Europäische Union

93/554/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1993 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in den Sachen IV/31.550 - Zera/Montedison und IV/31.898 - Hinkens/Stähler (Nur der deutsche und italienische Text sind verbindlich)

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USA, wahrgenommen. Farmoplant lieferte unmittelbar an La Littorale oder deren Kunden. Die in Frankreich vertriebenen Mengen entsprachen im grossen und ganzen dem deutschen Absatz. F. Deutsche Zulassungsvorschriften 1. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (40) Nach Paragraph 11 Absatz 1 des deutschen Pflanzenschutzgesetzes dürfen Pflanzenschutzbehandlungsmittel nur eingeführt oder gewerbsmässig vertrieben werden, wenn sie von der Biologischen Bundesanstalt (BBA) zugelassen sind. Die Zulassung ist vom Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer zu beantragen. (41) Der Antragsteller hat die notwendigen Unterlagen über Wirksamkeit, Rückstandsverhalten und Toxikologie sowie Versuchsergebnisse vorzulegen. Bis zur Änderung des deutschen Pflanzenschutzgesetzes im Jahr 1987 (siehe Randnummer 47) kam es einem Antragsteller als Erleichterung zugute, daß das Bundesgesundheitsamt bei seiner toxikologischen Bewertung grundsätzlich alle Kenntnisse auf der Grundlage aller eingereichten toxikologischen Untersuchungen aller Antragsteller einschließlich der Literatur berücksichtigte. 2. Zulassungsvoraussetzungen bei Paralleleinfuhren (42) Wird ein bereits zugelassenes Mittel eingeführt, so muß es in seiner Zusammensetzung (Formulierung) mit der bei der BBA hinterlegten Rezeptur übereinstimmen (Identität) und es muß die in Paragraph 20 des deutschen Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Kennzeichnungen tragen (insbesondere Handelsname, Zulassungsnummer, Name und Anschrift des Importeurs, Art und Menge der wirksamen Bestandteile und Gebrauchsanweisung). (43) Im Normalfall kann die Identität des Mittels durch eine Rechnung, die Hersteller und Bezeichnung ausweist, nachgewiesen werden. Macht jedoch der Zulassungsinhaber gegenüber den Zollbehörden der BBA oder den Pflanzenschutzämtern glaubhaft, daß eine Identität des eingeführten Mittels mit dem zugelassenen Produkt nicht vorliegt, so muß der Einführer die Identität beweisen. (44) Wird ein Mittel eingeführt, das zwar mit einem bereits zugelassenen Mittel identisch ist, dessen Kennzeichnung (ins. der Handelsname) aber nicht der Zulassung entspricht, so ist eine Unterzulassung erforderlich. Bei Nachweis der Identität der Mittel wird auch diese Unterzulassung in der Regel ohne weitere Formalitäten erteilt. 3. Anforderungen an den Identitätsnachweis (45) Der Identitätsnachweis ist für einen Importeur nur schwer zu führen. Die bei der Zulassungsbehörde hinterlegte Rezeptur darf als Geschäftsgeheimnis des Zulassungsinhabers dem Importeur nicht zugänglich gemacht werden. Eine bis ins einzelne gehende chemische Analyse ist jedoch teuer, langwierig und mit Fehlerquellen verbunden. Vollständige chemische Identität ist zudem nur bei Mitteln gegeben, die aus derselben Produktionscharge stammen. 4. Kontrolle der Zulassungsbedingungen (46) Eine systematische Kontrolle der Einhaltung der in der Zulassung festgelegten Formulierung durch die für die Zulassung zuständige Behörde oder eine andere Aufsichtsbehörde erfolgt nicht. Nachprüfungen werden nur bei Auftreten von Beschwerden unternommen. 5. Erschwerte Unterzulassung durch Gesetzänderung (47) Seit der im Januar 1987 in Kraft getretenen Änderung des deutschen Pflanzenschutzgesetzes ist eine Unterzulassung für ein bereits zugelassenes Pflanzenschutzmittel (z. B. bei Änderung des Handelsnamens) in der Praxis kaum mehr zu erreichen, da der Erstzulassungsinhaber der notwendigen Verwertung seiner Antragsunterlagen bis zu fünf Jahren nach Antragstellung (höchstens zehn Jahre nach Erstzulassung) widersprechen kann, ein Zeitraum, nach dem ein Produkt häufig kaum noch marktfähig ist. Die Paralleleinfuhr eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels ohne Änderungen (z. B. des Handelsnamens) ist davon nicht berührt. G. Parallelimporte von Digermin 1. Einfuhren aus den Niederlanden im Jahr 1983 (48) Das Phänomen der Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln war, wie in der mündlichen Anhörung bestätigt wurde, den Beteiligten bekannt, vor allem durch die von der Firma Stefes in den Jahren 1978 und 1979 getätigten Parallelimporte. Die im Jahr 1982 erfolgte Paralleleinfuhr von Elancolan durch die Zera-Agrarchemikalien GmbH (im folgenden Zera genannt) war der erste Versuch, ein Trifluralin-Mittel zu importieren. Er scheiterte daran, daß das importierte Elancolan einen über dem deutschen Grenzwert liegenden Nitrosamin(NDPA)-Gehalt aufwies. (49) Am 8. August 1983 erhielt Zera von der Biologischen Bundesanstalt (BBA) für aus den Niederlanden importiertes Digermin unter der Produktbezeichnung "Zera-Trifluralin" eine Unterzulassung zu der für Digermin bestehenden Zulassung. Die Unterzulassung erfolgte aufgrund der Glaubhaftmachung durch Zera, daß es sich um Digermin aus der Produktion von Farmoplant handelte und daß der für Deutschland geltende Grenzwert für Nitrosamine nicht überschritten war. Zera konnte eine Bestätigung von Farmoplant vorweisen, daß es sich um Digermin mit einem Nitrosamin(NDPA)-Gehalt von weniger als 1 ppm handelte. (50) Am 9. August 1983 machte MED Farmoplant darauf aufmerksam, daß Paralleleinfuhren von Trifluralin mit erklärtem Ursprung Montedison mit 20%igen Nachlässen angeboten werden. (51) Mit Schreibem vom 10. August 1983 wandte sich MED an die BBA und wies auf die fehlende Identität der beiden Mittel hin. (52) In Beantwortung eines Fernschreibens vom 24. August 1983 teilte MED am 26. August 1983 Farmoplant mit, daß Zera das Erzeugnis um 12 DM (5,28 ECU)/Liter niedriger verkaufe als Stähler. MED müsse wissen, woher das Mittel stamme, um eine Hochpreis-Politik fortführen zu können. Bezueglich der Zulassung von Zera-Trifluralin würde MED die Unterschiede zu Digermin beweisen. (53) Mit Fernschreiben vom 12. September 1983 an Farmoplant berichtete MED, daß Zera gegenüber der BBA den Identitätsnachweis erbracht habe. Zera habe etwa 10 000 Liter verkauft. Die Preise seien um ca. 10 DM (4,4 ECU)/Liter gefallen. Die Händler forderten Verlustausgleich. MED werde die am 12. August 1983 in Mailand vereinbarte Strategie verfolgen: - Zivilklage gegen Zera, - Druck auf die BBA ausüben, um diese zum Widerruf der Zera-Zulassung zu bewegen. (54) Infolge der Verkäufe von Zera-Trifluralin zum Preis von 34 DM (14,9 ECU)/Liter konnte Stähler in Schleswig-Holstein statt eines geplanten Netto-Verkaufserlöses von mindestens 38,32 DM (16,8 ECU)/Liter tatsächlich nur 34,69 DM (15,27 ECU)/Liter erzielen. Die verkaufte Menge von 14 630 Liter lag deutlich unter der geplanten Absatzmenge von 20 000 Liter. Stähler regte gegenüber MED an, den Verlust von 256 885,30 DM (113 138,91 ECU) im Rechtsstreit gegen Zera geltend zu machen. (55) Die durch ein Gutachten gestützten Hinweise von MED auf die fehlende Identität der beiden Mittel veranlassten die BBA, die Unterzulassung von Zera-Trifluralin am 17. Oktober 1983 zu widerrufen. Zera erhob dagegen Widerspruch und später eine verwaltungsgerichtete Klage, die im Februar 1984 durch einen Vergleich dahin gehend beendet wurde, daß die BBA die Unterzulassung von Zera-Trifluralin bis 31. Mai 1985 befristete. Parallel hierzu hatte Zera seit 1983 die Zulassung eines eigenen Mittels mit dem Handelsnamen Zera-Trifluralin betrieben. Noch vor Ablauf der Unterzulassungs-Frist wurde vom BBA für Zera-Trifluralin eine eigene Zulassung erteilt. (56) Nach einem erfolglosen Versuch, Anfang September 1983 eine einstweilige Verfügung zu erlangen, erhob MED im Januar 1984 zivilrechtliche Klage gegen Zera auf Unterlassung und Schadenersatz. Zur Begründung wurden eine eidesstattliche Versicherung von Stähler und ein Gutachten vorgelegt, wonach keine Identität zwischen Digermin und dem importierten Zera-Trifluralin bestand. Nach Erfolg in der ersten Instanz wurde die Klage im Jahr 1985 in zweiter Instanz abgewiesen. (57) Im Juni 1984 stimmten MED und Stähler ein Rundschreiben an die Kunden von Stähler ab, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, daß die Formulierung, die Zera in Deutschland verkauft, nicht mit der von MED vertriebenen identisch sei, daß MED keinerlei Produktgarantie für Zera-Trifluralin übernehme und daß gegen Zera rechtliche Schritte eingeleitet würden (siehe auch Randnummer 86). 2. Einfuhren aus Frankreich im Jahr 1984 (58) Im August 1984 verkaufte die französische Firma [ . . . ] Digermin, das sie von [ . . . ] bezogen hatte, an zwei deutsche Abnehmer: - Firma Stefes, Kerpen, und - Firma Hinkens, Linnich. (59) Aufgrund einer Anzeige, die Stähler selbst beim Pflanzenschutzamt machte, wurde die Ware der Firma Hinkens beschlagnahmt und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. In dieser Anzeige teilte Stähler auch mit, die Durchführung einer chemischen Vergleichsanalyse veranlasst zu haben. Nachdem Vergleichsuntersuchungen zwischen dem eingeführten Digermin und Digermin/Stähler zu unterschiedlichen Ergebnissen führten (siehe Randnummer 67), nahm [ . . . ] das Digermin von Hinkens wieder zurück. (60) MED berichtete Farmoplant im April 1985, daß versucht wurde, die Paralleleinfuhren an die Firma Stefes zu verhindern (siehe auch Randnummer 91). Unter dem Eindruck des gegen Hinkens eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens kaufte Stefes die Ware von seinen Kunden zurück und verkaufte sie schließlich im März 1985 an Stähler. H. Gebietsschutz durch Produktdifferenzierung 1. Existenz unterschiedlicher Formulierungen (61) a) Angaben von Agrimont Montedison vertrieb im Entscheidungszeitraum nach eigenen Angaben in den Mitgliedstaaten zwei verschiedene Formulierungen des Produkts Digermin. Nach anfänglichen unterschiedlichen Angaben von Farmoplant über die Zahl der Formulierungen in Europa und anderen Teilen der Welt teilte Agrimont mit Schreiben vom 24. Februar 1987 der Kommission mit, daß für die Bundesrepublik Deutschland die Formulierung "73 B" hergestellt werde, die sich hinsichtlich der Lösungsmittel von der Formulierung "73 D" unterscheide, die für alle anderen Mitgliedstaaten, in denen Digermin zugelassen ist, verwendet wird. Agrimont erklärte, daß andere Formulierungen auf Trifluralin-Basis unter der Marke Digermin in den Mitgliedstaaten weder zugelassen noch verkauft würden. (62) Diese Darstellung wird durch interne Produktionsanweisungen von Farmoplant vom September und November 1982 bestätigt, wo für die Formulierung "73 D" der Vermerk "alle Länder mit Ausnahme Deutschlands", für die Formulierung "73 B" der Vermerk "für Deutschland" angegeben ist. Hinweise auf die Verwendung der "deutschen" Rezeptur finden sich auch auf Bestellungen von MED für Stähler, während auf den Bestellungen für La Littorale, Frankreich, und die Chemische Fabriek Brabant solche Hinweise fehlen. (63) Andererseits hatte 1984 im Rechtsstreit MED/Zera (siehe Randnummer 56) vor dem Landgericht Lübeck ein Vorstandsmitglied von Farmoplant ausgesagt, daß es eine Formulierung für Frankreich und Deutschland, eine andere für Osteuropa und eine dritte für Asien, Afrika und Südamerika gebe. (64) Hiervon wiederum abweichend teilte Farmoplant der Kommission in einem Schreiben vom 18. Oktober 1985 mit, daß für Deutschland, Frankreich, Italien und Großbritannien jeweils unterschiedliche Formulierungen bestehen. (65) Die von Agrimont mit Schreiben vom 25. Februar 1987 übersandten Komponentenlisten der beiden Formulierungen enthielten nur den Handelsnamen, nicht aber die chemische Bezeichnung des in der deutschen Formulierung verwendeten zusätzlichen Lösungsmittels. Ein Vergleich mit den in Frankreich und Deutschland zugelassenen Formulierungen war daher anhand dieser Unterlagen nicht möglich. (66) b) Ergebnisse von Vergleichsuntersuchungen Trotz mehrerer in den Jahren 1983 und 1984 durchgeführter Analysen zum Vergleich des importierten und des "deutschen" Digermin blieb die Frage der Identität ungeklärt, da die Analysen zu unterschiedlichen Ergebnissen führten. Ein im Auftrag von MED im August 1983 ergangenes Gutachten gelangte zu Unterschieden in den Lösungsmitteln, ein Gegengutachten im Auftrag von Zera vom Februar 1984 sah die Unterschiede dagegen in Verunreinigungen des Wirkstoffes im Rahmen der bei chargenweiser Formulierung üblichen Schwankungen. (67) Drei Vergleichsuntersuchungen zwischen dem 1984 aus Frankreich importierten Digermin und dem "deutschen" Digermin durch ein französisches und ein deutsches Laboratorium gelangten zu dem Ergebnis, daß es sich um praktisch identisches Material aus unterschiedlichen Produktionschargen handelte. Demgegenüber sah die BBA in einer von ihr durchgeführten Vergleichsanalyse vom 17. September 1984 einen Unterschied, aus dem geschlossen wurde, daß die Mittel nicht identisch waren. (68) Die Kommission ist auch ohne vollständige Aufklärung der Frage, welche Unterschiede zwischen den Formulierungen bestehen, zu der Auffassung gelangt, daß von der Existenz zweier unterschiedlicher Formulierungen auszugehen ist. Allerdings schienen manchmal die Unterschiede so gering zu sein, daß sie mit Hilfe üblicher Analysemethoden nur schwer feststellbar waren. 2. Gründe für das Bestehen unterschiedlicher Formulierungen a) Zeitliche Aufeinanderfolge der Zulassungen (69) Auf die ausdrückliche Frage nach den Gründen für das Bestehen unterschiedlicher Formulierungen gab Agrimont mit Schreiben vom 25. Februar 1987 die Tatsache an, daß die Zulassung von Digermin in der Bundesrepublik Deutschland früher erfolgt sei als in den anderen Mitgliedstaaten (siehe Randnummer 11). Den Feldversuchen für das deutsche Zulassungsverfahren sei die Formulierung "73 B" zugrunde gelegt worden. Nach Erteilung der Zulassung hätte eine Änderung der Formulierung eines neuen Zulassungsverfahrens bedurft mit beträchtlichem Zeit- und Geldaufwand. In den anderen Mitgliedstaaten sei die Registrierung in der darauffolgenden Zeit eingeleitet worden. Dafür sei die Formulierung "73 D" verwendet worden, die den Anforderungen dieser Länder entspreche. (70) In den Antworten auf die Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung trugen Agrimont und MED erstmals vor, daß die Zulassungsanträge in Italien früher und in Spanien zeitgleich mit Deutschland gestellt wurden (siehe Randnummer 11). Es konnten jedoch keine Angaben darüber gemacht werden, welche Formulierungen diesen Anträgen zugrunde lagen. Nach Behauptung von Farmoplant erlaubten die Verfahren in Italien und Spanien einen späteren Wechsel der Formulierung. b) Unterschiedliche Anforderungen der Mitgliedstaaten (71) Im Rechtsstreit MED/Zera vor dem Landgericht Lübeck erklärte ein Vorstandsmitglied von Farmoplant, die Verschiedenheit der Zusammensetzung sei abhängig von den Bestimmungen der einzelnen Länder. (72) Agrimont wies in seinen Schreiben vom 22. Dezember 1986 und 25. Februar 1987 jeweils darauf hin, daß die Formulierungen den unterschiedlichen Anforderungen der Länder entsprechen müssen. Trotz der durch Schreiben vom 5. Februar 1987 erfolgten Aufforderung der Kommission zur umfassenden Darlegung der Gründe hat Agrimont nicht erläutert, worin diese unterschiedlichen Anforderungen bestehen und welche Konsequenzen für die Formulierung sich daraus ergeben. Agrimont betonte dabei nur die besonders strengen Anforderungen der deutschen Zulassungsbehörde, die eine gesonderte Formulierung erforderten. (73) Die Kommission bat daraufhin die Zulassungsbehörden in Deutschland und Frankreich mitzuteilen, ob die von Agrimont an die Kommission übermittelten Zusammensetzungen für "deutsches" und "anderes" Digermin in dem jeweils anderen Mitgliedstaat zulassungsfähig seien. Beide Zulassungsbehörden bejahten prinzipiell die Zulassungsfähigkeit unter dem Vorbehalt eines entsprechend begründeten Antrages und der eventuellen Vorlage der Ergebnisse zusätzlicher Vergleichsversuche zur Wirksamkeit und zum Rückstandsverhalten. c) Zulassungskosten (74) Nach Angaben von Agrimont spielte der Kostenfaktor eine entscheidende Rolle bei der Überlegung, ob eine neue Zulassung für eine geänderte Formulierung beantragt werden sollte. Die Angaben über die Kosten der Neuzulassung einer Formulierung differieren sehr stark: (75) Die Beschwerdeführerin Zera gab an, daß ihr für die Erarbeitung der Zulassungsunterlagen Kosten in Höhe von ca. 550 000 DM (245 909 ECU) entstanden sind. In vergleichbarer Höhe lagen auch die Kosten von 500 000 DM (211 328 ECU), die MED der Biologischen Bundesanstalt als Aufwand für die Erarbeitung der Zulassungsunterlagen benannt hat. Die Zulassung in Deutschland war die Erstzulassung von Digermin. (76) Demgegenüber schätzte Farmoplant auf Anfrage der Kommission in seinem Schreiben vom 18. Oktober 1985 die Kosten für die Erarbeitung der Unterlagen für ein neu zuzulassendes Produkt auf 5 Milliarden Lit (3,2 Millionen ECU). Dazu sollten für die Zulassung in anderen Mitgliedstaaten weitere 100 Millionen Lit (64 142 ECU) pro Kultur kommen. Dagegen steht die im Schreiben vom 19. November 1976 von MED gegebene Schätzung von eher geringen Einzelversuchskosten (500 DM bzw. 211 ECU pro Einzelversuch, 8 000 DM bzw. 3 381 ECU Gesamtkosten für Vorlaufversuche, 10 000 DM bzw. 4 226 ECU Kosten für Zulassung). Der Vorschlag einer verbesserten Formulierung von Digermin, den MED in dem Fernschreiben vom 24. April 1984 an Farmoplant machte, wurde von MED nicht eingehender begründet, obwohl bei seiner Verwirklichung die Zulassungen in allen europäischen Ländern geändert werden hätten müssen. (77) Die eigentlichen Zulassungsgebühren, die von den Behörden der Mitgliedstaaten verlangt werden (für Umformulierung in Deutschland ca. 2 000 DM bzw. 940 ECU), waren vergleichsweise gering und fielen gegenüber den Kosten für die Erstellung der Unterlagen nicht ins Gewicht. (78) Montedison Belgio machte in einem Schreiben vom 1. Februar 1982 an Farmoplant Angaben über die Kosten der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Belgien. Für die Zulassung einer geänderten Formulierung eines schon zugelassenen Mittels wurden benannt: "" ID="01">Eingangssteuer> ID="02">25 000 bfrs (528 ECU)"> ID="01">Analyse der Formulierung> ID="02">7 000 bfrs (148 ECU)"> ID="01">Zusatzsteuer> ID="02">60 000 bfrs (1 268 ECU) "> ID="01">Insgesamt > ID="02">92 000 bfrs (1 944 ECU) "> Die Kosten für biologische Versuche bei der Zulassung eines neuen Produkts belaufen sich auf 720 000 bfrs (15 215 ECU). d) Geringere Produktionskosten (79) Trotz der vorangegangenen mehrfachen Fragen der Kommission nach den Gründen für die Zulassung unterschiedlicher Formulierungen trugen Agrimont und MED erstmals in der Anhörung als Grund vor, daß die in den anderen Mitgliedstaaten zugelassene Formulierung von den Produktionskosten her günstiger sei als die "deutsche" Formulierung, nämlich um etwa 190 Lit (0,14 ECU) pro kg. Die deutsche Formulierung enthalte ausser dem auch in der anderen Formulierung enthaltenen Lösungsmittel Xylol noch ein zusätzliches teureres Lösungsmittel. Bei einem angenommenen Gesamtumsatz von Digermin ausserhalb Deutschlands von 700 Tonnen im Jahr 1983 entspreche dies einer Kostenreduzierung um etwa 133 Millionen Lit (etwa 86 500 ECU). Andererseits hatte Agrimont in seinem Schreiben vom 18. Oktober 1985 (siehe Randnummer 64) der Kommission mitgeteilt, daß die italienische Formulierung dasselbe Lösungsmittel enthalte, das in der Anhörung als besonders teuerer Bestandteil der deutschen Formulierung benannt wurde. e) Vermeidung einer Patentverletzung (80) Ebenso trugen Agrimont und MED in der mündlichen Anhörung erstmals vor, daß durch die Wahl einer von Elancolan abweichenden Formulierung vermieden werden sollte, das deutsche Patent von Eli Lilly, das die Verwendung von Trifluralin als Vorauflaufherbizid schützte, zu verletzen. MED verwies in der mündlichen Anhörung auf zwei Urteile eines deutschen Gerichts aus dem Jahr 1986, in denen dem Inhaber eines Patentes erlaubt wird, sich dagegen zur Wehr zu setzen, daß ein patentgeschütztes Pflanzenschutzmittel zu Feldversuchen verwendet wird, die der Vorbereitung der Vermarktung des Mittels bei Ablauf des Patents dienen. Erst 1981 sei im Rahmen einer Änderung des deutschen Patentrechts die Verwendung patentierter Pflanzenschutzmittel zu Feldversuchen erlaubt worden. Trotz Nachfragen der Kommission blieb jedoch die Relevanz des angeblichen Patentschutzes des Wirkstoffes Trifluralin für die Zulässigkeit seiner Verwendung für Feldversuche unklar angesichts der tatsächlich erfolgten Verwendung des Wirkstoffes Trifluralin für vorbereitende Feldversuche. Jedenfalls besteht zwischen dem in den Mitteln Digermin und Elancolan enthaltenen Wirkstoff Trifluralin weitestgehende Identität, wie sich daraus ergibt, daß MED für die Verlängerung der deutschen Zulassung von Digermin eine von Eli Lilly für Elancolan erstellte Toxikologiestudie über Trifluralin verwenden konnte. Weder in dem Schreiben vom 19. November 1976 (siehe auch Randnummer 76), in dem MED zu einem Zeitpunkt, wo die Feldversuche für Deutschland noch im Gange waren, Ausführungen über die Patentlage machte, noch in dem von MED anläßlich der Anhörung vorgelegten Gutachten der Veba-Chemie AG vom September 1975 wurde das Problem der Zulässigkeit der Verwendung des patentgeschützten Trifluralin für Feldversuche angesprochen. 3. Gebietsschutzabsprache (81) In einer Reihe von Aufzeichnungen, im Schriftwechsel zwischen MED, Farmoplant und Stähler sowie in den Unterlagen über den Rechtsstreit MED/Zera finden sich Hinweise darauf, daß die Zulassungen unterschiedlicher Formulierungen in Deutschland und den anderen EG-Staaten in dem Bestreben erfolgt waren, Parallelimporte nach Deutschland als dem Markt mit den höchsten Preisen zu verhindern: (82) Die Aktennotizen von Stähler vom 12. Dezember 1977, 22. Juni und 13. Oktober 1978 ergeben, daß neben Mengen- und Preisfragen auch Zulassungsfragen Gegenstand der Verhandlungen waren. Stähler war ausweislich der Aktennotiz vom 14. Januar 1981 über die wesentliche Zusammensetzung von Digermin informiert. (83) In einer handschriftlichen Notiz von Herrn [ . . . ] (MED) mit der Überschrift "Dr. Stähler - ASU - 12.1.83" ist folgende Bemerkung aufgenommen: "Digermin-Formulierung im Ausland anders als in der BRD - NDPA < 0,1 ppm gegen Reimporte." MED bestätigte in der Anhörung, daß die Notiz ein an diesem Tag zwischen [ . . . ] und Dr. Stähler geführtes Gespräch betrifft. (84) Im Fernschreiben vom 24. August 1983 von Farmoplant an MED wird angekündigt, daß analytische Unterschiede zwischen Zera-Trifluralin und Digermin festgestellt worden seien. Wenn aber das BBA die praktische Bedeutung der Unterschiede diskutieren wollte, so wäre das "eine ganz andere Sache" . . . In diesem Fall wäre es äusserst wichtig, die Absicht der BBA zu kennen. (85) In seinem Antwort-Fernschreiben vom 26. August 1983 kündigte MED an, daß es "der BBA demonstrieren werde, daß sich Digermin von Zera-Trifluralin unterscheidet. Mehr Unterschiede - mehr Erfolgsaussichten. An einer Diskussion mit der BBA sind wir momentan nicht interessiert . . . Wir müssen wissen, woher das Produkt kommt, um unsere Position jetzt und in Zukunft zu verteidigen. Wenn das nicht möglich ist, können wir keine Hochpreispolitik verfolgen." (86) Im Entwurf eines Kundenbriefes zur Aufklärung über die Zera-Parallelimporte schlug Stähler zunächst vor, zu erklären, "daß eine dem Digermin analoge Formulierung in Europa sonst nicht verfügbar ist". In dem Stähler-Kundenbrief und auch in dem Schreiben von MED an die Chemische Fabriek Brabant vom 3. Januar 1984 wurde schließlich bestätigt, daß das Zera-Produkt mit Digermin von MED "nicht identisch" bzw. "nicht vergleichbar" sei. (87) Mit Vermerk vom 20. Februar 1984 forderte Farmoplant u. a. auch MED auf, Stellung zu nehmen zu der Möglichkeit der Zulassung unterschiedlicher Formulierungen der Produktspezialitäten in jedem Land. Als Vorteil wurde angeführt, daß die Querlieferung eines Produkts von einem Land zum anderen erschwert würde und damit ein grösserer Preisspielraum im Hinblick auf den spezifischen Mar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.