Europäische Union

93/554/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1993 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in den Sachen IV/31.550 - Zera/Montedison und IV/31.898 - Hinkens/Stähler (Nur der deutsche und italienische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31993D0554. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einem späteren Zeitpunkt, als eine wettbewerbswidrige Zielsetzung hinzukam, anders zu verhalten, als die bestehende Produktdifferenzierung und die unterschiedlichen Zulassungen auch auszunutzen: a) Zeitliche Aufeinanderfolge der Zulassungen (117) Die von Agrimont und MED als Argument gegen das Vorliegen einer Vereinbarung geltend gemachte zeitliche Aufeinanderfolge der Zulassungen stellt für sich allein keinen Grund zur Zulassung unterschiedlicher Formulierungen dar. Diese zeitliche Aufeinanderfolge der Zulassungen ist, ungeachtet der völlig anderen zeitlichen Reihenfolge der Stellung der Zulassungsanträge, primär durch das unterschiedliche Auslaufen der Patente von Eli Lilly für Trifluralin in den Mitgliedstaaten bedingt. b) Unterschiedliche Anforderungen der Mitgliedstaaten (118) Agrimont hat lediglich kursorisch behauptet, die für die späteren Zulassungen verwendete Formulierung "73 D" entspreche den Anforderungen dieser Länder (Vereinigtes Königreich, Italien, Frankreich und Spanien). Trotz Aufforderung der Kommission wurde nicht erläutert, worin diese unterschiedlichen Anforderungen bestehen und welche Konsequenzen sich daraus für die Formulierung ergeben. (119) Auf Anfrage der Kommission bestätigten die Zulassungsstellen in Deutschland und Frankreich, daß die im jeweils anderen Land zugelassene Formulierung prinzipiell zulassungsfähig sei. Eventüll müssten Versuchsergebnisse zur Wirksamkeit und zum Rückstandsverhalten vorgelegt werden. (120) Agrimont betonte zwar mehrfach die besonders strengen Anforderungen der deutschen Zulassungsbehörde, gab aber keinerlei Erklärung dafür, warum der naheliegende Versuch, die in Deutschland zugelassene Formulierung auch in anderen EG-Mitgliedstaaten zuzulassen, nicht unternommen wurde. Dies hätte zumindest in Mitgliedstaaten mit vergleichbaren klimatischen Bedingungen nahegelegen. Die Kommission ist deshalb aus den vorgenannten Gründen der Auffassung, daß die Behauptung, die Zulassungsvorschriften der Mitgliedstaaten würden die von Farmoplant zugelassenen unterschiedlichen Formulierungen notwendig machen, nicht begründet ist. c) Zulassungskosten (121) Die von Agrimont geltend gemachten hohen Erstzulassungskosten für Digermin (siehe Randnummern 75 bis 77) sprechen prima facie unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis unnötiger Kosten für eine einheitliche Zulassung in möglichst vielen Ländern und sind kein einsichtiger Grund für die unveränderte Beibehaltung der Zulassungen unterschiedlicher Formulierungen. (122) Auch das von Agrimont vorgebrachte Argument, die hohen Kosten der Zulassung einer geänderten Formulierung hätten eine nachträgliche Änderung der "deutschen" Formulierung wirtschaftlich unzumutbar gemacht, greift nicht durch. Sollten die Kosten für eine Zulassungsänderung wirklich in derart prohibitiver Höhe liegen, so wäre nicht erklärbar, wieso von Farmoplant und MED mehrfach Überlegungen zur Änderung der Formulierungen von Digermin und anderer Herbizide angestellt werden konnten, ohne daß die anfallenden Kosten für die Zulassungsänderungen diskutiert wurden (siehe Randnummern 76, 87). Diese Schlußfolgerung wird bestätigt durch die von Montedison Belgio an Farmoplant 1982 gemeldeten wesentlich niedrigeren Kosten einer Zulassungsänderung von Pflanzenschutzmitteln in Belgien (siehe Randnummer 84). (123) Im übrigen könnte aus der Kostensituation nicht abgeleitet werden, daß das später erfolgte Ausnutzen der bestehenden Zulassungssituation zur Erfuellung einer Vereinbarung zur Abschottung des deutschen Marktes nicht zum Zwecke der Wettbewerbsbeschränkung erfolgte. d) Produktionskosten (124) Trotz mehrfacher schriftlicher Anfragen der Kommission nach den Gründen für die Zulassung unterschiedlicher Formulierungen trugen Agrimont und MED erstmals in der Anhörung vor, daß unter anderem niedrigere Produktionskosten ausschlaggebend waren für die spätere Zulassung einer anderen Formulierung in den anderen Mitgliedstaaten als Deutschland (siehe Randnummer 79). Obwohl in Italien und Spanien die Zulassungsanträge früher bzw. gleichzeitig gestellt worden seien, habe dort die Möglichkeit bestanden, die beantragten Formulierungen zu ändern. Nach Auffassung der Kommission ist dieser Grund jedoch nicht als stichhaltig zu werten. Zum einen sind die Aussagen von Farmoplant/Agrimont über die Zusammensetzung der Formulierung widersprüchlich. Zum anderen ist es für die Frage, ob durch die Vereinbarung mit Stähler eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt wird, irrelevant, welches Motiv der ursprünglichen Wahl der Formulierungen zugrunde liegt. Im übrigen würde die Möglichkeit der Einsparung von Produktionskosten eher nahelegen, die Zulassung für Deutschland an die der anderen Mitgliedstaaten anzugleichen. Auf jeden Fall hat Agrimont gegenüber den Tatsachen, die die Bestrebungen zur Abschottung des deutschen Marktes (siehe Randnummern 81 bis 91) belegen, keinerlei Tatsachen vorgetragen, die ergeben würden, daß eine Angleichung der "deutschen" Formulierung an diejenige der anderen Mitgliedstaaten nur aus Kostengründen nicht erfolgt ist. e) Patentschutz (125) Trotz vorangegangener mehrfacher Nachfragen der Kommission nach den Gründen für die Zulassung unterschiedlicher Formulierungen trugen Agrimont und MED erstmalig in der mündlichen Anhörung vor, daß durch die Wahl einer von Elancolan abweichenden Formulierung vermieden werden sollte, das deutsche Patent von Eli Lilly für Trifluralin zu verletzen. Die Produktdifferenzierung sei also zumindest für Deutschland durch die Rücksichtnahme auf die Patentsituation geboten gewesen (siehe Randnummer 80). Trotz Nachfragen der Kommission in der Anhörung blieb unklar, ob und inwieweit der nach den vorgelegten Unterlagen allein für den Wirkstoff Trifluralin geltende Patentschutz überhaupt Relevanz hat für die Zulässigkeit seiner Verwendung für Feldversuche während der Patentlaufzeit. Obwohl von MED vor der Zulassung von Digermin in Deutschland genaue Informationen hinsichtlich des Patentschutzes und dessen Dauer eingeholt worden waren, ergibt sich aus den diesbezueglichen Unterlagen (siehe Randnummer 80) kein Hinweis auf ein derartiges Problembewusstsein. Auf die vorangegangenen mehrfachen Nachfragen der Kommission nach den Gründen für die Zulassung unterschiedlicher Formulierungen wurden von Agrimont und MED stets andere Gründe (siehe Randnummern 117 bis 124) genannt. Die Kommission hält daher den Einwand von MED, daß die unterschiedliche Formulierung für Deutschland hauptsächlich deshalb gewählt worden sei, um dem Patentverletzungsrisiko zu entgehen, für nicht überzeugend. f) Kein Rechtsformenmißbrauch (126) Agrimont hat der Kommission in der Anhörung den Vorwurf gemacht, einen Sachverhalt, der offensichtlich die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag betreffe, unter Artikel 85 behandeln zu wollen. Statt nach Artikel 30 das deutsche Pflanzenschutzmittelgesetz anzugreifen, das vor Importen von Mitteln, die nicht mit dem in Deutschland zugelassenen Mittel identisch seien, schütze, klage die Kommission das private Unternehmen an, das aus dieser Regelung Nutzen gezogen habe. Dieser Einwand geht fehl, da im vorliegenden Fall nicht die gesetzliche Regelung und deren einseitige Ausnutzung in Frage steht, sondern die Schließung einer Vereinbarung zwischen Unternehmen über ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten. 4. Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (127) Durch die Vereinbarung, zur Beibehaltung der Hochpreispolitik an der Produktdifferenzierung zur Abschottung des deutschen Marktes festzuhalten, wurde der Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Trotz des erheblich höheren Preisniveaus in Deutschland wurden dadurch Importe aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland erheblich erschwert. Der deutsche Markt wurde auf diese Weise gebietsmässig isoliert und damit der Wettbewerb mit einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes behindert. Beim Auftreten der Paralleleinfuhren von Digermin in den Jahren 1983 und 1984 gingen bezeichnenderweise die Preise auf dem deutschen Markt sofort spürbar zurück. (128) Diese Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ist auch spürbar, weil der Marktanteil von Digermin in dem relevanten Markt nicht unwesentlich ist. Als relevanter Markt sind nach Auffassung der Kommission die in Deutschland zugelassenen Rapsherbizide mit dem Wirkstoff Trifluralin sowie ferner die Mittel Butisan-S und Pradone Kombi anzusehen (siehe Randnummern 15 bis 18). Der Anteil von Digermin auf dem so zusammengesetzten Produktmarkt liegt deutlich über 5 %, nämlich bei 11 - 13 % (siehe Randnummern 19 bis 21). Der von MED in der Anhörung gemachte Einwand, daß weitere Mittel, wie Teridox, Lasso und Devrinol, bei der Beurteilung des relevanten Marktes berücksichtigt werden müssten, hat keine Auswirkung auf die Spürbarkeit, da selbst nach dem Vortrag von MED der Marktanteil von Digermin im fraglichen Zeitraum nicht unter 5 % absinken würde. Im übrigen ist der Marktanteil nur eines der zu berücksichtigenden Kriterien für die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung. Diese ergibt sich auf jeden Fall daraus, daß es sich bei den beteiligten Unternehmen MED und Farmoplant um 100%ige Tochterunternehmen eines international tätigen Grossunternehmens handelt, so daß von den Umsatzgrössen her die Annahme eines Falles geringer Bedeutung ausscheidet. 5. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 (129) Eine Freistellung der Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 3 kommt nicht in Betracht. Die Vereinbarung ist nicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden und fällt nicht unter die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen. Selbst wenn die Vereinbarung angemeldet worden wäre, wären die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt. Die getroffene Absprache trägt weder zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts dar. Statt dessen wurde die Einfuhr von preiswerterem Digermin nach Deutschland verhindert. Eine angemessene Beteiligung des Verbrauchers ist nicht ersichtlich; im Gegenteil, die Vereinbarung und ihre Verwirklichung durch die Beibehaltung der Produktdifferenzierung ermöglichte in Deutschland die Aufrechterhaltung eines deutlich höheren Preisniveaus, dem keine ersichtlichen Vorteile für den Verbraucher gegenüberstehen. 6. Adressaten der Entscheidung (130) Der Bereich Pflanzenschutzmittel war in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum innerhalb des Montedison-Konzerns vollständig Farmoplant bzw. Agrimont zugewiesen. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Tochtergesellschaften von Montedison standen jedoch zu Farmoplant/Agrimont nicht im Tochter-Mutter-Verhältnis, sondern gehörten zu einer anderen Muttergesellschaft desselben Konzerns. Ausserdem machten die Pflanzenschutzmittel auch nur einen Teil des Umsatzes dieser Tochtergesellschaften aus. Die Kommission hat keine Informationen darüber, daß neben Farmoplant/Agrimont auch andere Konzerngesellschaften die Verantwortung für diesen Produktbereich innehatten. Infolgedessen erscheint es sinnvoll, die Entscheidung an die beiden im vorliegenden Fall betroffenen Konzerngesellschaften zu richten. Durch den Rechtsübergang auf EniChem und die Fusion mit den dortigen Konzerngesellschaften EniChem Agricoltura SpA und EniChem Deutschland AG sind die Unternehmensbereiche als solche erhalten geblieben. Zwar sind sie in unselbständige Unternehmensbereiche bzw. Zweigniederlassungen der EniChem-Gesellschaften umgewandelt worden, doch ändert dies nichts an der wirtschaftlichen und funktionellen Kontinuität. Die Entscheidung ist daher an die genannten EniChem-Gesellschaften als die Rechtsnachfolger zu richten. 7. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (131) Da die Zuwiderhandlung mit der Auflösung des Vertriebsvertrages zwischen MED und Stähler beendet wurde, besteht kein Anlaß mehr, die beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. Der Kommission sind derzeit keine Tatsachen bekannt, die auf eine Wiederaufnahme der Vereinbarung zwischen den Beteiligten hindeuten. (132) Die Kommission hat nach ihrer ständigen Entscheidungspraxis auch in den Fällen eine Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gefällt, in denen die Beteiligten die Zuwiderhandlung bereits abgestellt hatten, falls die Entscheidung, wie im vorliegenden Fall, zur Klärung einer Rechtsfrage erforderlich war. Eine solche Entscheidungspraxis dient der Rechtssicherheit und ist durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt worden (Rechtssache 7-82, GVL/Kommission) (6) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Farmoplant SpA, Mailand (später Agrimont SpA), die Montedison Deutschland GmbH, Eschborn (später Montedison (Deutschland) Chemie Handels-GmbH) und die Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossen, indem sie zwischen Anfang 1983 und Ende 1988 an einer Vereinbarung teilgenommen haben, aufgrund deren sich Farmoplant und Montedison Deutschland gegenüber Stähler verpflichteten, diesem absoluten Gebietsschutz durch Produktdifferenzierung bezueglich des Pflanzenschutzmittels Digermin zu gewähren, um so den deutschen Markt vor Parallelimporten aus anderen Mitgliedstaaten zu schützen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an - EniChem Agricoltura SpA, Via Medici del Vascello 40/C, Casella Postale 12120, I-20138 Milano; - EniChem Deutschland AG, Sonnenstrasse 23, D-W-8000 München 2 und - Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG, Postfach 2047, D-W-2160 Stade gerichtet. Brüssel, den 22. Juni 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Als Umrechnungskurse sind die jeweiligen Jahresmittelkurse der betreffenden Währungen gegenüber dem Ecu verwendet worden. (4) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (5) Slg. 1974, S. 837. (6) Slg. 1983, S. 483.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.