Europäische Union

2010/690/EU: Beschluss der Kommission vom 4. August 2010 über die staatliche Beihilfe C 40/08 (ex N 163/08), die Polen zugunsten von PZL Hydral S.A. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5406) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32010D0690. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern wurden alle Teilrückzahlungen ausstehender Beträge berücksichtigt. (*3)  An dieser Stelle und im weiteren Verlauf dieses Beschlusses steht Nettogewinn für Gewinn vor Steuern. (13)  Gesetz vom 28. Februar 2003 über Insolvenz und Sanierung, Gesetzblatt Nr. 60 Position 535, mit späteren Änderungen. (14)  Das Registerpfandrecht ist durch das Gesetz über das Registerpfandrecht und das Pfandregister (polnisches Gesetzblatt vom 6. Dezember 1996 Nr. 149, Position 703, mit späteren Änderungen) geregelt. Zur Bestellung eines Registerpfandrechts bedarf es eines Vertrags zwischen dem Gläubiger (Pfandnehmer) und der Person mit der Verfügungsgewalt über die Pfandsache (Verpfänder) sowie der Eintragung in das von den Amtsgerichten geführte Pfandregister (Verpfändung). Mit einem Registerpfandrecht belegte Sachen können im Besitz des Verpfänders, der darüber die Verfügungsgewalt behält, oder eines Dritten mit dessen Zustimmung verbleiben. (15)  Das gewöhnliche Pfandrecht ist durch das polnische Zivilrecht geregelt. Das Pfandrecht gründet sich auf einen Vertrag zwischen dem Verpfänder (Besitzer einer Sache) und dem Pfandnehmer (Gläubiger). Die Pfandsache ist außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen an den Pfandnehmer oder einen Dritten herauszugeben. (16)  Alle drei Methoden sind einkommensbasierte Methoden, bei denen die zukünftigen Einnahmen anhand des prognostizierten Nettogewinns, des prognostizierten Cashflows oder des prognostizierten Nettogewinns zuzüglich der Abschreibung geschätzt werden. In der Finanzbuchhaltung bildet die Ermittlung des Nettogewinns zuzüglich der Abschreibung den Ausgangspunkt für die Analyse der Barmittel. (17)  In der Fachliteratur gilt der WACC-Ansatz als die Ermittlung der gesamten Kapitalkosten eines Unternehmens, bei der jede Kategorie (Eigenkapital oder Schulden) proportional gleich gewichtet wird. Bei der Berechnung nach dem WACC-Ansatz werden sämtliche Kapitalquellen wie Stammaktien und Vorzugsaktien, Anleihen und andere langfristige Schulden berücksichtigt. WACC steht für die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten der einzelnen Kapitalbestandteile. Die WACC-Methode basiert folglich auf einer mathematischen Formel und ist somit fundiert. (18)  Die polnischen Behörden hielten es für realistisch, den Wert von PZL Wrocław auf mindestens […] zu beziffern. Damit besaßen […] % der Aktien von PZL Wrocław einen Wert von 20,3 Mio. PLN. (19)  Der tatsächliche Marktwert ist in der ökonomischen Fachliteratur definiert als der Preis, den ein Kaufinteressent einem potenziellen Verkäufer für eine gegebene Tätigkeit oder für Vermögenswerte zu zahlen bereit ist, wobei keiner der beiden Akteure zum Kauf oder Verkauf verpflichtet ist und beide über sämtliche zum Zeitpunkt der Transaktion wesentliche Fakten hinreichend informiert sind. (20)  Bei der Substanzwertmethode wird für die Schätzung des Werts eines „seine Tätigkeit fortführenden“ Unternehmens der Wert aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an den „tatsächlichen Marktwert“ angeglichen. Der „tatsächliche Marktwert“ ist in der ökonomischen Fachliteratur definiert als der Preis, den ein Kaufinteressent einem potenziellen Verkäufer für eine gegebene Tätigkeit oder für Vermögenswerte zu zahlen bereit ist, wobei keiner der beiden Akteure zum Kauf oder Verkauf verpflichtet ist und beide über sämtliche zum Zeitpunkt der Transaktion wesentliche Fakten hinreichend informiert sind. (21)  Die Nennwährung der Verträge war der Euro. (22)  Insbesondere auf der ILA in Berlin, der internationalen Flugschau in Paris, der Flugschau in Farnborough (Großbritannien) sowie dem Internationalen Salon der Verteidigungsindustrie (MSPO) in Polen. (23)  […] ist eines der größten Outsourcing-Unternehmen in Europa mit knapp […] Beschäftigten und einem geschätzten Wert von etwa […] (gemäß den Angaben im Angebot vom 30. September 2008). (24)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (25)  Rechtssache C-256/97 DMT, Slg. 1999, S. I-3919, Randnr. 21. (26)  Opportunitätskosten sind Kosten, die anfallen, wenn eine Reihe bestimmter alternativer Bedingungen oder Umstände (im Vergleich zu den anfallenden oder auftretenden Kosten unter den derzeitigen Bedingungen) eintreten. (27)  Rechtssache C-342/96 Spanien gegen die Kommission, Slg. 1999, S. I-2459. (28)  Rechtssache T-152/99 HAMSA gegen die Kommission, Slg. 2002, S. II-3049, Randnr. 170. (29)  Dieser Betrag dient der Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt. (*4)  Den Angaben der polnischen Behörden zufolge belaufen sich die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtverwaltung Wrocław auf insgesamt 32 094 812,25 PLN und gegenüber dem Staatlichen Rehabilitationsfonds für Behinderte auf 14 578 542,46 PLN. In der Untersuchung wurden die entsprechenden rückwirkenden Zinsen in Bezug auf diese beiden Gläubiger nicht berücksichtigt, siehe Erwägungsgrund 135. (30)  Verlängerungsgebühren werden berechnet. (31)  Gesetz vom 29. August 1997 – Abgabenordnung – (polnisches Gesetzblatt von 2005, Nr. 8, Position 60, mit späteren Änderungen). Gemäß Artikel 112 haftet der Käufer eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils gesamtschuldnerisch mit seinem gesamten Vermögen für die bis zum Zeitpunkt des Erwerbs entstandenen Steuerverbindlichkeiten aus der wirtschaftlichen Tätigkeit, es sei denn, er hatte unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht keine Kenntnis von diesen Verbindlichkeiten. Gemäß Artikel 118 darf kein Bescheid über die Steuerschuldnerschaft eines Dritten ergehen, wenn seit Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist, fünf Jahre vergangen sind. (32)  Einschließlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt in Höhe von 7,5 Mio. PLN, dem Finanzamt Niederschlesien in Höhe von 19,1 Mio. PLN, der Stadtverwaltung Wrocław in Höhe von 24,9 Mio. PLN und dem Staatlichen Rehabilitationsfonds für Behinderte in Höhe von 12,9 Mio. PLN. (33)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (34)  Rechtssache C-256/97 DM Transports, Slg. 1999, S. I-3913, Randnr. 30; Rechtssache T-36/99 Lenzing gegen die Kommission [2004] Slg. S. II-3597, Randnr. 137, 139. (35)  Rechtssache C-256/97 DM Transports, Slg. 1999, S. I-3913, Randnr. 30. (36)  Rechtssache C-342/96 Spanien gegen die Kommission [1999] Slg. I-2459, Randnr. 46; Rechtssache C-256/97 DMT [1999] Slg. I-3913, Randnr. 24; Rechtssache T-152/99 HAMSA gegen die Kommission [2002] Slg. II-3049, Randnr. 167; Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau gegen die Kommission, Slg. II-2717, Randnr. 99; Rechtssache T-68/03 Olympic Airways gegen die Kommission, Slg. II-2911, Randnr. 283. (37)  Rechtssache C-256/97 DMT, Slg. 1999, S. I-3913, Randnr. 30; Rechtssache T-152/99 HAMSA gegen die Kommission [2002] Slg. II-3049, Randnr. 168; Rechtssache T-46/97 SIC gegen die Kommission, Slg. 2000, S. II-2125, Randnr. 95; Rechtssache T-68/03 Olympic Airways gegen die Kommission, Slg. II-2911, Randnr. 283. (38)  Die Anwendung des IAS ist in der EU obligatorisch nach der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1725/2003 vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. (39)  Rechtssache T-16/96 Cityflyer gegen die Kommission [1998], Slg. 1998, S. II-575, Randnr. 52. (40)  Rechtssache T-228 und 233/99 Westdeutsche Landesbank gegen die Kommission, Slg. 2003, S. II-435, Randnr. 314.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.