Europäische Union

93/554/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1993 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in den Sachen IV/31.550 - Zera/Montedison und IV/31.898 - Hinkens/Stähler (Nur der deutsche und italienische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31993D0554. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kt gegeben wäre. Nachteile wären höhere Kosten durch aufwendigere Bestandsverwaltung und kleinere Produktionschargen. (88) MED nahm hierzu im Fernschreiben vom 8. März 1984 an Farmoplant Stellung: eine spürbare Differenzierung sei angebracht, wenn bedeutende Preisunterschiede bestehen oder wenn Wettbewerb durch ein identisches Produkt besteht; kleinere Differenzierungen seien für die Kontrolle der Verkaufskanäle angebracht. (89) Im Schriftsatz vom 3. April 1985 ließ MED durch seinen Anwalt ausführen, daß "mit dem Vertriebssystem (Exklusivrechte für jeden Mitgliedstaat) ein Preisbindungssystem korrespondiert, das durch ganz unterschiedliche Preise gekennzeichnet ist. Dieses Preisgefälle hängt u. a. mit den Besonderheiten des deutschen Marktes zusammen, der . . . auch lukrative Preise ermöglicht. Solche Preise lassen sich aber naturgemäß nur erzielen, wenn die Vertriebsfirmen der italienischen Muttergesellschaft, darunter die Firma Montedison-Belgien . . . und die Klägerin (MED), die ihnen von der italienischen Mutter auferlegte Preisbindung respektieren und diese insbesondere nicht dadurch unterlaufen, daß etwa Montedison-Belgien billige Importe in die Bundesrepublik schleust. Derartiges war und ist denn auch der Firma Montedison-Belgien durch entsprechende Verträge mit der Mutterfirma Montedison in Italien strikt untersagt . . . Wäre dieses gestattet, . . . würde natürlich das deutsche hohe Preisniveau sofort zusammenbrechen." In einem späteren Schriftsatz vor dem Berufungsgericht hat MED diesen Vortrag als Informationsversehen widerrufen (die Nachprüfung der Kommission bei MED fand am 24./25. September 1985 statt, das Berufungsurteil erging am 25. März 1986). MED behauptete sodann, weder sie noch die mit ihr im Konzern verbundenen Gesellschaften legten ihren jeweiligen Abnehmern von Pflanzenschutzmitteln Vertriebsverbote auf, um Parallelimporte in andere europäische Länder zu verhindern. Jeder Abnehmer könne im Prinzip über die bezogene Ware selbständig verfügen. Lediglich wegen der unterschiedlichen chemischen Zusammensetzungen in den jeweiligen Vertriebsgebieten bestehe ein Interesse daran, das Bestimmungsland zu erfahren, um durch Aufklärung, Information und Beratung zu verhindern, daß Ware unter der Bezeichnung "Digermin" oder unter Hinweis auf eine Digermin-Zulassung in einem Land in den Handel gebracht werde, wo sie in ihrer Formulierung den jeweiligen lokalen Zulassungsvoraussetzungen nicht entspreche. (90) In einer Aktennotiz vom 1. Februar 1985 der Firma Stähler über ein Gespräch mit MED ist unter der Überschrift "4. Digermin" folgendes festgehalten: "Unser Verkauf wurde mit 44 Tonnen angegeben. Über Preise und Mengen soll später noch gesprochen werden. Es ist sichergestellt, daß in diesem Jahr Digermin für Deutschland anders formuliert wird als für alle anderen Länder in Europa. Über die Schwierigkeiten für dieses Jahr habe ich [ . . . ] bereits kurz informiert. Zur Verlängerung der Zulassung für Digermin sieht [ . . . ] keine grundsätzlichen Probleme, da er glaubt, alles soweit mit Elanco abgestimmt zu haben." (91) Mit Fernschreiben vom 22. Mai 1985 bestätigte MED gegenüber Farmoplant folgendes: "Was die Lieferung von Digermin anbetrifft, bleibt abgemacht, daß Sie uns die deutsche Formulierung liefern. Ihre eventuellen Lieferungen in andere Länder werden mit Formulierungen durchgeführt, die von der an uns gelieferten verschieden sind. Wir sind übereingekommen, daß Sie bei der französischen Gesellschaft [ . . . ] intervenieren, damit garantiert ist, daß deren Digermin nicht nach Deutschland reexportiert wird wie in der vergangenen Saison. Wenn sich solche Tatsachen wie oben wieder ereignen sollten, wären wir gezwungen, den Preis zu revidieren." I. Gebietsschutz durch Markenrecht (92) Wegen eines Widerspruchs der Firma Fahlberg-List (Ciba-Geigy) konnte das Warenzeichen "Digermin" in Deutschland nicht eingetragen werden. Mitte 1985 intensivierte MED die Bemühungen um eine Eintragung, "um Digermin vor Reimporten zu schützen". Es kam jedoch in der Folgezeit zu keiner Eintragung. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (93) Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zwischen Unternehmen 1. Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 (94) Agrimont und MED waren beide 100%ige Tochterunternehmen des gleichen Konzerns. MED holte in allen Fragen der Zulassung und des Vertriebs laufend Weisungen von Farmoplant/Agrimont ein. Daraus ergibt sich, daß MED über die blosse Zugehörigkeit zum gleichen Konzern hinaus in hohem Masse weisungsabhängig war von Farmoplant/Agrimont, das im Montedison-Konzern für landwirtschaftsbezogene Erzeugnisse beziehungsweise für die Produktbereiche Herbizide, Fungizide und Insektizide zuständig war. Daher sind MED und Farmoplant/Agrimont als wirtschaftliche Einheit anzusehen. (95) Stähler ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen und ist daher ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. 2. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung (96) Die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des im Vertrag vom 9. September 1980 Stähler eingeräumten faktischen Alleinvertriebs ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. (97) Die in Deutschland verfolgte Hochpreispolitik von MED und Farmoplant ließ sich gegenüber dem Alleinvertriebshändler Stähler, der überdies ein Wettbewerbsverbot sowie Mindestabsatzverpflichtungen eingegangen war, nur durchhalten, wenn ihm absoluter Gebietsschutz gewährt wurde. Eben dies ist durch eine Politik der Produktdifferenzierung erreicht worden. Vieles spricht dafür, daß die Gewährung absoluten Gebietsschutzes durch Produktdifferenzierung von Anfang an Geschäftsgrundlage des Alleinvertriebsvertrages war. Zugunsten der Parteien wird jedoch davon ausgegangen, daß - solange die Gefahr von Parallelimporten sich noch nicht konkretisiert hatte - die Gewährung von absolutem Gebietsschutz durch Produktdifferenzierung als einseitige Maßnahme angesehen werden kann. Spätestens seit dem Auftreten von Parallelimporten im Jahre 1982 wurde jedoch - als Reaktion hierauf - diese Marktstrategie zur Geschäftsgrundlage des Alleinvertriebsvertrages und damit zum Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien im Rahmen der fortlaufenden Geschäftsbeziehungen. a) Existenz und Inhalt der Vereinbarung Die Existenz und der Inhalt einer entsprechenden Vereinbarung ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der im folgenden dargestellten Unterlagen und Indizien: (98) Bei Übernahme des Alleinvertriebs war Stähler von MED und Farmoplant zur Vorgabe gemacht worden, eine Hochpreispolitik zu führen, die sich an den Preisen von Elancolan orientierte. Diese Vorgabe spiegelt sich in den Einkaufspreisen Stählers (siehe Randnummer 24), die in den Jahren 1982 bis 1986 durchschnittlich dreimal so hoch lagen wie die Einkaufspreise der französischen Vertreiberfirma (siehe Randnummer 29). Ein gleich hohes Preisgefälle ergibt sich auch gegenüber den Einkaufspreisen der niederländischen [ . . . ] (siehe Randnummer 30). Daraus folgt, daß selbst die Verkaufspreise der Wiederverkäufer in den anderen Mitgliedstaaten noch unter dem Einkaufspreis Stählers lagen. Während nach der im Jahre 1982 erfolgten Markteinführung von Digermin in Frankreich die Preise für Trifluralin-Mittel erheblich zurückgingen (siehe Randnummer 28), stiegen die Preise für Digermin auf dem deutschen Markt kontinuierlich an. Durch die Ausweitung der Rapsanbaufläche (siehe Randnummer 19) konnte Montedison einen gewissen Anteil am Herbizid-Markt erreichen, ohne den Absatz von Eli Lilly wesentlich zu schmälern. Mit einer Ausnahme (siehe Randnummer 38) haben MED und Stähler zu keiner Zeit versucht, mit aggressiven Wettbewerbspreisen den Marktanteil von Digermin zu Lasten von Elancolan zu erhöhen, obwohl die Differenz zwischen Einkaufs- und Werksabgabepreis bei Stähler deutlich höher war als bei der französischen Vertreiberfirma (siehe Randnummer 29). Diese Preispolitik spiegelte sich in den Preislisten der Großhandelsstufe wider, wo Elancolan und Digermin 1983 und 1985 zu identischen Listenpreisen angeboten wurden (siehe Randnummern 26, 27). Aus der Tatsache, daß MED und Stähler im Rahmen des Alleinvertriebsvertrages die Preise jeweils zum Saisonbeginn neu vereinbarten, ergibt sich, daß Stähler mit der Hochpreispolitik des Lieferanten, jedenfalls stillschweigend, einverstanden war. (99) Als erfahrener Fachhändler, der vor der Übernahme des Alleinvertriebs für Digermin selbst kurz vor der Zulassung eines Trifluralin-Mittels gestanden hatte (siehe Randnummer 34), kannte Stähler die Gefahren, die generell von den in den Jahren 1978 und 1979 aufgetauchten Parallelimporten von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland für die Preisgestaltung und den Absatz drohen konnten. Die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Alleinvertriebs von Digermin, gekoppelt mit Mindestverkaufsmengen und Wettbewerbsverbot (siehe Randnummer 35) und gebunden an die Hochpreispolitik von MED und Farmoplant, wäre daher wirtschaftlich nicht erklärbar ohne die Sicherheit, daß durch MED und Farmoplant ein absoluter Gebietsschutz gewährleistet wird. Zugunsten der Parteien wird jedoch davon ausgegangen, daß sich diese Sicherheit zum damaligen Zeitpunkt, 1979, als Digermin in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland noch nicht zugelassen war, noch nicht zur Geschäftsgrundlage verdichtet hatte. (100) Ab 1982, dem Zeitraum, in dem die ersten Parallelimporte von Elancolan aufgetreten waren, die nunmehr für die folgende Saison 1983 auch Parallelimporte von Digermin konkret befürchten ließen, wurde die Frage des absoluten Gebietsschutzes für Stähler zu einer wirtschaftlich entscheidenden Frage angesichts der fortdauernden Verpflichtungen aus dem Alleinvertriebsvertrag zur Mindestabnahme und zur Einhaltung des Wettbewerbsverbotes (siehe Randnummer 36) sowie der vorgegebenen Hochpreispolitik. Spätestens seit Beginn des Jahres 1983 war die Frage des absoluten Gebietsschutzes zwischen den Parteien Gegenstand von Besprechungen, in denen die bisherige Marktstrategie des Gebietsschutzes durch Produktdifferenzierung erörtert wurde. Damit wurde die Gewährung absoluten Gebietsschutzes Gegenstand einer Vereinbarung; denn die nunmehr gegebenen Erläuterungen der technischen Voraussetzungen des Gebietsschutzes sowie die von MED und Farmoplant ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung des Gebietsschutzes gaben Stähler die Gewißheit, daß MED und Farmoplant im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung für die weitere Gewährleistung des Gebietsschutzes und dessen Voraussetzung, nämlich der Produktdifferenzierung, sorgen würden. Die Gewährung absoluten Gebietsschutzes entsprach dem Willen Stählers, der sich überdies aktiv an dessen Durchsetzung beteiligte. (101) Ausweislich der handschriftlichen Notiz des [ . . . ] vom 12. Januar 1983 wurde an diesem Tag mit Dr. Stähler ein Gespräch geführt, in dem auch festgestellt wurde, daß Formulierungsunterschiede und/oder der Nitrosamin(NDPA)-Gehalt gegen (Re-) Importe nach Deutschland schützen (siehe Randnummer 83). (102) MED räumte in der Anhörung ein, daß einer der Gegenstände der Besprechung am 12. Januar die Befürchtung gewesen sei, daß Zera nach dem 1982 gescheiterten Parallelimportversuch von Elancolan nunmehr versuchen würde, Digermin parallel zu importieren. MED wollte jedoch die Notiz so verstanden wissen, daß sie nur feststelle, daß die Digermin-Formulierungen im Ausland nicht den in Deutschland geltenden strengen Grenzwert für den zulässigen NDPA-Gehalt (krebserregende Nitrosamine) einhalten würden. Auch diese Einlassung ändert an dem entscheidenden Punkt nichts, nämlich daß Stähler die Gewißheit vermittelt wurde, vor Parallelimporten sicher zu sein. (103) Der Verweis von MED auf das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1974 in der Rs. 8/74 ( "Dassonville") (5), wonach es dem Alleinimporteur nicht verwehrt ist, sich die Existenz nationaler Rechtsvorschriften über eine bestimmte Nachweispflicht für den Inhalt einer Vereinbarung zunutze zu machen, geht schon deshalb fehl, weil es im vorliegenden Fall nicht um konkrete gesetzliche Anforderungen geht, die vom Willen des Herstellers unabhängig sind, sondern um jeweils auf Antrag des Herstellers selbst erteilte unterschiedliche Zulassungen. (104) Das Handeln der Parteien in der Zeit nach dem Gespräch vom 12. Januar 1983 liefert eine Reihe weiterer Indizien, die für das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen MED und Farmoplant auf der einen und Stähler auf der anderen Seite sprechen. Aus dem Schriftwechsel zwischen MED und Farmoplant wird deutlich, daß die Produktdifferenzierung für Deutschland allein als Mittel zur Verhinderung von Parallelimporten benutzt wurde, um das hohe Preisniveau auf dem deutschen Markt nicht zu gefährden. Zeitweise bildete die Produktdifferenzierung sogar die Ausgangsbasis für Überlegungen zur Ausweitung dieses Modells auch auf andere Produkte und Mitgliedstaaten: Im Fernschreiben vom 26. August 1983 an Farmoplant wies MED kurz nach dem Auftreten der Parallelimporte aus den Niederlanden nach Deutschland darauf hin, daß ohne unterschiedliche Formulierungen für Digermin keine Hochpreispolitik auf dem deutschen Markt verfolgt werden könnte (siehe Randnummer 85). Farmoplant forderte 1984 mehrere Tochterunternehmen auf, zu der Möglichkeit Stellung zu nehmen, in jedem Land eine unterschiedliche Formulierung zuzulassen. Als Vorteil wurde genannt, daß Querlieferungen erschwert würden und damit ein grösserer Preisspielraum auf dem jeweiligen spezifischen Markt entstuende (siehe Randnummer 87). MED hielt in seiner Stellungnahme hierzu Differenzierungen für angebracht: spürbare Differenzierungen bei bedeutenden Preisunterschieden oder, bei Wettbewerb durch ein identisches Produkt, kleinere Differenzierungen zur Kontrolle der Verkaufskanäle (siehe Randnummer 88). (105) Der Einwand von Agrimont und MED, daß schon aus der Existenz eines solchen konzerninternen Schriftverkehrs, ohne daß der konkrete Fall des Digermin genannt wurde, auf das Fehlen jeglicher Absicht zur Marktabschottung im vorliegenden Fall geschlossen werden müsse, ist nicht überzeugend, da zeitlich vorausgehend im Jahr 1983 ein intensiver Schriftwechsel zwischen Farmoplant und MED über die Strategie zur Abwehr der Parallelimporte und zur Beibehaltung der Hochpreispolitik auf dem deutschen Markt (siehe Randnummern 53, 84, 85) geführt wurde. Auch in dem Rechtsstreit vor deutschen Gerichten gegen Zera führte MED aus, daß das hohe deutsche Preisniveau nur durch Verhinderung von Paralleleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten beibehalten werden konnte (siehe Randnummer 89). (106) Farmoplant und MED vereinbarten im August 1983 eine gemeinsame Strategie zur Abwehr der Parallelimporte aus den Niederlanden (siehe Randnummer 53), die als Voraussetzung die Beibehaltung der Produktdifferenzierung hatte. MED wies Farmoplant im August 1983 darauf hin, daß die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Parallelimporte vom Nachweis möglichst vieler Unterschiede der Formulierungen abhängen (siehe Randnummer 85). (107) Die Durchsetzung dieser Abwehrstrategie gegen Parallelimporte erfolgte nicht einseitig durch MED und Farmoplant, sondern unter Beteiligung und Einbindung von Stähler. Ausweislich einer Reihe von Gesprächen zwischen MED und Stähler unter anderem über die durch die Parallelimporte verursachten Probleme (siehe Randnummer 37) war Stähler über die von MED und Farmoplant verfolgte Abwehrstrategie informiert. Stähler war darüber hinaus in diese Strategie eingebunden: (108) Stähler wirkte durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung am Zivilprozeß gegen Zera mit (siehe Randnummer 56). Er regte gegenüber MED an, den durch die Verkäufe von Zera-Trifluralin 1983 erlittenen Mindererlös als Schaden im Rechtsstreit gegen Zera geltend zu machen. Im Juni 1984, vor dem Zeitraum, in dem sich die Mehrzahl der Landwirte für die im August beginnende Aussaat von Raps einzudecken beginnen, stimmten MED und Stähler einen von Stähler an die Kunden gerichteten Rundbrief ab (siehe Randnummern 57, 86). Aus der Tatsache, daß Stählers Vorschlag für die Fassung des Rundbriefes zunächst dahin gehend lautete, zu erklären, daß eine dem Digermin analoge Form in Europa sonst nicht verfügbar ist, ist zu schließen, daß Stähler in diesem Zeitraum voll auf den durch MED gewährten Gebietsschutz vertraute. Mit diesem Rundschreiben, das angesichts der wider Erwarten trotz der Produktdifferenzierung aufgetretenen Paralleleinfuhren helfen sollte, den Gebietsschutz Stählers durch direkte Einwirkung auf die Kunden wieder zu komplettieren, übernahm Stähler eine eigenständige Rolle in der gemeinsamen Abwehrstrategie. Daß, wie in der Anhörung eingewendet wurde, Stähler durch den Vertriebsvertrag zur Zusammenarbeit verpflichtet war, hätte jedenfalls keine Auswirkung auf die eventuelle Wettbewerbswidrigkeit einer im Rahmen dieser Zusammenarbeit getroffenen Absprache. (109) Das gemeinsame Vorgehen gegen die Parallelimporte auf der Grundlage der Produktdifferenzierung setzte sich auch 1984 fort: Gegen die Parallelimporte der Firma Hinkens aus Frankreich ging Stähler im August 1984 eigenständig per Anzeige vor. In dieser Anzeige teilte Stähler auch mit, selbst die Durchführung einer chemischen Vergleichsanalyse veranlasst zu haben (siehe Randnummer 59). Im August 1984 verlangte Stähler von MED eine Rückvergütung zum Ausgleich von Preiseinbrüchen durch die Parallelimporte aus Frankreich, die MED im September 1984 gewährte (siehe Randnummer 38). Ausserdem kaufte er im März 1985 importiertes Digermin des Parallelimporteurs Stefes auf (siehe Randnummer 60). Dieses eigenständige Vorgehen gegen die Parallelimporte ist Ausdruck des Vertrauens Stählers in die Weiterführung der Produktdifferenzierung durch MED und Farmoplant. (110) Parallel hierzu drängte MED seinerseits Farmoplant zu einer Intervention gegenüber der französischen Vertreiberfirma [ . . . ] (siehe Randnummern 60, 91). (111) Zwei Dokumente aus dem Jahr 1985 sind weitere Indizien für eine bestehende Vereinbarung darüber, daß Stähler Gebietsschutz gewährt werden sollte dadurch, daß Lieferungen nach Deutschland eine andere Formulierung aufweisen sollten als Lieferungen in andere Länder. In der Aktennotiz von Stähler vom 1. Februar 1985 über ein Gespräch mit MED ist festgehalten, daß sichergestellt sei, daß "in diesem Jahr Digermin für Deutschland anders formuliert wird als für alle anderen Länder in Europa" (siehe Randnummer 90). Aufgrund der bei der Abwehr der Parallelimporte, vor allem im Jahr 1984, aufgetretenen Schwierigkeiten, die Formulierungsunterschiede nachzuweisen, hatte Stähler Anlaß zu zweifeln, ob sich Farmoplant weiter an den vereinbarten Gebietsschutz durch Produktdifferenzierung hielt. Daraus erklärt sich Stählers Interesse an einer Bekräftigung der bereits seit Beginn 1983 getroffenen Vereinbarung über die Gewährleistung von absolutem Gebietsschutz durch Produktdifferenzierung. Stähler konnte die Produktdifferenzierung nur dann als weiterhin sichergestellt ansehen, wenn ihm diese von MED erneut bestätigt worden war. Aus der Wortwahl "sichergestellt" ergibt sich, daß Stähler die Weiterführung der Produktdifferenzierung in dem Gespräch so zugesichert worden sein musste, so daß er darauf vertraute. In dem an Farmoplant gerichteten Fernschreiben vom 22. Mai 1985 (siehe Randnummer 91) bestätigte MED die Fortdauer einer Vereinbarung über die Beibehaltung der Produktdifferenzierung zwischen Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten. Ausserdem wurde eine Vereinbarung darüber bestätigt, daß Farmoplant bei der französischen Vertreiberfirma [ . . . ] intervenieren sollte, damit sichergestellt sei, daß Importe von Digermin nach Deutschland, wie im Vorjahr 1984 erfolgt, vermieden würden. Selbst wenn sich das Fernschreiben vom reinen Wortlaut her nur auf eine zwischen MED und Farmoplant getroffene konzerninterne Absprache beziehen sollte, so ist es doch im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aktennotiz Stählers vom 1. Februar 1985 zu sehen. Da MED alleine nicht in der Lage war, die Beibehaltung der Produktdifferenzierung zuzusichern, musste MED sich hierzu nachträglich konzernintern der Mitwirkung des Herstellers Farmoplant versichern. Ohne eine vorausgegangene entsprechende Zusicherung an Stähler hätte es für MED keinen ersichtlichen Grund gegeben, sich eine langjährige Praxis der Produktdifferenzierung konzernintern nochmals ausdrücklich bestätigen zu lassen. (112) Die von MED und Farmoplant dagegen in der Anhörung vorgebrachte Einwendung, es handele sich bei dem Fernschreiben vom 22. Mai 1985 um eine konzerninterne Vereinbarung, die nicht verwendet werden dürfte, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn es sich bei der im Fernschreiben angesprochenen Vereinbarung um eine rein konzerninterne Vereinbarung zwischen MED und Farmoplant handeln würde, ist es der Kommission nicht verwehrt, dieses Dokument in Verbindung mit anderen Beweismitteln für den Nachweis einer Vereinbarung mit einem nicht dem Konzern angehörigen Dritten zu verwenden. (113) Aufgrund der Gesamtwürdigung der in Randnummern 98 bis 112 aufgeführten Beweiselemente ergibt sich, daß im Rahmen der fortlaufenden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien eine Vereinbarung zustande gekommen ist, die die Gewährung absoluten Gebietsschutzes durch Produktdifferenzierung zum Gegenstand hatte. (114) b) Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung begann zeitlich nach dem Auftreten der Parallelimporte von Elancolan spätestens ab Anfang 1983 (siehe Randnummern 101, 102) und dauerte bis zur Auflösung des Vertriebsvertrages zum 31. Dezember 1988. MED und Agrimont trugen in der Anhörung vor, daß der Anlaß für eine entsprechende Vereinbarung bereits mit dem Inkrafttreten der Änderung des deutschen Pflanzenschutzgesetzes zum 1. Januar 1987 (siehe Randnummer 47) entfallen sei. Diese Änderung schloß jedoch praktisch nur den Fall aus, daß - wie im Fall des Zera-Trifluralin - das importierte Pflanzenschutzmittel unter einem neuen Handelsnamen zugelassen werden sollte. Die Parallelleinfuhr von Digermin unter Beibehaltung des Handelsnamens wurde jedoch von der Gesetzesänderung nicht berührt. c) Parteien der Vereinbarung (115) MED ist nicht als alleiniger Partner Stählers an der Vereinbarung über die Produktdifferenzierung anzusehen, da nur Farmoplant in der Lage war, die vereinbarte Produktdifferenzierung durchzuführen und die Zulassung unterschiedlicher Formulierungen in den Mitgliedstaaten beizubehalten. Daher sind beide, MED und Farmoplant als Partner der mit Stähler geschlossenen Vereinbarung anzusehen. 3. Wettbewerbsbeschränkender Charakter der Vereinbarung (116) Nach Artikel 85 Absatz 1 ist die Vereinbarung unter anderem dann verboten, wenn sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Da die vereinbarte Produktdifferenzierung unter Ausnutzung der Zulassungsvorschriften auf die Verhinderung von Parallelimporten abzielte, ist diese Zweckbestimmung ohne weiteres gegeben. Auf Anfrage der Kommission trug Agrimont zunächst mehrere Gründe vor, nach denen eine Zulassung unterschiedlicher Formulierungen in Deutschland und in den übrigen Mitgliedstaaten aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen objektiv erforderlich gewesen sei. In der Anhörung wurden dann weitere Gründe genannt. Wie im folgenden dargelegt wird, ist keiner dieser Gründe geeignet bzw. ausreichend, eine objektive Notwendigkeit der Produktdifferenzierung zu begründen, die es als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen könnte, sich auch in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.