Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1472 der Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1683) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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staatliche Befugnisse ausübt. In der Tat findet Artikel 107 Absatz 1 AEUV keine Anwendung, wenn der Staat als „öffentliche Hand“ (91) handelt oder öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt (92) handeln. Eine Einheit kann dann als „als öffentliche Hand handelnd“ angesehen werden, wenn die betreffende Tätigkeit Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder sie ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden ist (93). Die dänischen Behörden brachten diesbezüglich vor, dass die Ziele der festen Querung weit über die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung hinausgingen, wie dies etwa bei Versorgungsunternehmen, Postbetreibern und öffentlichen Verkehrsunternehmen der Fall sei. Die dänischen Behörden begründen ihre Haltung damit, dass die feste Querung die notwendigen Voraussetzungen für eine intensivere kulturelle und wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Wohle der Europäischen Union, beider Staaten und der Regionen entlang des Fehmarnbelts schaffen würde. Das Wesen der Planung, des Baus und des Betriebs der festen Querung ist nach Ansicht der dänischen Behörden ebenfalls eindeutig mit dem Handeln als öffentliche Hand verbunden, weil Dänemark damit eine zwischenstaatliche Vereinbarung und eine weitreichende staatliche Planungsentscheidung des dänischen Staates umsetze. Das Wesen der Tätigkeiten ist nach Ansicht der dänischen Behörden eher mit den Tätigkeiten internationaler und nationaler Verkehrsbehörden (wie Eurocontrol oder den dänischen Straßen- und Eisenbahnbehörden) als mit den Tätigkeiten eines privatwirtschaftlichen Verkehrsbetreibers vergleichbar. Die dänischen Behörden sind außerdem der Auffassung, dass für Femern A/S spezifische Vorschriften gelten, etwa dass Femern A/S keiner Norm der Gewinnmaximierung unterliegt. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Zweckgesellschaft bestehe auch keine Gefahr, dass ihre Finanzierung zur Quersubventionierung von Tätigkeiten verwendet wird, die nicht mit den spezifischen Aufgaben zusammenhängen, für deren Erfüllung Femern A/S gegründet wurde. (191) Diesbezüglich ist die Kommission der Ansicht, dass eine Gesamtbewertung erforderlich ist und dass die Tätigkeit von Femern A/S ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit den wesentlichen Aufgaben des Staates verbunden sein sollte, um das Kriterium des „Handelns als öffentliche Hand“ zu erfüllen. Die Kommission kann sich dem Vorbringen der dänischen Behörden nicht anschließen, die von der Kommission in den Erwägungsgründen 85 bis 88 des Einleitungsbeschlusses dargelegte vorläufige Analyse sei fehlerhaft. Die von den dänischen Behörden betreffend das Ziel, das Wesen und die geltenden Vorschriften vorgebrachten Argumente genügen nicht, um diese Analyse zu entkräften, und rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, dass Femern A/S als öffentliche Hand handelt. (192) Nach ständiger Rechtsprechung sollte die Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit auf Sachverhaltselementen beruhen, nämlich auf der Bereitstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt. Femern A/S bietet Bürgern und Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Betreiberin der festen Querung Verkehrsdienstleistungen an. Femern A/S wird von den Nutzern des Straßenabschnitts der festen Querung eine Gebühr (Maut) für die Überquerung des Fehmarnbelts erheben. Außerdem werden Eisenbahnunternehmen Gebühren für den Zugang zur Schieneninfrastruktur auf der festen Querung entrichten. Die Einnahmen von Femern A/S aus dem Straßen- und Schienenverkehr sollen die Gesamtkosten für Planung, Bau und Betrieb der festen Querung finanzieren, sollen aber auch — nach Rückzahlung der staatlich garantierten Darlehen und staatlichen Darlehen — über Dividendenausschüttungen an die Muttergesellschaft zur Finanzierung des Baus der Hinterlandanbindungen dienen. (193) Es gibt einen Markt für die Überquerung des Fehmarnbelts, insbesondere weil die Dienstleistung bereits von dem bestehenden Fährbetreiber, einem eindeutig unter Marktbedingungen tätigen privatwirtschaftlichen Unternehmen, entgeltpflichtig erbracht wird. Deshalb werden die von Femern A/S erbrachten Verkehrsdienstleistungen im Wettbewerb zu den von Fährbetreibern erbrachten Verkehrsdienstleistungen stehen. Darüber hinaus wird die feste Querung auch mit anderen Verkehrsverbindungen konkurrieren, die alternative Möglichkeiten zur Überquerung des Fehmarnbelts bieten. Somit wird Femern A/S Dienstleistungen auf einem Markt anbieten. (194) Erwähnenswert ist, dass Femern A/S keine spezifischen hoheitlichen Befugnisse übertragen wurden, sondern die Infrastruktur als Wirtschaftsbeteiligter bauen und betreiben wird. Der Bau und die kommerzielle Nutzung großer Infrastrukturvorhaben stellen an sich keine Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse dar; außerdem liegt dem Bau und dem Betrieb der festen Querung eine wirtschaftliche Logik zugrunde, zumal die Querung zu einem Großteil durch Nutzungsgebühren finanziert werden soll (94). Die Tätigkeiten von Femern A/S unterscheiden sich deutlich von dem, was in der Vergangenheit zu den Tätigkeiten der öffentlichen Hand gezählt wurde, wie Streitkräfte oder Polizei, Luftverkehrssicherheit und -kontrolle, Seeverkehrskontrolle und -sicherheit, Überwachung der Umweltverschmutzung, Organisation, Finanzierung und Vollzug von Haftstrafen, Entwicklung und Sanierung staatseigener Grundstücke durch Behörden und Erfassung von Daten zu öffentlichen Zwecken aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung der betroffenen Unternehmen zur Offenlegung entsprechender Daten (95). (195) Auch ist nicht entscheidend, dass Femern A/S keine Gewinnmaximierung anstrebt. Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften unerheblich, ob eine Einheit mit der Absicht der Gewinnerzielung gegründet wurde (96). (196) Auf jeden Fall ist es in Anlehnung an den Öresund-Beschluss von 2014, in dem festgestellt wurde, dass der Eigentümer bzw. Betreiber eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, offensichtlich, dass sich die dänischen Behörden für die Einführung eines Marktmechanismus entschieden haben. Wie die Öresundbrücke/der Öresundtunnel soll auch die feste Querung als kommerziell genutzte, durch eine Maut finanzierte Infrastruktur betrieben werden. Dies steht im Widerspruch zu der Argumentation, die Tätigkeit erfolge in Ausübung hoheitlicher Befugnisse. (197) Es trifft zu, dass die Gebühren für die Nutzung der festen Querung nach Maßgabe des Baugesetzes nicht von Femern A/S, sondern direkt vom Staat durch den Verkehrsminister festgelegt werden. Aus Paragraf 42 Absatz 3 des Baugesetzes geht jedoch hervor, dass Femern A/S ungeachtet des Absatzes 2 die bestehenden Ermäßigungsregelungen innerhalb bestimmter Grenzen ändern oder neue Ermäßigungen einführen kann. Außerdem ist die Tätigkeit von Femern A/S gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Fehmarnbelt-Vertrags in Übereinstimmung mit allgemeinen Geschäftsprinzipien auszuführen (97). Daher stellt die Kommission fest, dass Femern A/S einen gewissen Ermessensspielraum für die eigene Preisgestaltung hat. Auf jeden Fall ist es für die Feststellung, ob ein Unternehmen eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art ausübt, nicht entscheidend, ob das betreffende Unternehmen seine Preise selbst festlegt oder einer staatlich regulierten Preisregelung unterliegt (98). Nach der Rechtsprechung ist die Frage, inwiefern eine Einheit die Preise ihrer Dienstleistungen selbst beeinflussen kann, nur einer von mehreren zu berücksichtigenden Aspekten (99). Eine Tätigkeit ist nämlich dann wirtschaftlicher Art, wenn sie darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (etwa durch die kommerzielle Nutzung einer Infrastruktur). Wie das Gericht vor Kurzem bestätigte, hindert der Umstand, dass eine Dienstleistung ohne Gewinnabsichten angeboten wird (etwa aufgrund einer staatlich vorgeschriebenen Preisgestaltung), die Einheit, die die besagten Tätigkeiten ausführt, nicht daran, als Unternehmen eingestuft zu werden, wenn die angebotenen Dienstleistungen mit denen anderer gewinnorientierter Unternehmen konkurrieren (100). (198) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei dem Betrieb der festen Querung um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Aus dem Urteil in der Sache Leipzig/Halle (101) ergibt sich, dass auch der Bau der von Femern A/S betriebenen Infrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und dass somit die dafür bereitgestellten Fördermittel staatliche Beihilfen beinhalten können. Somit ist Femern A/S im Hinblick auf diese Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. (199) Da die Kommission im Rahmen des Einleitungsbeschlusses keine Feststellung über die Art der Haupttätigkeit von Femern A/S treffen konnte, war es ihr auch nicht möglich, zu einem abschließenden Ergebnis im Hinblick auf die sogenannten Werbe-, Marketing- und Informationstätigkeiten von Femern A/S zu gelangen. (200) Da die dänischen Behörden die mit der Planung und dem Bau der festen Querung verbundenen Tätigkeiten von Femern A/S als Ausübung hoheitlicher Befugnisse betrachten, werten sie auch die Werbe-, Marketing- und Informationstätigkeiten als Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Da staatliche Stellen sind oftmals verpflichtet seien, über ihre Tätigkeiten und Vorhaben zu kommunizieren und zu informieren, sollten diese Tätigkeiten aus ihrer Sicht nicht, wie von Scandlines et al. vorgeschlagen, als Marketingaktivitäten eingestuft werden. Die dänischen Behörden argumentieren auch, dass ein intensiver Dialog mit den betroffenen Gruppen in Deutschland und Dänemark sowie die Zusammenarbeit mit NRO und den örtlichen Behörden in Deutschland und Dänemark für die Verwirklichung der geplanten Fehmarnbeltquerung unerlässlich ist. (201) Nach Ansicht der Kommission ist haben die Werbe-, Marketing- und Informationstätigkeiten eindeutig zu Planung, Bau und Betrieb der festen Querung beigetragen, wie die von Scandlines et al. und den dänischen Behörden vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen zu bestätigen scheinen. Die Marketingtätigkeiten würden, gemäß der von Scandlines et al. vertretenen Auslegung, eindeutig zu der wirtschaftlichen Tätigkeit von Femern A/S beitragen. Allerdings würden diese Tätigkeiten auch dann zur wirtschaftlichen Tätigkeit von Femern A/S beitragen, wenn die Werbe-, Marketing- und Informationstätigkeiten wie von den dänischen Behörden vorgebracht als Informationstätigkeiten gewertet werden. Wie Scandlines et al. zudem geltend machen, ist es nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten informieren müssen. Diese Informationspflichten gelten im Allgemeinen nicht als Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Die Kommission ist der Ansicht, dass es in diesem Sinne unerheblich ist, ob die Tätigkeiten als Informations-, Werbe- oder Marketingtätigkeiten eingestuft werden. Maßgeblich für die Einstufung als staatliche Beihilfe ist, dass die betreffenden Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Tätigkeit beitragen. Daher betrachtet die Kommission auch die Werbe-, Marketing- und Informationstätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten. 6.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (202) Was die Finanzierung der aus den Maßnahmen erwachsenden Vorteile durch staatliche Mittel anbelangt, so ist der Begriff der Beihilfe weiter gefasst als der Begriff der Subvention. Der Begriff der Beihilfe umfasst nämlich nicht nur positive Leistungen wie Subventionen und Kapitalzuführungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (102). (203) Nicht marktkonforme Kapitalzuführungen umfassen positive Leistungen. Auch wenn eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmte Unternehmen steuerlich begünstigen, nicht mit einer positiven Übertragung von Mitteln verbunden ist, versetzt sie die Begünstigten in eine bessere finanzielle Lage als die übrigen Steuerpflichtigen und stellt eine Übertragung staatlicher Mittel dar (103). Darüber hinaus genügt es für die Einstufung von Garantien oder Darlehen als Übertragung öffentlicher Mittel, wenn der öffentlichen Hand dadurch eine potenzielle zukünftige Belastung entsteht, dass Garantien oder Darlehen zu nicht marktgerechten Bedingungen gewährt werden (104). Gleiches gilt beispielsweise auch in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat Garantien gewährt, ohne dafür vom Garantieempfänger die Zahlung einer marktgerechten Prämie zu verlangen. Außerdem ist auch dann von einer Übertragung staatlicher Mittel auszugehen, wenn die öffentliche Hand für den Zugang zu öffentlichen Bereichen oder natürlichen Ressourcen nicht den Betrag verlangt, den sie dafür normalerweise verlangen würde. (204) Da die vorstehend genannten Maßnahmen (Kapitalzuführung, steuerliche Maßnahmen, staatliche Darlehen und staatliche Garantien sowie die unentgeltliche Nutzung des Meeresbodens) von Dänemark gewährt wurden, sind sie definitionsgemäß diesem Staat zuzurechnen. (205) Was die Eisenbahngebühren anbelangt, so stellen sie eine künftige Einnahmequelle für Femern A/S dar, die — wie auch die Maut — vom Finanzminister festgelegt wird. Bei den Gebühren und der Maut handelt es sich um ein Entgelt für die Nutzung der festen Querung. Die Tatsache, dass es sich bei einem der Eisenbahnbetreiber um den staatseigenen dänischen Eisenbahnbetreiber DSB handelt, rechtfertigt nicht die Feststellung, dass die von diesem Betreiber über Rail Net Denmark an Femern A/S gezahlten Eisenbahngebühren staatliche Mittel beinhalten, weil von allen Eisenbahnbetreibern, die die feste Querung nutzen, auf objektiver und diskriminierungsfreier Grundlage ein Entgelt verlangt wird (105). Darüber hinaus wurde Rail Net Denmark nicht mit der Einziehung bzw. Verteilung staatlicher Beihilfen beauftragt, sondern die Mittel werden direkt an Femern A/S übertragen. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Eisenbahngebühren nicht um staatliches Eingreifen oder eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme handelt. 6.1.3.   Selektiver Vorteil (206) Um zu bestimmen, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss laut ständiger Rechtsprechung festgestellt werden, ob das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, den es unter normalen Marktbedingungen, d. h. bei Fehlen des staatlichen Eingriffs, nicht erlangt hätte (106). Maßgeblich ist lediglich die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen und nicht die Ursache oder das Ziel des staatlichen Eingreifens (107). Um dies zu bewerten, ist die finanzielle Situation des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Situation in dem Fall zu vergleichen, in dem die Maßnahme nicht eingeführt worden wäre. 6.1.3.1.   Die Kapitalzuführungen, die staatlichen Garantien und die staatlichen Darlehen (207) Es kann angenommen werden, dass Femern A/S durch die von der Sund & Bælt Holding A/S gewährten Kapitalzuführungen ein Vorteil entstanden ist. Angesichts der Unsicherheiten, die im Zusammenhang mit der Rentabilität und den hohen Risiken des Vorhabens bestehen, hätte ein privater Wirtschaftsbeteiligter ohne irgendeine Form staatlicher Unterstützung wahrscheinlich keine Veranlassung gesehen, Femern A/S Kapital zuzuführen. Außerdem kann dem Darlehensnehmer durch eine öffentliche Garantie oder ein zu Vorzugsbedingungen gewährtes staatliches Darlehen ein Vorteil entstehen, weil er Kapital zu einem Zinssatz und zu Kosten aufnehmen kann, die er ohne die Garantie (108) bzw. ohne das staatliche Darlehen am Markt nicht erhalten hätte. Im vorliegenden Fall muss Femern A/S auf die durch eine staatliche Garantie gedeckten ausstehenden Verbindlichkeiten und auf das ausstehende Kapital der staatlichen Darlehen eine jährliche Prämie an den dänischen Staat zahlen. Es wird — insbesondere angesichts der Risiken des Vorhabens — nicht bestritten, dass diese Prämie, selbst wenn sie nach dem alternativen Modell für die Berechnung der Finanzierungslücke 2 % (109) betrüge, unter dem marktüblichen Satz liegt. Außerdem mindert eine staatliche Garantie, mit der die aus Vertragsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten von Femern A/S gedeckt werden, die Risiken, die ein privater Wirtschaftsbeteiligter im Rahmen normaler Vertragspflichten unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätte. In diesem Fall verschaffte der dänische Staat Femern A/S einen Vorteil, indem er die staatlichen Garantien für Darlehen und die staatlichen Darlehen gewährte, ohne dafür die Zahlung einer Prämie zu Marktbedingungen oder des marktüblichen Zinssatzes zu verlangen. Im Hinblick auf die Werbe-, Marketing- und Informationstätigkeiten stellt die Kommission fest, dass sie aus staatlichen Darlehen für Planungstätigkeiten finanziert werden und nicht aus besonderen, für jene Tätigkeiten vorgesehenen staatlichen Darlehen. (208) Da die besagten Vorteile speziell Femern A/S betreffen, sind sie de jure selektiv. Daher verschaffen die Kapitalzuführungen, die staatlichen Garantien für Darlehen und die staatlichen Darlehen Femern A/S selektive Vorteile im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 6.1.3.2.   Staatliche Garantien für Derivategeschäfte (209) Das Planungs- und im Baugesetz sieht auch vor, dass staatliche Garantien für Derivategeschäfte gestellt werden können. Bislang hat Femern A/S noch keine derartigen Geschäfte getätigt. Im Hinblick auf die Garantien für künftige Derivategeschäfte werden die dänischen Behörden die Zahlung einer Prämie verlangen, die sie für marktkonform halten. (210) Nummer 3.1 der Mitteilung über Garantien besagt Folgendes: „Verschafft eine einzelne staatliche Garantie oder eine vom Staat erlassene Garantieregelung einem Unternehmen keinen Vorteil, so handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe.“ In Nummern 3.2 bis 3.5 der Mitteilung über Garantien werden mehrere ausreichende Voraussetzungen dafür aufgeführt, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Nummer 3.6 der Mitteilung über Garantien zufolge ist in dem Fall, dass „die unter den Nummern 3.2 bis 3.5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt [sind], ... die entsprechende Garantie oder Garantieregelung nicht automatisch als staatliche Beihilfe zu werten“. Aus Nummer 1 der Mitteilung über Garantien geht hervor, dass die Bestimmungen unmittelbar — jedoch nicht ausschließlich — für Garantien gelten, die sich auf eine bestimmte finanzielle Transaktion wie ein Darlehen beziehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass Garantien für Derivatekontrakte nicht unmittelbar mit Garantien für Darlehen vergleichbar sind und dass bei dieser Form der Garantie für Derivate eine Einzelfallprüfung gemäß Nummer 1.4 der Mitteilung über Garantien angemessen ist. (211) Garantien für Derivatekontrakte unterscheiden sich von Garantien für Darlehen. Bei einem Derivat handelt es sich um eine gegenseitige Verpflichtung, die bei Abschluss des Kontrakts einen Marktwert von null hat. Der Marktwert kann sich im Laufe der Zeit — zum Beispiel aufgrund von Zinsschwankungen — zugunsten einer Partei (und zum Nachteil der anderen Partei) verändern. Der Derivatehandel von Femern A/S wird durch eine allgemeine Vereinbarung mit jeder finanziellen Gegenpartei geregelt (einer sogenannten „ISDA-Vereinbarung“), die auch einen Kreditsicherungsanhang umfasst. Im Rahmen der gegenseitigen Vereinbarung im Kreditsicherungsanhang ist jede Partei verpflichtet, Sicherheiten in Höhe des negativen Nettomarktwerts des gesamten Derivateportfolios zwischen beiden Parteien zu hinterlegen. Die von Femern A/S für die Hinterlegung der Sicherheiten bereitgestellte Liquidität darf für keine anderen Zwecke verwendet werden. Die Sicherheiten werden in einem geschlossenen System mit getrennten Konten verwaltet. Eine staatliche Garantie für einen Derivatekontrakt entspricht einer Garantie für die Zahlungsverpflichtungen von Femern A/S aus der Derivatevereinbarung und für die Fähigkeit von Femern A/S, die für die Hinterlegung der Sicherheiten bei der Gegenpartei erforderliche Liquidität aufzubringen, womit ein möglicher negativer Marktwert der Transaktion gedeckt wird. (212) Die Preisgestaltung eines Derivategeschäfts hängt von den mit diesen potenziellen Marktwertveränderungen verbundenen Kredit- und Finanzierungsrisiken ab. Ohne Garantie und gegenseitige Kollateralvereinbarung schlägt die Bank als Gegenpartei diese Risikofaktoren auf den Preis auf. Wie die dänischen Behörden erläuterten, sind diese Risikoaufschläge wesentlich niedriger als die Risikoprämie eines Darlehens mit gleichem Kapitalbetrag. (213) Die dänischen Behörden teilten der Kommission mit, dass Femern A/S für jede mit einem Derivategeschäft verbundene Garantie eine marktkonforme Gebühr zahlen wird. Die marktkonforme Gebühr wird wie folgt ermittelt: Femern A/S holt vor Abschluss eines neuen Derivategeschäfts zwei verbindliche Angebote von mindestens zwei verschiedenen Privatbanken ein. Die Banken geben für zwei Arten von Geschäften ein verbindliches Angebot ab: a) für das Derivategeschäft mit Unterstützung durch eine staatliche Garantie und gegenseitiger CSA-Vereinbarung und b) für das gleiche Geschäft ohne diese unterstützenden Elemente. Die Angebote beruhen auf einer von jeder Bank vorgenommenen spezifischen Einschätzung der Finanzlage von Femern A/S. Femern A/S kann dann zwischen diesen beiden Arten von Geschäften wählen. Wählt Femern A/S das Geschäft a), so zahlt Femern A/S die Differenz zwischen dem Angebot für Geschäft a) und dem Angebot für Geschäft b) als Prämie an den dänischen Staat. Die Prämie wird als Prozentsatz der Kapitalsumme des Geschäfts ausgedrückt und ist während der gesamten Laufzeit des Geschäfts jährlich zahlbar. (214) Auf der Grundlage dieser Methode, wonach zwei verbindliche Angebote verglichen und der daraus resultierende Differenzbetrag als Prämie an den dänischen Staat gezahlt wird, ist die Kommission der Auffassung, dass der Staat Femern A/S durch die Übernahme einer Garantie für die Derivategeschäfte keinen Vorteil verschafft. Folglich beinhaltet diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe. Somit muss nicht geprüft werden, inwieweit die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen droht. 6.1.3.3.   Eisenbahngebühren (215) Im vorhergehenden Abschnitt kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Erhebung von Eisenbahngebühren keine Nutzung dem Staat zurechenbarer staatlicher Mittel darstellt, die Femern A/S gewährt wurden. Im Interesse der Vollständigkeit und da die Frage im Einleitungsbeschluss offengelassen wurde, hat die Kommission außerdem untersucht, ob Femern A/S in Bezug auf die Eisenbahngebühren einen selektiven Vorteil genießt. (216) Nach Angaben der dänischen Behörden handelt es sich bei den Infrastrukturgebühren um Nutzungsgebühren, d. h. um die Bezahlung einer Leistung und nicht um eine Abgabe oder ein Entgelt. Die Behauptung von Scandlines, der Staat werde Femern A/S über seinen eigenen Eisenbahnbetreiber DSB unabhängig vom Zugaufkommen in der festen Querung, ohne Anpassungsmechanismus und für unbestimmte Zeit jährlich einen Anteil an den insgesamt erhobenen Gebühren zahlen, ist nicht zutreffend. Die dänischen Behörden bestätigten, dass die Gebühren in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt werden und für jeden Eisenbahnbetreiber gelten werden, der die feste Querung nutzt. Die Eisenbahngebühren würden über Rail Net Denmark an Femern A/S gezahlt und durch Rail Net Denmark erhoben. (217) Die Kommission stellt fest, dass die Eisenbahngebühren eine Gegenleistung für die von Femern A/S für Eisenbahnbetreiber erbrachten Dienstleistungen darstellen. Unter Berücksichtigung der Klarstellungen in Erwägungsgrund 87 dieses Beschlusses besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Eisenbahneinnahmen zu hoch wären. (218) Daher kommt die Kommission in Bezu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.