Europäische Union

2003/564/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2626)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0564. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

BELGIEN Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. SCHWEIZ (und LIECHTENSTEIN) Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. ZYPERN 1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. 2. Fahrzeuge der Streitkräfte oder sonstiger militärischer und ziviler Bediensteter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen. TSCHECHISCHE REPUBLIK Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. DEUTSCHLAND 1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. 2. Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen. DÄNEMARK (und FARÖER-INSELN) 1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. 2. Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen. FRANKREICH (und MONACO) Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen. FINNLAND Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. VEREINIGTES KÖNIGREICH UND NORDIRLAND (und die KANALINSELN, GIBRALTAR und die INSEL MAN) NATO-Fahrzeuge, die den Bestimmungen des Londoner Abkommens vom 19. Juni 1951 und des Pariser Protokolls vom 28. August 1952 unterliegen. GRIECHENLAND 1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden (gilt für Unfälle am oder nach dem 1. Oktober 1993). 2. Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen (Grüne Schilder mit den Buchstaben "CD" und ΔΣ vor der Zulassungsnummer). 3. Fahrzeuge der Streitkräfte oder militärischer und ziviler Bediensteter der NATO (Gelbe Schilder mit den Buchstaben "ΞΑ" vor der Zulassungsnummer). 4. Fahrzeuge der griechischen Streitkräfte (Schilder mit den Buchstaben "ΕΣ"). 5. Fahrzeuge der alliierten Streitkräfte in Griechenland (Schilder mit den Buchstaben "AFG"). 6. Fahrzeuge mit Probekennzeichen (Weiße Schilder mit den Buchstaben "ΔΟΚ" vor der vierstelligen Zulassungsnummer). UNGARN Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. ITALIEN (und Republik SAN MARINO und VATIKANSTAAT) 1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. 2. Fahrzeuge der Streitkräfte oder sonstiger militärischer oder ziviler Mitarbeiter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen (wie Fahrzeuge mit "AFI"-Kennzeichen und internationale Organisationen wie die NATO). 3. Fahrzeuge ohne amtliches Kennzeichen (insbesondere Fahrräder mit Hilfsmotor). 4. Landwirtschaftliche Maschinen (wie landwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Anhänger und alle anderen speziell für landwirtschaftliche Zwecke konzipierte Fahrzeuge). IRLAND Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. ISLAND Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. LUXEMBURG Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. NORWEGEN Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. NIEDERLANDE 1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden (gilt für Unfälle am oder nach dem 1. Oktober 1993). 2. Privatfahrzeuge der in Deutschland stationierten Angehörigen der niederländischen Streitkräfte und ihrer Familien. 3. Fahrzeuge der in den Niederlanden stationierten Angehörigen der deutschen Streitkräfte. 4. Fahrzeuge von Personen, die zum Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte Mitteleuropa gehören. 5. Dienstfahrzeuge der NATO-Streitkräfte. PORTUGAL 1. Landwirtschaftliche Maschinen und motorisierte mechanische Geräte, für die nach portugiesischem Recht keine amtlichen Kennzeichen erforderlich sind. 2. Fahrzeuge fremder Staaten und internationaler Organisationen, deren Mitglied Portugal ist (Weiße Schilder - rote Zahlen, denen die Buchstaben "CD" oder "FM" vorausgehen) 3. Fahrzeuge des portugiesischen Staates (Schwarze Schilder - weiße Zahlen, denen je nach Dienststelle die Buchstaben "AM", "AP", "EP", "ME", "MG" oder "MX" vorausgehen). SCHWEDEN Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. SLOWAKEI Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. SLOWENIEN Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden. ANHANG 3 AUFSCHIEBENDE KLAUSELN FRANKREICH Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung gilt für das Bureau Central Français erst, wenn die rechtlichen Bestimmungen Frankreichs so geändert sind, dass die Einhaltung gewährleistet ist oder eine die Anwendung ermöglichende Vereinbarung geschlossen wurde. ITALIEN Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung gilt für das Ufficio Centrale Italiano (UCI) erst, wenn die rechtlichen Bestimmungen Italiens dem geltenden Gemeinschaftsrecht entsprechend so geändert sind, dass die Einhaltung gewährleistet ist. PORTUGAL Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung gilt für das Gabinete Português de Carta Verde erst, wenn die rechtlichen Bestimmungen Portugals dem geltenden Gemeinschaftsrecht entsprechend so geändert sind, dass die Einhaltung gewährleistet ist. SCHWEIZ Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung gilt für das Swiss National Bureau of Insurance erst, wenn die rechtlichen Bestimmungen der Schweiz dem geltenden Gemeinschaftsrecht entsprechend so geändert sind, dass die Einhaltung gewährleistet ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.