Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1472 der Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1683) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in der Betriebsphase des Vorhabens umzusetzenden Maßnahmen den Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit i) der Rückzahlung der in den Planungs- und Bauphasen des Vorhabens entstandenen Verbindlichkeiten und/oder ii) der Zahlung der in der Betriebsphase des Vorhabens anfallenden Betriebskosten und/oder iii) die Dividendenzahlungen an die Muttergesellschaft oder iv) alle vorstehend genannten Kosten decken würden. (289) Scandlines et al. zufolge hängen Betriebsbeihilfen mit der Art der Kosten und nicht mit einer bestimmten Phase (etwa der Betriebsphase) des Vorhabens zusammen. Aus ihrer Sicht stellt jede zur Deckung von Betriebskosten vorgesehene Beihilfe ungeachtet dessen, in welcher Phase die Kosten anfallen, eine Betriebsbeihilfe dar. Da Betriebskosten in der Analyse der Finanzierungslücke berücksichtigt werden, liegen nach Auffassung von Scandlines et al. definitionsgemäß Betriebsbeihilfen vor. Darüber hinaus halten Scandlines et al. solche Betriebsbeihilfen für unzulässig. (290) Zunächst ist zu ermitteln, ob die Maßnahmen Betriebsbeihilfen beinhalten. Ist dies der Fall, dann muss geprüft werden, ob und auf welcher Grundlage diese potenziellen Betriebsbeihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (291) Betriebsbeihilfen werden nach ständiger Rechtsprechung definiert als Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte (143). Der Gerichtshof hat ferner zwischen Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen unterschieden, indem er das Ziel der Investitionsbeihilfe an das Vorhandensein einer bestimmten Investition geknüpft hat (144). (292) Betrachtet man die vorstehende Definition von Betriebsbeihilfen in Verbindung mit den von den dänischen Behörden 2014 angemeldeten Maßnahmen, so scheint es, als könnte Femern A/S potenziell in den Genuss von Betriebsbeihilfen kommen. Betrachtet man das Planungs- und das Baugesetz, so wird aus deren Paragrafen 7 bzw. 4 deutlich, dass Femern A/S die Möglichkeit hätte, zur Finanzierung und Refinanzierung von Planung, Bau, Betrieb und sonstigen in Hinblick auf den Bau und den Betrieb der festen Querung erforderlichen Maßnahmen staatliche Darlehen aufzunehmen und staatliche Garantien für Darlehen in Anspruch zu nehmen. Im Baugesetz wurde nicht ausgeschlossen, dass Femern A/S von Kosten befreit wird, die das Unternehmen normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung der festen Querung zu tragen gehabt hätte. Da in der vorstehend zitierten Definition der Betriebsbeihilfe ausdrücklich auf die „laufende Geschäftsführung“ und auf „übliche Tätigkeiten“ sowie implizit auf einen „fortlaufenden Charakter“ (gegenüber dem Ad-hoc-Charakter einer Investitionsbeihilfe) Bezug genommen wird, ist die Kommission der Auffassung, dass diese potenzielle Betriebsbeihilfe erst nach der Inbetriebnahme der festen Querung vorliegen kann. (293) In Reaktion auf die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken überarbeiteten die dänischen Behörden, wie in Erwägungsgrund 177 dargelegt, die Anmeldung von 2014 jedoch, um die staatlichen Beihilfen weiter zu begrenzen und die Bereitstellung staatlicher Garantien und staatlicher Darlehen auf den Finanzierungsbedarf für die in der Planungs- und Bauphase anfallenden Kosten und somit auf die Planungs- und Baukosten für die feste Querung zu beschränken. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten, die durch staatliche Garantien besichert oder mittels staatlicher Darlehen eingegangen werden können, wurde auf die Planungs- und Baukosten einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten beschränkt. (294) Auf der Grundlage der überarbeiteten Anmeldung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der zu prüfenden Beihilfe um eine Investitionsbeihilfe handelt, da das Ziel der Beihilfe eindeutig darin besteht, die Planung und den Bau der festen Querung zu ermöglichen, und nicht darin, Femern A/S von Kosten zu befreien, die das Unternehmen normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte. Der Umstand, dass Femern A/S die zur Deckung der Planungs- und Baukosten aufgenommenen Darlehen häufig refinanziert und nicht stattdessen beispielsweise ein einzelnes umfangreiches Darlehen aufgenommen hat, ist nur eine Frage von Form und Art der Finanzierungsstruktur des Vorhabens. Er bedeutet nicht, dass staatliche Garantien für im Zusammenhang mit den Planungs- und Baukosten refinanzierte Darlehen Betriebsbeihilfen darstellen. Darüber hinaus liegt der Beihilfebetrag deutlich unter den Baukosten für die feste Querung, wie die Kommission unten im Rahmen der Vereinbarkeitsprüfung und der Prüfung der Finanzierungslücke darlegt. (295) Obgleich das Baugesetz die Möglichkeit von Betriebsbeihilfen vorzusehen schien, ist die Kommission der Auffassung, dass daraus erst nach der Inbetriebnahme ein Vorteil für Femern A/S erwachsen könnte. Auf der Grundlage der überarbeiteten Anmeldung ist die Möglichkeit einer künftigen Bereitstellung von Betriebsbeihilfen entfallen. (296) Darüber hinaus werden die dänischen Behörden sicherstellen, dass Femern A/S jährlich über die eigenen Cashflows Bericht erstattet, um nachzuweisen, dass der Betrieb der festen Querung nicht subventioniert wird. 6.4.3.   Erforderlichkeit der Beihilfe (297) In Nummer 28 der IPCEI-Mitteilung heißt es: „Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten eines Vorhabens darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen. In diesem besonderen Fall wäre die Durchführung des Vorhabens nicht möglich oder sie müsste in einem kleineren Umfang und Anwendungsbereich oder auf andere Art und Weise erfolgen, die den zu erwartenden Nutzen erheblich einschränken würde.“ (298) In Fußnote 2 zu Nummer 28 der IPCEI-Mitteilung wird auch eine formale Anforderung in Bezug auf den Anreizeffekt genannt: „Der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden, d. h. entweder vor Aufnahme von Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.“ (299) Was das Kriterium des formalen Anreizeffekts betrifft, so hat die Kommission bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass Femern A/S eindeutig allein zum Zweck der Planung, des Baus und des Betriebs der festen Querung gegründet wurde. Dazu ist Femern A/S satzungsgemäß verpflichtet. Darüber hinaus geht aus der Untersuchung des materiellen Anreizeffekts (siehe Erwägungsgrund 302 ff.) eindeutig hervor, dass Femern A/S nicht in der Lage war, das Vorhaben ohne Beihilfen auszuführen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beihilfe in diesem Fall auf ein einzelnes, von Dänemark und Deutschland beschlossenes Vorhaben bezieht, das von staatseigenen Zweckgesellschaften umgesetzt werden soll, kann das in der IPCEI-Mitteilung festgelegte formale Kriterium des Anreizeffekts nicht als Bedingung für den Nachweis des Anreizeffekts der Beihilfe angesehen werden. Das Vorhaben der festen Querung unterscheidet sich stark beispielsweise von solchen, die im Rahmen einer allgemeinen Beihilferegelung unterstützt werden, weil derartige Vorhaben von den Unternehmen selbst beschlossen werden und der ihrer Investitionsentscheidung zugrunde liegende Anreiz vor der Bewilligung von den Bewilligungsbehörden überprüft werden muss. Nach Ansicht der Kommission kann der Beihilfeantrag in diesem Fall als immanenter Bestandteil der Gründung von Femern A/S betrachtet werden kann. Daher ist die Tatsache, dass Femern A/S keinen speziellen Beihilfeantrag an die dänischen Behörden gestellt hat, kein Nachweis für das Fehlen eines Anreizeffekts (145). (300) Scandlines et al. argumentierten weiter, maßgebend sei, ob Femern A/S vor Gewährung der Beihilfe tätig geworden ist (d. h. durch Aufnahme von Bauarbeiten), bzw. ob Femern A/S tatsächlich mit den Bauarbeiten begonnen hat, bevor dem Unternehmen die Beihilfe zugesagt wurde. Nach Ansicht von Scandlines et al. hat „Femern A/S 2013 mit den Bauarbeiten begonnen, obwohl die dänischen Behörden die Gewährung der Beihilfe frühestens für das Jahr 2015 mit Verabschiedung des Baugesetzes zugesagt hätten“. Scandlines et al. zufolge sind diese Bauarbeiten nicht als Planungstätigkeiten anzusehen. Da die Beihilfe für Bautätigkeiten noch nicht gewährt worden war, werde damit gegen zudem das Kriterium des formalen Anreizeffekts verstoßen. Außerdem argumentierte Scandlines in dessen Vorbringen vom Oktober 2019, Femern A/S habe auch dadurch gegen das Kriterium des Anreizeffekts verstoßen, dass das Unternehmen nach Aufhebung des Beschlusses zum Bau Bauarbeiten durchführte. Die Kommission stellt fest, dass beim Kriterium des formalen Anreizeffekts im Allgemeinen nicht der Tag des Baubeginns mit dem Tag der Beihilfegewährung verglichen wird (wie Scandlines et al. zu argumentieren scheinen), sondern dass der Vergleich zwischen dem Tag des Baubeginns mit dem Tag des Beihilfeantrags erfolgt. In jedem Fall stützten sich, wie die dänischen Behörden erklärten, die sogenannten vorbereitenden Arbeiten, die Teil eines Programms sind, in dessen Rahmen die dänischen Behörden beschlossen, bestimmte Vorbereitungen früher als ursprünglich geplant einzuleiten, auf mehrere Bewilligungen des dänischen Parlaments zur Anpassung des Planungsbudgets. Daher kann nach Ansicht der Kommission nicht argumentiert werden, Femern A/S — als Zweckgesellschaft mit der ihr gegebenen Satzung — habe diese Arbeiten aufgenommen, ohne die Sicherheit zu haben, dass die Arbeiten staatlich subventioniert werden würden. (301) Scandlines et al. argumentierten ferner, die Kommission habe in Erwägungsgrund 163 des Einleitungsbeschlusses zu Unrecht auf die Stillhalteverpflichtung verwiesen. Die Kommission teilt die Auffassung, dass es sich bei der Stillhalteverpflichtung und dem formalen Kriterium des Anreizeffekts um zwei unterschiedliche Konzepte handelt. In der Tat kann eine Beihilfe auch dann einen Anreizeffekt haben, wenn sie unter Verstoß gegen die Stillhalteverpflichtung gewährt wurde. (302) Der Standpunkt der Kommission, dass es für die Beurteilung des Anreizeffekts einer Beihilfe unerheblich ist, ob ein Beihilfeantrag gestellt wurde, gilt in diesem Fall unbeschadet der Erfordernis, dass die Beihilfe keine Subvention für die Kosten eines Vorhabens darstellen darf, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte (der materielle Anreizeffekt gemäß Nummer 28 der IPCEI-Mitteilung). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der von Scandlines et al. angeführte Verweis auf Artikel 345 AEUV, wonach eine Diskriminierung zugunsten staatseigener Unternehmen vorliege, nicht maßgeblich ist. Wie bereits erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass das Kriterium des materiellen Anreizeffekts nach Nummer 28 der IPCEI-Mitteilung voll anwendbar ist, dass aber die Beihilfe angesichts der in Erwägungsgrund 299 dieses Beschlusses genannten besonderen Umstände im Kontext des Vorhabens als immanenter Bestandteil der Gründung von Femern A/S betrachtet werden kann. Daher sollte nachgewiesen werden, dass die feste Querung ohne die Beihilfe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang errichtet würde. (303) Nach Nummer 29 der IPCEI-Mitteilung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission geeignete Angaben zum geförderten Vorhaben zu übermitteln. Außerdem wird eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation verlangt, die dem Fall entspricht, dass kein Mitgliedstaat eine Beihilfe gewährt. (304) Wie bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, brachten die dänischen Behörden vor, dass keine glaubwürdige kontrafaktische oder realistische Beschreibung eines alternativen Vorhabens existiere. Die alleinige Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf den Umfang des Vorhabens und die entsprechenden Finanzierungsmodalitäten liege beim dänischen Parlament. Folglich seien Femern A/S (und A/S Femern Landanlæg) nicht befugt, über die Durchführung eines alternativen Vorhabens anderer Größenordnung zu entscheiden. (305) Obwohl Nummer 29 der IPCEI-Mitteilung eindeutig besagt, dass die kontrafaktische Fallkonstellation in dem Fehlen eines alternativen Vorhabens bestehen kann, argumentierten Scandlines et al., dass die Kommission prüfen sollte, ob ein alternatives Vorhaben ohne Beihilfen existiert. Da in der Kosten-Nutzen-Bewertung aus dem Jahr 2000 (146) mehrere Alternativen aufgeführt waren und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Lösung eines Absenktunnels wesentlich günstiger war als bei den Alternativen, dürfe die Kommission, so Scandlines et al., diese Alternativen in ihrer Beurteilung der Erforderlichkeit der Beihilfe nicht vernachlässigen. Des Weiteren halten sie die Tatsache, dass allein das dänische Parlament im Hinblick auf den Umfang des Vorhabens entscheidungsbefugt ist, für unerheblich und das Markterkundungsverfahren von 2001 für veraltet. (306) Gegenstand des Kosten-Nutzen-Gutachtens von 2000 war eine wirtschaftliche und finanzielle Bewertung einer festen Querung des Fehmarnbelts, einschließlich einer Prüfung verschiedener technischer Lösungen für eine feste Querung im Vergleich zum Fortbestand des gegenwärtigen Fährverkehrssystems. Die Kommission räumt ein, dass das Kosten-Nutzen-Gutachten von 2000 zu dem Schluss kommt, dass die relative Leistungsfähigkeit der Alternative eines verbesserten Fährbetriebssystems wesentlich höher ausfiel. Das Gutachten kommt jedoch auch zu dem Ergebnis, dass die absolute Größenordnung des Nettonutzens einer festen Querung durch einen verbesserten Fährbetrieb nicht erzielen lässt (zumal kürzere Reisezeiten und Einsparungen bei den Transportkosten am stärksten zu diesem Nutzen beitragen). Folglich bot die Alternative eines verbesserten Fährbetriebs nicht denselben Umfang und keinen ähnlich großen Nutzen wie die feste Querung, sodass sie als kontrafaktische Fallkonstellation nicht in Betracht kommt. Was die übrigen Fallkonstellationen anbelangt, so wurde im Kosten-Nutzen-Gutachten von 2000 weder eine Rangfolge erstellt noch eine eindeutige Präferenz ausgesprochen; in jedem Fall ergibt sich aus dem Gutachten nicht, dass alternative Fallkonstellationen existieren, die die Errichtung einer festen Querung in vergleichbarem Umfang und mit vergleichbarem zu erwartendem Nutzen ohne Beihilfen ermöglichen würden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass sie sich zur Ermittlung der Fallkonstellation, in dem die feste Querung keine staatliche Unterstützung erhalten würde, auf das 2001 eingeleitete Markterkundungsverfahren stützen kann. (307) Wie bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, sollte im Rahmen des Markterkundungsverfahren Folgendes untersucht werden: i) die Bereitschaft und die Fähigkeit des Privatsektors, eine feste Querung über den Fehmarnbelt zu entwerfen, zu planen, zu bauen, zu finanzieren und zu betreiben, ii) die finanziellen und zugehörigen technischen Lösungen für das Vorhaben, iii) der organisatorische Rahmen für die Beteiligung privater Investoren an dem Vorhaben und iv) die Verteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Risiken auf den Privatsektor und die Mitgliedstaaten (147). Das Verfahren stieß auf reges Interesse: Etwa 100 einzelne Unternehmen antworteten, von denen 31 (148) einen Fragebogen beantworteten und 20 zu Interviews eingeladen wurden. Das Markterkundungsverfahren führte zu dem Ergebnis, dass der Privatsektor an einer Beteiligung an Planung, Finanzierung, Bau und Betrieb der festen Querung interessiert wäre, wenn die Mitgliedstaaten eine deutlich über die vorgesehenen TEN-V-Fördermittel hinausgehende Art der Unterstützung und/oder staatliche Garantien bieten. Private Investoren würden als Ausgleich für die erheblichen Risiken, die mit einem Vorhaben wie dem der festen Querung verbunden sind, einen höheren internen Zinsfuß verlangen. Ebenso würden Kapitalgeber als Ausgleich für die wahrgenommenen Risiken einen höheren Zinssatz und einen höheren Schuldendeckungsgrad verlangen. Zusammengenommen würden diese Anforderungen der Investoren und Kapitalgeber zu so hohen Kapitalkosten führen, dass das Vorhaben ohne eine umfangreiche staatliche Unterstützung nicht realisierbar wäre. Als Beleg dafür, dass sich dieses Ergebnis zwischenzeitlich nicht geändert hatte, legten die dänischen Behörden bei der Anmeldung eine Analyse (149) vor, die zeigt, dass die Ergebnisse des Markterkundungsverfahrens weiterhin Bestand hatten. (308) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass sich erstens kein rational handelnder privater Investor unter normalen Marktbedingungen an der Finanzierung eines solchen Vorhabens beteiligen würde und dass zweitens die feste Querung nur mit umfangreicher staatlicher Unterstützung fertiggestellt werden kann. Der Umstand, dass sich die endgültige technische Lösung seit dem Markterkundungsverfahren von 2001 geändert hat, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine kontrafaktische Fallkonstellation ohne Beihilfen zwischenzeitlich realisierbar geworden wäre. Darüber hinaus wäre die Bereitstellung von EU-Fördermitteln im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ ein weiterer starker Indikator dafür, dass staatliche Mittel zur Realisierung des Vorhabens notwendig sind. Folglich würde das Vorhaben ohne die Beihilfen nicht verwirklicht werden. Die kontrafaktische Fallkonstellation besteht somit in dem Fehlen eines alternativen Vorhabens. In Ermangelung eines alternativen Vorhabens muss die Beihilfe als notwendig angesehen werden, wenn beispielsweise nachgewiesen werden kann, dass der interne Zinsfuß des Vorhabens unter dem normalen Zinssatz liegt, den an vergleichbaren Investitionsvorhaben beteiligte Investoren verlangen, oder wenn der interne Zinsfuß nicht ausreicht, um die vom Markt geforderten Kapitalkosten zu decken. (309) Zu diesem Zweck erläuterten die dänischen Behörden im Rahmen der Anmeldung von 2014 bereits, dass Femern A/S keine Investitionsvorhaben vergleichbarer Art oder mit insgesamt vergleichbaren Kapitalkosten hat, anhand deren berechnet werden könnte, ob die Höhe der Beihilfe das Niveau übersteigt, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des Vorhabens zu gewährleisten. Daher musste der interne Zinsfuß des Vorhabens mit den in dem betroffenen Wirtschaftszweig allgemein geforderten Kapitalkosten verglichen werden. Die dänischen Behörden legten eine aktualisierte Analyse vor, die den aktuellen Marktbedingungen und dem vorhabenspezifischen Risiko Rechnung trägt. (310) Wie in Erwägungsgrund 175 dargelegt, hängt der Richtwert für die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) vom risikolosen Zinssatz ab. Im alternativen Modell liegen die WACC niedriger und wurden von den dänischen Behörden mit 5,59 % veranschlagt. (311) Die dänischen Behörden verglichen diese branchenüblichen Kapitalkosten mit der internen Verzinsung, die bei der geplanten festen Querung ohne Beihilfen erzielt würde. Da die dänischen Behörden in Reaktion auf die im Einleitungsbeschluss hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe geäußerten Bedenken aktualisierte Finanzdaten vorlegten, verweist die Kommission auf die ausführliche Beurteilung der den Modellen zugrunde liegenden Annahmen in Abschnitt 0 dieses Beschlusses. (312) Die Ergebnisse dieser aktualisierten Berechnungen zeigen, dass sich der interne Zinsfuß des Vorhabens ohne staatliche Beihilfen und ausgehend von einer wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition von 40 Jahren auf 3,9 % belaufen würde. Dieser interne Zinsfuß liegt weit unter den vom Markt verlangten Kapitalkosten von 5,59 %, die im alternativen Modell für die Berechnung der Finanzierungslücke berechnet wurden. Folglich liegt er auch unter den vom Markt verlangten Kapitalkosten, die im Rahmen des ersten Modells für die Berechnung der Finanzierungslücke unter Annahme höherer WACC ermittelt wurden. Diese Analyse bestätigt die im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Beihilfe im Markterkundungsverfahren von 2001 gezogenen Schlussfolgerungen. Außerdem führten die dänischen Behörden auf Wunsch der Kommission mehrere Sensitivitätsanalysen auf der Grundlage des aktualisierten Finanzmodells durch. Der interne Zinsfuß liegt offenbar auch dann unter den vom Markt verlangten Kapitalkosten, wenn — wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen — eine sehr lange Lebensdauer zugrunde gelegt wird (in der Simulation reichte das Modell bis ins Jahr 2100). (313) Auf der Grundlage der vorstehenden Faktoren gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe keine Subvention für die Kosten eines Vorhabens darstellt, die Femern A/S in jedem Fall zu tragen gehabt hätte, wenn angenommen wird, dass das Vorhaben auch ohne die fragliche Beihilfe durchgeführt worden wäre. Somit ist die Beihilfe für die Errichtung der besagten Infrastruktur erforderlich. 6.4.4.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (314) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Beihilfemaßnahmen nicht über das für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Wenn daher Planung und Bau der festen Querung mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden könnten, würde die Beihilfe nicht als verhältnismäßig gelten (150). (315) Randnummer 31 der IPCEI-Mitteilung besagt Folgendes: „Die Beihilfehöchstintensität richtet sich nach der festgestellten Finanzierungslücke im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten. Sollte es die Analyse der Finanzierungslücke rechtfertigen, könnte die Beihilfeintensität bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erreichen. Die Finanzierungslücke entspricht der Differenz zwischen den positiven und den negativen Cashflows während der Lebensdauer der Investition, abgezinst auf ihren aktuellen Wert auf der Grundlage eines angemessenen Diskontierungsfaktors, der dem Zinssatz Rechnung trägt, den der Empfänger für die Durchführung des Vorhabens insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen Risiken für erforderlich hält. Die beihilfefähigen Kosten sind im Anhang […] aufgeführt.“ (316) Um den im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen, legten die dänischen Behörden eine aktualisierte Analyse der Finanzierungslücke vor und begrenzten die Beihilfe so, dass sie die Finanzierungslücke nicht übersteigt. (317) Daher muss geprüft werden, ob die Annahmen, die dem von den dänischen Behörden vorgelegten Modell für die Berechnung der Finanzierungslücke der festen Querung zugrunde liegen, im Hinblick auf Art, Umfang und Risiken des Vorhabens geeignet sind. (318) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Höhe der Beihilfe unmittelbar mit den Grundannahmen des Modells zur Ermittlung der Finanzierungslücke verknüpft ist, und zwar nicht nur wegen der Begrenzung des Beihilfebetrags auf den Umfang der Finanzierungslücke, sondern auch, weil die Höhe der Verbindlichkeiten und somit auch die Höhe der Beihilfe von Faktoren wie den Gesamtbaukosten und dem angenommenen Zinssatz abhängen. Daher hält es Kommission in Anbetracht der überarbeiteten Anmeldung und der darin enthaltenen aktualisierten Analyse der Finanzierungslücke für angemessen, dass das Modell auch auf die aktuellsten Daten gestützt wird. Diesbezüglich akzeptiert die Kommission die Vorgehensweise der dänischen Behörden, die jüngste vollständig überarbeitete Finanzanalyse des Vorhabens — die Finanzanalyse von 2016 — als Ausgangspunkt zu verwenden und um weitere einschlägige Entwicklungen zu aktualisieren. (319) Die dänischen Behörden beschränkten das Modell für die Berechnung der Finanzierungslücke auf das Finanzierungsmodell für die feste Querung und schlossen alle mit den Hinterlandanbindungen verbundenen Baukoste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.