Europäische Union

2007/730/EG: Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0730. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft (*)   Die Kricket-Weltmeisterschaft — Endspiel, Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs (*)   Der Ryder Cup (*)   Die Offenen Golfmeisterschaften (*) Hinweis: Die Einschränkungen beziehen sich auf Senderechte, die nach dem 1. Oktober 1996 erworben wurden. Hiervon ausgenommen sind die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Ereignisse, für welche das maßgebliche Datum der 25. November 1997 ist (5). ANLAGE 2 Liste der Programme, welche die in den Television Regulations 2000 festgelegten Qualifizierungsbedingungen erfüllen   CHANNEL 3 (ITV)   CHANNEL 4   BBC 1   BBC 2 [Schriftliche Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten Hugh Bayley durch den Secretary of State; 25. November 1997] Kultur, Medien und Sport Sportsendungen Herr Bayley: Frage an den Secretary of State für Kultur, Medien und Sport: Welche Fortschritte haben Sie bei der Überarbeitung der gemäß Teil IV des Broadcasting Act 1996 aufgelisteten Sportereignisse erzielt? Ich ersuche um eine Stellungnahme. Herr Chris Smith: Ich habe Betroffene zu den Prinzipien konsultiert, nach denen die Auflistung erfolgen sollte, und ich veröffentliche heute Kriterien, die nach meiner Erwartung diesen Prozess transparenter gestalten. Daneben habe ich einen Beratenden Ausschuss aus Persönlichkeiten mit einschlägiger Kenntnis der Bereiche Sport, Rundfunk und öffentliche Ordnung eingesetzt. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind:   Lord Gordon of Strathblane (Vorsitzender)   Herr Alastair Burt   Herr Jack Charlton   Herr Steve Cram   Frau Abgeordnete Kate Hoey   Herr Michael Parkinson   Herr Clive Sherling   Herr Professor David Wallace Ich habe den Ausschuss gebeten, seine Beratungen vor dem Hintergrund dieser veröffentlichten Kriterien zu führen: a) Ob Ereignisse oder Teile von Ereignissen von der Liste gestrichen werden sollten und b) ob andere Sportereignisse von erheblicher Bedeutung auf die Liste gesetzt werden sollten. Zur Überprüfung der Liste werden zunächst die Rechteinhaber für die derzeit aufgelisteten Ereignisse und einige andere Sportereignisse von erheblicher Bedeutung gemäß dem Act von 1996 offiziell konsultiert. Die von ihnen übermittelten Beiträge werden dem Beratenden Ausschuss zur Verfügung gestellt. Die Rechteinhaber für die folgenden Ereignisse müssen konsultiert werden: Derzeit aufgelistete Ereignisse:   Die Olympischen Spiele   Die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft   Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands des Vereinigten Königreichs (FA-Cup)   Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) (nur in Schottland aufgelistet)   Kricket-Testspiele mit Beteiligung Englands   Das Tennisturnier in Wimbledon (derzeit nur das Endspiel-Wochenende aufgelistet)   Das Grand National   Das Derby Andere Sportereignisse von erheblicher Bedeutung:   Die Kricket-Weltmeisterschaft   Die Rugby-Weltmeisterschaft   Die Fußball-Europameisterschaft   Die Commonwealth-Spiele   Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft   Der Britische Grand Prix   Das Fünf-Nationen-Rugby-Turnier   Die Offenen Golfmeisterschaften   Der Ryder Cup Der Ausschuss kann verlangen, dass andere Ereignisse in die Überarbeitung miteinbezogen werden, dann würden die Rechteinhaber für diese Ereignisse konsultiert. Der Ausschuss wird sofort seine Arbeit aufnehmen und ich erwarte, dass er mir vor Ostern seine Empfehlungen übermittelt. Ich werde dann entscheiden, welche Änderungen gegebenenfalls an der derzeitigen Liste vorzunehmen sind. [Auszüge aus einer Mitteilung des Ministeriums für Kultur, Medien und Sport vom 25. November 1997] (…) 3.   Der mit der Überprüfung betraute Ausschuss lässt sich bei seinen Beratungen von folgenden Kriterien leiten: Leitlinien bei der Auflistung wichtiger Sportereignisse Bei seinen Erwägungen darüber, ob ein Ereignis aufgelistet werden soll, muss der Secretary of State die Rundfunkregulierungsbehörden und die betroffenen Rechteinhaber konsultieren. Im folgenden Vermerk sind die Aspekte aufgeführt, denen der Secretary of State bei der Entscheidung über die Auflistung eines Ereignisses Rechnung trägt. Um für eine Auflistung in Betracht zu kommen, muss ein Ereignis folgendem Hauptkriterium entsprechen: — Das Ereignis findet landesweit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die sich ohnehin mit dem betreffenden Sport beschäftigen; es handelt sich um ein Ereignis, das die Einigkeit der Nation fördert; ein gemeinsamer Termin im nationalen Kalender. Ein solches Ereignis fällt wahrscheinlich in eine der beiden folgenden Kategorien: — Es ist ein Ereignis von überragender nationaler oder internationaler Bedeutung im betreffenden Sport. — Die Nationalmannschaft oder Vertreter des Landes sind am betreffenden Sport beteiligt. Die Auflistung eines Ereignisses, das dem Hauptkriterium entspricht, wird wahrscheinlich in Betracht gezogen, sie erfolgt jedoch nicht automatisch. Die Wahrscheinlichkeit der Auflistung steigt, wenn das Ereignis besondere Merkmale aufweist, die für die Auflistung sprechen, wie etwa: — Es ist geeignet, hohe Fernseh-Einschaltquoten zu erzielen. — Es wird traditionell direkt im frei empfangbaren Fernsehen ausgestrahlt. Bei seinen Erwägungen darüber, ob ein Ereignis aufgelistet werden soll, muss der Secretary of State anderen Faktoren Rechnung tragen, die die voraussichtlichen Kosten und Vorteile für den betreffenden Sport, die Rundfunkindustrie und die Zuschauer beeinflussen, z. B.: — ob es zweckmäßig ist, vollständige Live-Berichterstattung auf einem Vollprogrammkanal anzubieten — ausgedehnte Ereignisse wie etwa Meisterschaften, die sich über eine ganze Saison erstrecken und viele Spiele umfassen, werden in der Regel nicht komplett aufgelistet; — die mögliche Verminderung der Einnahmen oder potenziellen Einnahmen im betreffenden Sport infolge Auflistung sowie die Konsequenzen dieser Verminderung auf die Investitionen zur Förderung der Mitwirkung und/oder zur Leistungsverbesserung und/oder zur Schaffung sicherer Einrichtungen; — die voraussichtlichen Auswirkungen einer Auflistung auf den Rundfunkmarkt, z. B. künftige Investitionen in Sportsendungen, das Leistungsniveau und die Stellung öffentlich-rechtlicher Rundfunksender; — ob Vorkehrungen getroffen wurden, die allen Zuschauern den Zugang zu dem Ereignis ermöglichen, durch die Sendung von Ausschnitten, durch zeitversetzte Übertragung und/oder durch Rundfunkkommentar. Bei seinen Erwägungen darüber, ob ein Ereignis aufgelistet werden soll, muss der Secretary of State diese anderen Faktoren kumulativ berücksichtigen. Weder führt ein Faktor alleine automatisch zur Auflistung, noch schließt die Nichterfüllung eines einzelnen Kriteriums ein Ereignis davon aus, in Betracht gezogen zu werden. 4.   Die Bekanntgabe des Secretary of State erfolgte im Rahmen der schriftlichen Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten Hugh Bayley (City of York). [Schriftliche Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten Gareth R. Thomas durch den Secretary of State, 25. Juni 1998] Kultur, Medien und Sport Aufgelistete Sportereignisse Herr Gareth R. Thomas: Frage an den Secretary of State für Kultur, Medien und Sport: Welches sind die Ergebnisse der Überarbeitung der gemäß Teil IV des Broadcasting Act von 1996 aufgelisteten Ereignisse von erheblicher Bedeutung? Ich ersuche um Stellungnahme. Herr Chris Smith: Die Überarbeitung der Liste ist nunmehr abgeschlossen. Ich habe mich dabei an die von mir letztes Jahr veröffentlichten Kriterien gehalten. Ich habe weit reichende Konsultationen zu den Kriterien für die Liste und zu ihrem Inhalt vorgenommen und habe dabei die vorgebrachten Äußerungen sorgfältig abgewogen. Ich habe die allgemeinen Grundsätze des vom Beratenden Ausschuss unter Vorsitz von Lord Gordon of Strathblane erstellten Berichts angenommen. Die gemäß Teil IV des Broadcasting Act von 1996 erstellte Liste wird mit sofortiger Wirkung abgeändert. Folgende Ereignisse, über die eine Live-Berichterstattung über frei empfangbare Fernsehsender (Kategorie A gemäß dem Act von 1996) zugänglich sein muss, verbleiben auf der Liste:   Die Olympischen Spiele   Die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft   Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands des Vereinigten Königreichs (FA-Cup)   Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) (in Schottland)   Das Grand National   Das Derby   Die Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon. Auf derselben Grundlage werden folgende Ereignisse hinzugefügt:   Die Endrunde der Fußball-Europameisterschaft   Das Endspiel um den Challenge Cup der Rugby-Liga   Das Endspiel der Rugby-Weltmeisterschaft. Nach sorgfältiger Prüfung der Empfehlungen des Beratenden Ausschusses bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass einige Spiele im Rahmen der Qualifikationsrunden für die Fußball-Weltmeisterschaft und die Fußball-Europameisterschaft den Kriterien für eine Auflistung entsprechen. Ich bin der Meinung, dass entscheidende Begegnungen bei diesen Wettbewerben allen Zuschauern zugänglich sein sollten, und plane daher, europaweite Vereinbarungen für die freie Live-Ausstrahlung dieser entscheidenden Spiele zu treffen. Daneben werden weitere Ereignisse aufgelistet, aber auf einer anderen Grundlage. In Bezug auf diese Ereignisse habe ich der unabhängigen Fernsehkommission (ITC) empfohlen, Kategorie-B-Fernsehsendern (gemäß dem Act von 1996) zu erlauben, exklusive Live-Übertragungen vorzunehmen, wenn zufrieden stellende Vorkehrungen für eine Sekundärberichterstattung durch einen Kategorie-A-Fernsehsender getroffen wurden. Ich habe die ITC ersucht, die Festlegung eines Mindeststandards für eine solche Sekundärberichterstattung zu erwägen, der eine Kombination aus zeitversetzter vollständiger Übertragung, Ausschnitten und direkter Rundfunkberichterstattung beinhaltet. Die auf dieser Grundlage aufgelisteten Ereignisse sind:   Kricket-Testspiele in England   Vorrundenspiele des Tennisturniers in Wimbledon   Alle übrigen Spiele des Finalturniers der Rugby-Weltmeisterschaft   Die Spiele des Fünf-Nationen-Rugby-Turniers mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs   Die Commonwealth-Spiele   Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft   Kricket-Weltmeisterschaft — Endspiel, Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs   Der Ryder Cup   Die Offenen Golfmeisterschaften. (1)  S.I. 1997/1174. (2)  1972, Kap. 68: Nach der durch Artikel 1 des European Economic Area Act von 1993 (c. 51) geänderten Fassung von Artikel 1 Absatz 2 des European Communities Act können nach Artikel 2 Absatz 2 des European Communities Act Verordnungen erlassen werden, mit denen das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus dem am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Cm 2073) und dem am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichneten Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen (Cm 2183) nachkommt. (3)  1996, Kap. 55. (4)  In diesem Anhang sind die Auszüge aus dem ITC-Kodex in der der Kommission am 5. Mai 2000 vom UK notifizierten Form aufgeführt. Das Verzeichnis für das UK wurde allerdings 2001 im Anschluss an die Umbenennung dieses Ereignisses in „Sechs-Nationen-Rugby-Turnier“ geändert. (5)  Nach der Umbenennung in „Sechs-Nationen-Rugby-Turnier“ ist das maßgebliche Datum für dieses Ereignis der 24. Januar 2001.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.