Europäische Union

2010/690/EU: Beschluss der Kommission vom 4. August 2010 über die staatliche Beihilfe C 40/08 (ex N 163/08), die Polen zugunsten von PZL Hydral S.A. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5406) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32010D0690. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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festgestellt wurde, ergeben sich beim Insolvenzszenario für ARP Einnahmen von 1 053 196,36 PLN, im Veräußerungsfall (wie im Anhang 2 zum Rahmenvertrag beschrieben) dagegen Einnahmen unter 1 053 196,36 PLN. (151) Die polnischen Behörden teilten der Kommission mit, dass der Nettobuchwert der Vermögenswerte, die als Sicherheit für das Darlehen von 2007 in Form eines Registerpfands dienten, in den geprüften Finanzberichten von 2007 auf 5 480 861,37 PLN beziffert wurde und sich zum 31. Januar 2010 den geprüften Finanzberichten zufolge auf 818 967,55 PLN belief. (152) Wie die polnischen Behörden der Kommission mitteilten, hatten die Vermögenswerte, die als Sicherheit für das Darlehen von 2008 in Form eines Registerpfands dienten, der Schätzung eines unabhängigen Sachverständigen vom 1. Februar 2008 zufolge einen Nettobuchwert von 2 763 000 PLN. Ihr Buchwert wurde in den geprüften Finanzberichten zum 1. Februar 2008 auf 1 883 098,97 PLN bzw. zum 31. Januar 2010 auf 1 287 425,16 PLN beziffert. (153) Die polnischen Behörden haben demnach von den beiden Kapitalzuführungen zugunsten von PZL Hydral mit der Begründung Abstand genommen, dass der Teilerlass und die teilweise Tilgung der öffentlich-rechtlichen Forderungen im Hinblick auf den Grundsatz des Privatgläubigers frei von staatlicher Beihilfe sind. Sie betonten ferner, dass das Verhalten der öffentlich-rechtlichen Gläubiger in der Vergangenheit (im Zeitraum 1998-2007) mit dem Kriterium des privaten Gläubigers im Einklang stand. Das Verfahren zum Verkauf von PZL Wrocław sei offen und transparent gewesen und war nicht an Bedingungen geknüpft. Der vom Investor gebotene Preis könne als Marktpreis betrachtet werden. Die polnischen Behörden führten außerdem an, dass die beiden Darlehen von 2007 und 2008 nach Marktkriterien vergeben wurden. Darüber hinaus haben sie von der vorstehend geschilderten Umwandlung der Forderungen aus dem Darlehen von 2007 in Eigenkapital Abstand genommen, zugleich aber vorgeschlagen, einen Teil der beiden Darlehen von 2007 und 2008 noch vor dem Verkauf jeweils in Eigenkapital umzuwandeln, was sie damit begründeten, dass dies mit dem Grundsatz des Privatgläubigers im Einklang stehe. VII.   ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION (154) Einige Maßnahmen, genauer gesagt die Nichtbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen gegenüber PZL Hydral, reichen bis ins Jahr 1998 zurück, also in die Zeit vor dem Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004. (155) Gemäß dem Beitrittsvertrag gelten Beihilfemaßnahmen, die in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt eingeführt wurden und nach dem Beitritt weiterhin gelten und die eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und keine bestehende Beihilfe sind, nach dem Beitritt als neue Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 AEUV. (156) Anhang IV Pkt. 3 des Beitrittsvertrags enthält die Bestimmungen zu den „Übergangsmaßnahmen“ sowie den rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union eingeführt wurden und auch nach diesem Tag noch anzuwenden sind. (157) Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt eingeführt wurden und nach dem Beitritt keine Anwendung finden, dürfen weder von der Kommission noch im Rahmen der Übergangsmaßnahmen noch nach dem Verfahren in Artikel 108 Absatz 2 AEUV geprüft werden. Maßnahmen, die nicht vor dem Beitritt in Kraft getreten sind, werden von der Kommission dagegen als angemeldete Beihilfe oder als rechtswidrige Beihilfe nach dem Verfahren in Artikel 108 Absatz 2 AEUV bewertet. (158) Beihilfemaßnahmen sind nach dem Beitritt anzuwenden, wenn sie vor dem Beitritt in Kraft getreten sind, nach dem Beitritt aber weiterhin zur Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe oder zur Erhöhung einer bereits gewährten Beihilfen führen können, wenn also der genaue Betrag der finanziellen Zusagen des Staates weder am Tag des Inkrafttretens der Beihilfemaßnahme noch am Tag des Beitritts bekannt ist. (159) Wie die Kommission in dieser Sache feststellt, hat die Nichtbeitreibung der Forderungen der öffentlich-rechtlichen Gläubiger im Jahr 1998 begonnen und wurde am Tag des Beitritts fortgesetzt. Nach Auffassung der Kommission fällt die Nichtbeitreibung der Forderungen zum 1. Mai 2004 von diesem Tag an in ihre Zuständigkeit. (160) Die Nichtbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen zum 1. Mai 2004 stellt folglich eine nach dem Beitritt angewandte Maßnahme dar und fällt nach Artikel 108 AEUV in die Zuständigkeit der Kommission. VIII.   BEWERTUNG (161) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (162) Die Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind kumulativ und müssen daher allesamt erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird. (163) Die Kommission prüft nachstehend jeweils gesondert eine mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von PZL Hydral und eine mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von PZL Wrocław. (164) In Bezug auf PZL Hydral unterscheidet die Kommission folgende Maßnahmen: — geplante und zurückgezogene Kapitalzuführungen zugunsten von PZL Hydral; — Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von PZL Hydral (1998-2007); — Vergleich mit den öffentlich-rechtlichen Gläubigern von PZL Hydral (2007-2010). (165) In Bezug auf PZL Wrocław unterscheidet die Kommission folgende Maßnahmen: — Darlehen von 2007; — Darlehen von 2008; — Umwandlung der Forderungen aus den Darlehen von 2007 und 2008 in Eigenkapital im Jahr 2010. (166) Wie die Kommission feststellte, sind die polnischen Behörden nicht mit der Bewertung der vorstehend genannten Maßnahmen als staatliche Beihilfe einverstanden. Sie machen geltend, dass die Maßnahmen erfolgreich einschlägigen Prüfungen unterzogen wurden, wie dem Privatgläubigertest in Bezug auf die Maßnahmen zugunsten von PZL Hydral und die Umwandlung der Forderungen in Eigenkapital von PZL Wrocław im Jahr 2010 sowie dem Privatinvestortest in Bezug auf das Darlehen von 2007 und 2008 zugunsten von PZL Wrocław. VIII.1   Rücknahme der Kapitalzuführungen zugunsten von PZL Hydral (167) Gemäß Artikel 8 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (33) (nachstehend Verfahrensverordnung genannt) kann ein Mitgliedstaat nach der Eröffnung des Prüfverfahrens die Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission eine Entscheidung über die gemeldete Maßnahme als Beihilfe erlassen hat, zurücknehmen. Die Kommission stellt das Verfahren in diesem Fall als gegenstandslos ein. (168) Die polnischen Behörden haben zwei angemeldete Kapitalzuführungen (113 Mio. PLN) zurückgenommen. Damit wurde das Verfahren der Kommission in Bezug auf diese Maßnahmen gegenstandslos. VIII.2   Nichtbeitreibung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von PZL Hydral (1998-2007) (169) Aufgrund der dauerhaften Nichtbeitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen durch verschiedene öffentlich-rechtliche Gläubiger ist PZL Hydral in den Genuss einer staatlichen Beihilfe gekommen. (170) Wie die Kommission betont, betrifft Artikel 107 Absatz 1 AEUV Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Nach ständiger Rechtsprechung verschafft somit das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, dass diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen in Schwierigkeiten einen erheblichen geschäftlichen Vorteil, indem sie die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, dem Unternehmen gegenüber mildert (34). Dieser Grundsatz wird entsprechend auf andere von öffentlichen Behörden eingezogene Gebühren und Steuern angewandt. (171) Im vorliegenden Fall konnten die öffentlichen Einrichtungen als öffentlich-rechtliche Gläubiger mit Ansprüchen auf Forderungen – nachdem sie den Plan angenommen hatten – nicht die gesamte Summe ihrer Forderungen gegenüber PZL Hydral für den Zeitraum 1998-2007 geltend machen (Erwägungsgrund 60 ff.). (172) Nach ständiger Rechtsprechung muss zwecks Feststellung, ob die öffentlichen Behörden eine staatliche Beihilfe in Form der Nichtbeitreibung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten gewährt haben, bestimmt werden, ob das betreffende Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie die mit der Einziehung betraute Einrichtung (35). (173) Wie die Kommission feststellt, haben die früheren Eigentümer von PZL Hydral, nämlich der Staat und anschließend ARP, zur Wiederherstellung der längerfristigen Rentabilität des Unternehmens auf der Grundlage der 1998 von einem privaten Beratungsunternehmen durchgeführten Untersuchung eine Privatisierungsstrategie ausgearbeitet und mit der Suche nach Investoren begonnen (siehe Erwägungsgrund 54). Die privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubiger waren stark in diese Maßnahmen eingebunden und haben sie unterstützt. (174) Im Jahr 2002 nahmen die polnischen Behörden mit Unterstützung der privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubiger weitere Verhandlungen mit […] auf, über deren Fortschritte sie die Gläubiger laufend informierten (siehe Erwägungsgrund 30 und 56). (175) Wie die Kommission anmerkt, vertreten sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Gläubiger die Auffassung, dass der Unternehmenswert von PZL Hydral insbesondere im Bereich Luftfahrt und Verteidigung bei einer Fortführung der Tätigkeit vor allem aufgrund der Militärzertifikate und Genehmigungen für den Waffenhandel sowie des Humankapitals des Unternehmens deutlich über dem Wert der Vermögenswerte liegt, weshalb sie zugestimmt haben, von einem Insolvenzverfahren gegen PZL Hydral abzusehen. (176) Die Kommission weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass die privaten Hauptgläubiger, d.h. die Bank […] und die Bank […], von der Zwangseintreibung ihrer Forderungen Abstand genommen haben, obwohl sie vorrangig zu befriedigende Sicherheiten besaßen (siehe Erwägungsgrund 32 und 34), die mit einem Bankvollstreckungstitel direkt zu vollstrecken und relativ leicht zu veräußern gewesen wären (siehe Erwägungsgrund 28). (177) Die öffentlich-rechtlichen Gläubiger haben dagegen über einen Gerichtsvollzieher Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt und bis Ende 2007 insgesamt 28,76 Mio. PLN erbracht (siehe Erwägungsgrund 41). (178) Die Kommission stellt deshalb fest, dass PZL Hydral im Zeitraum 1998-2007 von zwei privaten Gläubigern, der Bank […] und der Bank […], die im Vergleich zu den öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen nicht nur in einer ähnlichen, sondern sogar einer besseren Lage gegenüber dem Unternehmen waren, vergleichbare Vergünstigungen erhalten konnte. (179) Nach Auffassung der Kommission war außerdem die Entscheidung sowohl der privaten als auch der öffentlich-rechtlichen Gläubiger, von einem Insolvenzverfahren gegen PZL Hydral abzusehen, dadurch gerechtfertigt, dass nach der Tilgung der alten Schulden gute Aussichten auf eine Wiederherstellung der Rentabilität in den Bereichen Luftfahrt und Verteidigung bestanden, wie in der Strategie von 1998 dargestellt (siehe Erwägungsgrund 54). (180) Deshalb haben die öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen PZL Hydral durch ihre unterlassene Eintreibung der Verbindlichkeiten im Zeitraum 1998-2007 keinen Vorteil verschafft, weil die öffentlichen Einrichtungen wie ein privater Gläubiger handelten, und demzufolge stellt dieses Vorgehen keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 VAEU dar. VIII.3   Tilgung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von PZL Hydral (2007-2010) (181) Nachdem die Verhandlungen mit […] über die Privatisierung gescheitert waren, haben die privaten Hauptgläubiger von PZL Hydral, die Bank […] und die Bank […], ihre Forderungen gegenüber PZL Hydral beigetrieben. (182) Die Forderungen der privaten Gläubiger wurden im April 2003 (Bank […]) und November (Bank […]) beglichen. Trotz ihrer hochwertigen Sicherheiten akzeptierten die Bank […] 4 Mio. PLN als Tilgungssumme für das Darlehen von PZL Hydral über 51,6 Mio. PLN und die Bank […] 11,5 Mio. PLN als Tilgungssumme für das Darlehen von PZL Hydral über 86,4 Mio. PLN (siehe Erwägungsgrund 31 und 33). (183) 2007 haben die öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen einen Vergleich mit ARP und PZL Hydral über die Begleichung ihrer Forderungen vereinbart, der im November 2007 in den Plan aufgenommen wurde. Dieser Vergleich enthält vier Grundannahmen: — PZL Hydral begleicht alle neuen Steuern, Abgaben und Beiträge fristgerecht; — PZL Hydral begleicht einen Teil der nicht getilgten Verbindlichkeiten in Raten; die Tilgung der verbleibenden Verbindlichkeiten wird gestundet, bis PZL Hydral seine Tochterunternehmen und die Vermögenswerte verkauft hat; — PZL Hydral verkauft alle eigenen Tochterunternehmen und Vermögenswerte und verwendet die Einnahmen für die Tilgung alter Schulden; — PZL Wrocław übernimmt die Wirtschaftstätigkeit von PZL Hydral im Bereich Luftfahrt und Verteidigung und wird anschließend privatisiert; die Einnahmen aus der Privatisierung werden für die Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern verwendet. PZL Hydral wird zu einer „leeren Hülle“ und also solche abgewickelt. (184) Die öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen sollten dem Plan zufolge entsprechend den geschätzten Einnahmen aus dem Verkauf der Jahre 2007-2010 120,8 Mio. PLN erhalten (siehe Erwägungsgrund 61). Im Nachhinein hat sich diese Schätzung als zutreffend erwiesen, denn die 2010 bestätigte Summe beträgt 122,3 Mio. PLN (siehe Erwägungsgrund 133). (185) Wie die Kommission feststellt, waren im Plan zwei Kapitalzuführungen für PZL Hydral vorgesehen, um die verfügbaren Geldmittel zur Tilgung der Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit zu erhöhen. Diese Kapitalzuführungen sollten nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission in den Plan aufgenommen werden. Deshalb war den öffentlich-rechtlichen Gläubigern auch bei der Vereinbarung des Plans bewusst, dass sie diese zusätzlichen Beträge nicht als gesicherte Bestandteile des Plans betrachten können. (186) Ferner merkt die Kommission an, dass im Plan nicht endgültig geklärt ist, wie die Einnahmen unter den verschiedenen öffentlich-rechtlichen Gläubigern aufgeteilt werden. Diese Aufteilung sollte nach dem Verkauf der Tochterunternehmen und der Vermögenswerte aufgrund der tatsächlichen Verkaufserlöse unter Berücksichtigung der verschiedenen Sicherheiten der öffentlich-rechtlichen Gläubiger auf diese Vermögenswerte erfolgen. (187) Was die Vorgehensweise der öffentlich-rechtlichen Gläubiger zwischen 2007 und 2010 anbelangt, sind nach Auffassung der Kommission zwei verschiedene Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Gläubiger zu prüfen: Erstens die Entscheidung im Jahr 2007 über die Vereinbarung eines Plans und zweitens die Entscheidung im Jahr 2010 über die Annahme einer endgültigen Lösung, wie in Tabelle 26 dieses Beschlusses dargestellt. (188) Um zu beurteilen, ob der Teilerlass der Schulden eines Unternehmens in Schwierigkeiten gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eine staatliche Beihilfe darstellt, muss die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in solch einem Fall das Kriterium des privaten Gläubigers anwenden und diese Einrichtung mit einem privaten Gläubiger, der seine Forderungen von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten beitreiben will, vergleichen (36). (189) Nach der Rechtsprechung müssen allerdings Gläubiger, wenn ihnen ein Unternehmen in zunehmend schlechterer finanzieller Lage einen Vergleich oder Vergleiche über die Umstrukturierung zur Verbesserung dieser Lage oder zur Vermeidung der Insolvenz vorschlägt, bei ihrer Entscheidung einerseits die ihnen gebotene Vergleichssumme und zum anderen den nach einer möglichen Abwicklung des Unternehmens erzielbaren Betrag abwägen. Auf diese Entscheidung haben viele Faktoren Einfluss, wie der Status des Gläubigers als Inhaber einer Forderungen mit bevorzugter oder gewöhnlicher Sicherheit, die Art und der Umfang jeder Sicherheit, die er besitzen kann, die eigene Bewertung der Aussichten des umstrukturierten Unternehmens auf eine Wiederherstellung der Rentabilität und das Verlustrisiko, falls die Rentabilität nicht wiedererlangt wird, sowie der erzielbare Betrag im Insolvenzfall. Wenn sich beispielsweise herausstellt, dass der Erlös aus den im Insolvenzfall des Unternehmens verkauften Vermögenswerten nur die Hypothekenkredite und die bevorzugten Forderungen deckt, werden gewöhnliche Forderungen wertlos. In diesem Fall erleidet ein Gläubiger mit Ansprüchen auf Forderungen üblicherweise im Grunde keinen Schaden, wenn er auf einen Großteil seiner Forderungen verzichtet (37). Zustimmung zum Plan von 2007 (190) Die Kommission stellt fest, dass der Vergleich mit den öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen zu anderen Bedingungen als der Vergleich mit den beiden Privatbanken geschlossen wurde. (191) Zum einen wählten die Privatbanken die Option, ihre Forderungen sofort beizutreiben, während die öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen zustimmten, das Resultat der Veräußerung der Vermögenswerte und der Tochterunternehmen von PZL Hydral abzuwarten. (192) Zum anderen ist die vorgesehene Beitreibungsquote der Forderungen für die öffentlichen Einrichtungen deutlich höher als für die Privatbanken: die Bank […] erlangte 7 %, die Bank […] 13 % und die öffentlichen Einrichtungen konnten im Fall eines Verkaufserlöses von 122,3 Mio. PLN mit 38,5 % rechnen. (193) Die Kommission muss prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Gläubiger mit ihrer Entscheidung für den Plan aus dem Jahr 2007, der andere Bedingungen aufweist als die Zahlungsvereinbarungen mit den privaten Gläubigern, vergleichbar gehandelt haben wie ein privater Gläubiger an ihrer Stelle unter Anwendung der in Erwägungsgrund 188 und 189 genannten Kriterien. (194) Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Gläubiger nur eingeschränkte Sicherheiten zu schlechteren Konditionen als die Privatbanken hatten (siehe vorstehende Tabellen 16 und 20). Aus diesem Grund waren sie in einer schwächeren Verhandlungsposition. Nach Abschluss des Vergleichs mit den privaten Gläubigern waren ihre Sicherheiten deutlich besser gestellt und haben dadurch eine zusätzliche Absicherung erhalten, dass die Beitreibungsquote der Forderungen selbst dann zufriedenstellend gewesen wäre, wenn der Plan die Erwartungen nicht erfüllt hätte. (195) Wie die Kommission darüber hinaus anmerkt, konnten die öffentlich-rechtlichen Gläubiger aufgrund des Plans von einer deutlich höheren Rendite ausgehen als die privaten Gläubiger, die sich für eine schnelle Rückzahlung der Verbindlichkeiten entschieden hatten. (196) Ferner weist die Kommission darauf hin, dass PZL Hydral und PZL Wrocław den privaten Gläubigern zugesichert haben, alle neuen Verbindlichkeiten fristgerecht zu begleichen. (197) Die Kommission stellt außerdem fest, dass PZL Hydral bezüglich der Schuldentilgung einen Tilgungszeitplan erstellt hat, demzufolge ein Teil der Schulden in Raten getilgt werden sollte und der verbleibende Teil, sobald die Einnahmen aus dem Verkauf der Vermögenswerte und der Tochterunternehmen vorliegen. Diese Zahlungen waren im Vergleich zur Schuldentilgung in den Jahren vor dem Plan ein großer Fortschritt. Im Jahr 2008, als der Plan erstmals in Kraft getreten ist, hat Hydral 54,6 Mio. PLN zurückgezahlt gegenüber nur 9,5 Mio. PLN im Jahr 2007 (siehe Tabelle 21). (198) Die Kommission bestätigt, dass sich die öffentlich-rechtlichen Gläubiger in Bezug auf diese Bürgschaften und Sicherheiten, die sie von PZL Hydral erhalten haben, entsprechend wie ein privater Gläubiger in einer vergleichbaren Situation verhalten haben. (199) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die tatsächliche Umsetzung des Plans wegen der gescheiterten Verhandlungen mit […] und […] (siehe Erwägungsgrund 94) länger gedauert hat als ursprünglich vorgesehen. Wie die Kommission erklärt, war dieses Risiko unmittelbar mit der Zustimmung der öffentlichen Einrichtungen zu dem Plan verbunden. Zustimmung zur endgültigen Zahlungsaufstellung 2010 (200) Die endgültige Zahlungsaufstellung zwischen PZL Hydral und seinen öffentlich-rechtlichen Gläubigern ist in Tabelle 26 dargestellt. Nach der Festsetzung des Verkaufspreises von PZL Wrocław aufgrund des Angebots von […] einigten sich die öffentlich-rechtlichen Gläubiger darauf, dass ihre Forderungen aus dem Verkauf der Vermögenswerte von PZL Hydral ohne Kapitalzuführungen entsprechend dem Kriterium des privaten Gläubigers und unter Berücksichtigung der Forderungssumme und der Konditionen der Sicherheiten befriedigt werden (siehe Erwägungsgrund 96). (201) Aus diesem Grund muss die Kommission prüfen, ob jeder öffentlich-rechtliche Gläubiger im Verkaufsszenario ohne Kapitalzuführung besser gestellt ist als im Insolvenzszenario und ob das Szenario der Veräußerung von […] das beste Szenario ist, das die öffentlich-rechtlichen Gläubiger erwarten konnten. (202) Alle öffentlich-rechtlichen Gläubiger erhalten mehr zurück als die privaten Gläubiger (siehe Erwägungsgrund 134), mit Ausnahme des Finanzministeriums, das keine Sicherheiten hält und deshalb nicht mit einem privaten Gläubiger, der eine bevorzugte Sicherheit hält, verglichen werden kann (siehe Erwägungsgrund 32 und 34). (203) Ferner ist festzuhalten, dass in der von ARP in Auftrag gegebenen Untersuchung von Ernst&Young die für jeden öffentlich-rechtlichen Gläubiger im Insolvenzfall oder im (2010 stattgefundenen) Veräußerungsfall zu erwartende Rückerstattung verglichen wurde (siehe Erwägungsgrund 137). Den Ergebnis von Ernst&Young zufolge ist das Veräußerungsszenario für jeden öffentlich-rechtlichen Gläubiger vorteilhafter. (204) Die Kommission setzte sich unter Berufung auf die in Erwägungsgrund 188 und 189 zitierte Rechtsprechung kritisch mit der Untersuchung von Ernst&Young auseinander, um festzustellen, ob deren Ergebnisse einer genaueren Prüfung standhalten und ob tatsächlich nachgewiesen wird, dass jeder öffentlich-rechtliche Gläubiger, der einem Vergleich zugestimmt hat, wie ein privater Gläubiger in vergleichbarer Situation gehandelt hat. (205) Die Kommission stellt vor allem fest, dass in der Untersuchung von Ernst&Young die entsprechende Rechtsprechung europäischer Gerichte herangezogen wurde, um das Kriterium des privaten Gläubigers zu bewerten; außerdem wurden darin der Status jedes öffentlich-rechtlichen Gläubigers, seine Sicherheiten, deren entsprechender Rang und der daraus im Insolvenzfall zu erzielende Betrag berücksichtigt. (206) Wie in Tabelle 26 dieses Beschlusses dargestellt wurde, ist es dieser Prüfung zufolge für jeden öffentlich-rechtlichen Gläubiger (Sozialversicherungsanstalt, Finanzamt Niederschlesien, Finanzamt Wrocław-Psie Pole, Stadtverwaltung Wrocław, Staatlicher Rehabilitationsfonds für Behinderte, Woiwode Niederschlesien und das Finanzministerium) günstiger, wenn alle Vermögenswerte von PZL Hydral veräußert werden, denn dadurch kann ein größerer Teil ihrer Forderungen zurückerlangt werden als im Insolvenzszenario mit anschließender Abwicklung, wobei die Rangfolge in der Priorität der Befriedigung und d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.