Europäische Union

1999/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Italstrade SpA gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2859) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

erte Italstrade angesichts des Rückgangs der Bruttospanne die Strukturkosten von 15 Mrd. ITL im Jahr 1995 (-6 % gegenüber dem Plan) auf 13 Mrd. ITL im Jahr 1997 (-35 % gegenüber dem Plan). Dank dieser Umstrukturierungsbemühungen vermochte Italstrade eine Bruttospanne in Höhe von 6 % des Umsatzes zu erzielen, obwohl die Erlöse unverändert um 70 % unter den im Plan veranschlagten Werten lagen. Darüber hinaus konnte Italstrade aufgrund dieser Bemühungen erstmals nach langer Zeit einen - wenngleich geringen - Nettogewinn erwirtschaften. Übersicht 1 Finanzielle und wirtschaftliche Ergebnisse von Italstrade >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Bilanzen von Italstrade für die Jahre 1995, 1996 und 1997, neu gegliedert in der Aufstellung IRI vom 19. Januar 1998. Die in diesem Zeitraum von der Gesellschaft verzeichneten Nettoverluste sind allerdings zu einem Großteil auf Mindereinnahmen infolge der bei den laufenden und bereits akquirierten Arbeiten realisierbaren geringeren Spannen zurückzuführen. Darüber hinaus sei betont, daß die Rationalisierungsmaßnahmen entsprechend dem der Kommission vorgelegten Plan weiter verstärkt werden, wobei den Kosten der Hauptstruktur besondere Beachtung gewidmet wird. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, daß die in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung enthaltene Bedingung erfuellt wurde, wobei auch die Bemühungen des Unternehmens zur Bewältigung einer im Vergleich zu den Voraussagen des Plans ungünstigeren Marktsituation berücksichtigt wurden. ii) Verpflichtung zur Privatisierung von Italstrade gemäß dem vorgesehenen Zeitplan, auf jeden Fall aber innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens Bei der Entscheidung wurde u. a. die Verpflichtung der italienischen Regierung zur raschen Privatisierung von Italstrade entsprechend den Festlegungen des Umstrukturierungsplans in Betracht gezogen; aufgrund der vorgelegten Informationen wurde in der Entscheidung davon ausgegangen, daß diese Privatisierung innerhalb einer sehr kurzen Frist vollzogen werden könne(4). Die rasche Veräußerung von Italstrade wurde von der Kommission als eines der Hauptelemente für die Bewertung der Vereinbarkeit der Iritecna gewährten Beihilfen betrachtet, u. a. auch unter Berücksichtigung der hohen Beihilfen, die der Geschäftsbereich Bauwesen der Gesellschaft bis dahin empfangen hatten. Die Kommission räumte ein, daß die Umstrukturierungen in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Entscheidung teilweise noch andauerten; eingedenk der Festlegungen des Plans "Iritecna" schätzte sie jedoch in ihrer Entscheidung ein, daß diese "im Jahr 1995 abgeschlossen werden(5)", um die Veräußerung der Unternehmen zu ermöglichen. Aus diesen Gründen wurde in Artikel 1 Absätze 3 und 5 der Entscheidung die Verpflichtung festgeschrieben, die Tochtergesellschaften von Fintecna gemäß dem der Kommission vorgelegten Zeitplan oder jedenfalls innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens ohne weitere staatliche Beihilfen zu privatisieren. Kurz nach Erlaß der Entscheidung wurden jedoch die Verkaufsverfahren, wie schon erwähnt, gestoppt und erst im November 1995 wiederaufgenommen. Dies geschah laut Aussage der italienischen Regierung aufgrund der Notwendigkeit, die rechtlichen Konsequenzen der von IRI für die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt übernommenen vertraglichen Garantien eingehender zu prüfen. Erst im März 1997 wurde der Vertrag über die Veräußerung von 49 % des von Fintecna an Italstrade gehaltenen Kapitals an die Gesellschaft Astaldi unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens verfügte die Kommission über keine ausreichende Informationen, um festzustellen, ob die Veräußerung wie in der Entscheidung festgelegt als "echt" und unwiderruflich betrachtet werden kann. Insbesondere äußerte die Kommission ihre Bedenken zu folgenden Punkten: - die Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis (Einsetzung der Unternehmensführung) von Fintecna auf den Erwerber; - die finanziellen Auswirkungen eventueller weiterer Verluste von Italstrade auf Fintecna; - die Bedingungen für die Veräußerung der restlichen 51 % des Kapitals; - die Möglichkeit der Geltendmachung der Garantien, die IRI für die Verträge im Zusammenhang mit dem Hochgeschwindigkeitsprojekt übernommen hatte. Die in der Antwort der italienischen Regierung enthaltenen Informationen reichen aus, um diese Bedenken der Kommission auszuräumen. Zur Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis wird hervorgehoben, daß die Verantwortung für die Bestellung des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds, dem nach Billigung des Verwaltungsrats die Führungsbefugnis erteilt wird, dem Erwerber zuerkannt wird. Seine Befugnisse dürfen nur im Fall von Handlungen beschnitten werden, die Fintecna oder IRI bei den Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt benachteiligen könnten. Der Verwaltungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, von denen drei, darunter auch das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied, von Astaldi SpA (im folgenden "Astaldi") und drei von Fintecna bestellt werden; der Präsident wird von Astaldi mit Zustimmung von Fintecna ernannt. Aufgrund dieser Informationen kann bestätigt werden, daß der Erwerber vollständig in die von Fintecna bei Italstrade ausgeübten Geschäftsführungsbefugnisse eingetreten ist. Was die eventuellen finanziellen Verpflichtungen anbelangt, die Fintecna aus Verlusten von Italstrade erwachsen könnten, so sieht der Vertrag vor, daß sich die Anteilseigner bis zum Verkauf der restlichen Beteiligung von Fintecna entsprechend ihren Anteilen am Grundkapital der Gesellschaft an der Deckung eines eventuellen Finanzbedarfs von Italstrade beteiligen. Ab diesem Zeitpunkt hat selbstverständlich Astaldi die volle vermögensrechtliche Haftung für die Ergebnisse von Italstrade zu übernehmen. Aufgrund dieses Mechanismus kann Fintecna erneut in die Lage kommen, anläßlich künftiger Kapitalerhöhungen Italstrade öffentliche Mittel zuführen zu müssen. Laut Vertrag werden jedoch Fintecna und Astaldi diese Kapitalaufstockungen gemeinsam finanzieren, d. h. in einem Verhältnis entsprechend ihren jeweiligen Anteilen am Unternehmen. Darüber hinaus gewährleistet die Präsenz eines privaten Anteilseigners, daß jede eventuelle Investition bei Italstrade gemäß dem Kriterium des angemessenen Rückflusses der zugeführten Mittel erfolgt; im Fall negativer Entwicklungsaussichten für Italstrade wird ein privater Kapitalgeber keine weiteren Mittel bereitstellen, sondern sich vielmehr für die Liquidation des Unternehmens entscheiden. Es ist also durchaus möglich, daß Italstrade über Fintecna weiter öffentliche Mittel zugute kommen; diese Mittel müssen jedoch als normale Marktinvestitionen betrachtet werden, da sie mit maßgeblicher (nahezu gleicher) Beteiligung des privaten Wirtschaftsakteurs zur Verfügung gestellt werden. Die in Rede stehenden Mittel können daher nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag betrachtet werden. Bei Kapitalzuführungen vermutet die Kommission immer dann das Fehlen staatlicher Beihilfen, wenn einem unternehmen öffentliche Mittel entsprechend einer gleichen Investition privater Anteilseigner zufließen(6). Im vorliegenden Fall werden sich Fintecna und Astaldi ausschließlich in einem Verhältnis entsprechend ihren jeweiligen Unternehmensanteilen an eventuellen Kapitalaufstockungen zugunsten von Italstrade beteiligen. Somit kann vermutet werden, daß eine eventuell von Fintecna zugunsten von Italstrade durchgeführte Kapitalzuführung nach Modalitäten erfolgt, die für einen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber akzeptabel sind. Was die Bedingungen für die Übertragung der restlichen 51 % des Kapitals von Fintecna an Astaldi betrifft, so sieht der Vertrag für Fintecna das Recht vor, ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 1999 oder bis sechs Monate nach Entbindung der IRI von den Garantien für das Hochgeschwindigkeitsprojekt an Astaldi ihre restlichen 51 % zu dem festgesetzten Preis zu veräußern. Aus den von der italienischen Regierung übermittelten Informationen geht hervor, daß die beiden Parteien keine rechtliche Verpflichtung zur Vollendung des Verkaufs von Italstrade haben. Fintecna hat nur das Recht zur Veräußerung des restlichen Kapitals, und nur wenn sie diese Recht wahrnimmt, ist die andere Partei verpflichtet, den Verkauf abzuschließen. Es ist demnach durchaus möglich, daß keine der Parteien von diesem Fall Gebrauch macht: In einem solchen Fall würde die Veräußerung von Italstrade nicht vollendet werden, und die in der Entscheidung vorgesehene Bedingung wäre somit nicht erfuellt. Die italienische Regierung hat jedoch die Verpflichtung übernommen, daß Fintecna die restlichen Italstrade-Anteile zu den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen und unter besonderer Berücksichtigung der für diese Option geltenden Termine veräußert. Angesichts dieser Verpflichtung kann davon ausgegangen werden, daß die jetzige restliche Beteiligung von Fintecna an Italstrade nur vorübergehenden Charakter hat und auf den Schutz des Vermögens von IRI im Zusammenhang mit jenen Garantien gerichtet ist, die letztere im Rahmen der Verträge zum Hochgeschwindigkeitsprojekt für mögliche Vertragsverletzungen durch den Erwerber eingegangen ist. Obwohl Fintecna also immer noch zu 51 % an Italstrade beteiligt ist, ist die in Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung vorgesehene Bedingung erfuellt. Die Verzögerungen beim Verkaufsverfahren wurden faktisch durch Umstände herbeigeführt, die nicht von Fintecna zu vertreten sind (die Vertragsklausel über die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt); Fintecna hat sich, sofern dies ihrem Einfluß unterlag, für die schnellstmögliche Privatisierung von Italstrade eingesetzt. Aufgrund der im Verkaufsvertrag enthaltenen Bestimmungen sowie der Verpflichtung der italienischen Behörden, die Veräußerung der restlichen Beteiligung zum frühestmöglichen Termin abzuschließen, kann dieses Ziel, wie schon erwähnt, als erreicht betrachtet werden. Was die Vertragsklauseln zu den Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt anbelangt, so nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß Verhandlungen zwischen IRI und der Auftraggeberin TAV laufen, um die eine Aufrechterhaltung der absoluten Aktienmehrheit von IRI an Italstrade vorgesehene Klausel aufzuheben. Die Kommission ist der Auffassung, daß ein möglicher positiver Abschluß dieser Verhandlungen den - auch formalen - Übergang des gesamten Italstrade-Kapitals an Astaldi beschleunigen könnte. iii) Das Verbot, die Einnahmen aus den von Fintecna getätigten Verkäufen zur Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu verwenden, und iv) das Verbot, im Zusammenhang mir Privatisierungen weitere Beihilfen zu gewähren Um festzustellen, ob Fintecna die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Entscheidung und insbesondere das Verbot zur Gewährung weiterer Beihilfen eingehalten hat, muß geprüft werden, ob die Italstrade nach 1994 zugeführten Finanzmittel im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag als eine marktwirtschaftlichen Kriterien entsprechende Investition betrachtet werden können oder ob sie staatliche Beihilfen darstellen. Um nun zu prüfen, ob die Finanzbeziehungen zwischen einem Staat und öffentlichen Unternehmen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 beinhalten, untersucht die Kommission die Kapitalströme nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob es sich bei den Zuwendungen an Italstrade um öffentliche Mittel handelt und ob diese Mittel nach dem genannten Grundsatz ausgereicht wurden. Italstrade wurde im Rahmen des Plans Iritecna auf Fintecna, eine 100 %ige Tochter der Industrieholding IRI, die wiederum zu 100 % vom italienischen Schatzamt kontrolliert wird, übertragen. Die italienische Regierung setzt den Verwaltungsrat von IRI ein, die ihrerseits den Verwaltungsrat von Fintecna bestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (siehe insbesondere Urteil vom 21. März 1991, Rechtssache C-305/89, Italienische Republik/Kommission) ist bei der Feststellung, ob eine Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag betrachtet werden kann, "nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird"(7). Deshalb kann, auch wenn die Italstrade zugeflossenen Mittel nicht unmittelbar vom Staat gewährt wurden, dennoch auf deren öffentlichen Charakter geschlossen werden. Das von der italienischen Regierung in ihrer Stellungnahme angeführte Argument, die Finanzoperationen von Fintecna seien mit durch deren eigene Betriebsführung erwirtschafteten und nicht mit vom Staat erhaltenen Mittel durchgeführt worden, reicht hier nicht aus. Eine unrentable Verwendung von betrieblichem Cash-flow wie hier bei Italstrade schmälert den Gewinn des Aktionärs der Gesellschaft - IRI - und damit letztendlich des Staates. Fintecna hätte ihre Eigenmittel für einträglichere Tätigkeiten verwenden können und es somit IRI und also auch dem Staat ermöglicht, einen höheren wirtschaftlichen Ertrag mit der eigenen Investition zu erzielen. Da ein von IRI bei Fintecna erreichter geringerer Investitionsertrag sich in letzter Instanz in einem Gewinnausfall für den Staat äußert, kann behauptet werden, daß die Italstrade gewährten Mittel, obwohl sie nicht unmittelbar vom Staat ausgereicht wurden, dennoch staatliche Mittel darstellen. Um nun zu beurteilen, ob sie unter das Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 fallen, müssen sie im Hinblick auf den Grundsatz des martkwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers geprüft werden(8). Diesem Grundsatz zufolge enthält eine finanzielle Transaktion zwischen dem Staat und einem öffentlichen unternehmen eine Beihilfe, wenn sie von einem privaten Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht durchgeführt worden wäre. Das Vorhandensein staatlicher Beihilfen ist insbesondere dann zu vermuten, wenn "unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens, insbesondere der Struktur und des Umfangs der Verschuldung, es nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Kapitalzuwachs) aus dem investierten Kapital zu erwarten"(9). Hierzu muß die finanzwirtschaftliche Situation von Italstrade in den Jahren vor den Kapitalerhöhungen bewertet werden, wie sie aus Übersicht 2 hervorgehet. Übersicht 2 Finanzielle und wirtschaftliche Ergebnisse von Italstrade >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Bilanzen von Italstrade. Die vorstehend angeführten Zahlen belegen, daß Italstrade zum Zeitpunkt der von Fintecna vorgenommenen Kapitalzuwendung kein rentables Unternehmen war. Fintecna führte 1996 neues Kapital zu, obwohl aufgrund der wirtschaftlichen Ergebnisse der Gesellschaft keine Veranlassung bestand, einen nennenswerten Investitionsertrag zu erwarten. Zudem reicht es nicht aus, sich auf den Umstand zu berufen, die Kosten für die Abwicklung des Unternehmens wären höher als der Betrag der vorgenommenen Kapitalaufstockungen gewesen. De facto hätte ein privater Anteilseigner angesichts der Verschlechterung der Marktchancen und der Unmöglichkeit einer Sanierung gegebenenfalls das Unternehmen viel früher als 1996 und sogar vor 1994 in Liquidation gestellt und somit kostenaufwendige Kapitalaufstockungen vermieden und die Liquidationskosten selbst spürbar verringert. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellen die nach 1994 von Fintecna dem Unternehmen Italstrade zugeführten Finanzmittel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die in Artikel 1 Absatz 5 der Entscheidung vorgesehene Bedingung wurde demnach nicht erfuellt; deshalb muß zusammen mit der Vereinbarkeit der neuen Beihilfen auch nochmals die Vereinbarkeit der Beihilfen geprüft werden, die Italstrade früher erhalten hat und die im Rahmen der Entscheidung genehmigt wurden (450 Mrd. ITL). Um zu bewerten, ob der Entscheidung nachgekommen wurde, reicht es nicht aus festzustellen, daß der Gesamtbetrag der genehmigten Beihilfen nicht überschritten wird. Artikel 1 Absatz 5 der genannten Entscheidung sah ausdrücklich vor, daß die einzelnen Privatisierungen nicht durch weitere staatliche Beihilfen finanziert werden durften. Der logische Hintergrund dieser Verpflichtung bestand in der Notwendigkeit, die verfälschenden Wirkungen der gewährten Beihilfen auf ein Mindestmaß zu begrenzen, und demnach in der Notwendigkeit, alle durch die Veräußerungen gewonnenen Mittel für die Verringerung der Liquidationskosten des Konzerns Iritecna/Fintecna zu verwenden. Eingedenk der Tatsache, daß die für eventuelle private Investoren lohnendsten Betriebe zum Zweck der Veräußerung - und nur in begrenztem Maße zu Zwecken weiterer Umstrukturierungen - auf Fintecna übertragen wurden, sah die Entscheidung ferner das spezielle Verbot der Gewährung weiterer Beihilfen zugunsten dieser Betriebe vor. Grundsätzlich können Privatisierungen öffentlicher Unternehmen Anlaß zu staatlichen Beihilfen zugunsten des Erwerbers (falls der Verkauf nicht zum Marktpreis stattfindet) oder zugunsten des veräußerten Unternehmens geben (falls der Verkaufsvertrag dem Erwerber Bedingungen hinsichtlich der Fortführung unrentabler Geschäftstätigkeiten auferlegt, die von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber aufgegeben worden wären). Zum Verkauf der Italstrade an einen privaten Kapitalgeber muß hervorgehoben werden, daß dieses Geschäft entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften abgeschlossen wurde. Insbesondere wurden sowohl das - später ausgesetzte - Verfahren von 1994 als auch das mit dem Verkauf der Gesellschaft an Astaldi endende Verfahren von 1995 mittels öffentlicher Ausschreibung durchgeführt. In deren Rahmen hatten 20 Kapitalgeber vorab ihr Interesse am Verkauf der im Tiefbausektor tätigen Fintecna-Betriebe bekundet. 13 von ihnen bestätigten dann ihr Interesse und bekamen die Informationsunterlagen zugeschickt, und danach wurden drei von ihnen in die engere Wahl gezogen. Am Ende reichte nur Astaldi ein verbindliches Angebot ein und wurde daher für die Prüfung mit der angemessenen Sorgfalt zugelassen. Fintecna stellte mit der von ihr angewandten Verfahrensweise sicher, daß alle potentiellen Investoren unter gleichen Bedingungen am Verkauf teilnehmen konnten und schließlich das günstigste Angebot ausgewählt wurde. Daraus kann die Kommission schließen, daß das Unternehmen zum Marktpreis veräußert wurde und demnach Astaldi beim Erwerb von Italstrade keine Beihilfe gewährt wurde. Darüber hinaus werden dem Erwerber im Verkaufsvertrag keine besonderen Verpflichtungen im Sinne der Aufrechterhaltung eventueller verlustbringender Geschäftsbereiche auferlegt. Deshalb kann nicht festgestellt werden, daß Italstrade im Zusammenhang mit den Verkaufsbedingungen eine Beihilfe zugute kam. Nach Feststellung, daß die Italstrade nach 1994 gewährten Zuwendungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellen und demzufolge auch die Beihilfen, die das Unternehmen vor 1994 mit der in der Entscheidung erteilten Genehmigung der Kommission erhielt, grundsätzlich als unrechtmäßig zu betrachten sind, gilt es nun zu prüfen, ob diese Beihilfen insgesamt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. IV Gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind bestimmte Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar oder können als mit ihm vereinbar angesehen werden. Der Charakter der zu untersuchenden Beihilfemaßnahmen schließt eine Anwendung von Artikel 92 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstaben a) und b) EG-Vertrag aus. Da Italstrade vielfältige Tätigkeiten an zahlreichen Standorten ausübt und die Maßnahmen keine regionalen ziele verfolgen, kommt nur die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) - soweit sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft - in Betracht. Insbesondere muß die betreffende Beihilfe aufgrund ihres Charakters als Beihilfe zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. Für diese Art von Beihilfen hat die Kommission die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend "Leitlinien")(10) aufgestellt. Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen demnach nur dann für eine Genehmigung durch die Kommission in Betracht, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen: i) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens; ii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen; iii) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe in bezug auf die Kosten und den Nutzen der Umstrukturierung und also ihre Beschränkung auf das notwendige Mindestmaß; iv) vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans; v) Überwachung und Kontrolle der Plandurchführung durch die Kommission. Nur bei Erfuellung all dieser Voraussetzungen kann die Kommission die Beihilfe als dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufend betrachten und diese gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) genehmigen. In bezug auf Ziffer i) hatten die italienischen Behörden anläßlich der Entscheidung einen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit von Italstrade ab 1995 vorgelegt. Die Italstrade bis 1994 zugeführten Beihilfen (450 Mrd. ITL) waren auf der Grundlage eben dieses Plans sowie der Leitlinien als vereinbar betrachtet worden. Italstrade hat jedoch die vorgesehenen wirtschaftlichen Ergebnisse nicht erreicht und mußte folglich erneut öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen (wie bereits erwähnt, in Höhe von ca. 178 Mrd. ITL). Der von der Kommission im Rahmen der Entscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan für Italstrade beruhte auf vorsichtigen Annahmen bezüglich der Entwicklung des Auftragsvolumens des Unternehmens. Zum 31. Dezember 1992 hatte die Gesellschaft Aufträge im Wert von 2377 Mrd. ITL übernommen, davon Arbeiten für ca. 558 Mrd. im Rahmen des Hochgeschwindigkeitsprojekts. Angesichts der von der Auftraggeberin festgelegten Ausführungsfristen war es durchaus berechtigt, die in der nachstehenden Übersicht 3 dargestellte Entwicklung des Umsatzes und der wirtschaftlichen Ergebnisse von Italstrade vorauszusagen. Übersicht 3 Vorausschau der finanziellen und wirtschaftlichen Ergebnisse von Italstrade >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Umstrukturierungsplan "Iritecna". Allerdings war die Krise im italienischen Bausektor ernster als erwartet, und zudem kam es aus von der Gesellschaft nicht zu beeinflussenden Gründen zu Verzögerungen bei den schon vorher übernommenen Aufträgen für das Hochgeschwindigkeitsprojekt. - 1995 lag der Umsatz bei 197 Mrd. ITL, das entspricht 39 % des veranschlagten Wertes; - 1996 erreichte er 239 Mrd. ITL und damit 30 % des geplanten Wertes. In beiden Fällen war der Umsatz von Italstrade wie schon 1994 um ca. 50 % niedriger als 1992 - einem Geschäftsjahr, in dem allerdings der Sektor, in dem Italstrade tätig ist, schon äußerst schwer getroffen war. Es sei festgestellt, daß der Umsatz von Italstrade in diesem Zeitraum stärker als auf dem Markt insgesamt zurückging. Auf diese durch äußere Kräfte verursachte Verschlechterung der Marktbedingungen reagierte Italstrade mit zusätzlichen, d. h. außerplanmäßigen Umstrukturierungsmaßnahmen. Insbesondere stellte das Unternehmen 1996 einen neuen Plan für die innerbetriebliche Umstrukturierung auf (siehe Übersicht 4), um wieder ein stabiles Rentabilitätsniveau seiner Geschäftstätigkeit zu erreichen. Der Plan sieht unter anderem eine leichte Erholung für die Tätigkeiten im Rahmen des Hochgeschwindigkeitsprojekts vor, beruht aber hauptsächlich auf Maßnahmen zur Dämpfung der Strukturkosten, die zusätzlich zu dem im Rahmen der Entscheidung genehmigten Plan durchgeführt werden sollen. Übersicht 4 Geschäftsplan von Italstrade für die Jahre 1998-2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Umstrukturierungsplan "Italstrade" 1998-2000. Insbesondere sollen die Strukturkosten um 25 % unter den im Pla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.