Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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3.6.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 174/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/686 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1) und insbesondere auf Artikel 94 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 1, Artikel 122 Absatz 1 und 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 160 Absatz 1 und 2, Artikel 161 Absatz 6, Artikel 162 Absatz 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5, Artikel 164 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 3 und Artikel 279 Absatz 2 dieser Verordnung, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Diese Vorschriften sehen unter anderem die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und die Rückverfolgbarkeit sowie die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union vor. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen. Das Erlassen solcher Vorschriften ist daher angemessen, um das reibungslose Funktionieren des Systems im neuen, mit der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichteten Rechtsrahmen zu gewährleisten. (2) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union erforderlich, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern. (3) Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden. (4) Tatsächlich soll mit der Verordnung (EU) 2016/429 ein einfacherer und flexiblerer Rechtsrahmen im Vergleich zum bereits bestehenden geschaffen und gleichzeitig ein stärker risikobasierter Ansatz für Tiergesundheitsanforderungen, eine bessere Handlungsbereitschaft sowie eine bessere Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen gewährleistet werden. Sie wurde auch deshalb erlassen, um die Zusammenfassung von Vorschriften, welche Tierseuchen betreffen, in einem gemeinsamen Rechtsakt zu gewährleisten und die Verteilung auf mehrere verschiedene Rechtsakte zu vermeiden. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über Zuchtmaterial folgen ebenfalls demselben Ansatz. (5) Vor dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Unionsvorschriften über Zuchtmaterial in den Richtlinien 88/407/EWG (2), 89/556/EWG (3), 90/429/EWG (4) und 92/65/EWG (5) des Rates festgelegt. Durch die Verordnung (EU) 2016/429 werden diese vier Richtlinien mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt. Diese Richtlinien enthielten die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den Handel innerhalb der Union und die Verbringung in die Union von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden sowie grundsätzlich von bestimmten anderen Tierarten. Die in den genannten Richtlinien festgelegten Vorschriften haben sich bei der Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union als wirkungsvoll erwiesen. Folglich sollten diese Vorschriften im Kern bestehen bleiben, jedoch unter Berücksichtigung gewonnener Erfahrungen bei ihrer Anwendung und aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert werden. (6) Zuchtmaterial und insbesondere Samen, in einem geringeren Ausmaß jedoch auch Eizellen und Embryonen können eine schwerwiegende Gefahr der Ausbreitung von Tierseuchen darstellen. Sie werden aus einer begrenzten Anzahl an Spendertieren gewonnen oder erzeugt, finden jedoch eine weitreichende Anwendung im allgemeinen Tierbestand und können daher bei unsachgemäßer Handhabung oder falscher Einstufung hinsichtlich des Gesundheitsstatus zur Infektion zahlreicher Tiere führen. Solche Fälle hat es in der Vergangenheit gegeben, wobei großer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. (7) Um dem Risiko der Ausbreitung einer Seuche vorzubeugen, sieht die Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass Zuchtmaterial in spezialisierten Zuchtmaterialbetrieben gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wird und zudem besonderen Tiergesundheits- und Hygienevorschriften unterliegt. Gleichzeitig müssen Tiere, die in die genannten Zuchtmaterialbetriebe eingestallt und als Spender von Zuchtmaterial eingestuft werden sollen, das zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden darf, höhere tiergesundheitliche Standards erfüllen als diejenigen, die für den allgemeinen Tierbestand gelten. Die Verordnung (EU) 2016/429 legt außerdem bestimmte Verfahren fest, durch welche die Rückverfolgbarkeit dieses Zuchtmaterials gewährleistet wird, sowie eine Reihe besonderer Tiergesundheitsanforderungen für das Verbringen von Zuchtmaterial innerhalb der Union. Innerhalb dieses Rahmens ist es angemessen, in dieser Verordnung Vorschriften in Bezug auf Zuchtmaterialsendungen auf der Grundlage mehrerer in Verordnung (EU) 2016/429 und hier insbesondere in Teil IV festgelegter Ermächtigungen zu erlassen, welche delegierte Rechtsakte durch die Kommission vorsehen. (8) Artikel 160 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden erlässt. Eine der Bedingungen für solche Verbringungen ist die Herkunft solchen Zuchtmaterials aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß den in einem delegierten Rechtsakt festzulegenden Bedingungen zu diesem Zweck zugelassen wurde. Des Weiteren sieht Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 delegierte Rechtsakte der Kommission vor, welche die besonderen Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit von zuvor gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsakts zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben betreffen. Gleichzeitig sieht Artikel 101 Absatz 3 der genannten Verordnung vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte über die Einzelheiten erlässt, die in die von der zuständigen Behörde zu führenden Verzeichnisse der registrierten bzw. der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe aufgenommen werden müssen, die auch die Zuchtmaterialbetriebe umfassen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben. (9) Da sich alle gemäß den genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Tiergesundheitsanforderungen und Ausnahmeregelungen auf Verbringungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union beziehen, sollten diese im Interesse der Vereinfachung der EU-Vorschriften in einem einzigen delegierten Rechtsakt zusammengefasst werden und nicht auf verschiedene delegierte Rechtsakten verteilt sein, obschon eine Reihe unterschiedlicher Tierarten davon betroffen ist. (10) Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält die Mindestinformationen, die in den Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zwischen Mitgliedstaaten enthalten sein müssen. Sie müssen Informationen über die Kennzeichnung des Zuchtmaterials enthalten, wenn dies gemäß Artikel 121 Absatz 1 der genannten Verordnung oder aufgrund anderer Vorschriften aus delegierten Rechtsakten, welche gemäß Artikel 122 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassen wurden, vorgeschrieben ist; aus den Informationen muss hervorgehen, dass das Zuchtmaterial die in Artikel 157 und 159 der genannten Verordnung dargelegten Anforderungen an die Verbringung bzw. die Vorschriften aus gemäß Artikel 160 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erfüllt. Artikel 162 Absatz 3 der genannten Verordnung sieht den Erlass delegierter Rechtsakte betreffend die Informationen vor, die in Veterinärbescheinigungen enthalten sein müssen. Gleichzeitig sieht Artikel 163 Absatz 5 der genannten Verordnung den Erlass delegierter Rechtsakte über die Meldevorschriften für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren, das von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird, deren Inhalt gemäß Artikel 162 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung festzulegen ist. (11) Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in andere Mitgliedstaaten verbracht werden darf, wenn dieses Zuchtmaterial in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen wurde, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassen wurden. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die genannten Zuchtmaterialbetriebe besondere Anforderungen hinsichtlich Folgendem erfüllen: Quarantäne, Isolation und sonstigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Einrichtungen und Ausrüstung wie auch Zuständigkeiten, Kompetenz und fachlicher Schulung des Personals und der Tierärzte. Auf der Grundlage dieser Anforderungen ist es deshalb notwendig, mit der vorliegenden Verordnung ausführliche Vorschriften und Bedingungen für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden festzulegen, aus denen Zuchtmaterial von diesen Tieren in andere Mitgliedstaaten verbracht werden darf. (12) Die Richtlinie 92/65/EWG sieht vor, dass die Gewinnung von Samen von Schafen und Ziegen zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat im Herkunftsbetrieb dieser Tiere stattfinden darf und nicht in einer Besamungsstation erfolgen muss. Die vorliegende Verordnung sollte eine ähnliche Ausnahmeregelung vorsehen. Es sollten jedoch besondere Bedingungen für Verbringungen von Sendungen solchen Samens festgelegt werden, einschließlich des Zwecks dieser Verbringungen und der Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats. Unter Berücksichtigung des möglichen Risikos, das mit der Verbringung solchen Samens einhergeht, sollten in der vorliegenden Verordnung die Vorschriften und Bedingungen für die Gewährung solcher Ausnahmeregelungen festgelegt werden. (13) Aufgrund des besonderen Zuchtsystems für Equiden, das die Teilnahme dieser Tiere an speziellen Wettbewerben für Equiden, Ausstellungen und anderen Reitveranstaltungen berücksichtigt, hat die Gewinnung von Equidensamen ihre eigenen Besonderheiten. Derzeit sieht die Richtlinie 92/65/EWG drei Arten der Haltung von Hengsten in Besamungsstationen vor. Die maßgeblichen Vorschriften des aktuellen Systems, die in der genannten Richtlinie vorgesehen sind, sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Die Bedingungen für die Testreihe gemäß Anhang D Kapitel II Ziffer I Nummer 1.6 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG für Spendertiere, die die Besamungsstation gelegentlich verlassen dürfen, und für die Testreihe gemäß Anhang D Kapitel II Ziffer I Nummer 1.6 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG für nicht in der Besamungsstation gehaltene Hengste („walk-in stallions“) sollten jedoch in der vorliegenden Verordnung verbessert und verschärft werden. (14) Die vorliegende Verordnung sollte außerdem Zuchtmaterialdepots vorsehen, in denen Zuchtmaterial jedweder Art und von mehr als einer Tierart gelagert wird, wobei diese Depots unter einer individuellen Zulassungsnummer geführt werden und Vorschriften unterliegen, welche die Rückverfolgbarkeit gewährleisten, da es keine tiergesundheitlichen Gründe für nach Art des Zuchtmaterials oder nach Tierart getrennte Depots gibt. Informationen über die Arten des gelagerten Zuchtmaterials und die Tierarten, von denen es stammt, sollten in der Zulassung für solche Betriebe und in den von den zuständigen Behörden zu führenden öffentlich zugänglichen Verzeichnissen der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe öffentlich angegeben werden. In der vorliegenden Verordnung sollten außerdem besondere Bestimmungen über die Lagerung von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen festgelegt werden. (15) Der kontinuierliche Fortschritt im Bereich der Verarbeitungstechnik für Zuchtmaterial hat zu spezialisierten Einrichtungen für diesen Zweck geführt. In diesen Einrichtungen wird nicht nur Zuchtmaterial verarbeitet, z. B. einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sondern es wird auch das Endprodukt für die Verwendung oder für die Lagerung vorbereitet. Solche Einrichtungen sollten deshalb als Zuchtmaterialbetriebe gelten, in denen eine Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial erfolgt. Da jedoch die Ausrüstung für das geschlechtsspezifische Sortieren von Spermien kostspielig ist, dürfen Besamungsstationen die Dienste anderer Unternehmer für die Verarbeitung des Samens in Anspruch nehmen, worunter auch das geschlechtsspezifische Sortieren fällt. In diesem Fall werden die Samen zur Verarbeitung versendet und anschließend an die Herkunftsbesamungsstation zurückgeschickt. Es ist daher angemessen, in dieser Verordnung Vorschriften über die Verarbeitung von Zuchtmaterial, einschließlich der Möglichkeit seiner Verarbeitung in Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben, sowie detaillierte Vorschriften für den Transport von Samen und anderem Zuchtmaterial von bzw. zu solchen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben wie auch für die entsprechende Kennzeichnung festzulegen. Wenn Samen in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, sollte die Kennzeichnung auf der Paillette oder einer anderen Verpackung die Zulassungs- oder Registrierungsnummer sowohl der Besamungsstation als auch des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs aufweisen, um die Rückverfolgbarkeit des Samens zu gewährleisten. (16) Zwar sollten Antibiotika umsichtig eingesetzt werden, gleichzeitig sollte aber die Verwendung von Antibiotika in Samenverdünnern insbesondere im Hinblick auf den möglichen internationalen Handel unter Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 4.6.7 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2017 (6) erfolgen. Gemäß der Richtlinie 88/407/EWG besteht die Pflicht, Rindersamen Antibiotika mit Wirkung gegen Campylobacter, Leptospiren und Mykoplasmen hinzuzufügen; außerdem besteht gemäß der Richtlinie 90/429/EWG die Pflicht, Schweinesamen Antibiotika mit Wirkung gegen Leptospiren hinzuzufügen, während in der Richtlinie 92/65/EWG der freiwillige Einsatz von Antibiotika geregelt ist. In der vorliegenden Verordnung sollten die Vorschriften über den Einsatz von Antibiotika aus den Richtlinien 88/407/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG sowie die Empfehlungen der OIE beibehalten werden. Bei Zusatz von Antibiotika zum Samen sollten in der beigefügten Veterinärbescheinigung Informationen zum/zu den Wirkstoff(en) und seine/ihre Konzentration ausgewiesen sein. (17) Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass jede zuständige Behörde Verzeichnisse der registrierten Zuchtmaterialbetriebe bzw. der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe führt und auf dem aktuellen Stand hält, die der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollten. Darüber hinaus sollte das Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es ist daher angebracht, in der vorliegenden Verordnung die Einzelheiten, die in die genannten Verzeichnisse aufgenommen werden sollten, und den Zugang der Öffentlichkeit zum Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe zu regeln. (18) Aufgrund der langen Lagerfähigkeit von Samen, Eizellen und Embryonen ist es notwendig, in der vorliegenden Verordnung besondere Vorschriften für die Lagerung und Verbringung von Zuchtmaterial festzulegen, das von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gewonnen wurde, die ihre Tätigkeit einstellen. Die Informationen betreffend solche Zuchtmaterialbetriebe sollten im Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats belassen werden, und es sollten die Daten vermerkt werden, an denen die Tätigkeit eingestellt wurde. Das Datum, an dem die Zulassung entzogen wurde, sollte ebenfalls in den genannten Verzeichnissen angegeben werden. Außerdem sollte in den genannten Verzeichnissen eine Speicherfrist für die Informationen über solche Zuchtmaterialbetriebe festgelegt werden. (19) Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt werden, mit denen gewährleistet wird, dass Unternehmer von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben, die ihre Tätigkeit vor dem Datum des Entzugs der Zulassung für ihren Zuchtmaterialbetrieb einstellen, die in diesen Zuchtmaterialbetrieben gewonnenen oder erzeugten und gelagerten Samen, Eizellen oder Embryonen für die weitere Lagerung in ein Zuchtmaterialdepot oder zu Reproduktionszwecken in einen Betrieb verbringen, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden gehalten werden, oder zur sicheren Entsorgung oder zur Nutzung als tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). (20) Artikel 121 der Verordnung (EU) 2016/429 legt Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden fest und in der vorliegenden Verordnung sollten detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung dieses Zuchtmaterials festgelegt werden. Das aktuelle System zur Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen mit Zuchtmaterial hat sich gut bewährt. Die Empfehlungen des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (IKLT) (8) sollten diesbezüglich berücksichtigt werden. (21) Die Gewinnung und Verarbeitung von Schaf- und Ziegensamen weist ebenfalls Besonderheiten auf. Manche Besamungsstationen frieren Samen in Pellets ein, während andere frischen oder gekühlten Samen kurzzeitig in Behälter geben, z. B. Röhrchen. Die Einzelkennzeichnung solcher Pellets und Röhrchen ist zeitaufwändig und umständlich. Um das Verbringen von Schaf- und Ziegensamen in andere Mitgliedstaaten zu ermöglichen und gleichzeitig seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte die Gruppenidentifizierung von Pellets mit gefrorenem Samen oder von Röhrchen oder Pailletten mit frischem oder gekühltem Samen möglich sein. Aus diesem Grund ist es notwendig, in dieser Verordnung Vorschriften für die Kennzeichnung von Sammelverpackungen festzulegen, z. B. Goblets, in die Pellets aus gefrorenem Samen oder Röhrchen oder Pailletten mit frischem oder gekühltem Samen von Schafen und Ziegen gegeben werden. (22) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden sind durch Vorschriften über die technischen Anforderungen und Spezifikationen für die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen zu ergänzen, die in einer gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2016/429 zu erlassenden der Durchführungsverordnung der Kommission festgelegt werden. (23) Es wird eine wachsende Menge an Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae zwischen Mitgliedstaaten verbracht. Es ist daher angemessen, harmonisierte Vorschriften über die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen mit solchem Zuchtmaterial festzulegen. Zusätzliche Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von anderen gehaltenen Landtierarten außer Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sollten in dieser Verordnung festgelegt werden. (24) Artikel 159 der Verordnung (EU) 2016/429 legt Vorschriften über die Zulassung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden in andere Mitgliedstaaten fest. Damit diese Vorschriften Anwendung finden können, ist es notwendig, in der vorliegenden Verordnung detaillierte Vorschriften für die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Zuchtmaterial sowie Tiergesundheitsanforderungen an gehaltene Spendertiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wird, und außerdem hinsichtlich Isolation und Quarantäne für solche Tiere festzulegen; des Weiteren müssen Anforderungen für durchzuführende Labor- und andere Tests bei gehaltenen Spendertieren und bei Zuchtmaterial sowie Tie rgesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung oder an sonstige Verfahren zur Bearbeitung sowie an den Transport dieses Zuchtmaterials festgelegt werden. (25) Darüber hinaus sehen die Richtlinien 88/407/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen von den vorgeschriebenen Tests für Spenderrinder, -schweine, -schafe und -ziegen vor, wenn diese Tiere zwischen Besamungsstationen verbracht werden. Da solche Ausnahmeregelungen die Unternehmer von Besamungsstationen verfahrenstechnisch und wirtschaftlich entlasten und aus tiergesundheitlicher Sicht gerechtfertigt sind, ist die Beibehaltung dieser Ausnahmeregelungen von bestimmten Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schafe, -ziegen und -schweine, die zwischen zugelassenen Besamungsstationen verbracht werden, in der vorliegenden Verordnung angemessen. (26) Gemäß dem aktuellen Stand der Forschung besteht beim Transport verschiedener Arten von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart in einem einzigen Behälter keine Gefahr der Kontamination des Zuchtmaterials, wenn der Transport unter bestimmten Bedingungen erfolgt. Diese Bedingungen sind u. a. der Transport in räumlich voneinander getrennten Kammern des Transportbehälters oder der Einsatz eines doppelwandigen Systems, das die verschiedenartigen Waren voreinander schützt. Es ist deshalb angemessen, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festzulegen, welche den Transport verschiedener Arten von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart in einem einzigen Behälter unter bestimmten Bedingungen gestatten. (27) Die Verplombung der Behälter, in denen Zuchtmaterial von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in andere Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Landes von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe und in Zuchtmaterialdepots transportiert wird, gewährleistet, dass die Tiergesundheitsbedingungen für den Transport von Zuchtmaterial gewahrt bleiben. Der für den Zuchtmaterialbetrieb zuständige Stationstierarzt bzw. verantwortliche Tierarzt der Einheit, dessen Name in der Zulassung für den genannten Betrieb angegeben ist, sollte sicherstellen, dass der Transportbehälter mit einer solchen Plombe versehen ist. Ein eine Zuchtmaterialsendung bescheinigender amtlicher Tierarzt sollte die Möglichkeit haben, diese Plombe zwecks Prüfung des Inhalts des Transportbehälter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.