Europäische Union

2003/564/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2626)

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Quellenkennung: 32003D0564. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n 1. Vorbehaltlich irgendwelcher anderslautenden Vereinbarungen, die es an andere Büros bindet, und/oder jeglicher nationalen gesetzlichen Bestimmungen oder Regulierungsbestimmungen, wird jedes Büro die Bedingungen aufstellen, unter denen es die Genehmigung zur Benennung von Korrespondenten, die in dem Land niedergelassen sind, für das es zuständig ist, erteilt, ablehnt oder widerruft. Diese Genehmigung wird jedoch automatisch erteilt, wenn sie im Namen eines Mitglieds eines anderen Büros für die Niederlassung dieses Mitglieds im Land des Büros, bei dem der Antrag eingeht, beantragt wird, vorausgesetzt, dass die Niederlassung berechtigt ist, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu betreiben. 2. Büros in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die einen solchen Antrag erhalten, sind jedoch verpflichtet, Schadenregulierungsbeauftragte entsprechend der Richtlinie 2000/26/EG de Europäischen Parlaments und des Rates(3), die bereits in ihrem Land von Versicherern der anderen Mitgliedsstaaten ernannt wurden, als Korrespondenten anzuerkennen. Diese Genehmigung kann nicht widerrufen werden, solange der betroffene Korrespondent seine Funktion als Schadenregulierungsbeauftragter im Rahmen der besagten Richtlinie ausübt, sofern er nicht einen schweren Verstoß gegen seine Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels begeht. 3. Nur ein Büro hat die Befugnis, auf Wunsch eines seiner Mitglieder an ein anderes Büro einen Antrag auf Genehmigung zur Einsetzung eines Korrespondenten zu richten, der im Land dieses Büros niedergelassen ist,. Dieser Antrag ist per Fax oder E-Mail zu versenden, zusammen mit dem Nachweis, dass der vorgeschlagene Korrespondent die beantragte Genehmigung akzeptiert. Das betreffende Büro wird seine Genehmigung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag des Eingangs des Antrags, erteilen oder ablehnen und seine Entscheidung sowie das Datum des Inkrafttretens dem Büro, das den Antrag gestellt hat, sowie dem betreffenden Korrespondenten mitteilen. Wenn keine Antwort eingeht, wird dies als Zustimmung gewertet und tritt mit Fristablauf in Kraft. 4. Der Korrespondent behandelt alle Ansprüche aus Unfällen in diesem Land mit Beteiligung von Fahrzeugen, die bei dem Versicherer versichert sind, der um die Genehmigung gebeten hat, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder Regulierungsbestimmungen des Unfalllandes in Bezug auf Haftung, Entschädigung von Geschädigten und die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Namen des Büros, das seine Benennung genehmigt hat sowie im Auftrag des Versicherers, der die Genehmigung beantragt hat. Wenn die beabsichtigte Regulierung über den Rahmen der anzuwendenden Bedingungen oder Deckungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes des Unfalllandes hinausgeht, obwohl Deckung im Rahmen der Versicherungspolice besteht, muss der Korrespondent die in Artikel 3 Absatz 5 beschriebenen Bestimmungen einhalten. 5. Das Büro, das seine Genehmigung zur Benennung eines Korrespondenten erteilt hat, erkennt ihn als allein zuständig an für die Behandlung und Regulierung im Namen des Büros und im Auftrag des Versicherers, der die Genehmigung beantragt hat. Das Büro wird die Geschädigten über dessen Zuständigkeit informieren und dem Korrespondenten alle Informationen zu diesen Schadenfällen zukommen lassen. Es kann jedoch - zu jeder Zeit und ohne Verpflichtung seine Entscheidung zu begründen - die Behandlung und Regulierung eines Anspruchs von einem Korrespondenten übernehmen. 6. Wenn, aus welchem Grund auch immer, das Büro, das die Genehmigung erteilt, hat, gezwungen ist, einen Geschädigten anstelle des Korrespondenten zu entschädigen, erhält es die Rückerstattung direkt von dem Büro, von dem der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, entsprechend den in Artikel 5 beschriebenen Bedingungen. 7. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4, steht es dem Korrespondenten frei, mit dem Versicherer, der seine Benennung beantragt hat, die Bedingungen für die Rückerstattung der an die Geschädigten gezahlten Beträge sowie die Art der Berechnung der Bearbeitungsgebühren zu vereinbaren, wobei eine solche Vereinbarung jedoch nicht gegenüber Büros anwendbar ist. Wenn ein Korrespondent nicht in der Lage ist, die Rückerstattung von Vorschusszahlungen zu erhalten, die er gemäß den in Artikel 4 Absatz 4 beschriebenen Bedingungen im Auftrag des Versicherers, der seine Genehmigung beantragt hat, geleistet hat, werden diese durch das Büro, das die Genehmigung erteilt hat, erstattet. Letzteres Büro wird diese dann von dem Büro, dem der Versicherer angehört, erstattet bekommen entsprechend den in Artikel 5 genannten Bedingungen. 8. Wenn ein Büro darüber informiert wird, dass eines seiner Mitglieder den Entschluss gefasst hat, einen Korrespondenten zu entlassen, wird es unverzüglich das Büro in Kenntnis setzen, das die Genehmigung erteilt hat. Letzterem Büro steht es frei, das Datum zu bestimmen, an dem die Genehmigung außer Kraft tritt. Wenn ein Büro, das einem Korrespondenten die Genehmigung erteilt hat, entscheidet, diese zu widerrufen bzw. darüber informiert wird, dass der Korrespondent den Widerruf der Genehmigung wünscht, wird es unverzüglich das Büro informieren, das den Antrag auf Genehmigung der Benennung des Korrespondenten gestellt hat. Es wird dem Büro auch das Datum der Wirksamkeit des Widerrufs des Korrespondenten bzw. das Datum des Außerkraftsetzens der Genehmigung mitteilen. Artikel 5 Erstattungsbedingungen 1. Wenn ein Büro oder der Vertreter, den es zu diesem Zweck ernannt hat, alle Ansprüche reguliert hat, die aus ein und demselben Unfall herrühren, wird es innerhalb der Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem Tag der letzten Zahlung an den Geschädigten, per Fax oder E-Mail an das Mitglied des Büros, das die Grüne Karte bzw. die Versicherungspolice ausgestellt hat, oder an das betreffende Büro einen Rückerstattungsantrag richten, in dem Folgendes aufgeführt ist: 1.1. die Beträge, die als Entschädigung an Geschädigte im Rahmen einer gütlichen Regulierung oder einer Gerichtsentscheidung gezahlt wurden; 1.2. die Beträge, die für externe Leistungen bei der Behandlung und Regulierung jedes Anspruchs gezahlt wurden, sowie alle Kosten, die speziell im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren anfallen, die unter ähnlichen Umständen von einem im Unfallland niedergelassenen Versicherer aufgewendet worden wären; 1.3. eine Bearbeitungsgebühr zur Abdeckung aller anderen Kosten, die gemäß den vom Rat des Büros genehmigten Regeln berechnet wurden. Wenn Ansprüche aus ein und demselben Unfall zurückgewiesen und erledigt werden, ohne dass eine Entschädigung erfolgte, können die gemäß 5.1.2 genannten Beträge und die vom Rat der Büros gemäß 5.1.3 festgelegte Mindestgebühr gefordert werden. 2. Der Rückerstattungsantrag soll bestimmen, dass die fälligen Beträge im Land und in der Landeswährung des Begünstigten gebührenfrei innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung zu zahlen sind und dass nach Ablauf dieser Frist automatisch Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr auf den fälligen Betrag anfallen, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung bis zum Tag des Eingangs der Überweisung bei der Bank des Begünstigten. Der Rückerstattungsantrag kann außerdem bestimmen, dass Beträge, die in der Landeswährung ausgedrückt werden, in Euro zahlbar sind zum jeweiligen offiziell gültigen Wechselkurs des Landes des Anspruch stellenden Büros am Tag der Antragstellung. 3. Unter keinen Umständen sollen Rückerstattungsanträge Zahlungen für Bußgelder, Kautionen oder andere Geldstrafen zulasten eines Versicherungsnehmers enthalten, die nicht im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfalllandes gedeckt sind. 4. Unterlagen einschließlich des objektiven Nachweises, dass die dem Geschädigten zustehende Entschädigung gezahlt wurde, sind auf Verlangen unverzüglich, jedoch ohne Verzögerung der Rückerstattung zu übersenden. 5. Die Rückerstattung aller in Artikel 5.1.1 und 5.1.2 genannten Beträge kann entsprechend den in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen gefordert werden, unabhängig davon, dass das Büro nicht alle Ansprüche, die aus ein und demselben Unfall herrührten, reguliert hat. Die in Artikel 5.1.3 genannte Bearbeitungsgebühr kann ebenfalls angefordert werden, wenn die Hauptsumme, die Gegenstand der Rückerstattung ist, über dem vom Rat des Büros festgelegten Betrag liegt. 6. Wenn nach Ausgleich eines Rückerstattungsantrags ein Schadenfall wieder aufgegriffen wird oder erneut ein Anspruch aus demselben Schadenfall geltend gemacht wird, berechnet sich die Bearbeitungsgebühr, sofern eine anfällt, entsprechend den Bestimmungen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem der Rückerstattungsantrag bezüglich des wieder aufgegriffenen oder weiteren Anspruchs unterbreitet wird. 7. Wenn keine Schadenersatzansprüche aus einem Unfall geltend gemacht wurden, kann keine Bearbeitungsgebühr gefordert werden. Artikel 6 Garantieverpflichtung 1. Jedes Büro garantiert für seine Mitglieder die Rückerstattung aller vom Büro des Unfalllandes oder seinem zu diesem Zweck ernannten Vertreter geforderten Beträge entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5. Wenn ein Mitglied die geforderte Zahlung innerhalb der in Artikel 5 genannten zweimonatigen Frist nicht leistet, wird das Büro, dem dieses Mitglied angehört, die Erstattung selbst gemäß den dort beschriebenen Bedingungen vornehmen, soweit es vom Büro des Unfalllandes oder von dem zu diesem Zweck ernannten Vertreter eine Garantieaufforderung erhalten hat. Das Büro in seiner Eigenschaft als Garantiegeber, veranlasst die Zahlung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist fallen automatisch Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr auf den geschuldeten Betrag an, gerechnet vom Tag der Garantieaufforderung bis zum Tag des Eingangs der Überweisung bei der Bank des Zahlungsempfängers. Die Garantieaufforderung hat per Fax oder E-Mail innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Versendung des Rückerstattungsantrags gemäß Artikel 5 zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist und ohne Präjudiz für die Verzugszinsen, für die es selbst haftbar sein kann, beschränkt sich die Haftung des Büros in seiner Eigenschaft als Garantiegeber auf den von seinem Mitglied geforderten Betrag zuzüglich Zinsen für 12 Monate in Höhe von 12 % pro Jahr. Eine Garantieaufforderung ist unzulässig, wenn sie mehr als 2 Jahre nach Versendung des Rückerstattungsantrags erfolgt. 2. Jedes Büro garantiert, dass seine Mitglieder die Korrespondenten, deren Genehmigung sie beantragt haben, anweist, Ansprüche zu regulieren entsprechend den Bestimmungen des ersten Absatzes des Artikels 4.4 und diesen Korrespondenten bzw. dem Büro des Unfalllandes alle ihnen überlassenen Unterlagen zukommen zu lassen. ABSCHNITT II BESONDERE VORSCHRIFTEN, DIE DIE VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN BÜROS AUF DER GRUNDLAGE DER GRÜNEN KARTE REGELN (FAKULTATIVE BESTIMMUNGEN) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, wenn die vertraglichen Beziehungen zwischen den Büros auf der Grünen Karte beruhen. Artikel 7 Ausstellung und Ausgabe von Grünen Karten 1. Jedes Büro ist für den Druck seiner Grünen Karten verantwortlich oder ermächtigt seine Mitglieder, diese zu drucken. 2. Jedes Büro ermächtigt seine Mitglieder, für Ihre Versicherten Grüne Karte nur für Fahrzeuge auszustellen, die in dem Land, für das es zuständig ist, zugelassen sind. 3. Jedes Mitglied kann von seinem Büro ermächtigt werden, seinen Versicherten in allen Ländern, in denen es kein Büro gibt, Grüne Karten auszuhändigen, sofern das Mitglied in diesem Land niedergelassen ist. Diese Möglichkeit beschränkt sich auf Fahrzeuge, die im betreffenden Land zugelassen sind. 4. Alle Grünen Karten werden für mindestens 15 Tage ab dem Tag ihres Beginndatums als gültig angesehen. Ist eine Grüne Karte für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt, garantiert das Büro, das die Ausstellung der Grünen Karte genehmigt hat, Deckung gegenüber den Länderbüros, für die die Karte gültig ist für einen Zeitraum von 15 Tagen, gerechnet ab dem Tag des Beginns der Gültigkeit. 5. Wenn ein Abkommen, das zwischen zwei Büros geschlossen wurde, gemäß Artikel 16.3.5 gekündigt wird, sind Grüne Karten, die in ihrem Namen für die Verwendung in ihren jeweiligen Gebieten der Staaten ausgegeben wurden, null und nichtig, sobald die Kündigung wirksam wird. 6. Wenn ein Abkommen durch die Anwendung des Artikels 16.3.6 annulliert oder außer Kraft gesetzt wird, bestimmt der Rat der Büros den verbleibenden Gültigkeitszeitraum der Grünen Karten, die im Namen der betreffenden Büros für die Verwendung in ihren jeweiligen Gebieten der Staaten ausgegeben wurden. Artikel 8 Bestätigung der Gültigkeit einer Grünen Karte Jede Aufforderung zur Bestätigung der Gültigkeit einer identifizierten Grünen Karte, die per Fax oder E-Mail durch das Büro des Unfalllandes oder einen zu diesem Zweck ernannten Vertreter an ein Büro gerichtet wird, ist innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung definitiv zu beantworten. Wird keine Antwort erteilt, wird die Grüne Karte nach Ablauf dieser Frist als gültig angesehen. Artikel 9 Gefälschte, unbefugt ausgegebene oder widerrechtlich geänderte Grüne Karten Für jegliche Grüne Karte, die in einem Land, für das sie gültig ist, vorgelegt wird und die angeblich mit der Genehmigung eines Büros ausgegeben wurde, übernimmt dieses Büro die Garantie, selbst wenn sie gefälscht, unbefugt ausgegeben oder widerrechtlich geändert worden sein sollte. Die Garantie des Büros gilt jedoch nicht, wenn sich eine Grüne Karte auf ein Fahrzeug bezieht, das im Land des Büros nicht rechtmäßig zugelassen ist, mit Ausnahme der in Artikel 7.3 beschriebenen Umstände. ABSCHNITT III BESONDERE VORSCHRIFTEN, DIE DIE VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN BÜROS AUF DER GRUNDLAGE DER UNTERSTELLTEN VERSICHERUNGSDECKUNG REGELN (FAKULTATIVE BESTIMMUNGEN) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, wenn die Beziehungen zwischen den Büros auf der unterstellten Versicherungsdeckung beruhen, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen. Artikel 10 Verpflichtungen der Büros Die Büros, für die die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, garantieren auf Gegenseitigkeit die Rückerstattung aller im Rahmen dieser Geschäftsordnung zahlbaren Beträge, die aus einem Unfall herrühren, in den ein Fahrzeug verwickelt ist, das seinen gewöhnlichen Standort in dem Gebiet des Staates hat, für das das jeweilige Büro zuständig ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug versichert ist oder nicht. Artikel 11 Der Begriff des gewöhnlichen Standorts 1. das Gebiet des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, wird auf der Grundlage eines der nachfolgenden Kriterien festgelegt: 1.1. das Gebiet des Staates, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt; 1.2. wenn für eine Fahrzeugart keine Zulassung benötigt wird, aber das Fahrzeug eine Versicherungsplakette oder ein dem amtlichen Kennzeichen ähnliches Unterscheidungszeichen trägt, das Gebiet des Staates, in dem die Versicherungsplakette oder das Unterscheidungszeichen verliehen wurde; 1.3. wenn weder ein amtliches Kennzeichen, noch eine Versicherungsplakette, noch ein Unterscheidungszeichen für bestimmte Fahrzeugarten benötigt wird, das Gebiet des Staates, in dem die Person, die die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, ihren ständigen Wohnsitz hat. 2. Wenn ein in einen Unfall verwickeltes Fahrzeug, das ein amtliches Kennzeichen tragen müsste, kein Kennzeichen trägt oder ein Kennzeichen trägt, das nicht oder nicht mehr rechtmäßig ausgegeben ist, wird das Gebiet des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat bezüglich der Regulierung jeglicher daraus resultierender Ansprüche als Gebiet des Staates angesehen, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat. Artikel 12 Ausnahmen Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für 1. Fahrzeuge, die in anderen als den Ländern der Büros, für die die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, zugelassen sind und für die eine Grüne Karte von einem Mitglied eines dieser Büros ausgestellt wurde. Im Fall eines Unfalls unter Beteiligung eines Fahrzeugs, für das eine Grüne Karte ausgestellt wurde, wird das betreffende Büro entsprechend den in Abschnitt II beschriebenen Vorschriften handeln; 2. Fahrzeuge, die bestimmten Personen gehören, wenn der Staat, in dem sie zugelassen sind, in den anderen Staaten eine Organisation bzw. eine Einrichtung für die Entschädigung von Geschädigten gemäß den im Unfallland geltenden Bedingungen bestimmt hat; 3. bestimmte Fahrzeugarten oder bestimmte Fahrzeuge, die ein besonderes Kennzeichen tragen, wenn ihre Verwendung im internationalen Verkehr vom Gesetz des besuchten Landes davon abhängig gemacht wird, dass eine gültige Grüne Karte oder eine Grenzversicherung vorliegt. Die Liste der Fahrzeuge, auf die in Artikel 12.2 und 12.3 Bezug genommen wird sowie die Liste der in anderen Staaten ernannten Organisationen oder Einrichtungen wird von jedem Staat erstellt und vom Büro des Staates an den Rat der Büros weitergeleitet. Artikel 13 Bestätigung des Gebiets des Staates, in dem ein Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat Jede Aufforderung zur Bestätigung des Gebiets des Staates, in dem ein Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, die per Fax oder E-Mail durch das Büro des Unfalllandes oder einen zu diesem Zweck ernannten Vertreter an ein Büro gerichtet wird, ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Aufforderung, definitiv zu beantworten. Geht bis zum Ablauf der Frist keine Antwort ein, wird dies als Bestätigung dafür angesehen, dass das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet des Staates dieses Büros hat. Artikel 14 Dauer der Garantie Büros können die Dauer der Garantie, die sie im Rahmen des Artikels 10 gewähren, einschränken in Bezug auf 1. Fahrzeuge mit vorläufigen Kennzeichen, deren Aussehen dem Rat der Büros bereits früher mitgeteilt wurde. In solchen Fällen beträgt die Dauer der Garantie 12 Monate gerechnet vom Datum des auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufs der Gültigkeit; 2. jedes andere Fahrzeug, das in den Anwendungsbereich der gegenseitig geschlossenen Abkommen mit anderen Büros fällt und dem Rat der Büros mitgeteilt wurde. Artikel 15 Einseitige Anwendung der Garantie auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung Vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen können Büros eine einseitige Anwendung dieses Abschnitts im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen vereinbaren. ABSCHNITT IV REGELN, DIE DIE ZWISCHEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS GESCHLOSSENEN ABKOMMEN BESTIMMEN (UNABDINGBARE BESTIMMUNGEN) Artikel 16 Bilaterale Abkommen - Bedingungen 1. Büros können miteinander bilaterale Abkommen schließen, in denen sie sich gegenseitig verpflichten, die unabdingbaren Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sowie die hierin beschriebenen fakultativen Bestimmungen einzuhalten. 2. Diese Abkommen werden von den Vertrag schließenden Büros dreifach unterzeichnet, wobei jedes Büro eine Kopie erhält. Die dritte Kopie wird an den Rat der Büros übersandt, der sie nach Rücksprache mit den betreffenden Parteien über das Datum des Inkrafttretens ihres Abkommens informiert. 3. Diese Abkommen sollen Klauseln mit folgendem Inhalt enthalten: 3.1. Bezeichnung der Vertrag schließenden Büros unter Angabe ihres Status als Mitglieder des Rat der Büros und der Gebiete der Staaten, für die sie zuständig sind; 3.2. Verpflichtung, den unabdingbaren Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nachzukommen; 3.3. Verpflichtung, den gegenseitig gewählten und vereinbarten fakultativen Bestimmungen nachzukommen; 3.4. gegenseitige Vollmachten, die von diesen Büros in ihrem eigenen Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder erteilt werden, für die gütliche Regulierung von Ansprüchen sowie die Annahme außergerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren, die voraussichtlich zur Zahlung einer Entschädigungsleistung im Rahmen dieser Geschäftsordnung führen; 3.5. unbegrenzte Dauer des Abkommens vorbehaltlich des Rechts jedes Vertrag schließenden Büros, das Abkommen unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist, die gleichzeitig der anderen Partei und dem Rat der Büros mitzuteilen ist, zu beenden; 3.6. automatische Annullierung oder Außerkraftsetzung des Abkommens für den Fall, dass für eine der Vertrag schließenden Parteien die Mitgliedschaft im Rat der Büros endet oder außer Kraft gesetzt wird; 4. Ein Muster dieses Abkommens ist beigefügt (Anhang III) Artikel 17 Ausnahme 1. In Abweichung von Artikel 16 werden die Büros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß Artikel 2 der Richtlinie 72/166/EWG ihre gegenseitige Zustimmung zu dieser Geschäftsordnung durch ein multilaterales Abkommen kundtun, dessen Datum des Inkrafttretens von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenwirken mit dem Rat der Büros festgelegt wird. 2. Die Büros in Nichtmitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können sich diesem multilateralen Abkommen durch Einhaltung der vom zuständigen Komitee festgelegten Bedingungen anschließen, wie es in der Verfassung des Rat der Büros vorgesehen ist. ABSCHNITT V VERFAHREN ZUR ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG (UNABDINGBARE BESTIMMUNGEN) Artikel 18 Verfahren 1. Jede Änderung dieser Geschäftsordnung fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Generalversammlung des Rat der Büros. 2. Abweichend von Obigem fällt jede Änderung der in Abschnitt III enthaltenen Bestimmungen in die ausschließliche Zuständigkeit desjenigen Komitees, das in der Verfassung des Rat der Büros vorgesehen ist. a) Diese Bestimmungen binden die Büros, die sich für die Anwendung des Abschnitts III in ihren vertraglichen Beziehungen mit anderen Büros entschieden haben, auch wenn sie keine Mitglieder dieses Komitees sind. b) Jede Änderung im Zusammenhang mit Artikel 4.2 fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Büros des Europäischen Wirtschaftsraums. ABSCHNITT VI SCHIEDSVERFAHREN (UNABDINGBARE BESTIMMUNGEN) Artikel 19 Schiedsklausel Jede Auseinandersetzung, die aus dieser Geschäftsordnung herrührt oder mit ihnen in Zusammenhang steht, wird im Rahmen eines Schiedsverfahrens gelöst entsprechend der jeweils geltenden Schiedsgerichtsordnung des Uncitral (Kommission für internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen). Der Rat der Büros legt die Gebühren der Schiedsrichter und die erstattungsfähigen Kosten fest. Die Verantwortung für die Ernennung der Schiedsrichter obliegt dem Präsidenten des Rat der Büros oder, falls nicht verfügbar, dem Vorsitzenden des Nominierungskomitees. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Das Schiedsverfahren wird in englischer und französischer Sprache geführt. ABSCHNITT VII INKRAFTTRETEN (UNABDINGBARE BESTIMMUNGEN) Artikel 20 Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 2003 in Kraft. Von diesem Tag an werden sie alle Einheitlichen Vereinbarungen und das Multilaterale Garantieabkommen, die zwischen den Büros geschlossen wurden, ersetzen. Anhänge Anhang I: Empfehlung Nr. 5 Anhang II: Richtlinie vom 24. April 1972 (72/166/EWG) Anhang III: Musterabkommen zwischen Büros (siehe nachfolgende Seite) >PIC FILE= "L_2003192DE.003501.TIF"> (1) Empfehlung Nr. 5, angenommen im Januar 1949, ersetzt durch Anhang 2 des konsolidierten Beschlusses über die Erleichterung des Straßenverkehrs, angenommen durch den Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, deren Text im Anhang I beiliegt. (2) Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 über die Angleichung der Gesetze der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung und die Durchsetzung der Verpflichtung, diese Versicherung abzuschließen, deren Text als Anhang II beiliegt. (3) ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65. ANHANG 2 AUSNAHMEN ÖSTERREICH Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.