens wären die ausstehende Kreditfazilität und folglich auch die Zinsen wesentlich niedriger ausgefallen, wenn die Zahlung zu dem in der Kooperationsvereinbarung von 2004 genannten Termin und in Höhe des dort festgelegten Betrags erfolgt wäre. (80) Viertens liegt es auf der Hand, dass selbst nach den Berechnungen der niederländischen Behörden die finanziellen Folgen der Gewährung der streitigen Maßnahmen, die auf ca. 3,6 Mio.EUR veranschlagt werden, für die ÖPP höher ausfallen als die angeblichen direkten Kosten bei einer weiteren Bauverzögerung auf dem Damplein durch SJB, die die niederländischen Behörden mit ca. 2,8 Mio. EUR veranschlagen. (81) Schließlich haben die niederländischen Behörden die angeblichen indirekten Kosten einer weiteren Verzögerung des Projekts um zwei Jahre nicht beziffert, so dass die Kommission sie nicht kontrollieren kann. Die 70 %-Klausel (82) Was die Zusage von SJB betrifft, auf das Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, zu verzichten, stellt die Kommission zunächst fest, dass diese Klausel, die auch für die anderen privaten Entwickler des Projekts Leidschendam-Zentrum galt, in den Niederlanden nicht ungewöhnlich ist. Durch die Akzeptanz dieser Klausel erklärte sich die Gemeinde damit einverstanden, dass der tatsächliche Baubeginn der Wohnungen des freien Sektors durch die Ergebnisse des Vorverkaufs von Wohnungen durch private Projektentwickler wie SJB bestimmt würde. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Gemeinde nur in der Erschließungsphase des Projekts involviert war, während die Bauphase für Rechnung und Risiko der privaten Entwickler ging. Auch wenn für die Gemeinde ein schneller Baubeginn in der Tat wichtig war, stand es ihr frei, während der Verhandlungen über die Verkaufsvereinbarungen mit den privaten Entwicklern im Jahr 2004 die 70 %-Klausel im Vertrag entweder abzulehnen oder Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass die Bauphase zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht eingeleitet und/oder beendet worden war. (83) An dieser Stelle sei angemerkt, dass die 70 %-Klausel in der Kooperationsvereinbarung von 2004 lediglich für Wohnungen des freien Sektors galt und nicht den Bau der Geschäftsfläche und der unterirdischen Parkgarage betraf, während SJB in Bezug auf alle Bautätigkeiten am Damplein den Baubeginn verweigerte. In einem solchen Fall ist es wahrscheinlich, dass ein privater Kapitalgeber, der an der Realisierung des gesamten Immobilienprojekts interessiert ist, unter normalen Wettbewerbsbedingungen von SJB verlangt hätte, seinen Vertragspflichten in Bezug auf den Bau der Geschäftsfläche und der unterirdischen Parkgarage nachzukommen. Auch wenn die Aussage von SJB, dass es seine Tätigkeiten nicht habe aufnehmen können, weil die verschiedenen Teile des Immobilienprojekts technisch zusammenhängen, der Realität entsprechen sollte, müsste SJB als einziges für die Bauphase des Projekts verantwortliches Unternehmen dieses Risiko tragen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ein privater Kapitalgeber unter normalen Wettbewerbsbedingungen dieses Risiko von SJB übernommen hätte. (84) Auch sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die ÖPP in Bezug auf den Bau des öffentlichen Teils der unterirdischen Parkgarage bereits 2004 beschlossen hatte, den Auftrag für die entsprechenden Arbeiten ohne öffentliche Ausschreibung an SJB für den festen Betrag von höchstens 4,6 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) zu vergeben. SJB hatte folglich keinen finanziellen Grund, den Baubeginn für die Parkgarage abzulehnen, und ein privater Kapitalgeber hatte unter normalen Wettbewerbsbedingungen mithin keinen Grund, eine weitere Bauverzögerung hinzunehmen, indem er akzeptierte, dass der Bau der Parkgarage vom Verkauf der Wohnungen des freien Sektors durch SJB abhängig gemacht wurde. (85) Es ist also unwahrscheinlich, dass ein privater Kapitalgeber unter normalen Wettbewerbsbedingungen den streitigen Maßnahmen zugestimmt hätte, so wie es die Gemeinde getan hat, ohne zuerst andere, kommerziell interessantere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, wie eine Entbindung von der Kooperationsvereinbarung von 2004, die Forderung eines Schadenersatzes von SJB für die Bauverzögerung und die Durchführung einer Ausschreibung. Die niederländischen Behörden haben nicht nachgewiesen, dass die ÖPP ihre Möglichkeiten auf diese Art und Weise geprüft hat. (86) Deshalb kann der Schluss gezogen werden, dass die streitigen Maßnahmen SJB einen Vorteil verschafft haben und nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers in Einklang standen, denn die niederländischen Behörden haben nicht nachgewiesen, dass ein hypothetischer privater Verkäufer unter normalen Marktbedingungen mit diesen Maßnahmen einverstanden gewesen wäre. 7.1.2   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels in der Union (87) Da die streitigen Maßnahmen SJB von Kosten befreiten, die das Unternehmen ansonsten aufgrund der Kooperationsvereinbarung von 2004 hätte tragen müssen, stärken diese Maßnahmen die Wettbewerbsposition von SJB gegenüber anderen Immobilienentwicklern, die auf einem Markt tätig sind, der dem Wettbewerb und dem Handel auf Unionsebene offensteht. Dadurch können sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel in der Union beeinträchtigen. Jede Beihilfe, die einem im Binnenmarkt tätigen Unternehmen gewährt wird, kann Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (20). (88) Was den angeblich beschränkten Umfang oder ortsgebundenen Charakter des Projekts betrifft, so schließt die Tatsache, dass ein Unternehmen, das lediglich regionale oder lokale Dienstleistungen anbietet und außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats keine Dienstleistungen erbringt, Subventionen erhält, als solche nicht aus, dass diese Subventionen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können (21). Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die streitigen Maßnahmen als eine Beeinträchtigung des Handels angesehen werden müssen, denn sowohl im Bau- als auch im Immobiliensektor existiert ein grenzübergreifender Handel in der Union und Immobilienentwickler aus anderen Mitgliedstaaten bzw. ihre Tochtergesellschaften hätten an dem Projekt Leidschendam-Zentrum teilnehmen und SJB, das aufgrund der streitigen Maßnahmen von einer finanziellen Belastung befreit ist, hätte in anderen Mitgliedstaaten als den Niederlanden tätig werden können. Schließlich verweist die Kommission darauf, dass Bouwfonds, eines der Unternehmen der Partnerschaft von SJB, außerhalb der Niederlande tätig ist, und zwar in Frankreich und Deutschland. Bouwfonds ist der größte Immobilienentwickler in den Niederlanden und einer der drei größten Akteure auf dem europäischen Immobilienmarkt. Durch die Begünstigung von SJB verschaffen die streitigen Maßnahmen auch Bouwfonds einen Vorteil und können so seine Stellung auf dem europäischen Immobilienmarkt ausbauen. (89) Da die streitigen Maßnahmen sämtliche Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Da diese Beihilfe den Begünstigten entgegen der Vorschriften in Artikel 108 Absatz 3 AEUV ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission und ohne deren Genehmigung gewährt wurde, stellen die streitigen Maßnahmen eine unzulässige Beihilfe dar. 7.2   Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (90) Da nun festgestellt wurde, dass die streitigen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist die Behauptung der niederländischen Behörden, dass die Maßnahmen aufgrund des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, zu prüfen. (91) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (92) Bei der Beurteilung der Tatsache, ob eine Maßnahme als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden kann, untersucht die Kommission, ob die Maßnahme auf eine klar beschriebene Zielsetzung von gemeinsamem Interesse ausgerichtet ist, ob sie zur Erreichung dieser Zielsetzung angemessen und verhältnismäßig ist und ob sie nicht zu einer übermäßigen Verfälschung des Wettbewerbs führt. 7.2.1   Zielsetzung von gemeinsamem Interesse (93) Nach Ansicht der Niederlande trägt die Neubelebung des Zentrums von Leidschendam zum Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, das in Artikel 3 EUV und Artikel 174 AEUV festgelegt ist. Ohne die streitigen Maßnahmen hätte SJB nicht mit den Bauarbeiten auf dem Damplein begonnen und das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum wäre in Gefahr geraten. (94) Diese Argumentation hat die Kommission jedoch nicht überzeugt. Zum einen haben die niederländischen Behörden nicht nachgewiesen, dass der Damplein ein benachteiligtes Stadtviertel ist, das von Marktversagen betroffen war, und dass die geplante Erneuerung des Dampleins nicht dem Markt überlassen werden konnte. Vielmehr waren bei der Lancierung des Projekts anscheinend mehrere private Entwickler, wie u. a. SJB bereit, auf eigene Rechnung und Risiko – wie in der Kooperationsvereinbarung von 2004 festgelegt – an der Bauphase des Projekts teilzunehmen. (95) Zum anderen hat die Gemeinde mit der 70 %-Klausel in der Kooperationsvereinbarung von 2004 ihr Interesse an dem verfolgten Ziel der Neubelebung des Zentrums von Leidschendam dem kommerziellen Interesse von SJB für den Fall untergeordnet, dass SJB vor dem Bau nicht 70 % der geplanten Wohneinheiten vorverkaufen kann. Die Gemeinde kann folglich nicht mehr behaupten, dass mit den streitigen Maßnahmen, die 2010 unter der Voraussetzung vereinbart wurden, dass SJB auf das Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, verzichtete, eine Zielsetzung von gemeinsamem Interesse verfolgt wurde. 7.2.2   Angemessenheit der Beihilfe (96) Wenngleich davon ausgegangen werden kann, dass die streitigen Maßnahmen auf die Neubelebung des Zentrums von Leidschendam ausgerichtet waren, haben die niederländischen Behörden nicht nachgewiesen, dass die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels angemessen waren. (97) Aus den übermittelten Informationen geht hervor, dass die anderen am Projekt Leidschendam-Zentrum beteiligten privaten Entwickler die ÖPP auch ersucht haben, den ursprünglich für das Grundstück vereinbarten Verkaufspreis wegen der problematischen Lage auf dem Immobilienmarkt zu senken, dass aber die Gemeinde – anstatt einer solchen Senkung oder einem Beitragserlass zuzustimmen – in Betracht zog, die ursprünglichen Planungs- und Entwicklungsvorschriften zu ändern, um sie der veränderten Marktnachfrage anzupassen. (98) Dies zeigt, dass die Gemeinde andere, zweckmäßigere Maßnahmen hätte ergreifen können, die angemessener und weniger wettbewerbsverzerrend gewesen wären, um in Anbetracht der veränderten wirtschaftlichen Situation das angestrebte Ziel, d. h. die Neubelebung des Zentrums von Leidschendam, zu erreichen. 7.2.3   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (99) Den niederländischen Behörden zufolge stehen die streitigen Maßnahmen im Verhältnis zum angestrebten Ziel, d. h. die Neubelebung des Zentrums von Leidschendam, weil sich SJB im Gegenzug zur Preissenkung und zum Beitragserlass damit einverstanden erklärt habe, auf das Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, zu verzichten. Außerdem betrachten die niederländischen Behörden die streitigen Maßnahmen als verhältnismäßig, weil sich SJB an der Eschließungsphase beteiligt habe. SJB habe nämlich einen Finanzbeitrag in Höhe von ca. 2,6 Mio. EUR an die ÖPP entrichtet und 25 % der Kosten für die Schule, die in einem anderen Planteil des Projekts Leidschendam-Zentrum errichtet werden sollte, getragen. (100) Die Kommission kann diese Argumentation nicht akzeptieren. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sieht vor, dass die Maßnahmen im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen müssen, nicht aber, dass die gewährte Beihilfe gegen die Zugeständnisse der Begünstigten für den Erhalt dieser Beihilfe aufgerechnet wird. Die Tatsache, dass sich SJB im Gegenzug zur Preissenkung und zum Beitragserlass damit einverstanden erklärt hat, auf das Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, zu verzichten, ist folglich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Maßnahmen nicht relevant. Dies gilt auch für eventuelle Finanzbeiträge von SJB in der Erschließungsphase. (101) Die niederländischen Behörden haben folglich nicht nachweisen können, dass die streitigen Maßnahmen im Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung von gemeinsamem Interesse standen. 7.2.4   Unzulässige Wettbewerbsverfälschung (102) Die niederländischen Behörden bestreiten schließlich, dass die streitigen Maßnahmen eine unzulässige Wettbewerbsverfälschung darstellen. Ihrer Auffassung zufolge überwiegen die positiven Folgen einer raschen Fertigstellung des Projekts die negativen Folgen der streitigen Maßnahmen. (103) Die niederländischen Behörden haben dieses Argument allerdings nicht weiter ausgeführt. Wie in Erwägungsgrund 80 erläutert dürften sich den niederländischen Behörden zufolge die Kosten für die ÖPP bei einer weiteren Bauverzögerung des streitigen Immobilienprojekts auf 2,8 Mio. EUR belaufen, wohingegen die vereinbarten Preissenkungen 3,6 Mio. EUR ausmachten. Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass die niederländischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die positiven Folgen einer raschen Fertigstellung des Projekts die negativen Folgen der streitigen Maßnahmen überwiegen. 7.2.5   Schlussfolgerung (104) Aus den in den Erwägungsgründen 93 bis 103 genannten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die die Gemeinde SJB in Form der streitigen Maßnahmen gewährt hat, nicht im Sinne des Artikels 107 Absatz 3, Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 8.   FESTSETZUNG UND RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE (105) Wie in Abschnitt 7 erläutert, stellen die streitigen Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar und können nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Da diese Beihilfe den Begünstigten entgegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission und deren Genehmigung gewährt wurde, stellen die streitigen Maßnahmen eine rechtswidrige Beihilfe dar. (106) In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (22) heißt es: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (107) Auch wenn das Recht der Union keine Bestimmung enthält, aufgrund deren die Kommission bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen hat (23), kann sie doch Angaben machen, anhand deren der Adressat des Beschlusses diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst bestimmen kann. 8.1   Berechnung der Beihilfe (108) Aufgrund der streitigen Maßnahmen bezahlte SJB weniger für das Grundstück auf dem Damplein als in der Kooperationsvereinbarung von 2004 ursprünglich vorgesehen und musste auch den ursprünglich vereinbarten Erschließungs- und Qualitätsbeitrag nicht mehr entrichten. Um den Betrag zu berechnen, den SJB als rechtswidrige Beihilfe erhalten hat, sind der Betrag der Preissenkung und der Wert der erlassenen Beiträge zu ermitteln. 8.1.1   Berechnung der Preissenkung (109) Wie in Erwägungsgrund 23 erläutert, wurde der Preis des von der ÖPP an SJB verkauften Grundstücks auf dem Damplein in der Kooperationsvereinbarung von 2004 auf 7,2 Mio. EUR veranschlagt und unterliegt bis zum Zahlungstermin einer jährlichen Indexierung von 2,5 %. Dieser Preis wird durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt. Den niederländischen Behörden zufolge belief sich der Marktwert des Grundstücks am 1. Januar 2010 auf 8,6 Mio. EUR (24). Der Preis, den SJB für dieses Grundstück bezahlen musste, wurde anschließend im Rahmen der ergänzenden Vereinbarung von der ÖPP auf 4 Mio. EUR gesenkt. (110) Der Vorteil, den SJB aufgrund der Preissenkung für das Grundstück auf dem Damplein erhalten hat, beläuft sich folglich auf ca. 4,6 Mio. EUR. (111) Die Behauptung der niederländischen Behörden, dass sich die Preissenkung auf weniger als 4,6 Mio. EUR belief, weil die ÖPP bereits 2006 und 2008 den ursprünglich vereinbarten Preis von 7,2 Mio. EUR gesenkt hatte (siehe Tabelle 1), kann nicht akzeptiert werden, da nicht nachgewiesen wurde, dass diese Preissenkungen in einer Vereinbarung festgeschrieben wurden oder zu einer Änderung des ursprünglich in der Kooperationsvereinbarung von 2004 vereinbarten Verkaufspreises geführt haben. (112) Die Kommission stellt ferner fest, dass die angebliche Preissenkung von 2006 der Kooperationsvereinbarung von 2004 zuwider läuft, in der eindeutig Mindestgrundstückspreise festgelegt waren und nur dann eine Sonderzahlung vorgesehen war, wenn eine größere Bodenfläche erzielt würde. (113) Schließlich stellt die Kommission fest, dass sowohl die angebliche Preissenkung von 2006, die darauf zurückzuführen sei, dass weniger Geschäftsfläche als ursprünglich geplant realisiert wurde, als auch die angebliche Preissenkung von 2008, die offenbar mit Verzögerungen bei der Erteilung einer Baugenehmigung für SJB im Zusammenhang stand, unter der Bedingung genehmigt wurden, dass SJB vor dem 1. Oktober 2008 eine Baugenehmigung erhielt. Diese Bedingung dürfte nicht eingehalten worden sein, denn SJB erhielt den niederländischen Behörden zufolge die Baugenehmigung erst im November 2008. (114) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die die ÖPP SJB durch Senkung des ursprünglich in der Kooperationsvereinbarung von 2004 vereinbarten Verkaufspreises gewährt hat, sich auf ca. 4,6 Mio. EUR beläuft (siehe Betrag in Tabelle 3). 8.1.2   Erlass der Beiträge (115) Wie in Erwägungsgrund 25 erläutert beliefen sich die Beiträge, die SJB aufgrund der Kooperationsvereinbarung von 2004 entrichten musste, auf insgesamt ca. 2 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) und unterliegen bis zum Zahlungstermin einer jährlichen Indexierung von 2,5 %. Diese Beiträge gründeten sich jedoch auf die geplante Zahl der zu errichtenden Wohneinheiten (25) und in der Kooperationsvereinbarung von 2004 war festgelegt, dass diese Beträge entsprechend anzupassen seien, wenn weniger Wohnungen gebaut würden. (116) Der Kooperationsvereinbarung von 2004 zufolge hatte SJB auf dem Damplein 74 Wohneinheiten zu bauen. Der endgültigen Vereinbarung zufolge wurden tatsächlich nur 67 Wohneinheiten errichtet. Die Beiträge mussten folglich entsprechend gesenkt werden, und zwar auf einen Betrag von ca. 1,9 Mio. EUR (Preisniveau: 1 Januar 2003) (26). Am 1. Januar 2010 beliefen sich diese Beiträge auf ca. 2,3 Mio. EUR. (117) Gemäß der ergänzenden Vereinbarung hatte SJB die in der Kooperationsvereinbarung von 2004 vereinbarten Beiträge nicht mehr zu entrichten. Der SJB gewährte Beihilfebetrag, der sich aus dem Beitragserlass seitens der ÖPP ergibt, beläuft sich folglich auf ca. 2,3 Mio. EUR (siehe Tabelle 3). (118) Den niederländischen Behörden zufolge hat die ÖPP trotz des Wortlauts der ergänzenden Vereinbarung lediglich auf die Beiträge für das Projekt Damplein verzichtet, d. h. auf einen Gesamtbetrag von ca. 0,6 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003). Zur Untermauerung ihres Standpunkts verweisen die niederländischen Behörden auf das Bauprogramm, das der Kooperationsvereinbarung von 2004 angefügt war und in dem für den Damplein ein Erschließungs- und Qualitätsbeitrag von ca. 0,6 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) festgelegt und in dem niedergelegt sei, dass SJB für das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum einen Erschließungs- und -qualitätsbeitrag von insgesamt ca. 2 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) zu entrichten habe. Gleichzeitig verweisen die Niederlande auf einen Ratsvorschlag, den die Gemeinde den Gemeinderatsmitgliedern am 18. Februar 2009 übermittelte und in dem es heißt, dass die Senkung der Beiträge zu dem Zeitpunkt einen negativen Effekt von ca. 0,7 Mio. EUR auf das Ergebnis des Erschließungsprojekts haben dürfte. (119) Der Kommission zufolge ist es jedoch nicht möglich, auf der Grundlage des Bauprogramms oder des dem Gemeinderat zugeleiteten Vorschlags davon auszugehen, dass sich der Beitragserlass allein auf den Damplein bezog. Dem Wortlaut der ergänzenden Vereinbarung zufolge beschränkt sich der Beitragserlass auf keinen Fall auf das Projekt Damplein. Auch konnten die niederländischen Behörden nicht beweisen, dass SJB am 1. Juli 2004 tatsächlich alle Beiträge entrichtet hatte, die für sämtliche Wohneinheiten des Projekts Leidschendam-Zentrum zu zahlen waren, so wie in Artikel 10.3 der Kooperationsvereinbarung von 2004 vorgesehen. 8.1.3   Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe (120) Auf der Grundlage der Berechnung in Tabelle 3 beläuft sich der SJB gewährte Beihilfebetrag auf ca. 6,9 Mio. EUR. Tabelle 3   Kooperationsvereinbarung von 2004 ergänzende Vereinbarung März 2010 Senkung Preise zum 1.1.2003 Preise zum 1.1.2010 Preise zum 1.1.2010 Preise zum 1.1.2010 Grundstückspreis 7 253 793 8 622 480 4 000 000 4 622 480 Erschließungsbeitrag 1 077 941 1 281 333 0 1 281 333 Qualitätsbeitrag 856 667 1 018 308 0 1 018 308 Insgesamt 9 188 401 10 922 121

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.