Europäische Union

2013/247/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2013 über die Maßnahme SA.24123 (2012/C) (ex 2011/NN) der Niederlande Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 87) Text von Bedeutung für den EWR

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4 000 000 6 922 121 8.2   Rückforderung der Beihilfe (121) Da die streitigen Maßnahmen eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellen, muss die Beihilfe zurückgefordert werden, um die Marktsituation vor Bewilligung der Beihilfe wiederherzustellen. Folglich muss die Rückforderung gegenüber der von Schouten de Jong en Bouwfonds errichteten Partnerschaft SJB sowie gegenüber den beiden genannten Unternehmen, die jeweils gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus der ÖPP-Vereinbarung ergebenden Pflichten durch SJB haften (27), angeordnet werden. (122) Wie in Tabelle 3 erläutert, ist das mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfeelement der Maßnahmen mit 6 922 121 EUR zu veranschlagen. Es setzt sich aus der rückwirkenden Preissenkung für das Grundstück (4 622 480 EUR) sowie dem Erlass des Erschließungsbeitrags (1 281 333 EUR) und des Qualitätsbeitrags (1 018 308 EUR) zusammen. (123) Die Beihilfe wurde SJB am 1. März 2010 gewährt. Auf die zurückzufordernde Beihilfe sind für den Zeitraum 1. März 2010 bis zum tatsächlichen Rückzahlungstermin Zinsen zu zahlen - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 6 922 121 EUR, die die Niederlande am 1. März 2010 entgegen den Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig zu Gunsten von Schouten de Jong Bouwfonds, einer Partnerschaft aus Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV und Bouwfonds Ontwikkeling BV, in Form einer rückwirkenden Senkung des Grundstückspreises und eines rückwirkenden Erlasses des Erschließungsbeitrags und des Qualitätsbeitrags, die mit der Gemeinde Leidschendam-Voorburg vereinbart worden waren, gewährt haben, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 1.   Die Niederlande fordern die in Artikel 1 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vom Schouten de Jong Bouwfonds und/oder von der Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV und/oder von der Bouwfonds Ontwikkeling BV zurück. 2.   Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen ab dem Datum, an dem diese Beträge Schouten de Jong Bouwfonds und/oder Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV und/oder Bouwfonds Ontwikkeling BV bereit gestellt wurden, d. h. ab dem 1. März 2010 bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung. 3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (28) nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 1.   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. 2.   Die Niederlande stellen sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 1.   Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses übermitteln die Niederlande der Kommission die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen); b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. 2.   Die Niederlande sind verpflichtet, die Kommission laufend über die Entwicklung nationaler Maßnahmen zu informieren, die zur Durchführung dieses Beschlusses ergriffen wurden, bis die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Die Niederlande übermitteln auf Anfrage der Kommission umgehend Informationen über die Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden oder die geplant sind, um diesen Beschluss durchzuführen. Die Niederlande übermitteln auch ausführliche Informationen über Beihilfebeträge und Zinsbeträge, die bereits von den in Artikel 1 genannten Beihilfeempfängern zurückgefordert wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 23. Januar 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 86 vom 23.3.2012, S. 12. (2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen, wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“, mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  In diesem Beschluss sind Verweise auf SJB daher auch als Verweise sowohl auf Schouten de Jong als auch auf Bouwfonds zu betrachten. (5)  In Artikel 4 Absatz 1 der Erschließungs-/ÖPP-Vereinbarung vom 22. November 2004 heißt es: Die Gemeinde und SJB bilden ab dem Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine OHG. „Damit sind sie ab diesem Datum auf der Grundlage separat zu schließender Projekt-Grundstückszuweisungsvereinbarungen in abgestimmter Weise gemeinsam für die Erschließung verantwortlich. Die mit der Erschließung verbundenen Kosten und Risiken gehen zu 50 % für Rechnung von SJB und zu 50 % für Rechnung der Gemeinde. Schouten und Bouwfonds haften gesamtschuldnerisch dafür, dass SJB seine sich aus dieser Vereinbarung (der Kooperationsvereinbarung- und der Projektvereinbarung) ergebenden Verpflichtungen erfüllt.“ (6)  Das Projekt wurde anfänglich „Damcentrumproject“ genannt, aber der Name wurde 2005 in „project Leidschendam Centrum“ abgeändert. In diesem Beschluss wird das Immobilienprojekt als „Projekt Leidschendam-Zentrum“ bezeichnet. (7)  Auf den endgültigen Plänen für den Damplein waren nur 67 von SJB zu errichtende Wohneinheiten verzeichnet. (8)  In diesem Fall wurde keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Dieser Beschluss lässt etwaige Analysen der Kommission zu Aspekten in Verbindung mit öffentlichen Ausschreibungen unberührt. (9)  Punkt 5.1.2 des Grondexploitatie Masterplan Damcentrum (Generalplan für die Erschließung des Damzentrums) vom 10. Februar 2004. (10)  Dem Generalplan für die Erschließung des Damzentrums vom 10. Februar 2004 zufolge sollte die Gemeinde 7,3 Mio. EUR und SJB 2,6 Mio. EUR beitragen. (11)  Nach der „Exploitatieverordening Gemeente Leidschendam-Voorburg 2009“ (Erschließungsverordnung Gemeinde Leidschendam-Voorburg 2009) konnte die Gemeinde private Parteien dazu auffordern, einen Beitrag zu den Kosten für Infrastrukturarbeiten zu leisten. In diesem Zusammenhang ist in der Kooperationsvereinbarung von 2004 festgelegt, dass die privaten Parteien zusätzlich zum Grundstückspreis einen Erschließungsbeitrag und, da die Gemeinde beschlossen hat, hochwertige Materialien zu verwenden, für die Gestaltung der öffentlichen Fläche einen Qualitätsbeitrag zu leisten haben. (12)  In Artikel 2.1.2 Absatz 1 der ergänzenden Vereinbarung heißt es: „In Abweichung von den Bestimmungen in einer oder mehrerer der in den Erwägungsgründen genannten Vereinbarungen i) wird der Kaufpreis des Kaufobjekts, den der Käufer dem Verkäufer bei der Bereitstellung schuldet, unter den in dieser Vereinbarung aufgeführten Bedingungen auf 4 000 000 EUR (in Worten: vier Millionen Euro) ohne die vom Käufer zu tragende Mehrwertsteuer und zuzüglich 5 % Zinsen ab dem 1. Januar 2010 festgelegt, ii) sind der Erschließungsbeitrag und der Qualitätsbeitrag, die ursprünglich vereinbart worden waren, nicht zu entrichten, iii) wird das Grundstück bebaubungsfähig zur Verfügung gestellt. Der Kaufpreis basiert auf Preisen zum 1. Januar 2010 und kann nicht verrechnet werden.“ (13)  In dieser weiteren Vereinbarung ist von 208 Parkplätzen die Rede, das heißt nicht mehr von den 225 ursprünglich geplanten. (14)  Dies entspricht dem zuvor vereinbarten Preis von 4,6 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003), der bis einschließlich 1. Januar 2010 mit 2,5 % indexiert wird. (15)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe GmbH & Co. KG/BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH., C-239/09, Slg. 2010, I-13083, Randnr. 34 und Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Scott SA, C- 290/07 P, Slg. 2010, I-7763, Randnr. 68, sowie Urteil des Gerichtshofs erster Instanz vom 13. Dezember 2011, Konsum Nord ekonomisk förening/Kommission, T-244/08, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61. (16)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (17)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe GmbH & Co. KG/BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, C-239/09, siehe oben, Randnr. 39. (18)  In ihrer Antwort auf den Eröffnungsbeschluss hat die Gemeinde berechnet, dass sich der Verlust aus dem Erschließungsprojekt auf 4,5 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2011) beläuft, was u. a. auf die Preissenkung und den Beitragserlass zurückzuführen sei. (19)  Gemäß dem Jahresbericht 2008 der ÖPP entspricht der für die Kreditfazilität zu entrichtende Zins dem ‚Euro Overnight Index Average’ (EONIA) zzgl. 0,14 %. Am ersten Tag des Jahres 2009 lag der EONIA-Satz bei 2,2 % und ist im Jahresverlauf kontinuierlich zurückgegangen; am ersten Tag des Jahres 2010 lag der EONIA-Satz bei 0,3 % und überstieg 2010 nie 1 %. Der tatsächlich für die Kreditfazilität zu entrichtende Zins lag folglich 2009 und 2010 erheblich unter 5 %. (20)  Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und 12; Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 47-48; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 48-50; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 72 und Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 11. Juni 2009, Italien/Kommission, T-222/04, Slg. 2009, II-1877, Randnr. 43. (21)  Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, Slg 2003, I-7747, Randnr. 77-78. (22)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (23)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25 und das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06 Slg. 2007, I-8887, Randnr. 29. (24)  Schreiben der niederländischen Behörden vom 12. April 2010. (25)  Erschließungsbeitrag: 4 587 EUR pro Wohneinheit; Qualitätsbeitrag: 3 645 EUR pro Wohneinheit. (26)  Senkung des Erschließungsbeitrags:  EUR; Senkung des Qualitätsbeitrags:  EUR. (27)  Artikel 4.1 der Landerschließungs-/ÖPP-Vereinbarung vom 22. November 2004. (28)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.