Europäische Union

2007/730/EG: Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0730. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngen am Broadcasting ACT von 1996: Sport- und sonstige Ereignisse von nationalem Interesse 1.   Artikel 98 erhält folgende Fassung: Programmkategorien. 98. (1) Für die Zwecke dieses Teils werden die Fernsehprogramme und EWR-Satellitenprogramme in die beiden folgenden Kategorien unterteilt: a) diejenigen Fernsehprogramme und EWR-Satellitenprogramme, die derzeit die Voraussetzungen erfüllen, und b) alle sonstigen Fernsehprogramme und EWR-Satellitenprogramme. (2) „Voraussetzungen“ im Sinne dieses Artikels sind die folgenden Bedingungen, die ein Programm erfüllen muss, nämlich a) dass das Programm ausgestrahlt wird, ohne dass für seinen Empfang ein Entgelt verlangt wird, und b) dass ein Anteil von mindestens 95 % der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs das Programm empfängt. (3) Fernsehgebühren gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Wireless Telegraphy Act von 1949 gelten nicht als Entgelt im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a. (4) Die Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe b a) gilt in Bezug auf ein regionales Channel-3-Programm als erfüllt, wenn sie in Bezug auf sämtliche Channel-3-Programme erfüllt ist, und b) gilt in Bezug auf Channel 4 als erfüllt, wenn sie in Bezug auf Channel 4 und S4C zusammengenommen erfüllt ist. (5) Die Kommission veröffentlicht von Zeit zu Zeit eine Liste der Fernsehprogramme und EWR-Satellitenprogramme, die ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen erfüllen. (6) Ein „EWR-Satellitenprogramm“ im Sinne dieses Artikels ist ein Programm, das a) für den allgemeinen Empfang per Satellit ausgestrahlt wird und b) von einer Person angeboten wird, die im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG des Rates der Rechtshoheit eines anderen EWR-Staates als dem Vereinigten Königreich unterliegt. (…) 3.   In Artikel 101 (eingeschränkte Übertragungsrechte bei einem aufgelisteten Ereignis) Absatz 1 wird der Begriff „Person“ bei der ersten Nennung durch den Begriff „Fernsehprogrammanbieter“ ersetzt. (…) 9.   In Artikel 105 Absatz 1 (Auslegung von Teil IV) wird a) nach der Definition der „Kommission“ folgender Wortlaut eingefügt: „Ein ‚bezeichnetes Ereignis‘ in Bezug auf einen anderen EWR-Staat als das Vereinigte Königreich ist in dem Sinne zu verstehen, wie der Begriff in Artikel 101A verwendet wird.“; b) in die Definition des Begriffes „Live-Übertragung“ vor dem Wort „ist“ wird der Wortlaut „in Bezug auf die Übertragung eines aufgelisteten Ereignisses“ eingefügt; und c) nach der Definition von „nationales Channel-3-Programm“ und „regionales Channel-3-Programm“ folgender Wortlaut eingefügt: „hat ‚Channel 4‘ dieselbe Bedeutung wie in Teil I des Gesetzes von 1990“. [Auszüge aus dem Kodex der unabhängigen Fernsehkommission (ITC) für Sport- und sonstige aufgelistete Ereignisse, geänderte Fassung vom Januar 2000] Kodex für sport- und sonstige aufgelistete Ereignisse (geändert im Januar 2000) Vorbemerkung 1.   Der Broadcasting Act von 1996 (der „Act“) in der geänderten Fassung der Television Broadcasting Regulations von 2000 (die „Regulations“) verpflichtet die ITC, zur Klärung bestimmter Aspekte der Fernsehübertragung der vom Secretary of State for Culture, MEDIA and Sport aufgelisteten Sport- und sonstigen Ereignisse von nationalem Interesse einen Kodex zu erstellen und von Zeit zu Zeit zu überarbeiten. Die ITC hat zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 104 nach Konsultationen mit Fernsehveranstaltern, Sportorganisationen, Inhabern von Sportrechten und anderen Interessierten des Act diesen Kodex aufgestellt. […] 2.   Der Act beschränkt den Erwerb von ausschließlichen Senderechten an der vollständigen oder teilweisen Live-Fernsehberichterstattung über aufgelistete Ereignisse sowie die exklusive Berichterstattung durch Fernsehveranstalter ohne vorherige Genehmigung der ITC (siehe Teil IV des Act). Der Act räumt der ITC die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen gegenüber Inhabern von ihr erteilter Zulassungen ein, wenn die Einschränkungen hinsichtlich der Live-Fernsehberichterstattung über aufgelistete Ereignisse nicht eingehalten werden und wenn der ITC falsche Informationen vorgelegt oder wesentliche Informationen vorenthalten werden. Sofern hiervon die BBC und S4C betroffen sind, ist die ITC verpflichtet, dies dem Secretary of State zu melden. Bei der Ausübung dieser Befugnisse beachtet die ITC die Bestimmungen des Kodex. 3.    „Aufgelistete Ereignisse“ werden vom Secretary of State gemäß dem Act zusammengestellt, die derzeit geltende Liste ist als Anlage 1 beigefügt. Der Secretary of State ist berechtigt, im Benehmen mit der BBC, der Welsh Authority, der ITC und dem Inhaber der Rechte an dem betreffenden Ereignis jederzeit weitere Ereignisse in die Liste aufzunehmen oder Ereignisse aus der Liste zu streichen. Im Juni 1998 nahm der Secretary of State auch Ereignisse der Gruppe B in die Liste auf, allerdings mit der Maßgabe, dass diese anders zu behandeln seien als Ereignisse der Gruppe A. Ereignisse der Gruppe A sind diejenigen Ereignisse, über die eine exklusive Live-Berichterstattung nur unter Einhaltung bestimmter Kriterien zulässig ist. Die von der ITC zu berücksichtigenden Kriterien und Sachverhalte sind in den Absätzen 12 bis 16 festgelegt. Ereignisse der Gruppe B sind diejenigen Ereignisse, über die eine exklusive Live-Berichterstattung nur zulässig ist, wenn angemessene Regelungen für eine Sekundärberichterstattung getroffen wurden. Die von der ITC als angemessene Regelung betrachtete Mindestnorm für eine Sekundärberichterstattung ist in den Absätzen 17 und 18 festgelegt. (…) Allgemeine Bestimmung und Hintergrund 6.   Für die Direktübertragung aufgelisteter Ereignisse definiert der Act zwei Kategorien von Fernsehdiensten: diejenigen Fernsehdienste und EWR-Satellitendienste, die derzeit die Qualifizierungsbedingungen erfüllen („erste Kategorie“) und alle übrigen Fernsehdienste und EWR-Satellitendienste („zweite Kategorie“). Den Qualifizierungsbedingungen zufolge muss der Dienst a) ausgestrahlt werden, ohne dass für dessen Empfang ein Entgelt verlangt wird, und b) von mindestens 95 % der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs empfangen werden können. Fernsehdienste und EWR-Satellitendienste, die der ersten Kategorie zuzuordnen sind, werden in einer von der ITC von Zeit zu Zeit veröffentlichten Liste aufgeführt (siehe Anlage 2). Diese Anforderungen sind in dem Act in der geänderten Fassung der Television Broadcasting Regulations von 2000 festgelegt. In jedem von einem Fernsehveranstalter abgeschlossenen Vertrag über die Live-Fernsehberichterstattung über ein aufgelistetes Ereignis muss festgelegt sein, dass die Senderechte gewährt werden für die Ausstrahlung des Ereignisses in einem Dienst, der nur einer der beiden Kategorien zuzuordnen ist, d. h. für jede Kategorie müssen gesonderte Verträge abgeschlossen werden. Ein Fernsehveranstalter, der ein Programm einer der Kategorien ausstrahlt („erstes Programm“) darf ohne vorherige Genehmigung der ITC nicht exklusiv direkt über ein Ereignis der Gruppe A oder einen Teil desselben Bericht erstatten, sofern nicht ein Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie („zweites Programm“) ausstrahlt, die Rechte an der Live-Berichterstattung über das Ereignis oder den gleichen Teil des Ereignisses erworben hat. Das von dem zweiten Programm bediente Gebiet muss aus dem gesamten von dem ersten Programm bedienten Gebiet bestehen oder dieses in wesentlichen Teilen einschließen. Das erste und das zweite Programm können von Inhabern von Zulassungen ausgestrahlt werden, die sich im Besitz desselben Eigentümers befinden, allerdings muss sich hierunter ein Fernsehveranstalter für jede der beiden vorgenannten Kategorien befinden. 7.   Die Einschränkungen gelten lediglich für Senderechte, die nach Inkrafttreten von Artikel 101 des Act von 1996 (1. Oktober 1996) oder nachdem der Secretary of State die Konsultation der Senderechtsinhaber zu Änderungen der Liste aufgenommen hat (25. November 1997), erworben wurden (s. Anlage 1). 8.   Ein Ereignis kann aufgrund seines jeweiligen „nationalen“ Interesses in England, Schottland, Wales oder Nordirland in die Liste aufgenommen werden. Auf dieser Grundlage wurde beispielsweise das Endspiel des Scottish FA Cup in die Liste aufgenommen. Der Act lässt für diese Ereignisse die Ausstrahlung lediglich in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs zu, in dem wahrscheinlich das größte Zuschauerinteresse besteht. Der Verweis auf Channel 3 in Anlage 2 bezieht sich somit auf einzelne oder Gruppen von regionalen Channel-3-Diensten oder Channel 3 als Ganzes. 9.   In dem Act geht es um die Ermöglichung der Live-Berichterstattung. Hervorgehoben werden muss hierbei, dass der Act die direkte Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse, einschließlich der Berichterstattung in Channel 3, Channel 4 und der BBC, nicht vorschreibt oder garantiert. Auch verbietet der Act nicht die exklusive Live-Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse in diesen oder anderen Diensten, sofern die ITC zu der Überzeugung gelangt, dass bestimmte Kriterien eingehalten werden (siehe Absätze 12 bis 18). 10.   Die von der ITC bereitzustellenden spezifischen Leitlinien sind nachstehend dargelegt. Die ITC überprüft diese Leitlinien ständig und kann sie auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen abändern. Definition des Begriffs „direkt“ („live“) 11.   Nach Artikel 104 des Act hat die ITC die Umstände anzugeben, unter denen die Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse generell oder über ein bestimmtes aufgelistetes Ereignis als direkt bzw. nicht direkt gilt. Bei der Prüfung dieser Frage ist die ITC zu der Auffassung gelangt, dass die Zuschauer ein Interesse an der Möglichkeit haben, das Ereignis soweit möglich zum Zeitpunkt des Geschehens zu verfolgen. Die Live-Fernsehberichterstattung über die meisten Sportereignisse, einschließlich in anderen Zeitzonen stattfindender Sportereignisse, sollte daher als mit dem Ereignis zeitgleiche (d. h. zum Zeitpunkt des Ereignisses erfolgende) Berichterstattung definiert werden. Allerdings ist aufgrund der Verschiedenheit von Art und Dauer von Ereignissen eine einheitliche Begriffsbestimmung nicht möglich. Die nachstehende Interpretation dürfte die notwendige Flexibilität gewährleisten: — Einschränkungen der Live-Berichterstattung gelten für die Dauer des betreffenden Ereignisses. — Umfasst das Ereignis gesonderte Spiele oder Partien, gelten die Einschränkungen für die Dauer des jeweiligen Spieles bzw. der jeweiligen Partie. — Dauert ein Einzelereignis planmäßig mehrere Tage an, gelten die Einschränkungen für die Dauer des Spiels jedes einzelnen Tages. — Besteht ein Ereignis aus festgelegten gesonderten Teilen, die sich zeitlich überschneiden (z. B. die Olympischen Spiele oder die Endrunde der Fußballweltmeisterschaft) und deshalb nicht gleichzeitig in voller Länge im Fernsehen ausgestrahlt werden können, gelten die Einschränkungen für jedes einzelne Spiel oder jeden einzelnen Wettbewerb so, als ob es sich dabei um ein Einzelereignis handeln würde. Bei Erteilung oder Widerruf der Genehmigung zur exklusiven Berichterstattung zu berücksichtigende Aspekte 12.   Nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b des Act ist die ITC verpflichtet, die Aspekte zu erläutern, die sie bei ihren Entscheidungen darüber berücksichtigt, ob sie einem Fernsehveranstalter, der ein Programm einer Kategorie ausstrahlt (erstes Programm), ihre Genehmigung zur exklusiven Live-Berichterstattung über ein Ereignis (oder einen Teil desselben) erteilt, sofern kein Fernsehveranstalter, der ein Programm einer anderen Kategorie ausstrahlt (zweites Programm), dieselben Senderechte erworben hat, oder wenn das vom zweiten Programm bediente Gebiet nicht das von dem ersten Programm bediente Gebiet umfasst bzw. dieses vollständig oder in wesentlichen Teilen einschließt. 13.   Bei der Entscheidung über die Erteilung ihrer Genehmigung kann es ausreichend sein, wenn die ITC feststellt, dass die Verfügbarkeit der Senderechte allgemein bekannt war und kein Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie ausstrahlt, gegenüber dem Senderechtsinhaber Interesse an deren Erwerb bekundet oder ein Gebot dafür abgegeben hat. Allerdings wird sich die ITC davon überzeugen wollen, dass die Fernsehveranstalter eine echte Gelegenheit hatten, die Senderechte zu fairen und angemessenen Bedingungen zu erwerben, und sie wird bei der Abwägung ihres Standpunkts die folgenden Kriterien berücksichtigen: — Jegliche Aufforderung zur Interessenbekundung in Form einer Veröffentlichung oder einer geschlossenen Ausschreibung am Erwerb der Senderechte muss Fernsehveranstaltern, die Programme beider Kategorien anbieten, offen und gleichzeitig mitgeteilt worden sein. — Zu Beginn jeglicher Verhandlungen müssen der Prozess der Verhandlung und des Erwerbs der Senderechte sowie alle wesentlichen Bedingungen, einschließlich der Angabe, welche Rechte verfügbar waren, in der Dokumentation und/oder Werbebroschüren in allen wesentlichen Aspekten dargestellt worden sein. — Waren die Senderechte an dem aufgelisteten Ereignis Teil eines Senderechtepakets, so darf dieses Paket nicht für Fernsehveranstalter, die Programme einer der beiden Kategorien ausstrahlen, attraktiver gewesen sein. Vorzugsweise sollten die Senderechte unabhängig von anderen Senderechten, z. B. an Ausschnitten mit Höhepunkten, zeitversetzten Sendungen, anderen Ereignissen, erworben werden können. — Die Konditionen oder Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb der Senderechte (z. B. Produktionskosten) müssen eindeutig angegeben worden sein und durften keine Dienstkategorie einseitig bevorzugen. — Der für die Senderechte verlangte Preis muss fair, angemessen und hinsichtlich der beiden Kategorien von Programmdiensten nicht diskriminierend gewesen sein. Was als fairer Preis gilt, hängt davon ab, welche Senderechte angeboten werden und welchen Wert diese Senderechte für die Fernsehveranstalter haben. Ein breites Preisspektrum kann als fair betrachtet werden; bei ihrer Entscheidung über die Angelegenheit wird die ITC allerdings unter anderem Folgendes in Erwägung ziehen: — die bisher für das Ereignis oder ähnliche Ereignisse verlangten Gebühren, — die Uhrzeit der Live-Berichterstattung über das Ereignis, — das mit der Direktsendung des Ereignisses verbundene Einnahme- oder Zuschauerpotenzial, (z. B. die Möglichkeit, Werbezeiten oder Sponsoring zu verkaufen, potenzielle Abonnementseinnahmen), — der Zeitraum, für den die Senderechte angeboten werden, und — die Wettbewerbssituation auf dem Markt. 14.   Eine echte Gelegenheit zum Erwerb der Senderechte setzt auch voraus, dass den Fernsehveranstaltern hierfür eine angemessene Frist eingeräumt wird. Was als angemessene Frist zu werten ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; hierzu zählen u. a. die Komplexität der Verhandlungen sowie der Produktion und Sendung des Rahmenprogramms zu dem Ereignis wie auch die zeitliche Nähe des Ereignisses zu dem Termin, an dem die Senderechte angeboten werden. Die zur Verfügung stehende Zeit sollte allen Beteiligten eine realistische Möglichkeit bieten, Verhandlungen zu führen und zu einer Übereinkunft zu gelangen, sollte jedoch nicht ungerechtfertigt in die Länge gezogen werden und dadurch die Einhaltung dieses Kodex durch die Fernsehveranstalter behindern oder einschränken. 15.   Die Genehmigung der ITC wird auch benötigt, wenn das Gebiet, für welches das Programm ausgestrahlt werden soll, nicht aus dem von dem anderen Programm bedienten Gebiet besteht oder dieses vollständig oder in wesentlichen Teilen einschließt. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung berücksichtigt die ITC die Interessen der Zuschauer in den verschiedenen Gebieten und die Sendegebiete der verschiedenen Fernsehveranstalter. 16.   Die Genehmigung wird im Normalfall — in Anerkennung der Tatsache, dass der gezahlte Preis unter anderem die Dauer der Senderechte widerspiegelt — für den gesamten Zeitraum erteilt, für welchen Senderechte erworben wurden. Die ITC widerruft allerdings ihre Genehmigung, wenn der Fernsehveranstalter, dem sie erteilt wurde, dies beantragt oder wenn sie aufgrund falscher oder irreführender Angaben erteilt wurde. Außerdem prüft die ITC den Widerruf ihrer Genehmigung, wenn sich zeigt, dass Senderechte für einen längeren Zeitraum erworben wurden, um den Geist des Act zu umgehen. Bei der Feststellung, was als längerer Zeitraum zu werten ist, greift die ITC auf Präzedenzfälle für das betreffende und ähnliche Ereignisse zurück, darunter auch die Zeiträume, für die Senderechte an ausländische Veranstalter für die Ausstrahlung außerhalb des Vereinigten Königreichs erteilt wurden. 17.   Für die in Anlage 1 in Gruppe B aufgelisteten Ereignisse erteilt die ITC ihre Genehmigung zur exklusiven Live-Berichterstattung über ein Ereignis durch einen Fernsehveranstalter, der ein Programm einer Kategorie ausstrahlt (erstes Programm), wenn eine angemessene Regelung für die Sekundärberichterstattung durch einen Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie (zweites Programm) ausstrahlt, getroffen wurde. Von der ITC wird als angemessene Mindestregelung anerkannt, wenn für das zweite Programm die Rechte für die Sendung redaktionell bearbeiteter Ausschnitte oder für die zeitversetzte Berichterstattung im Umfang von mindestens 10 % der planmäßigen Dauer des Ereignisses (oder des Spieles des Ereignisses, das an einem bestimmten Tag stattfindet) erworben wurden, vorausgesetzt, dies sind mindestens 30 Minuten bei einem Ereignis (oder Spiel des Ereignisses, das an einem bestimmten Tag stattfindet) von mindestens einer Stunde Dauer, je nachdem, welcher Wert höher ist. Für diese Zwecke wird bei einem Ereignis, das sich aus einer Reihe verschiedener, zeitgleich stattfindender Teilereignisse zusammensetzt, die planmäßige Dauer des Ereignisses definiert als die Zeit vom planmäßigen Beginn des ersten Teilereignisses des Ereignisses, das an einem bestimmten Tag stattfindet, bis zum planmäßigen Ende des letzten Teilereignisses des Ereignisses an dem betreffenden Tag. Für das zweite Programm muss die redaktionelle Kontrolle über den Inhalt und die zeitliche Planung der Sendung der redaktionell bearbeiteten Ausschnitte oder der zeitversetzten Berichterstattung bestehen; möglich ist allerdings eine Einschränkung dahingehend, dass das zweite Programm mit der Sendung der redaktionell bearbeiteten Ausschnitte oder der zeitversetzten Berichterstattung erst eine bestimmte Zeit nach dem planmäßigen Ende des Ereignisses (oder Spieles des Ereignisses, das an einem beliebigen Tag stattfindet) beginnen darf. Hierfür darf maximal der folgende Zeitraum festgelegt werden: Für ein Ereignis mit planmäßigem Ende Maximale Zeitversetzung Nach Mitternacht bis 8 Uhr Sendebeginn von redaktionell bearbeiteten Ausschnitten oder zeitversetzter Berichterstattung nicht später als 10.00 Uhr Zwischen 8.00 Uhr und 20.30 Uhr 2 Stunden Zwischen 20.30 Uhr und 22.00 Uhr Sendebeginn von redaktionell bearbeiteten Ausschnitten oder zeitversetzter Berichterstattung nicht später als 22.30 Uhr Zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr 30 Minuten 18.   Ergänzend zu den vorgenannten Kriterien muss ein Rundfunksender mit landesweiter Berichterstattung oder eine Organisation, die für Rundfunksender, die ein landesweites (oder nahezu landesweites) Netz bilden, ein Sportprogramm ausstrahlt, das Recht auf direkte Rundfunkberichterstattung erworben haben. 19.   Es kann der Fall eintreten, dass kein zweiter Anbieter gewillt oder in der Lage ist, eine angemessene Sekundärberichterstattung oder überhaupt eine Sekundärberichterstattung auszustrahlen. In diesem Fall prüft die ITC, ob sie ihre Genehmigung zu einer exklusiven Live-Berichterstattung ohne Sekundärberichterstattung erteilt; hierfür gelten dieselben oder ähnliche Kriterien wie in den Absätzen 12 bis 16 festgelegt. Umstände, unter denen keine Sanktionen verhängt werden dürfen 20.   Außerdem hat die ITC nach Artikel 104 die Aspekte zu erläutern, die sie bei der Entscheidung darüber berücksichtigt, ob es unangemessen ist, von einem Fernsehveranstalter die Einhaltung der Einschränkungen hinsichtlich der exklusiven Live-Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse zu erwarten, und somit, ob bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Sanktionen verhängt werden sollten. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten, die in der Regel für das Anbieten, Verkaufen und Erwerben der Senderechte zur Verfügung stehen, ist die ITC der Auffassung, dass es nur sehr wenige Umstände gibt, unter denen für einen Fernsehveranstalter die exklusive Berichterstattung auch ohne Genehmigung der ITC angemessen wäre. Ein Fernsehveranstalter, der unter Verstoß gegen Artikel 101 Absatz 1 ein aufgelistetes Ereignis ohne Genehmigung der ITC sendet, muss die ITC davon überzeugen, dass der Zeitraum zwischen der Verfügbarkeit der Senderechte und dem Stattfinden des Ereignisses nicht ausreichte, um diese Genehmigung einzuholen, oder dass er aufgrund falscher Informationen des Glaubens war, die Bestimmungen einzuhalten. Im letzteren Fall muss die ITC allerdings davon überzeugt werden, dass der Fernsehveranstalter alle angemessenen Schritte unternommen hatte, um sich zu vergewissern, dass ein anderer Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie anbietet, die Senderechte erworben hatte. Verfahren zur Einholung der Genehmigung 21.   Ein Antrag auf Genehmigung der ITC für die exklusive Live-Berichterstattung über ein aufgelistetes Ereignis ist schriftlich an deren Sekretär zu richten; der Antrag ist umfassend zu begründen und mit allen relevanten Begleitinformationen zu stützen. Anträge sind rechtzeitig (soweit möglich mindestens 3 Monate) vor dem Ereignis zu stellen, um der ITC ausreichend Zeit zur Prüfung zu geben. Als ersten Schritt zur Prüfung des Antrags wird die ITC normalerweise eine Mitteilung veröffentlichen, worin Fernsehveranstalter, die ein Programm der anderen Kategorie als derjenigen des Antragstellers ausstrahlen, oder Senderechtsinhaber und sonstige Interessenten aufgefordert werden, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Je nach der Reaktion und den eigenen Untersuchungen der Angelegenheit seitens der ITC kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Angaben schriftlich vorzulegen und/oder an einer Zusammenkunft mit ITC-Mitarbeitern teilzunehmen. 22.   Fernsehveranstalter sollten zur Kenntnis nehmen, dass gemäß dem Act die Genehmigung der ITC für die exklusive Live-Berichterstattung für Ereignisse der Gruppe B auch dann notwendig ist, wenn die in den Absätzen 17 und 18 festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden. Unter diesen Umständen wird die Genehmigung allerdings automatisch erteilt. 23.   Die ITC beantwortet jeden Antrag schnellstmöglich. Die ITC veröffentlicht ihre Entscheidungen und deren Gründe, trägt dabei allerdings dem berechtigten Interesse der Parteien an der Wahrung der Vertraulichkeit Rechnung. (…) Januar 2000 ANLAGE 1 Im Vereinigten Königreich aufgelistete Sportereignisse Gruppe A   Die Olympischen Spiele   Die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft   Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands des Vereinigten Königreichs (FA-Cup)   Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) (in Schottland)   Das Grand National   Das Derby   Die Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon   Die Endrunde der Fußball-Europameisterschaft   Das Endspiel um den Challenge Cup der Rugby-Liga (*)   Das Endspiel der Rugby-Weltmeisterschaft (*) Gruppe B   Kricket-Testspiele in England   Vorrundenspiele des Tennisturniers in Wimbledon   Alle übrigen Spiele des Finalturniers der Rugby-Weltmeisterschaft (*)   Spiele des Fünf-Nationen-Rugby-Turniers mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs (4) (*)   Die Commonwealth-Spiele  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.