Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1472 der Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1683) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g auf die Eisenbahngebühren zu dem Schluss, dass Femern A/S kein selektiver Vorteil entsteht. 6.1.3.4.   Die besonderen steuerlichen Maßnahmen (219) Damit eine steuerliche Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, muss festgestellt werden, dass sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen begünstigt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (110). Erlässt der Mitgliedstaat hingegen Ad-hoc-Maßnahmen zugunsten bestimmter Unternehmen, so ermöglicht die Feststellung eines Vorteils grundsätzlich eine Annahme der Selektivität (111). Normalerweise ist die Selektivität solcher Maßnahmen leicht festzustellen, weil die Begünstigung nur einem oder wenigen Unternehmen vorbehalten ist (112). (220) Im vorliegenden Fall verringert die besondere steuerliche Regelung für Abschreibungen und den Verlustvortrag die Steuerschuld von Femern A/S gegenüber der ohne die Maßnahmen fälligen Steuerschuld und verschafft Femern A/S dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil. Unter diesen Umständen sollte Femern A/S als unmittelbar Begünstigte der steuerlichen Maßnahmen betrachtet werden. (221) Die Kommission hat die Maßnahmen des steuerlichen Verlustvortrags und der spezifischen Abschreibungsregeln anhand der von den Unionsgerichten festgelegten dreistufigen Standardanalyse (113) bewertet. Erstens muss das Bezugssystem ermittelt werden. Zweitens ist zu bestimmen, ob eine Maßnahme von diesem System abweicht, indem sie zwischen Wirtschaftsbeteiligten differenziert, die sich im Hinblick auf das inhärente Ziel des Systems in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Falls mit der Maßnahme vom Referenzsystem abgewichen wird und die Maßnahme somit prima facie selektiv ist, muss in einem dritten Schritt geprüft werden, ob die Abweichung durch die Natur oder den inneren Aufbau des (Bezugs-)Rahmens gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass sich die ungleiche steuerliche Behandlung unmittelbar aus den Grundprinzipien dieses Systems ergibt (114). Steuerlicher Verlustvortrag (222) Die Kommission ist bereits im Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass in den besonderen Vorschriften über den Verlustvortrag, den Femern A/S in den Jahren 2013 bis 2015 geltend machen konnte, zwischen Wirtschaftsbeteiligten unterschieden wurde, die sich im Hinblick auf das Ziel des betreffenden Steuersystems dem ersten Anschein nach in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden. Die für Femern A/S in diesem Zeitraum geltenden Regeln waren somit prima facie selektiv. Der betroffene Mitgliedstaat muss nachweisen, dass eine dem ersten Anschein nach selektive Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau seines Steuersystems gerechtfertigt ist (115). Die dänischen Behörden haben jedoch in Reaktion auf den Einleitungsbeschluss keine entsprechende Rechtfertigung im Hinblick auf das Ziel des allgemeinen Systems vorgelegt. (223) Die dänischen Behörden sind der Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme die Planungsphase des Vorhabens betrifft und dass die Maßnahmen auf jeden Fall in der Praxis nie zum Tragen kamen, weil Femern A/S in dem fraglichen Zeitraum keine Gewinne erwirtschaftet hat. Femern A/S habe keine Verluste aus vorhergehenden Jahren vorgetragen. Folglich seien bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der Gruppe im Zeitraum 2013 bis 2015, als die besonderen Steuervorschriften anwendbar waren, keine Verlustvorträge aus vorhergehenden Jahren berücksichtigt worden. Alle Verluste von Femern A/S seien zur Senkung des steuerpflichtigen Einkommens auf Gruppenebene im selben Geschäftsjahr verwendet worden. Andere dänische Unternehmen einer Gruppe hätten nach den allgemeinen Vorschriften in gleicher Weise handeln können. (224) Somit war Femern A/S in den Jahren 2013 bis 2015 zwar von den besonderen Vorschriften betroffen, doch wurden diese Vorschriften aufgrund der in diesen Jahren bestehenden Finanzlage des Unternehmens tatsächlich nie auf Femern A/S angewandt. Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Femern A/S durch die besonderen Vorschriften über den Verlustvortrag kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist oder entstehen kann, weil die potenziellen Verlustvorträge nie zum Tragen kamen und auch künftig nicht zum Tragen kommen können (116). Abschreibung von Vermögenswerten (225) Die Kommission ist bereits im Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die für Femern A/S geltenden Abschreibungsregeln prima facie selektiv waren. Die dänischen Behörden haben jedoch keine Rechtfertigung im Hinblick auf das Ziel des allgemeinen Systems vorgelegt. (226) Die dänischen Behörden sind der Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme die Planungsphase des Vorhabens betrifft und dass, wenngleich die Abschreibungsregeln zwischen 2009 und 2015 galten, Femern A/S nicht in den Genuss dieser besonderen Regeln kommen konnte, da die Anlagen nicht für die Nutzung zur Verfügung standen und tatsächlich keine Abschreibungen vorgenommen wurden. Femern A/S unterliege seit dem 1. Januar 2016 dem allgemeinen dänischen Steuerrecht, einschließlich der für alle dänischen Unternehmen geltenden Regeln über die Abschreibung von Vermögenswerten. (227) Somit hätte Femern A/S in den Jahren 2009 bis 2015 einen selektiven Vorteil genießen können. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass Femern A/S durch den für Femern A/S geltenden besonderen Abschreibungssatz kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist und nicht entstehen kann, weil der Vorteil nie zum Tragen kam und auch künftig nicht zum Tragen kommen kann (117). Regelung über die gemeinsame Besteuerung (228) Das Bezugssystem für die Regelung über die gemeinsame Besteuerung besteht aus den im dänischen Körperschaftsteuergesetz festgelegten Vorschriften über die obligatorische Besteuerung. Da die Regelung über die gemeinsame Besteuerung für alle dänischen Unternehmen einer Gruppe gilt und nicht speziell für Femern A/S, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Femern A/S ein selektiver Vorteil entstanden ist (118). Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Femern A/S aus der Beteiligung des Unternehmens an der Regelung über die gemeinsame Besteuerung kein zusätzlicher selektiver Vorteil erwächst. 6.1.3.5.   Unentgeltliche Nutzung von Staatseigentum (229) Den dänischen Behörden zufolge sieht das dänische Recht keine allgemeine Regel und keinen allgemeinen Grundsatz vor, wonach Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation wie Femern A/S befinden, verpflichtet wären, für die Nutzung von Meeresboden und Wasserflächen Gebühren an den Staat zu zahlen. Daher gelte für alle festen Querungen der gleiche Grundsatz des freien Zugangs. Auch Fährbetreiber und andere Schifffahrtsunternehmen zahlten für die Überquerung dänischer Hoheitsgewässer keine Gebühren an den dänischen Staat. Häfen zahlen nach Angaben der Behörden ebenfalls keine Gebühren für die Nutzung des Meeresbodens. (230) In ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss argumentieren Scandlines et al., der Umstand, dass das Baugesetz die unentgeltliche Nutzung des Meeresbodens durch Femern A/S ausdrücklich vorsehe, lege nahe, dass Femern A/S andernfalls nach Maßgabe des normalen (Bezugs-)Systems eine Gebühr zu entrichten hätte. (231) In Artikel 8 Absatz 2 des Fehmarnbelt-Vertrags und in Paragraf 45 des Baugesetzes wird klargestellt, dass Femern A/S keine Gebühr für die Nutzung des Meeresbodens entrichten sollte. Nach Angaben der dänischen Behörden wurde diese Bestimmung nur aufgenommen, um Zweifel auszuschließen. Den dänischen Behörden zufolge bedarf die Auferlegung der Pflicht zur Zahlung von Gebühren an die dänischen Behörden als Gegenleistung für eine bestimmte Dienstleistung nach dänischem Recht einer Rechtsgrundlage. Wie in Erwägungsgrund 229 dieses Beschlusses dargelegt, gibt es keine solche Rechtsgrundlage und keinen Anhaltspunkt dafür, dass Dänemark von anderen Infrastrukturbetreibern ein Entgelt für die Nutzung von Meeresboden und Wasserflächen verlangt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die dänischen Behörden selbst, wenn es Paragraf 45 des Baugesetzes nicht geben würde, in Ermangelung einer spezifischen Rechtsgrundlage keine Gebühren von Femern A/S für die Nutzung des Meeresbodens hätte verlangen können. Gleichzeitig lässt sich aus der Tatsache, dass diese Gesetze die unentgeltliche Nutzung von Wasserflächen und Meeresboden ausdrücklich vorsehen, nicht ableiten, dass Femern A/S andernfalls nach dem normalen (Bezugs-)System eine Gebühr hätte entrichten müssen. (232) Unter diesen Umständen und in Ermangelung eines allgemeinen Rechtsrahmens, der die Zahlung einer Gebühr für die Nutzung von Meeresboden und Wasserflächen vorsieht, sowie in Ermangelung konkreter Beweise dafür, dass in der Vergangenheit derartige Gebühren gezahlt wurden, hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass ein solches allgemeines System existiert. Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass Femern A/S diesbezüglich keinen selektiven Vorteil genießt. 6.1.4.   Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (233) Stärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (119). Es wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sich die Position des begünstigen Unternehmens gegenüber dessen Wettbewerbern dadurch verbessert. (234) Im Einleitungsbeschluss ist die Kommission bereits zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass, soweit Femern A/S als auf dem Markt für Verkehrsdienstleistungen zur Überquerung des Fehmarnbelts tätiges Unternehmen betrachtet werden muss, die Gewährung eines selektiven Vorteils die Stellung von Femern A/S gegenüber anderen auf diesem Markt tätigen Unternehmen, wie insbesondere Fährbetreibern und Hafenbetreibern, stärken könnte. (235) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertreten die dänischen Behörden jedoch die Ansicht, dass die feste Querung nicht im direkten Wettbewerb beispielsweise mit Fähren stehe, so wie auch die Schieneninfrastruktur nicht direkt mit Straßen, Bussen oder Flughäfen konkurriere. Sie verweisen diesbezüglich auf Randnummer 220 der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe. Nach Auffassung der dänischen Behörden wird der Wettbewerb durch die staatliche Finanzierung der festen Querung nicht verfälscht. (236) Die Kommission kann sich der Argumentation der dänischen Behörden nicht anschließen. Nach Ansicht der Kommission wird die Stellung von Femern A/S durch die Maßnahmen, die Femern A/S einen selektiven Vorteil verschaffen, gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt. Insbesondere kann nicht bestritten werden, dass Femern A/S im Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit Unternehmen im Wettbewerb stehen wird, die alternative Verkehrsdienstleistungen anbieten. (237) Erstens wird in der von Femern A/S erstellten Finanzanalyse von 2016 eingeräumt, dass „[in] Zukunft ... wahrscheinlich sowohl ein Teil des Transitverkehrs zwischen Skandinavien/Ostdänemark und Deutschland, der heute die Verbindung über den Großen Belt nutzt, als auch ein Teil des Verkehrs über die Fährrouten in der westlichen Ostsee über den Fehmarnbelt-Tunnel abgewickelt werden [wird], da ein Teil der Reisenden die Nutzung des Fehmarnbelt-Tunnels als attraktiver erachten wird“. Auch das Gericht stellte in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2018 fest, dass die Stellung von Femern A/S zum Nachteil von Fähren gestärkt werden würde. Dem Gericht zufolge ist die Schlussfolgerung vertretbar, dass ein Vorhaben, das den Bau einer Infrastruktur als Alternative zu bestehenden Verkehrsträgern vorsieht, das Risiko birgt, dass die bestehenden Verkehrsträger ihren Betrieb einstellen, zumal wenn das betreffende Vorhaben eine Lösung bietet, die insgesamt positive Auswirkungen hat (120). (238) Zweitens weist die Kommission darauf hin, dass es die dänischen Behörden versäumten, bei der Wiedergabe von Randnummer 220 der Bekanntmachung über den Begriff staatlichen Beihilfe zur Unterstützung ihrer Aussage, der Wettbewerb werde durch die öffentliche Finanzierung von Straßen, auch von Mautstraßen (und damit indirekt auch von Brücken), nicht verfälscht, auch die damit verbundene Fußnote 327 zu erwähnen, in der ausdrücklich Folgendes erklärt wird: „Eine außergewöhnliche Situation, in der staatliche Beihilfen nicht auszuschließen sind, wäre z. B. eine Brücke oder ein Tunnel zwischen zwei Mitgliedstaaten, wodurch eine weitgehend substituierbare Dienstleistung zu einer durch kommerzielle Fährdienste erbrachten Dienstleistung angeboten wird, oder der Bau einer Mautstraße, die direkt mit einer anderen Mautstraße im Wettbewerb steht (z. B. zwei parallel verlaufende Mautstraßen, durch die folglich weitgehend substituierbare Dienste erbracht werden können).“ (239) Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass sie in Bezug auf die feste Öresund-Querung, eine Infrastruktur mit sehr ähnlichen Tätigkeiten, Zielen und Finanzierungsmaßnahmen wie die Feste Fehmarnbeltquerung, in ihrem Öresund-Beschluss von 2014 die Ansicht vertrat, dass der Wettbewerb auf dem Markt für Verkehrsdienste zur Überquerung des Öresund verfälscht wird, weil „das Konsortium mit Betreibern der anderen Verkehrsträger, zum Beispiel mit Fährdiensten, im Wettbewerb steht“ (121). (240) Somit kann nach Auffassung der Kommission aus den vorstehend genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen, die einen selektiven Vorteil beinhalten, den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen drohen. 6.1.5.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Beihilfe (241) Auf der Grundlage dieser Beurteilung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführungen, die staatlichen Garantien für Darlehen und die staatlichen Darlehen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. In Bezug auf die angeblichen Beihilfemaßnahmen in Form der Abschreibung von Vermögenswerten, des steuerlichen Verlustvortrags, der Regelung über die gemeinsame Besteuerung, der Eisenbahngebühren und der (unentgeltlichen) Nutzung von Staatseigentum kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie keine staatlichen Beihilfen zugunsten von Femern A/S im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AUEV darstellen. Außerdem ist die Kommission mit Blick auf die überarbeitete Anmeldung der Auffassung, dass die Garantien für Derivate keine staatliche Beihilfe darstellen. 6.2.   Einstufung der Maßnahmen als Einzelbeihilfen oder Beihilferegelung (242) In Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses warf die Kommission die Frage auf, ob die staatlichen Garantien und staatlichen Darlehen als Beihilferegelung, als bei Inkrafttreten des Planungs- und des Baugesetzes gewährte Einzelbeihilfen oder aber als Einzelbeihilfe, die immer dann gewährt wird, wenn die nationalen Behörden eine Finanztransaktion für Femern A/S durchführen, angesehen und eingestuft werden sollte. (243) Um festzustellen, ob die Maßnahmen die Voraussetzungen einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe erfüllen, muss die Kommission den Charakter der Maßnahmen im Lichte der in der Verfahrensverordnung dargelegten Begriffsbestimmungen untersuchen. (244) Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verfahrensverordnung bezeichnet der Ausdruck „‚Beihilferegelung‘ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“. Als Einzelbeihilfen hingegen gelten gemäß Artikel 1 Buchstabe e derselben Verordnung „Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung“. (245) Wie die Kommission bereits in Erwägungsgrund 129 des Einleitungsbeschlusses darlegte, kann der erste in der Definition der Beihilferegelung genannte Fall nicht als auf die zu prüfenden Maßnahmen anwendbar betrachtet werden, da die Maßnahmen nicht auf „Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden“ abzielen, sondern speziell Femern A/S gewährt wurden. (246) Sowohl die dänischen Behörden als auch Scandlines et al. argumentierten, dass der zweite in der Begriffsbestimmung genannte Fall in dieser Sache nicht anwendbar sei, weil die Beihilfe für Femern A/S mit einem bestimmten Vorhaben — der festen Querung — verbunden sei. Da die in Form von Kapitalzuführungen, staatlichen Garantien und staatlichen Darlehen gewährten Beihilfen ausschließlich mit der Finanzierung von Planung und Bau der festen Querung zusammenhängen und andere Vorhaben oder Tätigkeiten ausschließen, stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe tatsächlich mit einem bestimmten Vorhaben verbunden ist. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage der in Reaktion auf den Einleitungsbeschluss überarbeiteten (und in Erwägungsgrund 177 dieses Beschlusses dargelegten) Anmeldung nicht als für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt anzusehen. (247) Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatlichen Garantien und die staatlichen Beihilfen nicht als Beihilferegelung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verfahrensverordnung anzusehen sind. Daher sind sie als Einzelbeihilfen einzustufen. (248) Zu prüfen bleibt, ob die staatlichen Garantien und die staatlichen Darlehen eine oder mehrere mit dem Planungs- und dem Baugesetz verbundene Einzelbeihilfe(n) oder aber eine Reihe von Einzelbeihilfen beinhalten, die immer dann gewährt werden, wenn die dänischen Behörden eine Finanztransaktion für Femern A/S durchführen. (249) Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte (122), die sich in mehreren Leitlinien und Verordnungen der Kommission (123) niederschlägt, steht fest, dass als Tag der Beihilfegewährung der Tag gilt, an dem der Rechtsanspruch auf Erhalt der Beihilfe nach den geltenden nationalen Regeln auf den Empfänger übergeht. (250) Die nationale Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Femern A/S besteht aus dem Planungsgesetz vom 15. April 2009, in Kraft getreten am 17. April 2009, und dem Baugesetz vom 4. Mai 2015, in Kraft getreten am 6. Mai 2015. (251) In Paragraf 7 des Planungsgesetzes und in Paragraf 4 des Baugesetzes sind die Rechtsgrundlagen für die Finanzierung der in diesen Gesetzen geregelten Tätigkeiten festgelegt. Nach den Angaben der dänischen Behörden sind beide Paragrafen im Wesentlichen deckungsgleich. In Paragraf 4 des Baugesetzes wird dargelegt, dass Femern A/S Darlehen aufnehmen und sonstige Instrumente zur Finanzierung und Refinanzierung von Planung, Bau und Betrieb und sonstigen erforderlichen Maßnahmen nutzen kann und dass Darlehen nach näheren Vorschriften des Finanzministers aufzunehmen sind (Absatz 1); dass der Finanzminister ermächtigt wird, eine Bürgschaft aus der Staatskasse für diese Verpflichtungen zu gewähren (Absatz 2); dass der Finanzminister ermächtigt wird, den Finanzierungsbedarf durch die Weitergabe staatlicher Darlehen zu decken (Absatz 3); dass der dänische Staat für die sonstigen finanziellen Verpflichtungen von Femern A/S bürgt, die das Unternehmen im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens übernommen hat (Absatz 4). Paragraf 7 des Planungsgesetzes hat einen ähnlichen Wortlaut. (252) Die Kommission stellt fest, dass der Wortlaut der Paragrafen 4 und 7 an sich nicht eindeutig ist, was den Rechtsanspruch von Femern A/S auf diese Finanzierungsformen und das damit verbundene Ermessen des Finanzministers betrifft, staatliche Darlehen oder staatliche Garantien für Femern A/S zu genehmigen oder abzulehnen. (253) Die dänischen Behörden erteilten weitere Auskünfte auf der Grundlage der Vorbemerkungen zum Baugesetz, die sie als verbindliche Quelle für die Auslegung von Paragraf 4 des Baugesetzes betrachten. In Bezug auf Absatz 1 wird in den Vorbemerkungen klargestellt, dass die Darlehen nach den Vorgaben des Finanzministers aufgenommen werden müssen, damit möglichst günstige Bedingungen erzielt werden. Die dänischen Behörden erläuterten ferner, dass der Finanzminister nach dieser Bestimmung befugt ist, verbindliche Leitlinien für Femern A/S darüber aufzustellen, wie Femern A/S Darlehen aufnehmen sollte, welche Instrumente verwendet werden sollten und welche Anforderungen gestellt werden sollten. In Bezug auf die Absätze 2 und 3 wird in den Vorbemerkungen erläutert, dass „die Verantwortung des Staates für die in Rede stehenden Bauarbeiten durch die gewählte Organisationsform nicht beschränkt werden soll. Folglich besagt Gesetz, dass der Staat eine Garantie für die Verpflichtungen der Unternehmen in Bezug auf Darlehen und sonstige Instrumente zur Finanzierung und Refinanzierung von Planung, Bau, Betrieb und Durchführung sonstiger erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Bauvorhabens übernimmt. Die staatliche Garantie bedeutet, dass Femern A/S und A/S Femern Landanlæg Darlehen zu Bedingungen aufnehmen können, die der Staat selbst als Darlehensnehmer erhält“ (Kapitel 10). In Kapitel 12 der Vorbemerkungen wird erläutert, dass „die Baukosten des Vorhabens neben dem durch EU-Subventionen bezuschussten Teil durch die Aufnahme von durch den dänischen Staat garantierten Darlehen auf den internationalen Kapitalmärkten oder durch die Weitergabe staatlicher Darlehen finanziert werden soll. Zinsen und Tilgung für die Darlehen werden durch Gebühren für die Nutzung der geplanten festen Querung und die von Banedanmark für die Schienennutzung geleisteten Zahlungen finanziert. Der dänische Staat bürgt für die aufgenommenen Darlehen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die die Unternehmen im Zuge der Bauphase eingehen“. Daraus folgt, dass das Baugesetz eine eindeutige Verpflichtung des Staates zur Finanzierung der Baukosten durch staatliche Darlehen (bzw. durch die oben erwähnte „Weitergabe staatlicher Darlehen“) und/oder durch staatliche Garantien vorsieht. Der Finanzminister ist lediglich befugt, über den Mix von staatlichen Darlehen und staatlichen Garantien zu entscheiden. (254) Die dänischen Behörden erteilten weitere Auskünfte über die im Baugesetz (und entsprechend im Planungsgesetz) vorgesehene Umsetzung dieser staatlichen Darlehen und staatlichen Garantien. Auch die spezifische Rolle des Finanzministers wurde näher erläutert, der bei dieser Umsetzung nur einen begrenzten Ermessensspielraum hat. (255) In Dänemark werden die Staatsschulden im Auftrag des Finanzministeriums vom „Amt für Staatsschuldenverwaltung“ bei Nationalbanken (der dänischen Zentralbank) verwaltet. Die Verteilung der Zuständigkeiten ist in der „Vereinbarung über die Aufgabenverteilung im Bereich der Staatsschulden zwischen der dänischen Zentralbank und dem Finanzministerium“ (124) geregelt. Nach Paragraf 6 dieser Vereinbarung stellt Nationalbanken staatliche Garantien im Auftrag des Finanzministers und gewährt staatliche Darlehen im Auftrag der Regierung an Unternehmen, die gesetzlich befugt sind, staatlich garantierte Darlehen oder staatliche Darlehen aufzunehmen. Das Finanzministerium unterrichtet Nationalbanken vor Verabschiedung eines neuen Gesetzes oder Änderung eines bestehenden Gesetzes usw. über den Zugang von Unternehmen zu staatlichen Darlehen und/oder staatlichen Garantien, die Nationalbanken verwaltet oder verwalten soll. Das Finanzministerium unterrichtet Nationalbanken, wenn diese materielle Rechtsgrundlage angewandt werden kann. (256) Am 29. M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.