Europäische Union

1999/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Italstrade SpA gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2859) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n veranschlagten Werten liegen, um trotz eines Umsatzes, der deutlich niedriger als ursprünglich angenommen sein wird, eine ausreichende Rentabilität zu bewahren. Ungeachtet eines Produktionsniveaus, das knapp 50 % des im Plan Iritecna für 1996 vorgesehenen Wertes erreicht, soll Italstrade einen Nettogewinn in Höhe von 2 % des Umsatzes erzielen. Dies wird durch eine weitere Kürzung der Strukturkosten möglich, die im Wege eines zusätzlichen Personalabbaus am Stammsitz sowie durch Umgestaltungen der Betriebsabläufe erreicht wird. Es trifft allerdings zu, daß die Gesellschaft 1996 sowohl beim Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als auch beim Nettoergebnis Einbußen hinnehmen mußte. Trotzdem ist bereits 1996 ein positiver Trend zur Verringerung der Betriebsverluste, d. h. eine aus eigener Kraft erreichte Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu erkennen. 1997 wurde dieser Trend durch die positiven Ergebnisse bei der Bruttospanne wie auch beim Jahresüberschuß bestätigt. Dank der Umstrukturierungsmaßnahmen, die das Unternehmen insbesondere im Zeitraum 1996/97 über den von der Kommission in der Entscheidung genehmigten Plan hinaus durchführte, wird Italstrade imstande sein, trotz der jähen Verschlechterung der Marktbedingungen ein ausreichendes Rentabilitätsniveau zu erreichen. Ferner sei hervorgehoben, daß diese langfristige Rentabilität eher durch den entscheidenden Beitrag innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen (Kapazitätsabbau usw.) als durch optimistische Erwartungen hinsichtlich der Marktentwicklung erreicht wird. In diesem Sinne kann die erste Voraussetzung für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen als erfuellt angesehen werden. Hierzu stellt die Kommission fest, daß das Unternehmen an einen privaten Anteilseigner verkauft wurde und der Staat aufgrund der vorgesehenen Vertragsmechanismen etwaige künftige Verluste von Italstrade nicht finanzieren muß. Zudem bietet auch die Präsenz eines die Kontrolle ausübenden privaten Anteilseigners (siehe Abschnitt III, Ziffer ii)) größere Sicherheit für die künftige Rentabilität von Italstrade. Gemäß der Voraussetzung von Ziffer ii) dürfen die einem Unternehmen gewährten Beihilfen nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führen. Grundsätzlich verfälscht jede einem Unternehmen vom Staat gewährte Beihilfe auf inakzeptable Weise den Wettbewerb, da sie das betreffende Unternehmen im Vergleich zu seinem Konkurrenten in eine günstigere wirtschaftliche Situation versetzt. Diese Auswirkungen müssen vor allem in Sektoren mit deutlichen Überkapazitäten wie dem Tiefbau durch einen Kapazitätsabbau ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall sah der von der Kommission in der Entscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan bereits nennenswerte Reduzierungen der Produktionskapazität vor. Im Bausektor beruht die Produktionskapazität der Unternehmen hauptsächlich auf den Arbeitskräften im Planungs- wie auch im eigentlichen Baubereich. Die maßgebliche Verringerung dieses Personalbestands und die erhebliche Drosselung der Produktion ließen zum Zeitpunkt der Entscheidung klar einen beachtlichen Rückgang der Marktanteile des Unternehmens erkennen. Die Kommission gelangte deshalb zu der Auffassung, daß die Italstrade bis zum 31. Dezember 1994 gewährten Beihilfen die für Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Voraussetzungen erfuellten. Da Italstrade nach dieser Entscheidung weitere Beihilfen erhalten hat, muß darüber hinaus untersucht werden, ob diese neuen Zuwendungen eine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel haben. Dies wäre dann zutreffend, wenn das Unternehmen diese Mittel zur Finanzierung von Geschäftspraktiken verwenden konnte, aufgrund deren es seinen Marktanteil zum Nachteil der Wettbewerber, die keine Beihilfen erhalten haben, erhöhen kann. Wie jedoch schon festgestellt wurde, hat Italstrade im Zeitraum 1995-1997 seinen Personalsbestand und damit seine Produktionskapazität stärker als im Plan vorgesehen verringert. Im übrigen war die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Umsatzentwicklung (siehe Übersicht 3) den Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen würde. Zudem erreichte Italstrade im Zeitraum 1995-1997 nur ca. 30 % des geplanten Umsatzes, und wie aus Übersicht 5 ersichtlich ist, war auch die Auftragsakquisition merklich zurückgegangen. Übersicht 5 Umsatz- und Auftragsentwicklung von Italstrade >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Bilanzen von Italstrade. Diese Angaben lassen erkennen, daß die wettbewerbswirksamen Tätigkeiten von Italstrade auf den Weltmärkten infolge der Umstrukturierung der Gesellschaft allmählich nachließen. Der in der Entscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan sah eine Auftragsakquisition vor, die im wesentlichen dem Wert des Umsatzes in jedem Planjahr entsprach. Ein solches Produktions- und Akquisitionsniveau wurde in Abhängigkeit von den von der Gesellschaft bereits unternommenen umfangreichen Umstrukturierungsbemühungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Obwohl der Umsatz um ca. 70 % unter dem geplanten Wert lag, verringerte Italstrade auch ihren Auftragsbestand um ca. 40 % gegenüber dem 31. Dezember 1993 und schränkte damit ihre wettbewerbswirksame Tätigkeit auf den betreffenden Märkten erheblich, d. h. stärker als im Plan "Iritecna" gefordert wurde, ein. Deshalb kann davon ausgegangen werden, daß ihre endgültige Wettbewerbsposition den Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen wird. Gemäß Ziffer iii) ist nun zu prüfen, ob die staatliche Beihilfen, damit sie als vereinbar erklärt werden können, auf das für die Finanzierung der Sanierung notwendige Mindestmaß begrenzt sind und nicht über das für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendige Maß hinaus dafür verwendet werden, ein aggressives Wettbewerbsverhalten zu finanzieren. Anhand der von der italienischen Regierung übermittelten Angaben läßt sich überprüfen, daß die Zuwendungen von Fintecna an Italstrade notwendig waren, um die hauptsächlich durch Reduzierung der Geschäftstätigkeit und durch die Kosten der Kapazitätsabbaus (Personalabgänge) verursachten Verluste auszugleichen. Im Rahmen der Verzögerungen des Verkaufsverfahrens hat Fintecna zusätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen zu den im Plan "Iritecna" vorgesehenen finanziert, um der unvermuteten Verschlechterung der Marktchancen zu begegnen. Die Kommission ist daher zu der Auffassung gelangt, daß dem Unternehmen durch die gewährten Beihilfen keine zusätzlichen, in keinem angemessenen Verhältnis zum Umstrukturierungsprozeß stehenden Liquiditäten zugeflossen sind, die zur Finanzierung aggressiver Geschäftspraktiken oder von für die Umstrukturierung nicht erforderlichen Investitionen dienen könnten. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, daß Italstrade keine Steuergutschriften für durch die Zuwendungen von Fintecna gedeckte Verluste erhalten wird. Ferner wird das begünstigte Unternehmen in erheblichem Maße zur Finanzierung der Umstrukturierung beitragen, da eventuelle weitere Aufwendungen bis zur endgültigen Übertragung der restlichen 51 % von beiden Anteilseignern in einem Verhältnis entsprechend ihren jeweiligen Anteilen am Unternehmen zu tragen sind. Die italienische Regierung hat regelmäßig über den Fortgang der Privatisierung sowie über die Durchführung des für Italstrade vorgesehenen Umstrukturierungsplans zu berichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen zugunsten der Italstrade SpA ("Italstrade"), die in Form von in den Jahren 1995-1997 vorgenommenen Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 178 Mrd. ITL (78 Mio. ECU) erfolgten, sowie die vor 1994 gewährten und vorab durch die Kommission genehmigten Beihilfen in Höhe von 450 Mrd. ITL stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Die Beihilfen erfuellen die Voraussetzungen gemäß den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 27. Juli 1994. Daher werden sie vom Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ausgenommen und kraft Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-ABkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, sofern die Bestimmungen von Artikel 2 eingehalten werden. Artikel 2 Italien verkauft dem privaten Anteilseigner die restlichen von Fintecna gehaltenen Anteile an Italstrade zu den im Verkaufsvertrag festgelegten Terminen und Bedingungen unter besonderer Berücksichtigung der für die Optionsausübung vorgesehenen Fristen. Artikel 3 In Gewährleistung seiner Mitwirkungspflichten bei der Kontrolle dieser Entscheidung unterbreitet Italien der Kommission Halbjahresberichte über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung von Italstrade und übermittelt ihr rechtzeitig die wichtigsten Unterlagen zur Veräußerung der restlichen von Fintecna an Italstrade gehaltenen Beteiligung. Der erste Bericht enthält die wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse von Italstrade zum 30. Juni 1998 und ist der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1998 vorzulegen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. September 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 328 vom 30.10.1997, S.3. (2) ABl. L 300 vom 13.12.1995, S. 23. (3) ABl. C 328 vom 30.10.1997, S. 3. (4) Siehe Abschnitt III, Nummer 6. (5) Siehe Abschnitt IV, Nummer 3. (6) Siehe Mitteilung über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf die Beteiligung der öffentlichen Hand am Kapital der unternehmen, Bulletin EG 9.1984, Nummer 3.2. (7) Slg. 1991, I-1603, Randnummer 13. (8) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 93 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3), Kapitel III. (9) Ebenda, Nummer 16. (10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.