Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0686. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s aufzubrechen und den Transportbehälter später wieder zu verplomben. Diese Vorgehensweisen sollten beim Festlegen der Vorschriften unter der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden. (28) Richtlinie 89/556/EWG legt Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern fest. Es ist jedoch ebenfalls notwendig, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften über das Verbringen von Rindereizellen sowie Rinderovarien innerhalb der Union festzulegen. (29) Geltende Rechtsvorschriften der EU vor der Annahme der Verordnung (EU) 2016/429 und die vorliegende Verordnung legten Vorschriften über den Handel mit Samen fest, wobei Situationen berücksichtigt wurden, in denen jede Einzeldosis der Sendung aus Ejakulat eines bestimmten Spendertieres besteht. Da jedoch Mischsamen von verschiedenen Spendertieren die Fruchtbarkeit erhöhen können und die Nutzung solchen Samens üblich ist, sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für das Verbringen von Mischsamen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen festgelegt werden, sofern sich dieses Mischen des Samens auf eine einzige Besamungsstation beschränkt, in der die Samengewinnung stattfand, und eine Kennzeichnung auf jeder Paillette oder anderen Verpackung mit Mischsamen vorhanden ist, die eine Rückverfolgung der individuellen Identifikationsnummern sämtlicher Spendertiere ermöglicht. Darüber hinaus sollte der Unternehmer über Verfahren für die Verarbeitung von Mischsamen verfügen, und er sollte in seinen Aufzeichnungen die Einzelheiten der Verbringungen solchen Samens aus der Besamungsstation darlegen. (30) Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG legt Vorschriften für den Handel mit Tieren der Arten, die gegenüber den in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten anfällig sind, sowie für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere zwischen gemäß Anhang C zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren fest. Anhang E der genannten Richtlinie enthält das Muster einer Veterinärbescheinigung für den Handel, die die Samen-, Eizellen- oder Embryonensendungen begleiten sollte. In den Artikeln 95 und 137 der Verordnung (EU) 2016/429 wird das Konzept des „geschlossenen Betriebs“ eingeführt, das dem Begriff „amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG gleichwertig ist. Angesichts der Tatsache, dass derzeit Genmaterial von Tieren zwischen zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren ausgetauscht wird, ist es notwendig, die Möglichkeit für solche Verbringungen innerhalb der Union in der vorliegenden Verordnung beizubehalten. Es ist deshalb angemessen, in dieser Verordnung die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren in andere Mitgliedstaaten festzulegen. Die vorliegende Verordnung sollte daher für die Unternehmer von geschlossenen Betrieben die Möglichkeit vorsehen, von in diesen Betrieben gehaltenen Tieren gewonnenes Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten zu verbringen, ohne dass dafür eine zusätzliche Zulassung als Zuchtmaterialbetrieb notwendig ist. Hohe Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung als geschlossener Betrieb, die kontrollierte Haltung der Tiere in diesen Betrieben, spezifische Überwachungsanforderungen und die gezielte Verbringung von Zuchtmaterialsendungen in einen anderen geschlossenen Betrieb sollten ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Ausbreitung von Tierseuchen verhütet wird. (31) In Artikel 162 der Verordnung (EU) 2016/429 ist festgelegt, welche Informationen Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, d. h. Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, mindestens enthalten müssen. In der vorliegenden Verordnung sollte deshalb festgelegt werden, welche Informationen in solchen Bescheinigungen im Einzelnen enthalten sein müssen. (32) Artikel 163 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Unternehmer die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, und Equiden informieren und sämtliche benötigten Informationen vorlegen sollten, sodass die betreffende zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbringung von Zuchtmaterial melden kann. Es ist deshalb notwendig, in der vorliegenden Verordnung detaillierte Vorschriften über die Anforderungen an die Vorabmeldung durch die Unternehmer, über die erforderlichen Angaben für die Meldung solcher Verbringungen und über die Notfallverfahren für solche Meldungen festzulegen. (33) Artikel 163 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die Meldung über TRACES erfolgen sollte, wenn Zuchtmaterialsendungen in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sollen. TRACES bezeichnet das mit den Entscheidungen 2003/24/EG (9) und 2004/292/EG (10) der Kommission eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen. Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sieht die Einrichtung eines Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) vor, in das auch Funktionen von TRACES integriert sein werden. In der vorliegenden Verordnung sollte deshalb auf IMSOC anstelle von TRACES Bezug genommen werden. (34) Artikel 165 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die zuständige Behörde des Bestimmungsorts — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts — Verbringungen von Zuchtmaterial in ihr Hoheitsgebiet zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen darf, wenn diese Verbringungen nicht den Standardanforderungen an Zuchtmaterialverbringungen genügen. Um solche Verbringungen zu ermöglichen, ist es angemessen, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden in Bezug auf Verbringungen von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten festzulegen. (35) Eine nationale Genbank spielt eine wichtige Rolle bei der Lagerung von Genmaterial von Tierbeständen, die von besonderer Bedeutung in diesem Mitgliedstaat sind. Ziel solcher nationalen Genbanken ist die Ex-situ-Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen von Tieren. Das in den nationalen Genbanken gelagerte Zuchtmaterial ist häufig von unbekanntem Tiergesundheitsstatus oder wurde gemäß anderen Tiergesundheitsregelungen gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert, als derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gelten. Da solches Zuchtmaterial einen besonderen Wert hat, weil es sich häufig um genetisches Material von gefährdeten Rassen im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder von seit der Gewinnung des Zuchtmaterials ausgestorbenen Rassen handelt, und die Mitgliedstaaten ihr Interesse am gegenseitigen Austausch solchen Zuchtmaterials bekundet haben, sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden für die Verbringung von in nationalen Genbanken gelagertem Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten festgelegt werden. Grundsätzlich sollte die vorliegende Verordnung die Bedingungen für die Verbringung dieses Zuchtmaterials zwischen nationalen Genbanken verschiedener Mitgliedstaaten festlegen, während Vorschriften für die nationale Verteilung von Zuchtmaterial aus den nationalen Genbanken an die Unternehmer den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen werden sollten. Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf die tiergesundheitlichen Bedingungen für solche Verbringungen gerichtet werden, wobei gegebenenfalls Tests auf bestimmte Tierseuchen notwendig sind. (36) In der vorliegenden Verordnung wird auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (13) und die Delegierten Verordnungen 2019/2035 (14), 2020/689 (15) und 2020/688 (16) der Kommission Bezug genommen, die ebenfalls im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden. Die Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen sind erforderlich, weil in ihnen Anforderungen an die Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status der Seuchenfreiheit, die Identifizierung und Registrierung, die Rückverfolgbarkeit und Verbringungen innerhalb der Union sowie den Eingang in die Union von Tieren festgelegt sind, die auch für Spendertiere für Zuchtmaterial gelten. (37) Um einen nahtlosen Übergang zum neuen rechtlichen Rahmen für Besamungsstationen oder Samendepots oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten zu gewährleisten, die mit Rechtsakten gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG zugelassen wurden, welche mit Wirkung vom 21. April 2021 mit der Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben werden, und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und dem Transport von Zuchtmaterial durchführen, sollten diese als gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Unternehmer alle Vorschriften der vorliegenden Verordnung einhalten, insbesondere indem sie regelmäßige und risikobasierte amtliche Kontrollen dieser Unternehmer durchführen. Im Falle der Nichtbeachtung sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Unternehmer die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Missstand zu beseitigen, und gegebenenfalls die Zulassung aussetzen oder entziehen. (38) Um einen nahtlosen Übergang für Zuchtmaterial zu gewährleisten, das vor dem Datum der Anwendung der vorliegenden Verordnung gewonnen und erzeugt wurde, sollten Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den im Rahmen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG erlassenen Rechtsvorschriften gekennzeichnet wurden, als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet und zulässig für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten gelten. (39) Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TEIL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   Mit der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 im Hinblick auf registrierte und zugelassene Zuchtmaterialbetriebe sowie die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial bestimmter gehaltener Landtiere ergänzt. (2)   In Teil II Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, deren Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, im Hinblick auf Folgendes festgelegt: a) Quarantäne, Isolation und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b) Überwachungsanforderungen; c) Einrichtungen und Ausrüstung; d) Zuständigkeiten, Kompetenz und fachliche Ausbildung von Personal und Tierärzten für die Tätigkeiten von Zuchtmaterialbetrieben; e) Zuständigkeiten der für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben zuständigen Behörde; f) besondere Vorschriften über die Einstellung der Tätigkeit der betreffenden Zuchtmaterialbetriebe. (3)   In Teil II Kapitel 2 sind die Anforderungen an Folgendes festgelegt: a) die Angaben, die die zuständige Behörde in das Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe aufnehmen muss; b) die Angaben, die die zuständige Behörde in das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden aufnehmen muss, sowie die Vorschriften über die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses für die Öffentlichkeit für den Fall, dass Zuchtmaterial von den genannten Tieren zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll. (4)   In Teil II Kapitel 3 ist Folgendes festgelegt: a) Vorschriften über die Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zum Führen von Aufzeichnungen sowie Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen über Zuchtmaterial, das in einem solchen Betrieb gewonnen, erzeugt oder verarbeitet wurde, nach Einstellung der Tätigkeit dieses Betriebs; b) Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von i) Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden; ii) Hunden (Canis lupus familiaris) und Katzen (Felis silvestris catus); iii) in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden; iv) Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae. (5)   In Teil III Kapitel 1 sind die Tiergesundheitsanforderungen, einschließlich Ausnahmeregelungen, festgelegt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, in denen Folgendes spezifiziert wird: a) die Vorschriften über die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial in den zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben; b) die Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde, und Anforderungen an die Isolierung oder Quarantäne der genannten Tiere; c) die durchzuführenden Labor- und anderen Tests bei Spendertieren und bei Zuchtmaterial; d) die Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und an sonstige Verfahren sowie an den Transport von Zuchtmaterial. (6)   In Teil III Kapitel 2 ist für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden Folgendes festgelegt: a) Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit; b) die Informationen, die in der Veterinärbescheinigung enthalten sein müssen; c) die Anforderungen an die Eigenerklärung; d) die Anforderungen an die Meldung. (7)   In Teil III Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Tiergesundheit, das Bescheinigen und das Melden in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von folgenden Tieren festgelegt: a) Hunden und Katzen; b) in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden; c) Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae. (8)   In Teil III Kapitel 4 sind Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken sowie von in Genbanken gelagertem Zuchtmaterial festgelegt. (9)   In Teil IV sind bestimmte Übergangsmaßnahmen bezüglich der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG für Folgendes festgelegt: a) Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten; b) die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert oder transportiert werden. (10)   Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Zuchtmaterial von wild lebenden Tieren. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck 1. „registrierter Zuchtmaterialbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bei dem es sich nicht um einen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb handelt und der gemäß Artikel 93 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 bei der zuständigen Behörde registriert ist; 2. „zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot, die/der/das gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde; 3. „Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen; 4. „Schwein“ ein Huftier der Gattung Sus scrofa; 5. „Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen; 6. „Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen; 7. „Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen; 8. „Veterinärbescheinigung“ ein gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestelltes Dokument, das eine Zuchtmaterialsendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten muss; 9. „Eigenerklärung“ ein vom Unternehmer ausgestelltes Dokument, das eine Zuchtmaterialsendung gemäß den Artikeln 32 und 46 bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten muss; 10. „Genbank“ ein Depot mit Genmaterial von Tieren zur Ex-situ-Erhaltung und zur nachhaltigen Nutzung der hinterlegten genetischen Ressourcen gehaltener Landtiere, das von einer Trägereinrichtung verwaltet wird, die von der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben zugelassen oder anerkannt wurde; 11. „Besamungsstation“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, der zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist; 12. „Embryo-Entnahmeeinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von in vivo gewonnenen Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind; 13. „Embryo-Erzeugungseinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen sowie die In-vitro-Erzeugung, gegebenenfalls mithilfe gelagerter Samen, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die jeweils zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind; 14. „Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form; 15. „Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen; 16. „Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann; 17. „Zuchtmaterialsendung“ eine Menge an Samen, Eizellen, in vivo gewonnenen Embryonen oder in vitro erzeugten Embryonen, die von einem einzelnen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb aus versandt werden und Gegenstand einer einzigen Veterinärbescheinigung sind; 18. „Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sowie die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind; 19. „Zuchtmaterialdepot“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind; 20. „Stationstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten in der Besamungsstation, im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder im Zuchtmaterialdepot im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist; 21. „verantwortlicher Tierarzt der Einheit“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist; 22. „individuelle Zulassungsnummer“ eine von der zuständigen Behörde zugewiesene Nummer; 23. „Datum des Entzugs der Zulassung“ das Datum, an dem die zuständige Behörde die Zulassung eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgesetzt oder entzogen hat; 24. „individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die einem registrierten Zuchtmaterialbetrieb zugewiesen wurde; 25. „Quarantäneeinrichtung“ eine Einrichtung, die von der zuständigen Behörde zu dem Zweck zugelassen wurde, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vor der Einstallung in eine Besamungsstation für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen zu isolieren; 26. „Betrieb, der frei von (Seuche) ist“ einen Betrieb, dem der Status gemäß den Anforderungen des Artikels 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wurde; 27. „amtliches Labor“ ein Labor in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde zu dem Zweck benannt wurde, die Tests gemäß den Artikeln 24 und 25 der vorliegenden Verordnung durchzuführen; 28. „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden, im Sinne des Artikels 131 der Verordnung (EU) 2017/625, das nun anstelle von Traces verwendet wird; 29. „gefährdete Rasse“ eine lokale Rasse, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt, im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012; 30. „zugelassenes Tilgungsprogramm“ ein in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats durchgeführtes Seuchentilgungsprogramm, das gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung(EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde; 31. „Charge von Spendertieren“ eine Gruppe von Tieren mit demselben Gesundheitsstatus, von denen zur gleichen Zeit Zuchtmaterial gewonnen und verarbeitet wird und die zusammen transportiert werden. TEIL II ZULASSUNG VON ZUCHTMATERIALBETRIEBEN, VERZEICHNISSE, FÜHREN VON AUFZEICHNUNGEN UND RÜCKVERFOLGBARKEIT KAPITEL 1 Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben Artikel 3 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden Die Unternehmer der folgenden Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden beantragen gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 bei der zuständigen Behörde die Zulassung zum Zweck der Verbringung von Sendungen von Zuchtmaterial von den genannten Tieren in andere Mitgliedstaaten: a) der Betrieb, in dem Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gewonnen, verarbeitet und gelagert wird, in Bezug auf die Zulassung als Besamungsstation; b) die Gruppe von Fachleuten oder die Struktur, die von einem verantwortlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.