Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1472 der Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1683) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cht befunden, dass sie dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die dänischen Behörden haben den Umweltauswirkungen des Vorhabens bei der Entscheidungsfindung über die feste Querung gebührend Rechnung getragen. Die von dänischer Seite durchgeführte umfassende und eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist in den Vorbemerkungen zum Baugesetz ausführlich beschrieben. In diesen Vorbemerkungen wird, ebenso wie im Fehmarnbelt-Vertrag — und daher mit Wirkung sowohl für Dänemark als auch für Deutschland —, ausdrücklich bestimmt, dass Planung, Bau und Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Anforderungen umzusetzen sind. Auf der Grundlage des Planungsgesetzes wurde der Verkehrsminister ermächtigt, nach Beratungen mit dem Umweltminister Umweltverträglichkeitsgutachten für das Bauvorhaben, unter anderem durch Anhörungsverfahren, sowie sonstige notwendige Umweltverträglichkeitsprüfungen bezüglich des Bauvorhabens durchzuführen. Das Umweltministerium, einschlägige Behörden, Unternehmen und Kommunen wurden einbezogen, und die Umweltverträglichkeitsgutachten usw. wurden im Einklang mit der UVP-Richtlinie erstellt. (368) Somit galt für das Vorhaben seit Beginn die Anforderung, dass schädliche Auswirkungen auf Natur und Umwelt bei Planung, Bau und Betrieb der festen Querung vermieden und erhebliche nachteilige Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf das europäische Natura-2000-Netz, in angemessener Weise abgefedert werden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass, wenn auch den ökologischen Aspekten im Rahmen der Abwägungsprüfung Rechnung zu tragen war, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angeblichen nachteiligen Auswirkungen der festen Querung auf die Umwelt von einer solchen Größenordnung wären, dass sie das Ergebnis der Abwägungsprüfung verändern könnten. (369) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die nachteiligen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten — begrenzt sind und durch die positiven Auswirkungen — ihr Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse — überwogen werden. 6.4.6.   Spezifische Voraussetzung für die Vereinbarkeit der staatlichen Garantien — Voraussetzungen für die Inanspruchnahme (370) Ziffer 5.3 der Mitteilung über Garantien besagt Folgendes: „Die Kommission wird nur solchen Garantien zustimmen, deren Inanspruchnahme an bestimmte vertragliche Voraussetzungen geknüpft ist, die bis zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder eines ähnlichen Verfahrens reichen können. Die Parteien vereinbaren diese Voraussetzungen bei Übernahme der Garantie. Sollte der Mitgliedstaat beabsichtigen, die Inanspruchnahme der Garantie an andere als die ursprünglich bei Übernahme der Garantie vereinbarten Voraussetzungen zu knüpfen, so wird dies mit der Gewährung einer neuen Beihilfe gleichstellt, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags anzumelden ist.“ (371) Nach Paragraf 4 Absatz 2 des Baugesetzes wird der Finanzminister ermächtigt, eine Bürgschaft aus der Staatskasse für die Verpflichtungen von Femern A/S bezüglich Darlehen und sonstiger finanzieller Instrumente zur Finanzierung der festen Querung zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Art von Garantie sind im Baugesetz selbst nicht geregelt. In Reaktion auf die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken überarbeiteten die dänischen Behörden die Anmeldung von 2014, um sicherzustellen, dass für die Inanspruchnahme aller (167) derartigen staatlichen Garantien zugunsten von Femern A/S die folgenden Mindestvoraussetzungen gelten: a) Femern A/S hat es versäumt, eine nach der garantierten Vereinbarung fällige Zahlung zum regulären Fälligkeitstermin zu leisten; b) der Darlehensgeber muss den Garanten nach Maßgabe der einschlägigen Garantie schriftlich unterrichten; c) die Unterrichtung erfolgt erst nach Ablauf aller im Rahmen der garantierten Vereinbarung anwendbaren Abhilfefristen; d) der Darlehensgeber ist nicht berechtigt, Femern A/S eine Fristverlängerung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der garantierten Vereinbarung zu gewähren; e) dem Garanten wird zur Einzahlung des nach der garantierten Vereinbarung fälligen Betrags eine Frist von mindestens vier Bankgeschäftstagen ab Erhalt der Unterrichtung eingeräumt. (372) Wie bereits in Erwägungsgrund 203 des Einleitungsbeschlusses angemerkt, machten die dänischen Behörden in Bezug auf die staatliche Garantie zur Deckung nichtfinanzieller Verpflichtungen gemäß Paragraf 4 Absatz 4 des Baugesetzes geltend, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Art von Garantie auf einer Auslegung der Garantie im Lichte der allgemeinen Grundsätze des dänischen Rechts beruhen. Die dänischen Behörden erteilten zu diesem Punkt zusätzliche Auskünfte. Im dänischen Bürgschaftsrecht wird zwischen „simpel kaution“ und „selvskyldnerkaution“ unterschieden. Bei einer „simpel kaution“ muss der Garantieempfänger dem Garanten nachweisen, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Normalerweise muss dazu entweder i) im Rahmen einer Vollstreckung (d. h. des Versuchs, eine Forderung gegen das Vermögen des Bürgschaftsschuldners zu vollstrecken) festgestellt werden, dass der Auftraggeber seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann; oder ii) es muss gegen den Bürgschaftsschuldner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren eröffnet worden sein. Im Falle einer „selvskyldnerkaution“ kann der Garantieempfänger den Garanten zur Zahlung auffordern, wenn der Bürgschaftsschuldner die Zahlung nicht fristgerecht geleistet hat. Nach der dänischen Rechtsprechung zu Garantien wird eine Garantie normalerweise als „simpel kaution“ ausgelegt, es sei denn, es gibt eindeutige Gründe für die Auslegung als „selvskyldnerkaution“. Sofern also die Garantie nicht eindeutig als „selvskyldnerkaution“ bezeichnet ist, muss der Garantieempfänger dem Garanten nachweisen, dass der Bürgschaftsschuldner seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. In Bezug auf die Bestimmung in Paragraf 4 Absatz 4 folgt daraus, dass, da im Planungs- bzw. Baugesetz nicht vorgesehen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie in einem bestimmten Fall beispielsweise in einer Ministerialverordnung oder in spezifischen Verträgen für jeden Einzelfall festgelegt werden, die in Paragraf 4 Absatz 4 vorgesehene staatliche Garantie standardmäßig als „simpel kaution“ anzusehen ist. Daher muss der Garantieempfänger nachweisen, dass Femern A/S nicht in der Lage ist, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen (wie oben dargelegt) nachzukommen, bevor die Garantie in Anspruch genommen werden kann. Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die Inanspruchnahme dieser Art von Garantie vertraglich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. (373) Wenn auch die Kommission zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht über die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt wurde, ist sie der Auffassung, dass sie die Garantien im Lichte von Ziffer 5.3 der Mitteilung über Garantien akzeptieren kann. 6.4.7.   Transparenz (374) Gemäß Nummer 45 der IPCEI-Mitteilung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass mindestens folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden: Wortlaut der Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein Link dazu; Angaben zu(r) Bewilligungsbehörde(n); Identität der einzelnen Empfänger, Art und Höhe der Beihilfen, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU oder Großunternehmen); Region, in der der Empfänger ansässig ist (auf der Ebene von NUTS II); Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist. Die dänischen Behörden haben sich verpflichtet, dieser Anforderung nachzukommen. 6.4.8.   Berichtspflicht (375) Nummer 49 der IPCEI-Mitteilung lautet: „Die Durchführung des Vorhabens unterliegt einer regelmäßigen Berichterstattung“. Die dänischen Behörden haben sich diesbezüglich verpflichtet, jährliche Berichte mit Zahlen zur Entwicklung des Schuldenstands vorzulegen. Daher betrachtet die Kommission diese Voraussetzung als erfüllt. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (376) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführungen, die staatlichen Garantien für die Darlehen zur Finanzierung der Planungs- und Baukosten sowie die staatlichen Darlehen zur Finanzierung der Planungs- und Baukosten staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen in Form der Abschreibung von Vermögenswerten, des steuerlichen Verlustvortrags, der Regelung über die gemeinsame Besteuerung, der Eisenbahngebühren und der unentgeltlichen Nutzung von Staatseigentum keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AUEV zugunsten von Femern A/S darstellen. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Garantien für Derivate angesichts der überarbeiteten Anmeldung keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von Femern A/S darstellen. (377) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die angemeldeten Maßnahmen zugunsten von Femern A/S in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 510 Mio. DKK (68,4 Mio. EUR) und einer Kombination aus staatlichen Darlehen und staatlichen Darlehensgarantien bis zu einer Höhe von 69,3 Mrd. DKK (9,3 Mrd. EUR), die spätestens 16 Jahre nach Inbetriebnahme zu kündigen sind, die in der IPCEI-Mitteilung festgelegten Voraussetzungen erfüllen und somit gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Die jährliche Prämie auf die staatlich garantierten Verbindlichkeiten und die staatlichen Darlehen, die Femern A/S an den dänischen Staat zu zahlen verpflichtet ist, wird von 0,15 % auf 2 % angehoben. Die dänischen Behörden haben der Kommission zugesagt, spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme der festen Querung (derzeit für 2033 geplant) eine Aktualisierung des alternativen Modells für die Berechnung der Finanzierungslücke (auf der Grundlage eines durchschnittlichen risikolosen Zinssatzes von 1,5 %) zu übermitteln. In dieser Aktualisierung wird der Baukostenpuffer reduziert, falls die tatsächlichen Baukosten geringer ausfallen als veranschlagt. Der maximale Garantiebetrag und die maximale Garantielaufzeit werden entsprechend herabgesetzt, um sicherzustellen, dass das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe die aktualisierte Finanzierungslücke nicht übersteigt. (378) Die dänischen Behörden stimmten einem ausnahmsweisen Verzicht auf ihre Rechte, die sich aus Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung 1/1958 des Rates (168) ergeben, sowie der Annahme und Bekanntgabe dieses Beschlusses nach Artikel 297 AEUV in englischer Sprache zu — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen in Form der Abschreibung von Vermögenswerten, des steuerlichen Verlustvortrags, der Regelung über die gemeinsame Besteuerung, der Eisenbahngebühren, der unentgeltlichen Nutzung von Staatseigentum und der staatlichen Garantien für Derivate stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Femern A/S dar. Artikel 2 Die Maßnahmen in Form von Kapitalzuführungen und einer Kombination aus staatlichen Darlehen und staatlichen Garantien zugunsten von Femern A/S, die Dänemark zumindest teilweise rechtswidrig durchgeführt hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese Maßnahmen sind in ihrer gemäß der überarbeiteten Anmeldung geänderten Form auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 20. März 2020 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)  Staatliche Beihilfen — Dänemark — Staatliche Beihilfe SA.39078 (2019/C) (ex 2014/N) — Finanzierung der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. C 226 vom 5.7.2019, S. 5). (2)  Beschluss der Kommission vom 13.7.2009 in der Sache N 157/2009 — Dänemark — Finanzierung der Planungsphase für die Feste Fehmarnbeltquerung (ABl. C 202 vom 27.8.2009, S. 1). (3)  Von Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH (im Folgenden „Scandlines“), von 3i Investment Plc, TT Line und Stena Line Scandinavia AB (im Folgenden „Stena Line“) sowie von Trelleborgs Hamn AB. (4)  Die Beschwerden wurden unter den Nummern SA.38915 und SA.41640 bei der Kommission registriert. (5)  Beschluss der Kommission vom 23.7.2015 in der Sache SA.39078 (2014/N) — Dänemark — Finanzierung der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung) (ABl. C 325 vom 2.10.2015, S. 1). (6)  Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH (im Folgenden „Scandlines“) sowie Stena Line Scandinavia AB (im Folgenden „Stena Line“). (7)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Stena Line Scandinavia AB u. a./Kommission, T-631/15, ECLI:EU:T:2018:944, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH/Kommission, T-630/15, ECLI:EU:T:2018:942. (8)  Rechtssache C-174/19 P, Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH/Kommission, und Rechtssache C-175/19 P, Stena Line Scandinavia/Kommission. Beide Fälle sind anhängig. (9)  Siehe Fußnote 1. (10)  Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. September 2019, Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH/Kommission, T-566/19 R, ECLI:EU:T:2019:605. (11)  Beschluss vom 27. November 2019, Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH/Kommission, T-566/19, ECLI:EU:T:2019:839. (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2019, Mytilinaios Anonymos Etairia — Omilos Epicheiriseon/Kommission, C-332/18 P, ECLI:EU:C:2019:1065, Rn. 126 und 127. (13)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (14)  Rechtssache T-890/16, Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH/Kommission, ECLI:EU:T:2018:1004. (15)  Rechtssache T-891/16, Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH/Kommission, ECLI:EU:T:2018:1003. (16)  Das Schreiben wurde unter der Nummer SA.51981 registriert. (17)  Beschluss der Kommission vom 28. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA.51981 (2018/FC) — Dänemark — Beschwerde über die angebliche Beihilfe zugunsten von Femern A/S und Femern Landanlæg A/S (ABl. C 406 vom 9.11.2018, S. 1). (18)  Rechtssache T-7/19, Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH/Kommission, anhängig. (19)  Beschlüsse des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH/Kommission, T-890/16, ECLI:EU:T:2018:1004 und T-891/16, ECLI:EU:T:2018:1003. (20)  Rechtssache C-173/19, Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH/Kommission, anhängig. (21)  European Rail Traffic Management System (Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem). (22)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129). (23)  Zwischenstaatliches Abkommen vom 23. März 1991 zwischen den Regierungen Dänemarks und Schwedens. (24)  Der Vertrag wurde am 3. September 2008 unterzeichnet und im Jahr 2009 von Dänemark und Deutschland ratifiziert. (25)  In Dänemark gilt eine Politik des festen Wechselkurses zu einem Leitsatz von 746,038 DKK für 100 EUR. Dieser Wechselkurs wird im gesamten Beschluss für die Berechnung des ungefähren Euro-Gegenwerts der dänischen Krone zugrunde gelegt. (26)  Siehe den Durchführungsbeschluss C(2015) 5274 der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 11. September 2014 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden; und den Durchführungsbeschluss C(2017) 8803 der Kommission vom 5. Januar 2018 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 8. Februar 2017 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden. (27)  A/S Femern Landanlæg wurde am 16. November 2009 gegründet. (28)  Das dänische Gesetz über die Projektierung einer Festen Fehmarnbeltquerung mit den Hinterlandanbindungen in Dänemark (Gesetz Nr. 285 vom 15. April 2009). (29)  Erläuterungen zum Planungsgesetz, 17. Dezember 2008. (30)  Siehe Fußnote 2. (31)  Gesetz Nr. 575 vom 4. Mai 2015. (32)  Siehe Paragraf 38 des Baugesetzes. (33)  Siehe Paragrafen 1 und 5 des Baugesetzes. (34)  Siehe Paragraf 42 des Baugesetzes. (35)  Siehe Paragraf 41 des Baugesetzes. (36)  Die deutschen Hinterlandanbindungen waren nicht Gegenstand dieses Falls. (37)  Siehe Paragraf 2 des Baugesetzes. Eine Beschreibung der Hinterlandanbindungen ist auch Erwägungsgrund 32 zu entnehmen. (38)  Siehe Paragraf 39 des Baugesetzes. (39)  Auf der Grundlage des Wertes der Anteile von Rail Net Denmark und der Anteile von A/S Femern Landanlæg. (40)  Gemäß Paragraf 6 des Sund & Bælt-Gesetzes. (41)  Siehe Paragraf 7 Absätze 3 und 5 des Planungsgesetzes und Paragraf 4 Absatz 2 des Baugesetzes. (42)  Paragraf 4 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 1 des Baugesetzes. (43)  Paragraf 4 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 1 des Baugesetzes. (44)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10). (45)  Siehe Paragraf 7 Absatz 4 des Planungsgesetzes und Paragraf 4 Absatz 3 des Baugesetzes. (46)  Festgelegt am Tag der Darlehensaufnahme und festgelegt durch die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Marktbedingungen. (47)  Scandlines zufolge wurde der ursprüngliche Betrag von 187 Mio. EUR bis 2013 vier Mal aufgestockt. (48)  Dazu gehören der Betrieb einer Presseabteilung und von zwei Informationszentren (in Rødbyhavn und in Burg auf der deutschen Insel Fehmarn) sowie eines Videokanals, die Organisation von und Teilnahme an Wettbewerbsveranstaltungen, Informationsmaßnahmen, Veröffentlichungen in den Medien und auf Websites, Vorbereitung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen für Erzeuger, Weiterverarbeiter und Vermarkter, verbraucherorientierte Werbekampagnen, Sponsoring von Marathonläufen und Fußballturnieren. (49)  Zum Beispiel ein Vertrag betreffend die Überwachung der Medienberichterstattung (2014) und ein Dienstleistungsvertrag im Bereich Marketingmanagement und -beratung (2017). (50)  Siehe Paragraf 12, Absatz 2 des Gesetzes Nr. 591 vom 18. Juni 2012 zur Änderung des dänischen Körperschaftsteuergesetzes. (51)  In vorangegangenen Geschäftsjahren eingetretene Verluste. (52)  Werte von 2010 — Der Betrag wird jährlich indexiert (außer für die Jahre 2010 bis 2013). (53)  Paragraf 9 des Planungsgesetzes wurde durch das Gesetz Nr. 581 vom 4. Mai 2015 aufgehoben, das am 1. Januar 2016 in Bezug auf die Steuervorschriften in Kraft trat. (54)  Siehe Paragrafen 13 und 14 des Gesetzes Nr. 588 vom 24. Juni 2005, Lov om Sund og Bælt Holding A/S (Lov nr. 588 af 24/06/2005) (im Folgenden „Sund & Bælt-Gesetz“). (55)  Änderung des Gesetzes Nr. 581, eingeführt am 4. Mai 2015. (56)  Siehe Paragraf 16 des Planungsgesetzes. (57)  Siehe Paragraf 45 des Baugesetzes. (58)  Siehe Paragraf 41 des Baugesetzes. (59)  Dänische Staatsbahnen. (60)  Lov om anlæg og drift af en fast forbindelse over Femern Bælt med tilhørende landanlæg i Danmark (Lov nr. 575 af 4. maj 2015). (61)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32). (62)   ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4. (63)  Beschluss der Kommission vom 15.10.2014 in der Beihilfesache SA.36558 (2014/NN) und SA.38371 (2014/NN) — Dänemark, SA.36662 (2014/NN) — Schweden, Aid granted to Øresundsbro Konsortiet (ABl. C 437 vom 5.12.2014, S. 1). (64)  Hierzu wird auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT-Fluggesellschaft mbH/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 17 verwiesen. (65)  Urteil des Gerichts vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, ECLI:EU:T:2018:563. (66)  Scandlines et al. bezeichnen die von Incentive im Auftrag des dänischen Verkehrsministeriums angefertigten Kosten-Nutzen-Analysen als die „ursprüngliche Studie“ („Original study“) vom 5. Januar 2015 und die „aktualisierte Studie“ („Updated study“) vom 27. März 2015. (67)  Scandlines et al. verweisen auf ein PwC-Gutachten vom 29. Januar 2019. (68)  Knud Erik Andersen: „Udfordringer ved samfundsokonomisk analyse af transportprojekter“, veröffentlicht in der elektronischen Zeitschrift „Artikler fra Trafikdage på Aalborg Universitet“ (Bericht von der jährlichen Verkehrskonferenz an der Universität Aalborg), ISSN 1603-9696. (69)  Hanseatic Transport Consultancy (HTC): Bedarfsbezogene Verkehrsmarktuntersuchungen im Kontext der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung (FFBQ), 17. Juni 2019. Der Bericht wurde vom NABU in Auftrag gegeben. (70)  Die Reederei Scandlines bezieht sich auf ihren Antrag auf Fördermittel aus der Fazilität „Connecting Europe“ zur Unterstützung ihrer technischen Durchführbarkeitsstudien 2019-2020 über die Möglichkeit des Umschlags emissionsfreier Frachtfähren in den Häfen in Rødby und Puttgarden („Capacity upgrade for Sustainable Traffic Machines — Preparing for zero emission operation“). (71)  Die dänischen Behörden verweisen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft mbH/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 28, auf das Urteil vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli Srl/Servizi Ecologici Porto di Genova SpA, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 24, und allgemeiner auf die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C/2016/2946, ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1), Rn. 15. (72)  Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt u. a./Kommission, T-443/08 und T-455/08, ECLI:EU:T:2011:117; im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig/Halle GmbH/Kommission, C-288/11 P, ECLI:EU:C:2012:821. (73)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parla

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