Europäische Union

2007/730/EG: Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (Text von Bedeutung für den EWR)

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14.11.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 295/12 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/730/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2, nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 25. September 1998 notifizierte das Vereinigte Königreich (nachfolgend „UK“) der Kommission die gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG getroffenen Maßnahmen. Am 2. November 1998 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen; auf ihrer Sitzung vom 20. November 1998 erhielt sie dazu eine Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 teilte die Kommission dem UK mit, dass hinsichtlich der Tragweite der notifizierten Maßnahmen Zweifel bestünden, die eine Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht verhinderten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2000 notifizierte das UK der Kommission Änderungen dieser Maßnahmen. (2) Die Kommission überprüfte innerhalb von drei Monaten nach dieser Notifizierung die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit und die Transparenz des britischen Konsultationsverfahrens. (3) Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten über die britische Medienlandschaft. (4) Die in den britischen Maßnahmen enthaltene Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurde in klarer und transparenter Weise erstellt, und im UK war dazu eine umfassende Konsultation eingeleitet worden. (5) Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten britischen Maßnahmen aufgelisteten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) Das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern. (6) Viele der in den britischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele sowie die Endrunden der Welt- und Europameisterschaften, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Die Gesamtheit dieser Ereignisse findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie (ungeachtet der Nationalität der Teilnehmer) sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. (7) Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands (FA-Cup) findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als herausragendes Spiel im englischen Fußball sowie als wahrhaft nationaler Anlass und auch international beachtetes Sportereignis. (8) Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) findet in Schottland in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als Sportereignis von ähnlicher Bedeutung wie das Endspiel des (englischen) Verbandspokals. (9) Das Grand National findet im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als traditionelles, international bekanntes und beachtetes Sportereignis, das außerdem von besonderer kultureller Bedeutung für die britische Bevölkerung und Bestandteil des britischen Nationalbewusstseins ist. (10) Das Derby findet im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als das herausragende Ereignis der Flachrennsaison und Bestandteil des britischen Veranstaltungskalenders sowie als allgemein anerkanntes Ereignis von besonderer kultureller Bedeutung für die britische Bevölkerung und als typisch britischer, klassenübergreifender und landesweit beachteter Anlass. (11) Die Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als das herausragende, weltweit beachtete Tennis-Ereignis mit umfassender Medienberichterstattung. Die Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und die besondere kulturelle Bedeutung dieses Ereignisses hängen auch mit dem Erfolg der britischen Teilnehmer in diesem Wettbewerb zusammen. (12) Das Endspiel um den Challenge Cup der Rugby-Liga und die Rugby-Weltmeisterschaft finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als Ereignisse von allgemeinem Interesse, die auch von Personen beachtet werden, die derartige Wettbewerbe in der Regel nicht verfolgen. Die Spiele des 6-Nationen-Rugby-Turniers mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs (2) finden im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als wichtiges Ereignis des britischen Sportkalenders. (13) Die Kricket-Testspiele in England, an denen die englische Nationalmannschaft und hochklassige überseeische Mannschaften teilnehmen, finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als zentrale Ereignisse der britischen Sommersportsaison, denen landesweit in allen Bevölkerungsschichten Interesse entgegengebracht wird. Die Spiele der Kricket-Weltmeisterschaft (das Endspiel, die Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs) finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als Teil der einzigen abgeschlossenen Weltmeisterschaft in diesem Sport, an der die britischen Mannschaften an einem Wettkampf auf höchstem Niveau teilnehmen. Außerdem haben diese Kricketspiele aufgrund ihres multikulturellen Aspekts, der den sozialen Zusammenhalt fördert und die Verbindungen des UK zu den Commonwealth-Staaten stärkt, eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die britische Bevölkerung. (14) Die Commonwealth-Spiele finden im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als traditionelles Ereignis mit Beteiligung britischer Sportler an Wettkämpfen auf hohem Niveau. (15) Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als herausragendes, ausschließlich der Leichtathletik gewidmetes Sportereignis mit Beteiligung britischer Sportler an Wettkämpfen auf höchstem Niveau. (16) Der Ryder Cup findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als wichtiges und einzigartiges internationales Sportereignis mit Beteiligung britischer Sportler an Wettkämpfen auf höchstem Niveau. (17) Das Offene Golfturnier („British Open“) findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als herausragendes Ereignis des britischen Golfspiels und eines der renommiertesten und ältesten Golfturniere weltweit. (18) Die aufgelisteten Veranstaltungen, einschließlich derjenigen, die in ihrer Gesamtheit — und nicht als Aneinanderreihung von Einzelveranstaltungen — zu sehen sind, wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern. Soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist (die aufgelisteten Spiele der Kricket-Weltmeisterschaft), wird die Auflistung begrenzt (auf das Endspiel, die Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des UK) und sieht lediglich eine angemessene Sekundärberichterstattung vor; in jedem Fall sind mindestens zwei der Kriterien erfüllt, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten (Erwägungsgrund 13). (19) Die britischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen daher eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. (20) Die britischen Maßnahmen sind insofern mit dem Wettbewerbsrecht der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgelisteten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig hoch, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen Fernsehens und des Bezahlfernsehens kommt. (21) Die Verhältnismäßigkeit der britischen Maßnahmen erscheint umso eher gegeben, als für eine Reihe der aufgelisteten Ereignisse nur eine angemessene Sekundärberichterstattung erforderlich ist. (22) Nachdem die Kommission die britischen Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor dem UK mit Schreiben vom 28. Juli 2000 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt. (23) Die Maßnahmen wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (3) veröffentlicht. (24) Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung dar, die von der Kommission erlassen werden muss. Folglich ist durch diesen Rechtsakt festzustellen, dass die vom UK mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen sollten gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. (25) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag gelten, an dem die vom UK notifizierten Maßnahmen erstmals im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG getroffenen Maßnahmen, die der Kommission am 5. Mai 2000 notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 328 vom 18. November 2000 veröffentlicht wurden, sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Artikel 2 Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen werden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss gilt ab dem 18. November 2000. Brüssel, den 16. Oktober 2007 Für die Kommission Viviane REDING Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60). (2)  Die Auflistung für das UK wurde 2001 im Anschluss an die Umbenennung des Ereignisses von „Fünf-Nationen-Rugby-Turnier“ in „Sechs-Nationen-Rugby-Turnier“ geändert. (3)   ABl. C 328 vom 18.11.2000, S. 2. ANHANG Die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichenden Maßnahmen des UK sind in den folgenden Auszügen aufgeführt: [Auszüge aus Teil IV des Rundfunkgesetzes von 1996] BROADCASTING ACT 1996 (RUNDFUNKGESETZ von 1996) Kapitel 55 TEIL IV Sport- und sonstige Ereignisse von nationalem Interesse Aufgelistete Ereignisse. 97. (1) Als „aufgelistetes Ereignis“ im Sinne des vorliegenden Teils IV gilt jedes Sport- oder sonstige Ereignis von nationalem Interesse, das vorläufig in einer vom Secretary of State für die Zwecke dieses Teil IV erstellten Liste aufgeführt ist. (2) Der Secretary of State ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt, eine solche in Absatz 1 genannte Liste zu erstellen, zu überarbeiten oder nicht beizubehalten, ohne zuvor a) die BBC, b) die Welsh Authority, c) die Kommission und d) in Zusammenhang mit einem bedeutsamen Ereignis die Person, von der die Rechte für die Fernsehübertragung des betreffenden Ereignisses erworben werden können, anzuhören; als bedeutsames Ereignis im Sinne dieses Absatzes gilt jedes Sport- oder sonstige Ereignis von nationalem Interesse, dessen Aufnahme in die oder Streichung aus der Liste der Secretary of State vorschlägt. (3) Sobald er eine Liste im Sinne von Absatz 1 erstellt oder überarbeitet hat, veröffentlicht der Secretary of State die Liste in der Form, die er für geeignet hält, um sie a) den in Absatz 2 genannten Personen und b) allen Inhabern einer von der Kommission nach Teil I des Gesetzes von 1990 erteilten Lizenz oder einer von ihr erteilten Lizenz für ein digitales Programm nach Teil I dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen. (4) „Von nationalem Interesse“ im Sinne dieses Artikels sind auch Sendungen, die in England, Schottland, Wales oder Nordirland von Interesse sind. (5) Durch die Aufnahme eines bedeutsamen Ereignisses in eine Liste im Sinne von Absatz 1 bleibt a) die Gültigkeit von vor dem Datum, an dem der Secretary of State die in Absatz 2 genannten Personen zu der vorgeschlagenen Aufnahme angehört hat, abgeschlossenen Verträgen oder b) die Ausübung von Rechten, die aufgrund eines solchen Vertrags erworben wurden, unberührt. (6) Die vom Secretary of State für die Zwecke von Artikel 182 des Gesetzes von 1990 erstellte Liste gilt, da diese Liste unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Artikels in Kraft ist, als Liste für die Zwecke dieses Teils. Programmkategorien. 98. (1) Für die Zwecke dieses Teils werden die Fernsehprogramme in die beiden folgenden Kategorien unterteilt: a) die in Absatz 2 genannten Fernsehprogramme, die kostenlos zu empfangen sind, und b) alle sonstigen Fernsehprogramme, die zurzeit nicht unter Buchstabe a fallen. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Programme sind a) die regionalen und nationalen Channel-3-Programme, b) Kanal 4 und c) die Fernsehsendungen der BBC. (3) Der Secretary of State kann Absatz 2 durch Verfügung ändern und die darin aufgelisteten Programme herausnehmen oder ergänzen. (4) Die Verfügung nach Absatz 3 kann durch Entschließung jeder Kammer des Parlaments aufgehoben werden. (…) Eingeschränktes Übertragungsrecht bei aufgelisteten Ereignissen. 101. (1) Wer ein Programm einer der Kategorien nach Artikel 98 Absatz 1 ausstrahlt („Anbieter der ersten Kategorie“), das im Vereinigten Königreich oder in einem Gebiet des Vereinigten Königreichs zu empfangen ist, darf dabei ohne vorherige Genehmigung der Kommission ein aufgelistetes Ereignis weder ganz noch teilweise direkt („live“) übertragen, es sei denn, a) ein anderer Anbieter, dessen Programm in die andere in diesem Absatz genannte Kategorie fällt („Anbieter der zweiten Kategorie“), hat als Anbieter der zweiten Kategorie das Recht auf Live-Übertragung dieses gesamten Ereignisses oder eines Teils davon erworben und b) das Gebiet, in das der Anbieter der zweiten Kategorie seine Sendungen ausstrahlt, schließt das gesamte oder fast das gesamte Sendegebiet der Anbieter der ersten Kategorie ein. (2) Die Kommission kann die von ihr gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung widerrufen. (3) Die Nichteinhaltung von Absatz 1 hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Verträgen. (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Fernsehveranstalter, der zur ersten Kategorie gehört, Rechte ausübt, die er vor Inkrafttreten dieses Absatzes erworben hat. Sanktionsbefugnis der Kommission. 102. (1) Gelangt die Kommission a) zu der Überzeugung, dass der Inhaber einer Lizenz nach Teil I des Gesetzes von 1990 oder einer Lizenz für ein digitales Programm nach Teil I dieses Gesetzes die Bestimmungen von Artikel 101 Absatz 1 nicht eingehalten hat, und b) nicht zu der Überzeugung, dass es unter allen Umständen unzumutbar wäre, von ihm die Einhaltung dieser Bestimmungen zu erwarten, so kann sie von ihm die Zahlung einer festgesetzten Geldbuße an die Kommission innerhalb einer festgesetzten Frist fordern. (2) Ist die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass der Inhaber einer Lizenz nach Teil I des Gesetzes von 1990 oder einer Lizenz für ein digitales Programm nach Teil I dieses Gesetzes im Zusammenhang mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß Artikel 101 Absatz 1 a) Angaben gemacht hat, die in einem wesentlichen Punkt falsch waren, oder b) der Kommission in der Absicht, sie irrezuführen, wesentliche Informationen vorenthalten hat, so kann sie von ihm die Zahlung einer festgesetzten Geldbuße an die Kommission innerhalb einer festgesetzten Frist fordern. (3) Die Höhe einer gemäß den Absätzen 1 oder 2 gegen eine Person verhängten Geldbuße darf den durch Multiplikation des relevanten Entgelts mit dem vorgeschriebenen Multiplikator ermittelten Betrag nicht übersteigen. (4) In Absatz 3 bezeichnet der Begriff a) „das relevante Entgelt“ einen von der Kommission ermittelten Betrag, der nach ihrer Auffassung dem Anteil des vom Bußgeldpflichtigen bezahlten Entgelts entspricht, der für den Erwerb der Senderechte an dem betreffenden Ereignis angesetzt werden kann; und b) „der vorgeschriebene Multiplikator“ den Faktor, den der Secretary of State von Zeit zu Zeit per Anordnung vorschreiben kann. (5) Eine Anordnung nach Absatz 4 Buchstabe b kann durch eine Entschließung einer der beiden Kammern des Parlaments aufgehoben werden. (6) Erhält die Kommission einen gemäß (1) oder (2) an sie zu zahlenden Betrag, so ist dieser nicht den Einnahmen der Kommission zuzurechnen, sondern in den Consolidated Fund einzuzahlen. (7) Ein gemäß den Absätzen 1 oder 2 an die Kommission zu zahlender Betrag kann von dieser als ihr geschuldete Forderung beigetrieben werden. Bericht an den Secretary of State. 103. (1) Gelangt die Kommission a) zu der Überzeugung, dass eine Rundfunkanstalt die Bestimmungen von Artikel 101 Absatz 1 nicht eingehalten hat, und b) nicht zu der Überzeugung, dass es unter allen Umständen unzumutbar wäre, von der Anstalt die Einhaltung dieser Bestimmungen zu erwarten, so erstattet die Kommission dem Secretary of State über die Angelegenheit Bericht. (2) Ist die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass eine Rundfunkanstalt im Zusammenhang mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß Artikel 101 Absatz 1 a) Angaben gemacht hat, die in einem wesentlichen Punkt falsch waren, oder b) der Kommission in der Absicht, sie irrezuführen, wesentliche Informationen vorenthalten hat, so erstattet die Kommission dem Secretary of State über die Angelegenheit Bericht. (3) Als „Rundfunkanstalten“ im Sinne dieses Absatzes gelten die BBC und die Welsh Authority. Leitlinien-Kodex. 104. (1) Die Kommission erstellt einen Kodex, der bei Bedarf abgeändert werden kann und worin a) die Umstände festgelegt werden, unter denen die Fernsehberichterstattung über aufgelistete Ereignisse generell oder über ein bestimmtes aufgelistetes Ereignis für die Zwecke dieses Teils als Live-Übertragung gilt bzw. nicht gilt; und b) erläutert wird, welche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, wenn sie darüber zu entscheiden hat, i) ob sie ihre Genehmigung nach Artikel 101 Absatz 1 erteilt oder ii) ob es für die Zwecke von Artikel 102 Absatz 1 oder Artikel 103 Absatz 1 unter allen Umständen unzumutbar ist, von einem Anbieter eines Fernsehprogramms die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 1 zu erwarten. (2) Bei der Ausübung der ihr nach diesem Teil übertragenen Befugnisse richtet sich die Kommission nach diesem Kodex. (3) Vor der Erstellung oder Abänderung des Kodex hört die Kommission die Personen an, die sie für geeignet hält. (4) Sobald die Kommission den Kodex erstellt oder abgeändert hat, veröffentlicht sie diesen in der Form, die sie für geeignet hält, um ihn a) der BBC, b) der Welsh Authority, c) allen Personen, von denen die Senderechte an einem aufgelisteten Ereignis erworben werden können, und d) allen Inhabern einer von der Kommission nach Teil I des Gesetzes von 1990 erteilten Lizenz oder einer von ihr erteilten Lizenz für ein digitales Programm nach Teil I dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen. Auslegung von Teil IV und ergänzende Bestimmungen. 105. (1) Im Sinne dieses Teils (sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt)   hat „Channel 4“ dieselbe Bedeutung wie in Teil I des Gesetzes von 1990,   bezeichnet „die Kommission“ die unabhängige Fernsehkommission (Independent Television Commission),   hat „aufgelistetes Ereignis“ die in Artikel 97 Absatz 1 festgelegte Bedeutung,   ist der Begriff „Live“ nach dem gemäß Artikel 104 festgelegten Kodex auszulegen,   haben „nationales Channel-3-Programm“ und „regionales Channel-3-Programm“ dieselbe Bedeutung wie in Teil I des Gesetzes von 1990,   hat „Fernsehsendungen“ dieselbe Bedeutung wie in Teil I des Gesetzes von 1990,   hat „Fernsehprogrammanbieter“ die in Artikel 99 Absatz 2 definierte Bedeutung,   hat „Fernsehprogramm“ dieselbe Bedeutung wie in Teil I des Gesetzes von 1990. (2) Artikel 182 des Gesetzes von 1990 (bestimmte Ereignisse, die nicht unter „Pay-per-view“-Bedingungen ausgestrahlt werden dürfen) tritt außer Kraft. [Auszüge aus der Fernseh-Verordnung von 2000] RECHTSVORSCHRIFTEN 2000 Nr. 54 RUNDFUNK Television Broadcasting Regulations 2000 (Fernseh-Verordnung von 2000) Entwurf: 14. Januar 2000 Dem Parlament vorgelegt am: 14. Januar 2000 Inkrafttreten: 19. Januar 2000 Der Secretary of State ist der für Maßnahmen im Bereich des Fernsehens zuständige (1) Minister im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des European Communities Act von 1972 (2). Deshalb erlässt der Secretary of State in Ausübung der ihm durch Artikel 2 Absatz 2 des European Communities Act von 1972 übertragenen Befugnisse die folgende Verordnung: Bezeichnung und Inkrafttreten 1. (1) Diese Verordnung trägt die Bezeichnung „Television Broadcasting Regulations 2000“. (2) Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2000 in Kraft. (…) Änderungen am Broadcasting Act von 1996 3.   Teil IV des Broadcasting Act von 1996 (3) (Sport- und sonstige Ereignisse von nationalem Interesse) wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. (…) 14. Januar 2000 Chris Smith Secretary of State for Culture, MEDIA and Sport ANHANG Regulation 3 Änderu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.