Europäische Union

2010/690/EU: Beschluss der Kommission vom 4. August 2010 über die staatliche Beihilfe C 40/08 (ex N 163/08), die Polen zugunsten von PZL Hydral S.A. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5406) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32010D0690. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie einzelnen Sicherheiten der öffentlich-rechtlichen Gläubiger zu berücksichtigen sind (siehe Erwägungsgrund 134). (207) Die Kommission hat anschließend die Verlässlichkeit des von Ernst&Young erstellten Insolvenzszenarios geprüft. Ausgangspunkt für die Bewertung ist die Tatsache, dass der Wert von PZL Hydral gleich null ist und die Verbindlichkeiten des Unternehmens den Wert der Vermögenswerte und der Tochterunternehmen deutlich übersteigen. Deshalb könnte jeder Gläubiger im Insolvenzszenario auch nur einen Teil der gesicherten Verbindlichkeiten in dem Umfang zurückerhalten, wie ihm von seiner Rangstellung her am Liquidationswert der gesicherten Vermögenswerte zusteht. (208) In den Tabellen 16 bis 20 sind die Sicherheiten für jeden öffentlich-rechtlichen Gläubiger dargestellt. In welchem Umfang jeder öffentlich-rechtliche Gläubiger bei einem Insolvenz von PZL Hydral aus seiner Sicherheit in Abhängigkeit von seiner Rangstellung befriedigt werden kann, ist in Erwägungsgrund 131 erläutert. Für die Ermittlung des Wertes bei einer Zwangsveräußerung der Immobilien stützt sich Ernst&Young auf den aktuellen beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte der Unternehmensteile gemäß Erwägungsgrund 30 und auf den International Accounting Standard (IAS) 16 – Sachanlagen (38). Wie die Kommission anmerkt, ist die Anwendung des IAS in der EU obligatorisch und daher der gegebene Bezugspunkt für die Bewertung des Insolvenzwertes. Nach Auffassung der Kommission ist es begründet, dass sich der Wert der Insolvenzmasse bei einer Zwangsveräußerung um 50 % verringert, weil die Vermögenswerte einzeln veräußert werden; das Fortführungsprinzip lässt sich nicht anwenden, da die Nachfrage nach Industrievermögensgütern in einer Wirtschaftskrise geringer ist und weil dieser Wert über den durchschnittlichen Einnahmen aus dem Verkauf einer Insolvenzmasse liegt, welche in Polen 26,86 % des beizulegenden Zeitwerts betragen. (209) Die Kommission stellt fest, dass das Verkaufsszenario für […] für jeden öffentlich-rechtlichen Gläubiger vorteilhafter ist als das Insolvenzszenario. (210) Es gilt zu beurteilen, ob das Angebot […] das beste zu erwartende Angebot für die öffentlich-rechtlichen Gläubiger ist. In dem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass, als sich in der ersten Jahreshälfte 2009 abzeichnete, dass die Bedingungen des Angebots von […] nicht erfüllt wurden, […] der einzige Kaufinteressent für die Anteile an PZL Wrocław war. Trotz der öffentlichen Ausschreibung und der aktiven Suche nach möglichen Investoren seit Mai 2008 (siehe vorstehend Erwägungsgrund 90 ff.) gab es keine anderen Kaufinteressenten. Deshalb hatten die öffentlich-rechtlichen Gläubiger keinen Grund zu der Annahme, dass in Zukunft ein anderer Investor mit einem besseren Angebot in Erscheinung tritt. (211) Nach Auffassung der Kommission verhielten sich daher die öffentlichen Einrichtungen, als sie sich 2010 auf das in Tabelle 26 dargestellte Schuldentilgungskonzept verständigten, wie ein privater Gläubiger, der seine Forderungen von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten beitreiben will. Die öffentlich-rechtlichen Gläubiger handelten deshalb nicht zum Vorteil von PZL Hydral. Aufgrund dessen stellt die Schuldentilgung in Form eines Teilerlasses öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten laut der Untersuchung von Ernst&Young keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. VIII.4   Maßnahmen für PZL Wrocław Darlehen für PZL Wrocław von 2007 (212) Die Kommission muss prüfen, ob das Darlehen von 2007 einen Vorteil zugunsten von PZL Wrocław darstellte. Zu diesem Zweck muss die Kommission klären, ob ein privater Investor (Kriterium des privaten Investors) einen solchen Vorgang zu den gleichen Bedingungen abgewickelt hätte; hätte er dies nicht getan, so ist zu prüfen, zu welchen Bedingungen er ihn hätte abwickeln können (39). (213) Wie die Kommission aufzeigt, sind bei der Bestimmung, ob ein Darlehen einer öffentlichen Einrichtung, die bereits Anteile an einem Unternehmen hält, mit dem Kriterium des privaten Investors vereinbar ist, deren Investitionen mit den Investitionen einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt, zu vergleichen (40). (214) Die Kommission stellt fest, dass ARP kein externer Gläubiger ist, der mit seiner Investition durch eine Rendite aus den Zinsen Gewinne erzielen will, sondern Anteilseigner mit 90 % der Anteile an PZL Hydral, in dessen vollständigem Besitz sich wiederum PZL Wrocław befindet. Deshalb muss geprüft werden, ob ein privater Investor unter denselben Umständen das Darlehen von 2007 gewährt hätte. (215) In Bezug auf das Darlehen von 2007 zugunsten von PZL Wrocław weist die Kommission insbesondere darauf hin, dass der Darlehensempfänger PZL Wrocław zu diesem Zeitpunkt ein rentables Unternehmen ohne finanzielle Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung war (siehe Erwägungsgrund 47 und 48). Dieses neue, schuldenfreie Unternehmen hat zahlreiche Aufträge überwiegend in Form von Verträgen mit dem Polnischen Ministerium für Nationale Verteidigung, zu dem es langfristige Geschäftsbeziehungen unterhält. (216) Wie die Kommission anführt, rechnete ARP damit, aus der geplanten Umwandlung der Darlehensverbindlichkeiten in […] % Anteile am Eigenkapital und dem anschließenden Verkauf dieser Anteile an PZL Wrocław an einen privaten Investor (für geschätzte […]) eine Rendite zu erzielen. (217) ARP hat im Hinblick darauf die laufenden Verhandlungen mit […] berücksichtigt (siehe Erwägungsgrund 74). (218) Um festzustellen, ob ARP nach dem Kriterium des privaten Investors gehandelt hat, muss demnach geprüft werden, welchen Preis die Agentur für ihre Anteile erwarten konnte, wie hoch das Risiko war und ob die Rendite aus dem Verkauf in Relation zu dem von ARP getragenen Risiko angemessen war. (219) Vor der Darlehensvergabe hat ARP einen unabhängigen Sachverständigen damit beauftragt, den Wert von PZL Wrocław gesondert vom Tätigkeitsbereich von PZL Hydral zu schätzen (siehe Erwägungsgrund 66). (220) Die Kommission hat diese Schätzung genau geprüft und bestätigt, dass ein erwarteter Verkaufspreis von mindestens […] gerechtfertigt war (siehe Erwägungsgrund 71 ff.). Mit dem Verkauf von etwa […] % der Anteile konnte ARP daher von einer hohen Rendite in Höhe von mindestens 48,5 Mio. PLN bei einem erfolgreichen Verkauf ausgehen. (221) Die Kommission bestätigt, dass jede Privatisierung stets mit einem hohen Risiko verbunden ist. Im betreffenden Fall ist der erste Versuch gescheitert. Die Kommission stellt fest, dass die Aussichten für ein polnisches Unternehmen in der Luftfahrt- und Verteidigungsbranche angesichts der derzeitigen Auslandseinsätze der polnischen Streitkräfte und des Engagements der polnischen Verteidigungskontingente in der NATO insgesamt relativ stabil waren. Darüber hinaus bestehen wegen der erforderlichen Spezialgenehmigungen hohe Zutrittsschranken zum relevanten Markt, was die Attraktivität der bereits auf dem Markt etablierten Unternehmen steigert. (222) Die Kommission hat ferner festgestellt, dass das relativ hohe Risiko durch die ausreichend hohe erwartete Rendite gerechtfertigt war und ARP zusätzliche Sicherheiten in Form eines Registerpfands auf Maschinen in Höhe von 5,5 Mio. PLN sowie ein gewöhnliches Pfand auf […] % der Anteile erhalten hat (siehe Erwägungsgrund 65). (223) Vor diesem Hintergrund wurde das Darlehen von 2007 nach Auffassung der Kommission nach dem Kriterium des privaten Investors gewährt und stellt daher keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Darlehen für PZL Wrocław von 2008 (224) Die Kommission muss prüfen, ob das Darlehen von 2008 einen Vorteil zugunsten von PZL Wrocław darstellte. Dafür wendet die Kommission das Kriterium des privaten Investors gemäß den Erwägungsgründen 212-214 aus den darin erläuterten Gründen an. (225) In Bezug auf das Darlehen von 2008 zugunsten von PZL Wrocław weist die Kommission insbesondere darauf hin, dass der Darlehensempfänger PZL Wrocław zu diesem Zeitpunkt ein rentables Unternehmen ohne finanzielle Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung war. Dieses neue, schuldenfreie Unternehmen hat zahlreiche Aufträge überwiegend in Form von Verträgen mit dem Polnischen Ministerium für Nationale Verteidigung in einem Volumen von […] (siehe Erwägungsgrund 48). Wie die Kommission feststellt, wurde dieses Darlehen vornehmlich aufgrund des steigenden Auftragsvolumens aus dem Ministerium für Nationale Verteidigung gewährt. Darüber hinaus hat das Unternehmen 2008 Finanzierungsmittel aus privaten Quellen in Form eines Operating Leasings erhalten (siehe Erwägungsgrund 87). (226) Wie die Kommission feststellt, hat ARP das Darlehen von 2008 kurz vor dem erwarteten Abschluss der Verhandlungen mit […] über den Verkauf von PZL Wrocław gewährt (siehe Erwägungsgrund 74). Dies sollte eine Zwischenfinanzierung unmittelbar vor dem Geschäftsabschluss gewährleisten, als PZL Wrocław seine Kapazitäten rasch erhöhen musste, um die wachsende Zahl an Aufträgen aus dem Ministerium für Nationale Verteidigung bewältigen zu können. ARP hat das Darlehen daher vor allem im Hinblick darauf gewährt, dass das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit noch vor Abschluss der Transaktion mit […] fortführen konnte und ein rascher Vertragsabschluss möglich würde. (227) Die Kommission stellt fest, dass das Darlehen auf 4 Mio. PLN begrenzt war und dieser Betrag für die Beschaffung der erforderlichen Sachanlagen benötigt wurde, um der gestiegenen Nachfrage aus dem Ministerium für Nationale Verteidigung nachzukommen. (228) Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass das Darlehen mit einem Registerpfand auf Maschinen über 2,8 Mio. PLN und einem gewöhnlichen Pfandrecht an Verbindlichkeiten aus Geschäftsverträgen über 5,2 Mio. PLN abgesichert wurde und einem variablen Zinssatz nach dem von der Kommission veröffentlichten Zinssatz unterlag (siehe Erwägungsgrund 83). ARP hat jedoch vor der Vergabe des Darlehens von 2008 die finanzielle Lage von PZL Wrocław untersucht und befunden, dass das Unternehmen gewinnbringend arbeitet. Auf dieser Grundlage konnte ARP davon ausgehen, dass PZL Wrocław einen ausreichend hohen Cashflow erzielen wird, um das Darlehen zu tilgen und ARP eine Rendite zu sichern. (229) Wie die Kommission feststellt, ist es für einen Mehrheitsanteilseigner, der ein Unternehmen veräußern will, ein normaler Geschäftsvorgang, ein geringeres Überbrückungsdarlehen zu gewähren, wenn dieses Darlehen notwendig ist, um Geschäftschancen zu nutzen und einen Verkauf erfolgreich abzuschließen. Nach Auffassung der Kommission hat ARP das Darlehen von 2008, das zusätzlich entsprechend gesichert und nach den geltenden Referenzzinssätzen verzinst wurde, aus diesen Überlegungen heraus gewährt. (230) Aufgrund dessen wurde das Darlehen von 2008 nach Auffassung der Kommission nach dem Kriterium des Investors in der Marktwirtschaft gewährt und stellt daher keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Umwandlung von Forderungen aus den Darlehen von 2007 und 2008 in Eigenkapital (231) Da sich ARP darauf geeinigt hat, zunächst ihre Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln und später PZL Hydral die gesamten Einnahmen aus dem Verkauf zu übertragen, damit das Unternehmen wie im Plan vorgesehen seine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Einrichtungen begleichen kann, hat die Agentur dadurch letztlich 17,2 Mio. PZL der Schulden erlassen und nur einen Betrag von [über als 1 053 196,36 PLN] erhalten. (232) Es ist zu prüfen, ob ARP mit der Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital PZL Wrocław einen Vorteil gewährt hat. Zu diesem Zweck muss die Kommission bewerten, ob sich ARP bei diesem Geschäftsvorgang nach dem in Erwägungsgrund 188 und 189 genannten Kriterium des privaten Gläubigers verhalten hat. (233) Die Kommission stellt insbesondere fest, dass das Angebot […] von 2009 über […] niedriger war als das Angebot […] von 2008 über […]. Nach Auffassung der Kommission zeigt sich in dieser Differenz die schlechtere Lage von PZL Wrocław, das 2008 ein rentables Unternehmen mit guten Aussichten war, während sich 2009 in erster Linie wegen der rückläufigen Aufträge aus dem Ministerium für Nationale Verteidigung Schwierigkeiten abzeichneten. (234) Wie die Kommission ferner feststellt, konnte ARP nicht davon ausgehen, dass neben […] ein weiterer Käufer für die Anteile an PZL Wrocław, die ARP durch die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital erhalten hat, in Erscheinung treten würde (siehe Erwägungsgrund 210). Im Hinblick auf einen erfolgreichen Geschäftsabschluss musste ARP die Tilgung der Schulden gegenüber den öffentlich-rechtlichen Gläubigern, soweit diese Sicherheiten in Form von Hypotheken auf die Vermögenswerte von PZL Wrocław hielten, gewährleisten, denn andernfalls wäre es der Agentur nicht gelungen, pflichtgemäß alle Vermögenswerte des Unternehmens schuldenfrei zu übergeben. (235) Wenn darüber hinaus der Verkauf von PZL Wrocław, also die maßgebliche Voraussetzung für die Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Forderungen, die eine Teilzahlung einschließt, nicht zustande käme, dann würden die Steuerbehörden ihre Forderungen gemäß der Steuerordnung beitreiben (siehe Erwägungsgrund 144). Angesichts der finanziellen Lage des Unternehmens würde PZL Wrocław bei einem Scheitern des Verkaufsvertrags Konkurs anmelden (siehe Erwägungsgrund 52). (236) Die Kommission führt deshalb an, dass die Abwicklung von PLN Wrocław und PLN Hydral die einzige akzeptable Alternative zu einem tatsächlichen Schuldenerlass von 17,2 Mio. PLN wäre. (237) In der Ergänzung der Untersuchung von Ernst&Young werden diese beiden Szenarien untersucht. Die Kommission setzte sich unter Berufung auf die in Erwägungsgrund 188 und 189 zitierte Rechtsprechung kritisch mit den Untersuchungen von Ernst&Young auseinander, um festzustellen, ob deren Ergebnisse einer genaueren Prüfung standhalten und ob tatsächlich nachgewiesen wird, dass ARP mit der Einwilligung zu dem Vergleich wie ein privater Gläubiger in vergleichbarer Situation gehandelt hat. (238) Bei einem Konkurs würden die Gläubiger der Untersuchung zufolge nichts erhalten, da viele Vermögenswerte mit Pfandrechten und Hypotheken belastet sind und die Steuerbehörden darüber hinaus ihre Forderungen gegenüber PZL Wrocław geltend machen können (siehe vorstehend Erwägungsgrund 143 ff.). Die Kommission hat diese Information nach Auswertung des Finanzberichtes von PZL Wrocław und der polnischen Rechtsprechung bestätigt und kommt zu dem Schluss, dass diese Bewertung von Ernst&Young gerechtfertigt ist. (239) In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das gewöhnliche Pfandrecht, mit dem das Darlehen von 2008 abgesichert ist, im einem Konkurs wertlos ist. Desgleichen ist das Pfandrecht an […] % der Anteile im Konkursfall wertlos, weil der Wert der Anteile gleich null ist. (240) Deshalb müssen für die Bestimmung des Betrags, den ARP bei einem Konkurs erzielen kann, die zu erwartenden Einnahmen aus dem Verkauf der Sachgüter, auf die ARP ein Registerpfand hält, geschätzt werden. (241) In der Untersuchung von Ernst&Young wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Maschinen, auf die ARP Pfandrechte im Zusammenhang mit dem Darlehen von 2007 hielt, im Jahr 2007 einen Buchwert von 5,5 Mio. PLN hatten, die Maschinen, die als Pfand für das Darlehen von 2008 dienten, wiesen dagegen 2008 einen Buchwert von 2,8 Mio. PLN auf. (242) In der Ergänzung zu der Untersuchung von Ernst&Young orientierte sich der Wert der Registerpfandrechte von ARP im Konkursfall am Buchwert der Vermögenswerte, der gemäß dem geprüften Finanzbericht von PZL Wrocław (siehe Erwägungsgrund 151 und 152) zum 31. Januar 2010 bei 2,1 Mio. PLN lag. (243) Die Kommission stellt fest, dass der in dem geprüften Finanzbericht vermerkte Buchwert der beweglichen Sachanlagen (die als Pfand für die Darlehen von 2007 und 2008 dienten) der richtige Bezugspunkt für die Bewertung ihres Konkurswerts ist. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zum einen fest, dass die merkliche Differenz zwischen dem Buchwert und dem Nettowert der Vermögenswerte, die 2008 in der Untersuchung zur Bewertung des Wertes von PZL Wrocław geschätzt wurden, auf die erhebliche Wertsteigerung der Immobilien zurückzuführen ist. Der Wert der Maschinen wurde nicht korrigiert. Wie die Kommission weiterhin feststellt, deutet angesichts der kurzen Zeit zwischen der Verpfändung und der Bewertung nichts darauf hin, dass der Buchwert nicht dem konservativ geschätzten Wert der Maschinen entspricht. (244) In der Ergänzung zu der Untersuchung von Ernst&Young wird festgestellt, dass diese Vermögenswerte bei einer Abwicklung mit einem Abschlag von 50 % zwangsveräußert werden müssten, wodurch sie einen voraussichtlichen Wert von 1 053 196,36 PLN hätten. Die Kommission räumt ein, dass Vermögenswerte wie Maschinen, die bei einer Abwicklung veräußert werden, in der Tat für Gewöhnlich unter ihrem Buchwert verkauft werden. (245) Die Kommission stellt fest, dass ein Abschlag von 50 % aus den von Ernst&Young vorgebrachten und in Erwägungsgrund 147 erläuterten Gründen gerechtfertigt ist. Wie die Kommission insbesondere anmerkt, wurde ihr möglicher Wert im Konkursfall für diese Zwecke nach einer Methode ermittelt, die als geeignet angesehen werden kann, um den möglichen von einem konkursgefährdeten Darlehensnehmer erreichbaren Forderungswert zu bestimmen; berücksichtigt wurden die Besonderheiten der zum Verkauf bestimmten Maschinen und die Abhängigkeit beim Absatz von einem konkreten Abnehmer (dem Ministerium für Nationale Verteidigung), der wegen seiner schwächeren Haushaltslage infolge der Krise zu Kürzungen bei seinen Ausgaben gezwungen ist. (246) Die Kommission stellt daher aufgrund der Angaben, die ihr zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses vorlagen, fest, dass die ungetilgten Darlehen von ARP im Konkursfall einen Wert von 1 053 196,36 PLN haben. (247) Im Veräußerungsfall hätten die Darlehen von ARP einen höheren Wert, deshalb hat […] ARP einen Betrag von über [1 053 196,36 PLN] geboten. (248) Die Kommission erkennt an, dass ein privater Gläubiger in der Situation von ARP einem Schuldenerlass in Höhe von 17,2 Mio. PLN zugestimmt hätte, weil er nicht begründet davon ausgehen könnte, bei einem Konkursverfahren mehr Forderungen zurückerlangen zu können. Auf dieser Grundlage räumt die Kommission deshalb ein, dass sich ARP in Bezug auf die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital im Jahr 2010 entsprechend nach dem Kriterium des privaten Investors verhalten hat und daher keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. IX.   ZUSAMMENFASSUNG (249) Die Kommission teilt mit, dass nach Artikel 8 der Verfahrensverordnung das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die von den polnischen Behörden gemeldeten und anschließend zurückgenommenen Kapitalzuführungen in Höhe von 113 Mio. PLN gegenstandslos wurde. (250) Bezüglich der nicht beigetriebenen öffentlich-rechtlichen Forderungen und ihrer verspäteten Begleichung ist die Kommission der Überzeugung, dass die öffentlich-rechtlichen Gläubiger nach dem Kriterium des privaten Gläubigers gehandelt haben. Aus diesem Grund stellt das Verhalten der öffentlich-rechtlichen Gläubiger keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (251) Die Kommission bestätigt, dass die von der Agentur für Industrieentwicklung ARP im Rahmen des überarbeiteten Plans vorgesehene Teilumwandlung von Forderungen in Eigenkapital keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, weil sie in Einklang mit dem Kriterium des privaten Gläubigers steht. Die Kommission ist ferner zu der Auffassung gelangt, dass das Darlehen von 2007 und das Darlehen von 2008 zugunsten von PZL Wrocław keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, weil sie in Einklang mit dem Kriterium des privaten Investors stehen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission hat beschlossen, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Kapitalzuführungen in Höhe von 113 Mio. PLN einzustellen, weil Polen seine Anmeldung zurückgenommen hat und dieses Beihilfevorhaben nicht weiterverfolgen wird. Artikel 2 1.   Die im Zeitraum 1998-2007 teilweise unterlassene Beitreibung von Forderungen der polnischen öffentlichen Einrichtungen gegenüber PZL Hydral und ihre spätere Verrechnung im Zeitraum 2007-2010 stellen keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. 2.   Die Darlehen von ARP an PZL Wrocław im Jahr 2007 (über 12,5 Mio. PLN) und im Jahr 2008 (über 4 Mio. PLN) stellen keine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. 3.   Der anschließende Teilerlass dieser Darlehen in Höhe von 17,2 Mio. PLN in Form einer Umwandlung der Schulden in Kapital stellt keine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 4. August 2010. Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 324 vom 19.12.2008, S. 17. (2)   ABl. C 158 vom 18.6.2010, S. 9. (3)  Polnisches Gesetzblatt Nr. 145, Position 1625, mit späteren Änderungen. (4)  Polnisches Gesetzblatt Nr. 122, Position 1320, mit späteren Änderungen. (5)  Polnisches Gesetzblatt Nr. 116, Position 1090, mit späteren Änderungen. (6)  Polnisches Gesetzblatt Nr. 192, Position 1965, mit späteren Änderungen. (7)  Polnisches Gesetzblatt Nr. 214, Position 1571, mit späteren Änderungen. (*1)  Vertrauliche Angaben. (8)  Polnisches Gesetzblatt 1997 Nr. 140, Position 939, mit späteren Änderungen. (9)  1 USD = 3,3 PLN, Wechselkurs vom 22. Juni 2010. Die Umrechnungen von USD in PLN in diesem Beschluss erfolgten ausnahmslos nach diesem Tageskurs und dienen lediglich der Information bezüglich des Vergleichs mit dem PLN-Betrag. (10)  Die tatsächlichen Wertbeträge hängen vom erzielten Kaufpreis ab. (11)  Der Grundsatz, dass die im Grundbuch eingetragenen Rechte automatisch auf eine höhere Prioritätsstufe gesetzt werden, beruht auf Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 1982 über Grundbücher und Hypotheken, Polnisches Gesetzblatt Nr. 19, Position 147. (*2)  Diese Kosten entsprechen den vom Finanzamt Wrocław-Psie Pole berechneten Wiedereinziehungskosten. (12)  Die Zinsen auf Steuerschulden betreffen alle öffentlichen Forderungen von Steuerbehörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Einrichtungen wie die Sozialversicherungsanstalt haben eigene rechtliche Bestimmungen zur Rückforderungspflicht bei nicht fristgerecht gezahlten Beiträgen. Bezüglich der Verzinsung dieser Beträge wird in den Rechtsvorschriften allerdings auf das Gesetz vom 29. August 1997 – Abgabenordnung verwiesen. In der Tabelle wurden die jährlichen Zinssätze angegeben, die sich allerdings häufig ändern. Das geht aus den Bestimmungen in Artikel 56 der Abgabenordnung hervor, denen zufolge der Finanzminister die aktuellen Zinssätze für die Steuerschulden in Abhängigkeit von Marktschwankungen und den Zinssätzen der Polnischen Nationalbank festlegt und bekannt gibt. Die Verzinsung von Steuerschulden ist in der Verordnung des Finanzministers vom 22. August 2005 genau geregelt (polnisches Gesetzblatt Nr. 165, Position 1373), davor in den Verordnungen des Finanzministers von 1997, 2001 und 2002. Bei der Darstellung der Entwicklung der Verbindlichk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.