Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1472 der Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1683) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ai 2017 schloss Femern A/S eine Vereinbarung mit Nationalbanken, dem Finanzministerium und dem Verkehrsministerium, in der festgelegt ist, nach welchen Modalitäten die Finanzierung gewährt wird. Bei der Vereinbarung handelt es sich um eine von Nationalbanken ausgestellte Standardvereinbarung ähnlich denjenigen, die auch bei anderen staatlich kontrollierten Unternehmen geschlossen werden. Darin werden bestimmte übergeordnete Bedingungen festgelegt, unter anderem die, dass Femern A/S sicherstellen muss, dass die erhaltenen Darlehen dem Finanzierungsbedarf des Unternehmens entsprechen und dass die Darlehen keine anwendbaren Vorgaben hinsichtlich der Darlehenssumme überschreiten. Femern A/S sollte auch dafür sorgen, dass staatlich garantierte Transaktionen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage fußen, damit der Staat Garantien übernehmen kann. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass Nationalbanken dies nicht bei jedem Antrag auf ein neues staatliches Darlehen bzw. eine neue staatliche Garantie überprüft. Des Weiteren ist Femern A/S verpflichtet, auf Verlangen von Nationalbanken einen Plan über den zu erwartenden Finanzierungsbedarf vorzulegen. Aus der Vereinbarung geht hervor, dass Nationalbanken jeden Antrag auf Gewährung eines neuen Darlehens, der diesem Plan allgemein entspricht, akzeptieren wird, sofern nicht 1) das Darlehen als mit der Geldpolitik unvereinbar angesehen wird, 2) Nationalbanken aufgrund außergewöhnlicher Marktgegebenheiten oder Illiquidität keinen zufriedenstellenden Preis am Markt erzielen kann oder 3) der Antrag in wesentlichem Maße von dem vorgelegten Plan abweicht. Die spezifischen Bedingungen für staatliche Darlehen und staatlich garantierte Darlehen unterliegen den Standardrichtlinien von Nationalbanken für Finanztransaktionen. Daher werden einzelne, von Femern A/S aufgenommene Darlehen vom Finanzminister weder theoretisch noch praktisch genehmigt oder abgelehnt. Nationalbanken überwacht jedoch regelmäßig, dass die Darlehen, für die Femern A/S eine staatliche Garantie beantragt, in den Anwendungsbereich der Vorgaben des Finanzministeriums und der Leitlinien für Finanztransaktionen fallen. Weder Nationalbanken noch das Finanzministerium haben jemals spezifische Darlehensunterlagen abgelehnt, mit denen beispielsweise A/S Storebælt oder A/S Øresund eine staatliche Garantie beantragt haben. (257) Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass Femern A/S mit Inkrafttreten des Baugesetzes ein Rechtsanspruch auf Finanzierung von Planung und Bau der feste Querung im Wege staatlich garantierter Darlehen oder staatlicher Darlehen übertragen wurde. Insofern wurde Femern A/S mit Inkrafttreten des Baugesetzes eine Einzelbeihilfe gewährt. (258) Wie die dänischen Behörden zudem bestätigten, bedeutet Paragraf 4 Absatz 4 des Baugesetzes (125), dass der dänische Staat ohne weitere Durchführungsmaßnahmen garantiert, dass die Auftragnehmer von Femern A/S vom dänischen Staat bezahlt werden, falls Femern A/S keine Zahlung leistet (126). Sobald also Femern A/S einen Bauvertrag mit einem der Auftragnehmer unterzeichnet, haftet der dänische Staat in voller Höhe für die gesamte aus dem jeweiligen Vertrag resultierende finanzielle Verpflichtung. Diese Garantie wurde ebenfalls mit Verabschiedung des Baugesetzes wirksam, sodass der dänische Staat von dem Tag an ohne weitere Durchführungsmaßnahmen faktisch für alle Kosten haftbar wurde, die für die von Femern A/S im Rahmen des Baugesetzes ausgeübten Tätigkeiten anfallen. (259) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die dänischen Behörden mehrere Einzelbeihilfen für Femern A/S gewährt haben. Erst wurde bei der Gründung im Jahr 2005 eine Kapitalzuführung gewährt. Dann wurde am Tag des Inkrafttretens des Planungsgesetzes am 17. April 2009 eine Einzelbeihilfe für die Finanzierung der Vorbereitung, Untersuchung, Planung und sonstiger erforderlicher Maßnahmen in Bezug auf die feste Querung gewährt. Diese Beihilfe bestand aus einer Kombination folgender Instrumente: aus einer Kapitalzuführung, aus staatlichen Garantien und aus staatlichen Darlehen. Das ursprüngliche Budget war auf 1 210 Mio. DKK (162,2 Mio. EUR) (zu Preisen von 2008) festgelegt. Zusätzliche Beihilfen wurden jeweils am 3. Juni 2010, am 23. Juni 2011 und im März 2013 gewährt, als das ursprüngliche im Planungsgesetz vorgesehene Budget auf 1 881 Mio. DKK (252,1 Mio. EUR), 2 812 Mio. DKK (376,9 Mio. EUR) bzw. 3 992 Mio. DKK (535,1 Mio. EUR) (jeweils zu Preisen von 2008) aufgestockt wurde. Am Tag des Inkrafttretens des Baugesetzes wurde am 6. Mai 2015 eine weitere Einzelbeihilfe für Planung, Bau, Betrieb und sonstige im Hinblick auf den Bau und den Betrieb der festen Querung erforderliche Maßnahmen gewährt, die aus einer Kombination aus staatlichen Beihilfen und staatlichen Garantien bestand. 6.3.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (260) Artikel 108 Absatz 3 AEUV sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. Darüber hinaus hindert die im selben Artikel vorgesehene Stillhalteverpflichtung die Mitgliedstaaten daran, eine beabsichtigte Maßnahme durchzuführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. (261) Am 16. März 2009 meldeten die dänischen Behörden gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV aus Gründen der Rechtssicherheit staatliche Beihilfen zur Finanzierung eines Budgets in Höhe von 1 445 Mio. DKK (193,7 Mio. EUR) zwecks Finanzierung der Planungsphase an. Davon betrafen 1 210 Mio. DKK 162,2 Mio. EUR) die feste Querung und 185 Mio. DKK (24,8 Mio. EUR) die Hinterlandanbindungen. Am 13. Juli 2009 beschloss die Kommission in ihrem Beschluss zur Planung, keine Einwände gegen die Finanzierung der Planungsphase zu erheben, da sie zu dem Schluss gelangt war, dass Femern A/S in der Planungsphase als öffentliche Hand handelte und somit etwaige Unterstützungsmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fielen. Da die Kommission jedoch nicht ausschließen konnte, dass eine staatliche Unterstützung für die Planungsphase staatliche Beihilfen zugunsten des künftigen Betreibers der festen Querung umfasst, prüfte sie auch die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt und kam zu dem Ergebnis, dass sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten. (262) Wie in Erwägungsgrund 259 dieses Beschlusses festgestellt, wurde das Budget für die Planung der festen Querung mehrfach bis zu einer Höhe von insgesamt 3 992 Mio. DKK (535,1 Mio. EUR) (zu Preisen von 2008) angepasst, nämlich jeweils im Juni 2010, im Juni 2011 und im März 2013. Diese Budgetanpassungen wurden vom Finanzausschuss des dänischen Parlaments bewilligt. Die Bewilligung bezog sich jedes Mal auf spezifische, von Paragraf 2 des Planungsgesetzes abgedeckte Planungstätigkeiten. Die Kommission ist der Auffassung, dass die dänischen Behörden im Lichte des Beschlusses zur Planung über diese Budgeterhöhungen entschieden und daher davon ausgingen, dass diese Budgeterhöhungen keine staatlichen Beihilfen für Femern A/S darstellten bzw. dass sie in jedem Fall, wenn es sich um Beihilfen handeln sollte, mit dem Binnenmarkt vereinbar wären. Auf der Grundlage dieser Mittelbewilligungen nahm Femern A/S bestimmte staatliche Darlehen auf. Die dänischen Behörden bestätigten, dass jedes dieser staatlichen Darlehen ein Laufzeitende hat, an dem das Darlehen fällig wird. Die dänischen Behörden erklärten ferner, dass die tatsächlichen Planungskosten auf kontinuierlicher Basis unter Berücksichtigung kurzfristiger Plankostenrechnungen und der Bewilligung von TEN-V- und CEF-Fördermitteln der EU finanziert wurden. (263) Nach Auffassung der Kommission konnten die dänischen Behörden nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen, dass die Bereitstellung staatlicher Garantien und staatlicher Darlehen für ein Planungsbudget in Höhe von 3 992 Mio. DKK vom Beschluss zur Planung abgedeckt war. So stellte die Kommission im Beschluss zur Planung fest, dass die Femern Belt A/S als öffentliche Hand handelte, soweit es ihre Beteiligung an der Planungsphase betraf, und dass die Femern Belt A/S für diese Zwecke gewährte staatliche Finanzierung keine staatliche Beihilfe darstellte. Sollte Femern Belt A/S mit der Leitung der späteren Phasen des Vorhabens und der Ausführung der damit verbundenen kommerziellen Tätigkeiten beauftragt werden, könnte die staatliche Finanzierung der Planungsphase als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft werden. Es trifft zu, dass staatliche Darlehen im Beschluss zur Planung nicht gezielt geprüft wurden, sondern nur staatliche Garantien und eine Kapitalzuführung. Das Planungsgesetz (wie bei der Kommission angemeldet) sieht ausdrücklich die Möglichkeit staatlicher Darlehen vor und überlässt es dem Finanzminister, über den optimalen Mix der Instrumente zur Finanzierung der Vorbereitungs-, Untersuchungs- und Planungstätigkeiten und sonstiger im Hinblick auf die feste Querung erforderlicher Maßnahmen zu entscheiden. Die Kommission stellt weiter fest, dass im Beschluss zur Planung — in dessen ergänzenden Vereinbarkeitsprüfung — kein Beihilfehöchstsatz und keine Beihilfeintensität vorausgesetzt wurde. (264) Am 28. November 2014 übermittelte der dänische Verkehrsminister den „Entwurf des Gesetzes über den Bau und den Betrieb einer Festen Querung über den Fehmarnbelt mit zugehörigen Hinterlandanbindungen in Dänemark“ zur öffentlichen Konsultation. Dem geplanten Baugesetz zufolge sollte Femern A/S auch mit der Durchführung des Baus, des Betriebs und der Finanzierung der festen Querung beauftragt werden. Dementsprechend meldeten die dänischen Behörden das Finanzierungsmodell für die geplante Feste Fehmarnbeltquerung am 22. Dezember 2014 bei der Kommission an. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die dänischen Behörden ihrer Pflicht nachgekommen sind, die Kommission so rechtzeitig über die von ihnen geplante Gewährung von Beihilfen für die Planung, den Bau und den Betrieb der festen Querung zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. (265) Da Femern A/S am 21. November und am 5. Dezember 2018 Vorausdarlehen für Bautätigkeiten in Höhe von insgesamt 7,4 Mrd. DKK (1,0 Mrd. EUR) vom Staat erhielt, da 1,85 Mrd. DKK (0,2 Mrd. EUR) dieses Betrags 2018 und der Restbetrag zwischen Februar und April 2019 ausgezahlt wurden und da der Verkehrsminister Femern A/S am 26. März 2019 anwies, mit einem Bündel an Bauarbeiten zu beginnen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass zumindest ein Teil der auf Grundlage des Baugesetzes gewährten Beihilfe in unzulässiger Weise umgesetzt wurde. 6.4.   Vereinbarkeitsprüfung (266) Die dänischen Behörden argumentieren, dass die Kommission, sollte sie die Unterstützungsmaßnahmen als staatliche Beihilfe werten, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV beurteilen sollte, wonach Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zulässig sind. (267) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat die Grundsätze, nach denen sie die staatliche Finanzierung derartiger Vorhaben beurteilt, in ihrer Mitteilung über Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (IPCEI-Mitteilung) dargelegt (127). (268) Nach Nummer 51 der IPCEI-Mitteilung wird die Kommission „die Grundsätze dieser Mitteilung auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen anwenden, über die sie nach Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zu beschließen hat, selbst wenn die betreffenden Vorhaben vor diesem Datum angemeldet wurden“. Somit sollten die Grundsätze der IPCEI-Mitteilung in diesem Fall angewandt werden. 6.4.1.   Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (269) Um als Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV in Betracht zu kommen, sollte ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse folgende Kriterien erfüllen: — Die Ziele und Durchführungsbedingungen des Vorhabens, einschließlich der Teilnehmer und der Finanzierung, müssen präzise beschrieben sein (128); — es muss von gemeinsamem europäischem Interesse sein (129); — es muss sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht bedeutend sein (130). 6.4.1.1.   Die Ziele und Durchführungsbedingungen des Vorhabens, einschließlich der Teilnehmer und der Finanzierung, müssen präzise beschrieben sein (270) Die Kommission hat bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass das Vorhaben in diesem Fall als Planung, Bau und Betrieb der festen Querung bestimmt werden kann. Artikel 2 des Fehmarnbelt-Vertrags besagt, dass die Feste Fehmarnbeltquerung als kombinierte Schienen- und Straßenverkehrsverbindung zwischen Puttgarden und Rødbyhavn errichtet wird, die aus einer elektrifizierten zweigleisigen Schienenstrecke und einer vierspurigen Straßenverbindung mit der technischen Qualität eines Autobahnstandards besteht. Allgemein betrachtet enthält der Fehmarnbelt-Vertrag eine präzise Beschreibung der Ziele und Durchführungsbedingungen des Vorhabens, einschließlich der Teilnehmer und der Finanzierung. Außerdem enthalten das Baugesetz und dessen Anhänge eine detaillierte technische Beschreibung des Vorhabens einschließlich des geografischen Standorts, der Planung, des Baus, der Finanzierung und des Betriebs. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben als präzise beschriebenes Vorhaben angesehen werden kann. 6.4.1.2.   Das Vorhaben muss von gemeinsamem europäischem Interesse sein (271) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interessen im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist, da es in konkreter, klarer und erkennbarer Weise zu einem oder mehreren Zielen der Union beiträgt und signifikante Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie auf das nachhaltige Wachstum und die Wertschöpfung in weiten Teilen der Union hat. Die Kommission hat auch in ihrem Beschluss zur Planung und in jüngerer Zeit im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass das Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse ist. (272) Das Vorhaben leistet aufgrund seiner wesentlichen Bedeutung für die transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze (TEN-V und TEN-E) einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Union (131). Das Vorhaben wird zur Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes beitragen, wird als vorrangiges TEN-V-Vorhaben betrachtet und ist für die Verkehrsstrategie der Union von großer Bedeutung (132). Das Vorhaben stellt, wie der europäische Koordinator in seinem dritten Arbeitsplan (133) ermittelt hat, eine Lücke im Kernnetzkorridor Skandinavien-Mittelmeer dar. Dementsprechend wird das Vorhaben zur Verbesserung der Verbindung zwischen den nordischen Staaten und Mitteleuropa beitragen und für mehr Flexibilität sowie für Zeiteinsparungen im Straßen- und Schienenverkehr sorgen. Dies ist ein deutlicher Indikator dafür, dass das Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse ist. (273) Zwei Mitgliedstaaten — Dänemark und Deutschland — sind an dem Vorhaben beteiligt. Nichtsdestotrotz hat das Vorhaben nicht nur für diese beiden Mitgliedstaaten Vorteile, sondern ist auch für weite Teile der Union von Nutzen (134). Ziel der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung ist die Verbesserung der Bedingungen für den Personen- und Warenverkehr zwischen den nordischen Ländern und Mitteleuropa. Da die Verbindungslücke im Korridor Skandinavien-Mittelmeer (135) durch das Vorhaben geschlossen wird, dürfte es für alle Anrainerstaaten des Korridors von Finnland bis Malta (gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (136)) Vorteile mit sich bringen. (274) Diese klar definierten Vorteile der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung wurden in einer für das dänische Verkehrsministerium erstellten Kosten-Nutzen-Analyse (137) weiter ausgeführt und beschränken sich nicht auf die von dem Vorhaben betroffenen Unternehmen oder Wirtschaftszweige (138). Die Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass die geplante Feste Fehmarnbeltquerung trotz beträchtlicher Investitionskosten einen weitreichenden Nutzen für Europa haben wird. Die Kosten-Nutzen-Analyse wurde vom Beratungsunternehmen Incentive erstellt und liegt in einer ursprünglichen Fassung vom 5. Januar 2015 sowie in einer aktualisierten Fassung vom 27. März 2015 vor. Die ursprüngliche Fassung wurde zur Berücksichtigung neuer Baukostenschätzungen aktualisiert. In der Analyse wurden Zeiteinsparungen und mehr Flexibilität bei der Überquerung des Fehmarnbelts als wichtigste Vorteile ermittelt, die zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts und zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zwischen den nordischen Staaten und Mitteleuropa beitragen. (275) Darüber hinaus wird in der Kosten-Nutzen-Analyse auch der Nettonutzen unter Berücksichtigung der direkten und indirekten Auswirkungen quantifiziert. Zu den indirekten Auswirkungen zählen beispielsweise Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima sowie eine Berichtigung der Erträge der Fährunternehmen. Der aktualisierten Studie zufolge wird die Feste Fehmarnbeltquerung einen Nettonutzen bringen und eine sozioökonomische Rendite von 4,7 % (139) erzielen, wenn Kosten und Nutzen aller Länder in die Analyse einbezogen werden. In der ursprünglichen Studie wurden auch mehrere Sensitivitätsanalysen durchgeführt. Vorsorglich wurde gemessen, welche Auswirkungen auf den Wettbewerb bei einem reduzierten Fährbetrieb zu erwarten sind. In diesem Szenario wurde die sozioökonomische Rendite auf 4,1 % geschätzt (gegenüber einer sozioökonomischer Rendite von insgesamt 5,0 % in der ursprünglichen Studie). (276) Die Kommission ist der Auffassung, dass selbst dann, wenn die aktualisierte Sensitivitätsanalyse bei fortgeführtem Fährbetrieb eine Rendite von 3,8 % ergibt, wie Scandlines et al. argumentieren, der Nutzen des Vorhabens durch das positive sozioökonomische Ergebnis der Studie bestätigt wird. (277) Nach Auffassung der Kommission ändert sich durch die von Scandlines und Stena Line vorgelegten aktualisierten Studien aus dem Jahr 2019 nichts an der Einschätzung, dass das Vorhaben klar definierte Vorteile hat. Die Studien von Incentive beruhen auf plausible Annahmen. Die neue von Scandlines und Stena Line vorgelegte Knud Erik Andersen-Studie von 2019 ändert nichts an dieser Einschätzung. Scandlines und Stena Line zufolge wurde in den Incentive-Studien davon ausgegangen, dass Scandlines erhebliche Verluste erwirtschaftet. Dieses Argument ist nach Ansicht der Kommission nicht glaubwürdig, zumal klar ist, dass die sozioökonomische Rendite in den Incentive-Studien um entgangene Erlöse im Fährbetrieb bereinigt wurde. Konkret wurde in der ursprünglichen Studie von Incentive angenommen, dass die Einnahmen die Kosten um rund 15 % übersteigen. Außerdem enthielt die Studie zwei Sensitivitätsanalysen, in denen eine Differenz zwischen Einnahmen und Kosten von bis zu 30 % angenommen wurde, die trotzdem eine positive sozioökonomische Rendite von 4,6 % ergaben (gegenüber einer sozioökonomischen Rendite von 5,0 % im Basisszenario). Scandlines und Stena Line führen auch einen Anstieg der geschätzten Baukosten für die deutschen Hinterlandanbindungen an. Die Kommission stellt fest, dass auch die Plausibilität der Incentive-Studien auch durch dieses Element nicht entkräftet werden kann, weil sich die Studien auf eine angemessene Schätzung der Gesamtbaukosten stützen (zumal nur ein kleiner Teil dieser Gesamtkosten auf das deutsche Hinterland entfällt). (278) Nach Nummer 18 der IPCEI-Mitteilung muss das Vorhaben eine Kofinanzierung durch den Empfänger umfassen. Da das Vorhaben großenteils von Femern A/S aus den Maut- und Gebührenzahlungen der Nutzer der festen Querung finanziert werden soll, stellt die Kommission fest, dass dieses Kriterium erfüllt ist. (279) Die staatliche Finanzierung der festen Querung hat keinen Bezug zu umweltschädlichen Subventionen und steht somit nicht im Widerspruch zu dem in Nummer 19 der IPCEI-Mitteilung festgelegten Grundsatz der stufenweisen Abschaffung solcher Subventionen. (280) Wie in Erwägungsgrund 37 dieses Beschlusses dargelegt, hat das Vorhaben EU-Fördermittel für Planungstätigkeiten sowie eine weitere Förderzusage im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ erhalten. Dies wird als solches in der IPCEI-Mitteilung als positiver Indikator für das gemeinsame europäische Interesse anerkannt. (281) Auf der Grundlage aller vorstehenden Faktoren gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben einen wichtigen und konkreten Beitrag zu den verkehrspolitischen Zielen der Union und zu ihren umfassenderen Zielen sowie insbesondere zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts leistet. Somit ist das Vorhaben nach Auffassung der Kommission von gemeinsamem europäischen Interesse. 6.4.1.3.   Das Vorhaben muss sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht bedeutend sein (282) Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein großes europäisches Verkehrsinfrastrukturprojekt. Die Kommission hat die große Bedeutung des Vorhabens bereits in ihrem Beschluss zur Planung anerkannt. (283) Auf der Grundlage der von den dänischen Behörden vorgelegten aktualisierten Angaben werden für Planung und Bau der festen Querung Gesamtkosten von 52,6 Mrd. DKK (7,1 Mrd. EUR), und für den Ausbau der dänischen Hinterlandanbindungen Planungs- und Baukosten von 9,5 Mrd. DKK (1,3 Mrd. EUR) veranschlagt, was für das Vorhaben als Ganzes Kosten in Hohe von 62,1 Mrd. DKK (8,3 Mrd. EUR) zu festen Preisen von 2015 ergibt. Darüber hinaus ist die geplante feste Fehmarnbeltquerung auch mit beträchtlichen Kosten für den Ausbau der deutschen Hinterlandanbindungen verbunden, für die die deutschen Behörden zuständig sind (140). (284) Außerdem wird das Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Dänemark durchgeführt und wurde als integraler Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes bereits auf Unionsebene gebilligt. Nach ihrer Fertigstellung wird die feste Querung die Bedingungen für den Personen- und Güterverkehr zwischen den nordischen Ländern und Mitteleuropa erheblich verbessern und so zur Entlastung der Route durch Dänemark und über den Großen Belt insbesondere im Schienennetz beitragen. (285) Daher handelt es sich nach Auffassung der Kommission um ein Vorhaben von besonderer Größenordnung und Tragweite. Die vergleichsweise lange Bauzeit und die hohen Investitionskosten sprechen zudem für ein sehr hohes finanzielles Risiko (141). Somit ist die Kommission der Auffassung, dass das Vorhaben sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht bedeutend ist. (286) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben alle Förderkriterien gemäß Abschnitt 3 der IPCEI-Mitteilung erfüllt (142). 6.4.2.   Art der zu prüfenden Beihilfe (287) Die 2014 angemeldeten und im Rahmen des Beschlusses zum Bau bewerteten Maßnahmen erstreckten sich auf Planung, Bau und Betrieb der festen Querung bis zur vollständigen Rückzahlung der Verbindlichkeiten. In seinen Urteilen vom 13. Dezember 2018 stellte das Gericht fest, dass, da sich die in Rede stehende Beihilfe auf die Betriebskosten der festen Querung erstreckte, nicht auszuschließen war, dass die Beihilfe in gewissem Umfang eine Betriebsbeihilfe darstellen könnte, die die Kommission, sollten Betriebsbeihilfen betroffen sein, hätte eigens prüfen müssen. (288) Daher warf die Kommission in Abschnitt 5.3.2 des Einleitungsbeschlusses die Frage auf, ob die Beihilfemaßnahmen als Investitionsbeihilfe, als Betriebsbeihilfe oder als Kombination aus beiden eingestuft werden sollten. Insbesondere war zu dem Zeitpunkt unklar, inwiefern die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.