Europäische Union

2003/564/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2626)

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Avis juridique important | 32003D0564 2003/564/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2626) Amtsblatt Nr. L 192 vom 31/07/2003 S. 0023 - 0039 Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2626) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/564/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/232/EWG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Beziehungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/166/EWG definierten nationalen Versicherungsbüros (nachstehend "Büros" genannt) der Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik, Ungarns, Norwegens, der Slowakei und der Schweiz waren durch Ergänzungsabkommen zu der einheitlichen Vereinbarung über das Grüne-Karte-System zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 2. November 1951 (nachstehend "Ergänzungsabkommen" genannt) geregelt. Diese Ergänzungsabkommen schafften die praktischen Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet dieser Länder haben. (2) Im Anschluss daran hat die Kommission Entscheidungen erlassen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 72/166/EWG dazu verpflichteten, bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet eines der oben genannten Nichtmitgliedstaaten haben und unter die Ergänzungsabkommen fallen, auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung zu verzichten. (3) Die nationalen Versicherungsbüros haben die Texte der Ergänzungsabkommen überprüft und vereinheitlicht und sie durch ein einziges Abkommen (nachstehend "multilaterales Garantieabkommen") ersetzt, das am 15. März 1991 in Madrid nach den in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG festgelegten Grundsätzen geschlossen wurde. Dieses multilaterale Garantieabkommen war der Entscheidung 91/323/EWG der Kommission(3) als Anlage beigefügt. (4) Im Anschluss daran hat die Kommission die Entscheidungen 93/43/EWG(4), 97/828/EG(5), 99/103/EG(6) und 2001/160/EG(7) erlassen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 72/166/EWG dazu verpflichteten, bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet Islands, Sloweniens, Kroatiens bzw. Zyperns haben, auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung zu verzichten. (5) Am 30. Mai 2002 wurde nach den in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG festgelegten Grundsätzen in Rethymno (Kreta) das "Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten" geschlossen. Im ersten Anhang dieses Übereinkommens werden alle Bestimmungen der "einheitlichen Vereinbarung zwischen den Versicherungsbüros" und des "multilateralen Garantieabkommens" zu einem einzigen Dokument zusammengeführt ("Geschäftsordnung"). Diese Geschäftsordnung ersetzt die oben genannte Vereinbarung und das oben genannte Abkommen mit Wirkung vom 1. August 2003. (6) Die Entscheidungen 91/323/EWG, 93/43/EWG, 97/828/EG, 99/103/EG und 2001/160/EG sollten deshalb mit Wirkung vom 1. August 2003 aufgehoben werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab dem 1. August 2003 sehen die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, Kroatiens, Zyperns, Ungarns, Islands, Norwegens, der Slowakei, Sloweniens oder der Schweiz haben und unter das dieser Entscheidung als Anlage beigefügtes "Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten vom 30. Mai 2002" fallen, von einer Kontrolle der Haftpflichtversicherung ab. Artikel 2 Die Entscheidungen 91/323/EWG, 93/43/EWG, 97/828/EG, 99/103/EG und 2001/160/EG werden mit Wirkung vom 1. August 2003 aufgehoben. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 2003 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. (2) ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33. (3) ABl. L 177 vom 5.7.1991, S. 25. (4) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 1. (5) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 25. (6) ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 25. (7) ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 56. ANHANG Anlage Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten PRÄAMBEL Gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 (Erste Kfz-Richtlinie), die vorsieht, dass die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten ein Übereinkommen schließen, dem zufolge jedes nationale Versicherungsbüro die Regelung von Schadensfällen garantiert, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von im Sinne der Anforderungen der nationalen Pflichtversicherung versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben; gestützt auf die Tatsache, dass die oben genannte Richtlinie festlegt, dass Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Drittland haben, als Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in der Gemeinschaft gelten, wenn sich die nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten - jedes für sich, nach Maßgabe der eigenen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung - zur Regelung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursacht werden; gestützt auf die Tatsache, dass unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten und die nationalen Versicherungsbüros anderer Staaten mehrere Übereinkommen geschlossen haben, mit denen den Anforderungen der Richtlinie nachgekommen werden soll, und dass diese Büros in der Folge beschlossen haben, diese Übereinkommen durch ein einziges Übereinkommen zu ersetzen, das als "Multilaterales Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros" bekannt ist und am 15. März 1991 in Madrid unterzeichnet wurde; gestützt auf die Tatsache, dass auf der Generalversammlung in Rethymno (Kreta) am 30. Mai 2002 der Rat der Büros beschlossen hat, sämtliche Bestimmungen des "Einheitlichen Übereinkommens zwischen den Büros" und des "Multilateralen Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros", das die Beziehungen zwischen den Büros regelt, zu einem einzigen Dokument zusammenzufassen, das als "Geschäftsordnung" bekannt ist; haben die unterzeichnenden Büros das folgende Übereinkommen geschlossen: Artikel 1 Die unterzeichnenden Büros verpflichten sich, im Kontext ihrer gegenseitigen Beziehungen sowohl den obligatorischen wie auch den fakultativen Bestimmungen von Abschnitt III und erforderlichenfalls von Abschnitt II der Geschäftsordnung zu folgen, die vom Rat der Büros am 30. Mai 2002 angenommen wurden und die in Form einer Kopie Gegenstand von Anhang I dieses Übereinkommens sind. Artikel 2 Die unterzeichnenden Büros gewähren in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder den anderen Unterzeichnerbüros gegenseitig die Befugnis, gütlich jeden Schadensfall zu regeln und die Dienstleistung eines jeden gerichtlichen oder außergerichtlichen Prozesses zu akzeptieren, der zur Zahlung von Entschädigungen führen dürfte, die sich infolge von Unfällen ergeben, die in den Anwendungsbereich der Geschäftsordnung fallen bzw. deren Gegenstand sind. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannte Verpflichtung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt sie auch an die Stelle des "Einheitlichen Übereinkommens zwischen den Büros" und des "Multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros", die bislang für die Unterzeichner dieses Übereinkommens verbindlich waren. Artikel 4 Dieses Übereinkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen. Jedes unterzeichnende Büro kann jedoch beschließen, sich von diesem Übereinkommen zurückzuziehen, sofern es den Generalsekretär des Rates der Büros schriftlich darüber unterrichtet, der wiederum unverzüglich die anderen unterzeichnenden Büros und die Kommission der Europäischen Union davon in Kenntnis setzt. Ein solcher Rückzug vom Übereinkommen wird nach Ablauf einer Zwölf-Monats-Frist wirksam, gerechnet ab dem Datum der Übermittlung einer solchen Mitteilung. Das betreffende unterzeichnende Büro bleibt im Rahmen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge für die Entschädigung aller Anträge haftbar, die aufgrund der Regelung von Schadensfällen gestellt wurden, die sich aus Unfällen ergeben, die bis zum Ablauf der oben genannten Frist verursacht wurden. Artikel 5 Dieses Übereinkommen wird zwischen den nachfolgend genannten unterzeichnenden Büros geschlossen und betrifft die Hoheitsgebiete, für die jedes einzelne Büro zuständig ist. Es wird in drei Exemplaren jeweils auf Englisch und auf Französisch angefertigt. Ein Exemplar in jeder der beiden Sprachen wird jeweils beim Sekretariat des Rates der Büros, dem Generalsekretariat des Europäischen Dachverbands der Versicherungsunternehmen ("Comité Européen des Assurances"/CEA) und der Kommission der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär des Rates der Büros übermittelt jedem unterzeichnenden Büro die genehmigten Kopien dieses Übereinkommens. Unterzeichnet in Rethymno (Kreta) am 30. Mai 2002. Österreich, für den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs: Günter Albrecht, Sekretär und Manager Belgien, für das Bureau Belge des Assureurs Automobiles: Alain Pire, Direktor-Generalsekretär Schweiz (und Liechtenstein), für das Schweizer Nationale Versicherungsbüro: Martin Metzler, Präsident Zypern, für den Motor Insurers' Fund: Aristos Pissiris, Präsident, und Andreas Charalambides, Manager/Sekretär Tschechische Republik, für Ceská Kancelár Pojistitelu: Jakub Hradec, Vorstandsvorsitzender Deutschland, für das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.: Ulf Lemor, Geschäftsführender Direktor Dänemark (und die Färöer-Inseln), für die Dansk Forening for International Motorkøretøjsforsikring: Steen Leth Jeppesen, Geschäftsführender Direktor Spanien, für das Oficina Española de Aseguradores de Automóviles: José Ignacio Lillo Cebrián, Präsident Frankreich, für das Bureau Central Français: Alain Bouchon, Präsident Finnland, für Liikennevakuutuskeskus: Olli Latola, Vorstandsvorsitzender, und Ulla Niku-Koskinen, Geschäftsführende Direktorin Vereinigtes Königreich und Nordirland, die Kanalinseln, Gibraltar und die Isle of Man, für das Motor Insurers' Bureau: James Read, Vorstandsvorsitzender Griechenland, für das Motor Insurer's Bureau: Michael Psalidas, Vorsitzender, und George Tzanis, Generalsekretär. Ungarn, für das Hungarian Motor Insurance Bureau: István Ragályi, Geschäftsführender Direktor Kroatien, für Hrvatski Ured Za Osiguranje: Ante Lui, Generaldirektor Italien (und die Republik von San Marino sowie der Vatikan-Staat), für das Ufficio Centrale Italiano (UCI): Raffaele Pellino, Präsident Irland, für das Motor Insurers' Bureau: Michael Halligan, Vorstandsvorsitzender Island, für Alpjódlegar Bifreidatryggingar á Islandi: Sigmar Ármannsson, Geschäftsführender Direktor Luxemburg, für das Bureau Luxembourgeois des Assureurs: Paul Hammelmann, Generalsekretär Norwegen, für die Trafikkforsikringsforeningen: Jan Gunnar Knudsen, Geschäftsführender Direktor Niederlande, für das Nederlands Bureau de Motorrijtuigverzekeraar: Frank Robertson, Vorsitzender Portugal, für das Gabinete Português de Carta Verde GPCV: Maria José Mesquita, stellvertretende Vorsitzende, und Antonio Lourenço Vogel Schweden, für die Trafikförsakringsföreningen: Ulf Blomgren, Geschäftsführender Direktor Slowakei, für Slovenská kancelária poistovatelov: Imrich Fekete, Vorsitzender, und Lydia Blaeková, Vorstandsvorsitzende. Slowenien, für Slovensko Zavarovalno Zdruzenje, GIZ: Tjasa Korbar, Leiter des "Green Card Bureau" (im Namen von Mirko Kalua, Direktor) ANHANG 1 GESCHÄFTSORDNUNG DES RATES DER BÜROS Einleitung (1) Da der Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa 1949 eine Empfehlung(1) an die Regierungen der Mitgliedsstaaten gesandt hat, in der er sie bittet, Versicherer, die das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko bezüglich des Betriebs eines Fahrzeugs decken, aufzufordern, Abkommen zu schließen zur Schaffung einheitlicher und praxisnaher Bestimmungen, die es den Kraftfahrern ermöglichen, ausreichend versichert zu sein, wenn sie in Länder einreisen, in denen eine Versicherung gegen solche Risiken vorgeschrieben ist, (2) da diese Empfehlung vorsah, dass die Einführung eines einheitlichen Versicherungsdokuments der beste Weg wäre, um dieses Ziel zu erreichen und die Grundsätze der Abkommen, die zwischen den Versicherern in den verschiedenen Ländern geschlossen werden, darzustellen, (3) da das Einheitliche Übereinkommen, dessen Text im November 1951 von Vertretern der Versicherer in Staaten ratifiziert wurde, die seinerzeit zustimmend auf die Empfehlung geantwortet hatten, die Grundlage der Beziehung zwischen diesen Versicherern bildete, (4) da a) der Zweck des Systems, allgemein bekannt als das "Grüne-Karte-System", darin besteht, den internationalen Kraftfahrzeugverkehr zu erleichtern, indem es die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Bezug auf den Gebrauch der Fahrzeuge ermöglicht, die Kriterien zu erfuellen, die im besuchten Land vorgeschrieben sind, und im Falle von Unfällen, eine Entschädigungsleistung für Geschädigte zu garantieren gemäß dem nationalen Gesetz und den Regelungen dieses Landes; b) die internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr ("Grüne-Karte"), die von den Regierungsbehörden der Staaten, die die Empfehlung der Vereinten Nationen angenommen haben, offiziell anerkannt wird und in jedem besuchten Land als Nachweis über das Bestehen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Gebrauch des darin bezeichneten Kraftfahrzeuges dient; c) in jedem beteiligten Staat ein nationales Büro geschaffen und offiziell anerkannt wurde, um eine doppelte Garantie zu gewährleisten für - seine Regierung, dass der ausländische Versicherer sich an das geltende Gesetz in diesem Land hält und Geschädigte innerhalb seiner Deckungssummen entschädigt; - das Büro des besuchten Landes in Bezug auf die Verpflichtung des Mitgliedversicherers, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtdeckung für das benutzte Fahrzeug gewährt, das in den Unfall verwickelt ist; d) als Folge dieses nicht auf Gewinn ausgerichteten doppelten Mandats, jedes Büro gehalten ist, seine eigene unabhängige Finanzstruktur zu haben, auf der Grundlage der gemeinsamen Verpflichtung der Versicherer, die berechtigt sind, die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in seinem nationalen Markt zu betreiben, die es ihm ermöglicht, die Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus den Abkommen zwischen ihm und anderen Büros ergeben, (5) da a) einige Staaten, um den internationalen Straßenverkehr zusätzlich zu erleichtern, die Prüfung der Grünen Karte an ihren Grenzen durch Abkommen abgeschafft haben, die zwischen den jeweiligen Büros in erster Linie auf der Grundlage der Fahrzeugzulassung geschlossen wurden; b) der Rat der Europäischen Union mit seiner Richtlinie vom 24. April 1972(2) den Büros der Mitgliedstaaten den Vorschlag unterbreitet hat, ein solches Abkommen zu schließen, das dann unter dem Namen Zusatzabkommen bekannt war, das am 16. Oktober 1972 unterzeichnet wurde; c) nachfolgende Abkommen, die auf denselben Grundsätzen beruhten, es den Büros anderer Länder ermöglichten beizutreten und diese Abkommen später in einem einzigen Dokument zusammengefasst wurden, das am 15. März 1991 unterzeichnet und als Multilaterales Garantieabkommen bezeichnet wurde, (6) da es nunmehr erstrebenswert ist, alle Bestimmungen, die die Beziehungen zwischen den Büros regeln, in einem einzigen Dokument zusammenführen, hat der Rat des Büros in seiner Generalversammlung vom 30. Mai 2002 in Rethymno (Kreta) diese Geschäftsordnung verabschiedet. ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (UNABDINGBARE BESTIMMUNGEN) Artikel 1 Zweck Zweck dieser Geschäftsordnung ist die Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros in Durchführung der Bestimmungen der Empfehlung Nr. 5, die am 25. Januar 1949 vom Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa verabschiedet und durch die Anlage 2 des konsolidierten Beschlusses über die Erleichterung des Straßenverkehrs (R.E.4) ersetzt wurde, die in seiner aktuellen Version durch den Arbeitsausschuss anlässlich seiner 74. Sitzung vom 25. bis 29. Juni 1984 verabschiedet wurde (im Folgenden als "Empfehlung Nr. 5" bezeichnet). Artikel 2 Definitionen Zum Zweck dieser Geschäftsordnung haben die nachfolgenden Begriffe und Ausdrücke keine andere als die nachstehend beschriebenen Bedeutungen: 1. "Nationales Versicherungsbüro" (im Folgenden als "Büro" bezeichnet): die Berufsorganisation, die dem Rat des Büros angehört und in seinem Niederlassungsland errichtet ist entsprechend der Empfehlung Nr. 5. 2. "Versicherer": jedes Unternehmen, das berechtigt ist, die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu betreiben. 3. "Mitglied": jeder Versicherer, der einem Büro angehört. 4. "Korrespondent": jeder Versicherer oder sonstige Person, der/die von einem oder mehreren Versicherern - mit Genehmigung des Büros des Landes, in dem die Person niedergelassen ist - ernannt wurde zur Bearbeitung und Regulierung von Schäden infolge von Unfällen, die sich in diesem Land ereignen, unter Beteiligung von Fahrzeugen, für die der bzw. die entsprechenden Versicherer eine Versicherungspolice ausgestellt haben. 5. "Fahrzeug": jedes für den Landverkehr bestimmte, mechanisch angetriebene Kraftfahrzeug, das nicht auf Schienen läuft, und jeder Anhänger, verbunden oder nicht, aber nur wenn das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in dem Land, in dem es benutzt wird, der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterliegt. 6. "Unfall": jedes Sach- oder Personenschaden verursachende Ereignis, das gemäß dem Gesetz des Unfalllandes in den Anwendungsbereich der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fällt. 7. "Geschädigter": jede Person, die berechtigt ist, Schadenersatzansprüche bezüglich eines Sach- oder Personenschadens geltend zu machen, die von einem Fahrzeug verursacht wurden. 8. "Anspruch": ein oder mehrere Schadenersatzansprüche, die von einem Geschädigten geltend gemacht werden und die aus demselben Unfall herrühren. 9. "Versicherungspolice": ein durch ein Mitglied ausgestellter Vertrag zur Deckung der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bezüglich des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges. 10. "Versicherter": jede Person, deren Haftpflicht durch eine Versicherungspolice gedeckt ist. 11. "Grüne Karte": die internationale Versicherungsbescheinigung, die dem vom Rat des Büros genehmigten Muster entspricht. 12. "Rat des Büros": die Organisation, der alle Büros angehören müssen und die verantwortlich ist für die Verwaltung und die Durchführung des internationalen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungssystems (bekannt als "Grüne-Karte-System"). Artikel 3 Behandlung von Ansprüchen 1. Wenn ein Büro von einem Unfall Kenntnis erhält, der sich in dem Gebiet des Staates ereignet hat, für das es zuständig ist und in den ein Fahrzeug aus einem anderen Land verwickelt ist, wird es sofort mit der Ermittlung der Unfallumstände beginnen, ohne einen formalen Anspruch abzuwarten. Es wird so schnell wie möglich den Versicherer, der die Grüne Karte oder die Versicherungspolice ausgestellt hat, oder gegebenenfalls das betreffende Büro in Kenntnis setzen. Jegliche Unterlassung kann ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden. Wenn das Büro im Verlaufe der Ermittlungen feststellt, dass der Versicherer des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs identifiziert ist und ein Korrespondent dieses Versicherers entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 ernannt wurde, wird es diese Informationen unverzüglich an den Korrespondenten zur weiteren Behandlung weiterleiten. 2. Nach Eingang eines Anspruchs, der aus einem Unfall unter den zuvor beschriebenen Umständen herrührt, wird das Büro den Anspruch unverzüglich an den Korrespondenten weiterleiten, sofern ein Korrespondent vom Versicherer ernannt wurde, damit der Anspruch entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 behandelt und reguliert werden kann. Wenn kein Korrespondent ernannt wurde, wird das Büro unverzüglich den Versicherer, der die Grüne Karte oder die Versicherungspolice ausgestellt hat, oder gegebenenfalls das betreffende Büro davon in Kenntnis setzen, dass es einen Anspruch erhalten hat, den es behandeln wird oder von einem näher zu bezeichnenden Vertreter behandeln lassen wird. 3. Das Büro ist berechtigt, jeglichen Anspruch gütlich zu regulieren oder die Durchführung jeglicher außergerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren anzunehmen, die voraussichtlich zur Zahlung einer Entschädigungsleistung führen. 4. Alle Ansprüche werden vom Büro eigenverantwortlich behandelt entsprechend den im Unfallland geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regulierungsbestimmungen bezüglich der Haftung, der Entschädigung der Geschädigten und der Pflichtversicherung im besten Interesse des Versicherers, der die Grüne Karte oder die Versicherungspolice ausgestellt hat, oder gegebenenfalls des betreffenden Büros. Das Büro ist ausschließlich zuständig für alle Fragen bezüglich der Interpretation des anzuwendenden Rechts des Unfalllandes (selbst wenn es sich auf die gesetzlichen Bestimmungen eines anderen Landes bezieht) und für die Regulierung des Anspruchs. Vorbehaltlich dieser letzten Bestimmung wird das Büro den Versicherer oder das betreffende Büro auf deren ausdrücklichen Wunsch hin informieren, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. 5. Wenn die beabsichtigte Regulierung über die im Rahmen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltenden Bedingungen oder Deckungssummen des Unfalllandes hinausgeht, obwohl Deckung im Rahmen der Versicherungspolice zu gewähren ist, wird das Büro mit dem Versicherer Rücksprache halten bezüglich des Teils des Anspruchs, der über diese Bedingungen oder Deckungssummen hinausgeht. Das Einverständnis des Versicherers wird nicht benötigt, wenn das anzuwendende Recht das Büro verpflichtet, die vertraglichen Garantien zu berücksichtigen, die über diese Bedingungen und Deckungssummen bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfalllandes hinausgehen. 6. Ein Büro darf nicht aus eigenem Ermessen oder ohne schriftliche Einwilligung des Versicherers oder betreffenden Büros den Schadenfall einem Vertreter überlassen, der aufgrund irgendwelcher vertraglichen Verpflichtungen ein finanzielles Interesse daran hat. Erfolgt dies ohne eine solche Einwilligung, beschränkt sich sein Erstattungsanspruch auf die Hälfte des ansonsten erstattungsfähigen Betrags. Artikel 4 Korrespondente

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.