Europäische Union

1999/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Italstrade SpA gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2859) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0269 1999/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Italstrade SpA gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2859) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 109 vom 27/04/1999 S. 0001 - 0013 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. September 1998 über bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Italstrade SpA gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2859) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/269/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung aller Beteiligten zur Äußerung gemäß den Bestimmungen dieser Artikel (1) in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Aktiengesellschaft Italstsrada SpA (im folgenden "Italstrade") ist im Sektor Ingenieurleistungen und Verkehrswege (Straßen, Schienenwege usw) tätig und gehörte ursprünglich zu 100 % der Iritecna SpA (im folgenden "Iritecna"), einer 100 %igen Holdinggesellschaft von IRI SpA (im folgenden "IRI"), die wiederum zu 100 % vom italienischen Schatzministerium kontrolliert wird. 1993 beschloß IRI die folgenden Maßnahmen, um ihre Geschäftsbereiche Ingenieurleistungen und Bau von Verkehrswegen umzugestalten: - Liquidation von Iritecna mit Gesamtkosten in Höhe von 4490 Mrd. ITL (2,3 Mrd. ECU); - Gründung der neuen Unterholding Fintecna SpA (im folgenden "Fintecna"), die mit der Privatisierung gewinnbringender Geschäftsbereiche beauftragt wurde. Aufgrund der im Zeitraum 19922-1994 verzeichneten hohen Verluste wurde Italstrade zunächst zwecks Abwicklung Iritecna zugesprochen. Danach wurde das Unternehmen - vor allem aufgrund seines umfangreichen Auftragsbestands, der hauptsächlich aus der Beteiligung an den Konsortien Iricav 1 und 2 resultierte, die den Zuschlag für die im Rahmen des Hochgeschwindigkeitsprojekts zu bauenden Strecken Rom-Neapel und Verona-Venedig erhalten hatten - als für private Investoren interessanter Vermögenswert betrachtet; deshalb wurde das gesamte Kapital der Gesellschaft im Hinblick auf ihre Privatisierung auf Fintecna übertragen. Italstrade hatte im Zeitraum 1991-1994 Verluste in Höhe von insgesamt 267 Mrd. ITL (137 Mio. ECU) verzeichnet. Die Bruttospanne der Gesellschaft war im Verhältnis zum Umsatz von 9 % im Jahr 1991 auf -15 % im Jahr 1994 gesunken. Während dieser Zeit mußte Iritecna wiederholt finanzielle Unterstützungsmaßnahmen (Kapitalerhöhungen und Krediterlaß) für einen Gesamtbetrag von über 450 Mrd. ITL (231 Mio. ECU) ergreifen) Die von Italstrade durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen (Personalabbau von ursprünglich 1447 auf 866 Beschäftigte, Wertberichtigungen bei laufenden Arbeiten usw.) und die mit der Wiederaufnahme der Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt verbundenen Perspektiven erweckten bei Fintecna den Eindruck, daß eine rasche Privatisierung des Unternehmens möglich sei. In dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan war ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, die im Bauwesen tätigen Unternehmen, darunter auch Italstrade, schon innerhalb des Jahres 1995 auf dem Markt zu verkaufen. Zu diesem Zweck war bereits Ende 1994 ein Berater damit beauftragt worden, potentielle Erwerber auszuwählen. Mit der Entscheidung 95/524/EG der Kommission(2) (im folgenden "die Entscheidung") wurden die Beihilfen, die Iritecna und Fintecna im Rahmen der Liquidation von Iritecna gewährt wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und darüber hinaus auch die Kapitalzuführungen genehmigt, die Iritecna bis zum 31. Dezember 1994 zur Deckung der Verluste von Italstrade vorgenommen hatte (450 Mrd. ITL bzw. 231 Mio. ECU). In Artikel 1 der Entscheidung wurde die Einhaltung des von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplans gefordert, der u. a. die Privatisierung der Tochtergesellschaften von Fintecna, darunter auch Italstrade, innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens und ohne weitere Beihilfen vorsah. Nach dem Erlaß der Entscheidung setzte jedoch die italienische Regierung die Kommission davon in Kenntnis, daß der Verkauf der Gesellschaft ausgesetzt worden sei, um die rechtlichen Konsequenzen der vertraglichen Garantien, die IRI in bezug auf die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitszugprojekt übernommen hatte, zu prüfen. Nachdem diese rechtlichen Fragen geklärt waren, wurde das Verkaufsverfahren im November 1995 wiederaufgenommen, wobei jedoch nur eine Minderheitsbeteiligung verkauft werden sollte; die Veräußerung des restlichen Kapitals sollte verschoben werden, bis IRI von den Garantien für die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt entbunden würde. Inzwischen verzeichnete Italstrade weiterhin erhebliche Verluste: von 115 Mrd. ITL (8 Mio. ECU) im Jahr 1995 stiegen sie einschließlich Veräußerungsgewinnen von über 167 Mrd. ITL auf 96 Mrd. ITL (49 Mio. ECU) im Jahr 1996. Um das durch diese Verluste aufgezehrte Grundkapital zu erneuern, war Fintecna gezwungen, Italstrade im Zeitraum 1996-1997 weitere Mittel in Höhe von insgesamt 126 Mrd. ITL (64 Mio. ECU) zuzuführen. Auf Ersuchen der Kommission teilten die italienischen Behörden am 24. Juni 1997 mit, daß die vorstehend beschriebenen vermögenswirksamen Maßnahmen zugunsten von Italstrade vollzogen und die Verhandlungen zum Verkauf der Gesellschaft wiederaufgenommen worden seien. Nach Auffassung der italienischen Behörden waren die von Fintecna vorgenommenen Kapitalzuführungen an Italstrade gemäß dem italienischen Zivilgesetzbuch zwingend vorgeschrieben, um die Liquidation des Unternehmens zu verhindern. Schließlich veräußerte Fintecna im März 1997 49 % ihrer Italstrade-Anteile an einen privaten Investor (Astaldi), wobei im Verkaufsvertrag die folgenden Klauseln enthalten waren: - Astaldi gewährt Fintecna eine Verkaufsoption für die restlichen Anteile zu einem vorab festgesetzten Preis; die Option gilt von Januar 1999 bis sechs Monate nach Ablauf der von IRI für die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt übernommenen Garantien oder, im Fall der vorzeitigen Entbindung der IRI von diesen Garantien, bis zum 30. Juni 1999; - der Verkaufspreis wird auf der Grundlage eines mit 30 Mrd. ITL (15 Mio. ECU) veranschlagten Gesamtwertes von Italstrade festgelegt; - Fintecna verpflichtet sich, das Kapital von Italstrade bei deren Verkauf bis zu einem Betrag von 30 Mrd. ITL zu erneuern. Um nun die eine Erneuerung des Grundkapitals beinhaltende Klausel zu erfuellen, führte Fintecna im April und im August 1997 dem Unternehmen Italstrade weitere Mittel in Höhe von 27 Mrd. ITL (14 Mio. ECU) zu. Die Kommission beschloß daraufhin, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf die in den Jahren 1995 bis 1997 vorgenommenen Kapitalzuführungen, die unzureichenden Umstrukturierungsmaßnahmen und die Bedingungen für die Privatisierung des Unternehmens einzuleiten, da diese im Widerspruch zu den in der Entscheidung festgelegten Bedingungen zu stehen schienen. Dieser Beschluß der Kommission wurde der italienischen Regierung mit Schreiben vom 1. August 1997(3) mitgeteilt. Die italienische Regierung teilte ihre Stellungnahme offiziell mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 mit. Innerhalb der vorgesehenen Frist gingen bei der Kommission keine Bemerkungen von anderen Mitgliedstaaten oder sonstigen Beteiligten ein. Mit Schreiben vom 30. Januar 1998 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um einige zusätzliche Auskünfte, die mit Schreiben vom 6. März 1998 erteilt wurden. Schließlich übermittelten die italienischen Behörden der Kommission am 5. Mai 1998 eine Kopie der Bilanz der Gesellschaft für 1997 sowie ihres Geschäftsplans für den Zeitraum 1998-2000. Aus den Angaben der italienischen Behörden ging hervor, daß Fintecna am 31. Dezember 1997 Italstrade erneut Kapital in Höhe von 52 Mrd. ITL zugeführt hatte; dieser Betrag wurde dem Erwerber als Ausgleich für weitere Abwertungen der Aktive von Italstrade gewährt. Aufgrund dieser Option erhöhte sich der Gesamtbetrag der Mittel, die Fintecna dem Unternehmen Italstrade nach 1994 zugeführt hat, auf 178 Mrd. ITL (91 Mio. ECU). II Die italienische Regierung erklärte in ihrer Stellungnahme zur Eröffnung des Verfahrens, i) daß die Entscheidung die Möglichkeit neuer Kapitalzuführungen an Italstrade vorgesehen habe, ii) daß diese Maßnahmen von Fintecna mit deren eigenen Mitteln vom Standpunkt eines privaten Kapitalgebers durchgeführt worden seien und demnach keine staatlichen Beihilfen darstellen und iii) daß kein Verstoß gegen die in der Entscheidung festgelegten Bedingungen vorläge. Die italienische Regierung vertrat ferner die Auffassung, daß die vorstehend beschriebenen Maßnahmen, sofern sie als staatliche Beihilfen betrachtet würden, auf jeden Fall gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden müßten. Zu Ziffer i) macht die italienische Regierung geltend, daß die Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits über die Notwendigkeit weiterer die Privatisierung ermöglichender Kapitalzuführungen an die Gesellschaft unterrichtet war. Zudem sei die Kommission nach Auffassung der italienischen Behörden rechtzeitig über jede neue Kapitalausstattung von Italstrade sowie über den Stand des Verfahrens zum Verkauf des Unternehmens informiert worden. Der mit der Entscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan sah die Übertragung gesunder oder sanierungsfähiger Unternehmen auf Fintecna vor, um deren Privatisierung zu erleichtern. In der Entscheidung sei demnach die Notwendigkeit berücksichtigt worden, vor allem im Bausektor, in dem Italstrade tätig ist, bestimmte Umstrukturierungsmaßnahmen zu finanzieren. Darüber hinaus hätten sowohl Fintecna als auch ihre Muttergesellschaft IRI die Kommission nach der Entscheidung regelmäßig über den Fortgang der Privatisierung unterrichtet. Insbesondere hätten IRI und Fintecna im Rahmen der im Juni 1997 in Rom abgehaltenen Sitzung alle Angaben vorgelegt, die für die Bewertung der im Mittelpunkt des laufenden Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 stehenden Sachverhalte erforderlich sind. Zu Ziffer ii) betont die italienische Regierung, daß die von Fintecna zugunsten von Italstrade durchgeführten Maßnahmen mit durch ihre eigene Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Mitteln und ohne jedwede staatliche Unterstützung finanziert worden seien. Darüber hinaus habe Fintecna bei diesen Maßnahmen nach dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers gehandelt, weshalb diese Eingriffe auch nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden könnten. So habe Fintecna die Kosten der Liquidation von Italstrade mit denen ihrer neuen Kapitalausstattung/Privatisierung verglichen. Da die voraussichtlichen Liquidationskosten höher sind als die Kosten einer angenommenen Privatisierung und Veräußerung des Unternehmens, seien keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 erkennbar. Im einzelnen würden die von Fintecna geschätzten Kosten für die Liquidation von Italstrade 535 oder aber 1500 Mrd. ITL betragen - je nachdem, ob es sich um eine freiwillige oder um eine gerichtlich veranlaßte Liquidation handelt. Angesichts dieser Kosten habe es Fintecna für aussichtsreicher gehalten, Italstrade mit neuem Kapital auszustatten und in Erwartung ihrer Privatisierung am Leben zu erhalten. Unter diesem Blickwinkel habe sich Fintecna wie ein privater Kapitalgeber verhalten, und die Zuwendungen an Italstrade würden deshalb keine staatliche Beihilfe beinhalten. Zu Ziffer iii) versichert die italienische Regierung, daß alle in der Entscheidung enthaltenen Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Gesamtkosten der Umstrukturierung, der Verpflichtungen zur Umstrukturierung des Konzerns sowie der Privatisierung von Italstrade, erfuellt wurden. Im Zusammenhang mit den Gesamtkosten des von der Kommission genehmigten Plans hebt die italienische Regierung hervor, daß in der Entscheidung ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von 4490 Mrd. ITL genehmigt worden sei. Dieser Betrag enthält 1090 Mrd. ITL für bereits in den Jahren 1991-1993 zugunsten von Tochtergesellschaften, darunter auch Italstrade, vorgenommene Kapitalzuführungen sowie 3400 Mrd. ITL, die als Kosten für die Liquidation von Iritecna veranschlagt wurden (einschließlich Erlöse in Höhe von 1653 Mrd. ITL aus von Fintecna getätigten Verkäufen). Obwohl der mit dem Verkauf von Italstrade erzielte Erlös geringer war als erwartet, geht die italienische Regierung derzeit von endgültigen Kosten aus, die unter dem genannten Hoechstbetrag liegen: Die in der Entscheidung enthaltene Bedingung wäre somit erfuellt. Zu den gemäß der Entscheidung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen betont die italienische Regierung, daß bei den durchgeführten Maßnahmen der von der Kommission genehmigte Plan tatsächlich eingehalten worden sei. In bezug auf den Personalabbau (und damit indirekt auf den Abbau von Produktionskapazitäten) unterstreicht die italienische Regierung, daß sich die von der Kommission in dem Beschluß über die Verfahrenseröffnung aufgeführten Angaben auf die Anzahl der "aktiven" Beschäftigten mit unbefristeten Arbeitsverträgen beziehen, während in den aus den Bilanzen entnommenen Angaben auch die Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverhältnissen und die in der Cassa Intergrazione Guadagni (Lohnausgleichskasse) erfaßten Personen enthalten sind. Zur Tatsache, daß die wirtschaftlichen Ergebnisse von Italstrade hinter den Erwartungen des Plans (Nettogewinn in Höhe von 24 Mrd. ITL im Jahr 1995 und in Höhe von 26 Mrd. ITL im Jahr 1996) zurückbleiben, führt die italienische Regierung an, daß dies den ungünstigeren Marktbedingungen und nicht der mißglückten Umstrukturierung des Unternehmens zuzuschreiben sei. Ihrer Auffassung nach können die von Italstrade im Zweijahreszeitraum 1995/96 erreichten Ergebnisse nicht ohne weiteres mit dem von der Kommission in ihrer Entscheidung genehmigten Umstrukturierungsplan verglichen werden. Das Nichterreichen der im Plan veranschlagten Verkaufserlöse habe in diesen zwei Jahren eine Verringerung der Bruttospanne um 170 Mrd. ITL bewirkt. Rechnet man zu diesem negativen Effekt einige zum Zeitpunkt der Planerstellung nicht vorhersehbare, von der Geschäftsführung nicht beeinflußbare Posten in Höhe von 99 Mrd. ITL hinzu, so würde sich erweisen, daß die vorgesehenen Umstrukturierungsbedingungen mehr als erfuellt wurden. Zu der in der Entscheidung enthaltenen Verpflichtung zur Privatisierung bemerkt die italienische Regierung folgendes: - Diese Verpflichtung wird noch immer vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften geprüft; - abgesehen von diesem Umstand hat Fintecna diese Bedingung erfuellt, da Italstrade innerhalb eines von der Entscheidung vorgesehenen "vertretbaren Zeitrahmens" veräußert wurde. In ihrem Beschluß zur Verfahrenseröffnung vertrat die Kommission die Auffassung, daß aufgrund der damals verfügbaren Informationen der Verkauf von Italstrade nicht als eine echte Privatisierung betrachtet werden könne, da Fintecna lediglich 49 % ihrer Anteile veräußert und die übrigen 51 % behalten hatte. Die italienische Regierung macht hierzu geltend, daß die Privatisierung von Italstrade als echt und endgültig zu betrachten sei. Die Veräußerung der genannten 49 % ist de facto an besondere Vertragsbestimmungen gebunden, nach denen der Verkauf der restlichen 51 % unvermeidlich sei. Die Entscheidung zur Veräußerung in zwei Teilen wurde nach Aussage der italienischen Regierung aufgrund einer Vertragsklausel getroffen, die Bestandteil einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft TAV SpA (im folgenden "TAV") und dem auch Italstrade einschließenden Iricav-Konsortium ist. Dieses Konsortium ist Auftragnehmer der TAV beim Bau des Abschnitts Rom-Neapel der Hochgeschwindigkeitsstrecke. Gemäß dieser Klausel ist IRI verpflichtet, bis zum Abschluß der Arbeiten die "Mehrheitsbeteiligung" an dem Auftragnehmer-Konsortium zu halten. Diese Klausel könnte nach Auffassung der italienischen Regierung durch eine Vereinbarung zwischen dem Iricav-Konsortium und der Auftraggeberin TAV aufgehoben werden. Für diesen Fall sieht der Italstrade betreffende Verkaufsvertrag bereits die Möglichkeit vor, daß Fintecna die verbleibende Kapitalbeteiligung veräußert. Als Beweis dafür, daß die Veräußerung von Italstrade als endgültig zu betrachten sei, führte die italienische Regierung zwei weitere Argumente an: - Die Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde habe im Rahmen ihrer Untersuchung festgestellt, daß, obwohl die Veräußerung nur 49 % des Kapitals betraf, sie doch den unmittelbaren Übergang der Geschäftsführungsbefugnisse auf den Erwerber bewirkte; - die für die Bilanzprüfung von Fintecna zuständige Gesellschaft werde aufgrund des Kriteriums der effektiven Kontrolle die Ergebnisse des Unternehmens für 1997 aus dem Konzernabschluß von Fintecna herausnehmen. In der Entscheidung wurde außerdem gefordert, daß die Privatisierung von Italstrade ohne weitere Beihilfen durchgeführt werden sollte. Hierzu macht die italienische Regierung geltend, daß die nach 1994 von Fintecna zugunsten von Italstrade durchgeführten Kapitalzuführungen in Höhe von etwa 178 Mrd. ITL (ca. 91 Mio. ECU) aus den unter Ziffer ii) angeführten Gründen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 betrachtet werden dürfen. Hilfsweise vertrat die italienische Regierung die Auffassung, daß, sofern diese Beihilfe als solche eingestuft werden sollte, sie aus den folgenden Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sei: - Die Mittel wurden im Rahmen eines Umstrukturierungsplans zur Verfügung gestellt, dessen Ziel die später durch die Privatisierung bestätigte Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens war; - sie waren auf das notwendige Mindestmaß beschränkt, um zu gewährleisten, daß die Gesellschaft wieder unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sein kann. III In Anbetracht dieser Sachverhaltsdarstellung ist als erstes zu prüfen, ob die beschriebenen Maßnahmen Verstöße gegen die in der Entscheidung vorgesehenen Bedingungen darstellen. In einem solchen Fall müßte auch die Vereinbarkeit der Italstrade bis 1994 gewährten und im Rahmen der genannten Entscheidung genehmigten Beihilfen erneut geprüft werden. Um nun die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 zu prüfen, muß darüber hinaus untersucht werden, ob die dem Unternehmen Italstrade nach 1994 zugeführten Mittel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag darstellen und ob in einem solchen Fall die Beihilfemaßnahmen zugunsten von Italstrade insgesamt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Wie schon erwähnt, waren die Beihilfen, die Italstrade bis zum Jahr 1994 gewährt wurden (450 Mrd. ITL bzw. 231 Mio. ECU), in der Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden, sofern einige Auflagen erfuellt würden. Hierzu gehörten: i) die Pflicht für Italstrade, die im von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen; ii) die Verpflichtung, Fintecna und deren Tochtergesellschaften, darunter auch Italstrade, gemäß dem der Kommission vorgelegten Zeitplan, auf jeden Fall aber innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens, zu privatisieren; iii) das Verbot, die Einnahmen aus den von Fintecna getätigten Verkäufen zur Unterstützung noch nicht verkaufter Unternehmen in Schwierigkeiten zu verwenden; iv) das Verbot, im Zusammenhang mit den Privatisierungen weitere Beihilfen zu gewähren. i) Die Pflicht zur Umsetzung der im Plan vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen. Im Beschluß zur Eröffnung des Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, daß die im Umstrukturierungsplan vorgesehene wirtschaftliche Sanierung von Italstrade nicht abgeschlossen wurde. Insbesondere wurde folgendes bemängelt: - Die Zahl der Beschäftigten mit unbefristeten Arbeitsverträgen lag 1994 bei 866 (sie wurde dann 1995 auf 793 verringert) und war damit höher als im Umstrukturierungsplan für den gesamten Bereich Bautätigkeiten vorgesehen; - dieser überhöhte Personalbestand fiel mit einer eindeutig negativen Wirtschaftslage zusammen, d. h. mit Verlusten in Höhe von 15 Mrd. ITL im Jahr 1995 und in Höhe von 96 Mrd. ITL im Jahr 1996. Die italienische Regierung hat in ihrer Erwiderung geltend gemacht, daß die von der Kommission herangezogenen Angaben auch Arbeitnehmer einschließen, die zwar in der Personalkartei geführt werden, in Wirklichkeit jedoch nicht beschäftigt sind (zum Beispiel die in der Lohnausgleichskasse erfaßten Personen). Ein angemessener Vergleich hätte nach Auffassung der italienischen Regierung zu folgenden Ergebnissen geführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Die Angaben betreffen den gesamten Geschäftsbereich Bautätigkeiten (Condotte und Italstrade). Nach Auffassung der italienischen Regierung belegen die vorstehenden Angaben, daß das im Plan für die Leistungsfähigkeit vorgesehene Ziel erreicht wurde. Um einen korrekten Datenvergleich vorzunehmen, müssen jedoch die Jahresmittelwerte der Beschäftigungszahlen miteinander verglichen werden (geschätzt als arithmetisches Mittel der zum Ende von zwei aufeinanderfolgenden Jahren ermittelten Daten): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Hieraus ist ohne weiteres zu entnehmen, daß lediglich der Durchschnittswert von 1994 den Prognosen des Umstrukturierungsplans entspricht, während die Werte danach, sowohl 1995 als auch 1996, deutlich über den im Plan veranschlagten Werten liegen. Gleichzeitig, und zum Teil auch gerade deshalb, arbeitete Italstrade im Gegensatz zu den Erwartungen des Umstrukturierungsplans mit hohen wirtschaftlichen Verlusten. Gegenüber einem geplanten Jahresüberschuß von 24 bzw. 26 Mrd. ITL für die Jahre 1995 und 1996 hatte Italstrade in diesen beiden Jahren Verluste von netto 15 bzw. 96 Mrd. ITL verzeichnet. Nur 1997 verbuchte die Gesellschaft einen Gewinn von 2 Mrd. ITL, der jedoch auf außerordentliche Erträge (größtenteils von Fintecna gewährte Mittel) in Höhe von 66 Mrd. ITL zurückzuführen ist. Das von der italienischen Regierung angeführte Argument, diese Verschlechterung sei auf die nicht vorhersehbare ungünstige Marktentwicklung zurückzuführen, reicht hier nicht aus. Der Plan sah nämlich vor, daß Italstrade dank interner Umstrukturierungsmaßnahmen imstande wäre, bereits ab 1995 eine Bruttospanne - vor Abrechnung der Strukturkosten - in Höhe von 7 % des Umsatzes zu erreichen. Eine solche Spanne hätte es theoretisch ermöglicht, 1995 trotz des Erlösrückgangs einen Jahresüberschuß in Höhe von 12 Mrd. ITL und 1996 in Höhe von 13 Mrd. ITL zu erwirtschaften. Die Kommission vertrat die Auffassung, daß die Gesellschaft dank einer Bruttospanne von 7 % auch unter - den dann eingetretenen - ungünstigeren marktwirtschaftlichen Bedingungen in der Lage gewesen wäre, ein grundlegendes wirtschaftliches Gleichgewicht zu bewahren, ohne weitere Kapitalzuführungen zu verlangen. Im Gegensatz dazu verzeichnete Italstrade jedoch 1995 und 1996 sogar eine negative Bruttospanne und 1996 einen das Grundkapital übersteigenden Nettoverlust. Es muß allerdings hervorgehoben werden, daß der Zeitraum 1995-1997 in Italien eine der schwierigsten Perioden für die Baubranche war (in der Italstrade über 60 % ihrer Aufträge akquirierte), was bedeutete, daß (insbesondere von den öffentlichen Auftraggebern) Aufträge im wesentlich geringerem Umfang ausgeschrieben wurden und die Gewinnspanne drastisch zurückgingen. Um diesem Konjunkturabschwung zu begegnen, führte die Gesellschaft einschneidendere Umstrukturierungsmaßnahmen als im genehmigten Plan vorgesehen durch, indem sie ihre Betriebskosten verringerte und ihre Organisationsstruktur weiter vereinfachte. Insbesondere verringerte Italstrade die eigenen Strukturkosten noch drastischer als im von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vorgesehen. Wie Übersicht 1 erkennen läßt, reduzi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.