Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1472 der Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1683) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s einen ähnlichen Ansatz wie in Punkt 4.2 der Mitteilung über Garantien dargelegt, wonach in Ermangelung eines Marktpreises „das Beihilfeelement in der gleichen Weise zu berechnen [ist] wie das Subventionsäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens, nämlich als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz, der für das betreffende Unternehmen ohne die Garantie gegolten hätte, und dem im Wege der staatliche Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen“. Die dänischen Behörden haben bei der Berechnung des Beihilfebetrags nicht zwischen dem Wert der mit den staatlichen Darlehen verbundenen staatlichen Beihilfe und dem Wert der mit den staatlichen Garantien verbundenen Beihilfe unterschieden. Aus dem Baugesetz geht auch hervor, dass beide austauschbar sind und dass es im Ermessen des Finanzministers liegt, über den optimalen Mix beider Instrumente zu entscheiden. Femern A/S muss auf die ausstehenden garantierten Verbindlichkeiten den gleichen Prämiensatz zahlen wie auf die ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat. Die Beihilfeelemente, die sich aus den staatlichen Garantien und den staatlichen Darlehen ergeben, wurden somit auf die gleiche Weise berechnet. Zur Berechnung des jährlichen Beihilfeelements bestimmten die dänischen Behörden zunächst die Differenz zwischen den WACC, die ein marktwirtschaftlich handelnder Investor voraussichtlich fordern würde (5,59 %), und dem risikolosen Zinssatz (1,5 %), der um die von Femern an den dänischen Staat zu zahlende Prämie bereinigt wurde, und multiplizierten dann das Ergebnis mit der Summe aus den ausstehenden garantierten Verbindlichkeiten und den ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat. (343) Nach Auffassung der Kommission ist es vertretbar, dass das Beihilfeelement in diesem Fall der Differenz zwischen dem risikolosen Zinssatz (bereinigt um die Prämie) und den WACC entspricht. Dank der staatlichen Garantien und staatlichen Darlehen muss Femern A/S denselben Zinssatz zahlen wie der dänische Staat, was dem risikolosen Zinssatz Dänemarks entspricht. Daher entsprechen die zu erwartenden tatsächlichen Finanzierungskosten von Femern A/S dem um die Prämie bereinigten risikolosen Zinssatz. Ohne irgendeine Form der Beihilfe muss Femern A/S die WACC zahlen, die dem gewichteten Durchschnitt zwischen Eigen- und Fremdkapitalkosten entsprechen. Die Differenz zwischen den beiden Quoten wiederum gibt den Gesamtvorteil wieder. (344) Typischerweise sind die Eigenkapitalkosten höher als die Fremdkapitalkosten, und ein Vorhaben bzw. ein Unternehmen wird durch eine Kombination aus Fremd- und Eigenkapital finanziert. Es könnte als zusätzlicher Vorteil gewertet werden, wenn Femern A/S in der Lage ist, das Vorhaben fast ausschließlich aus Fremdkapital ohne nennenswerten Eigenkapitalbedarf zu finanzieren. Die ausschließliche Berücksichtigung der Fremdkapitalkosten würde zu einer Überbewertung der Höhe der Beihilfe führen. Daher wird dem Vorteil der (fast) ausschließlichen Fremdkapitalfinanzierung nach Auffassung der Kommission dadurch Rechnung getragen, dass in dem Beihilfeelement der staatlichen Darlehen und staatlichen Garantien die WACC und nicht die Fremdkapitalkosten als Bezugsgröße verwendet werden. (345) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass Paragraf 4 Absatz 4 des Baugesetzes, wonach die dänische Regierung für die sonstigen finanziellen Verpflichtungen von Femern A/S bürgt, die Femern A/S im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens eingeht, keine zusätzliche Beihilfe beinhaltet, weil Femern A/S kein zusätzlicher Vorteil entsteht, da die Baukosten bereits von den staatlichen Darlehen und den staatlich garantierten Darlehen abgedeckt sind. (346) Scandlines et al. waren der Ansicht, dass das Beihilfeelement der tatsächlich von den staatlichen Darlehen und staatlich garantierten Darlehen abgedeckten Summe entspricht. Die Kommission stellt fest, dass die Mitteilung über Garantien eine solche Einstufung des Beihilfeelements einer Garantieleistung nur in Ausnahmefällen vorsieht, nämlich dann, wenn eine Garantie für Unternehmen in Schwierigkeiten gestellt wird und ein besonders hohes Darlehensausfallrisiko besteht. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine solche Ausnahmesituation in diesem Fall nicht gegeben ist. (347) Die Nettoverschuldung entspricht der Effektivverschuldung von Femern A/S. Die Effektivverschuldung spiegelt die vom Unternehmen für Planung, Bau, Zinszahlungen, eigene Kosten usw. insgesamt ausgegebenen Geldsumme abzüglich des eingezahlten Eigenkapitals und der erhaltenen EU-Fördermittel wider. Die Nettoverschuldung steigt im Laufe der Bauphase an und dürfte im ersten Betriebsjahr ihren Höchststand erreichen. In der Betriebsphase wird die Nettoverschuldung mit dem freien Cashflow des Vorhabens schrittweise sinken. Diese Nettoverschuldung ist für eine bestimmte Anzahl von Jahren durch staatliche Darlehen und staatlich garantierte Darlehen gedeckt. (348) Da die IPCEI-Mitteilung verlangt, dass Beihilfen in Form von Garantien zeitlich befristet sind und dass Beihilfen in Form von Darlehen für die Dauer der Rückzahlung festgelegt werden, haben die dänischen Behörden im Rahmen des alternativen Modells sichergestellt, dass die von Femern A/S in Anspruch genommenen staatlichen Darlehen und staatlichen Garantien zusammengenommen den Betrag von 69,3 Mrd. DKK (9,3 Mrd. EUR) (zum Nennwert) nicht überschreiten. Diesen Betrag bezeichnen die dänischen Behörden als maximalen Garantiebetrag. Die betreffenden staatlichen Garantien und staatlichen Darlehen bleiben streng auf die Finanzierung der im Zuge der Planungs- und Bauphase anfallenden Kosten beschränkt. Dies entspricht der Summe der zur Finanzierung der Nettobaukosten (d. h. abzüglich der EU-Fördermittel) erforderlichen oben dargelegten maximalen Nettoverschuldung und einer Liquiditätsreserve. Die Liquiditätsreserve entspricht der normalerweise in Form von Bankeinlagen oder kurzfristigen Investitionen gehaltenen kurzfristigen Liquidität des Unternehmens. Die dänischen Behörden erklärten, die Liquiditätsreserve sei als Puffer für einen ungeplanten Liquiditätsbedarf — etwa für Zahlungen an Auftragnehmer — vorgesehen und solle es ermöglichen, Darlehensgeschäfte rechtzeitig vor Entstehen des Liquiditätsbedarfs abzuschließen. Ein Beispiel ist die Refinanzierung eines bestehenden Darlehens, die normalerweise einige Wochen vor Fälligkeit des betreffenden Darlehens erfolgt, um das Risiko unvorhergesehener ungünstiger Marktbedingungen zu mindern. (349) Im Rahmen des alternativen Modells für die Berechnung der Finanzierungslücke werden die dänischen Behörden den Zeitraum begrenzen, in dem der Finanzminister staatliche Garantien und staatliche Darlehen zugunsten von Femern A/S bereitstellen kann. Sie werden auch gewährleisten, dass Femern A/S spätestens 16 Jahre nach der Inbetriebnahme alle mit einer staatlichen Garantie versehenen Darlehen gekündigt und alle staatlichen Darlehen zurückgezahlt hat. Folglich sind alle staatlichen Garantien und staatlichen Darlehen zeitlich befristet. In jedem Fall stellen die dänischen Behörden sicher, dass die Garantielaufzeit den tatsächliche Rückzahlungszeitraum der Darlehen nicht überschreitet. Sollte der Rückzahlungszeitraum weniger als 16 Jahre betragen, so werden nach der Rückzahlung der tatsächlich fälligen Verbindlichkeiten keine neuen Garantien gewährt. (350) Daraus ergibt sich — zum Gegenwartswert unter Verwendung der WACC als Abzinsungssatz (162) — eine Beihilfe in Höhe der Finanzierungslücke von 12 046 Mio. DKK (1 615 Mio. EUR). Dieser Betrag beinhaltet die Kapitalzuführungen und die mit staatlich garantierten Darlehen und staatlichen Darlehen verbundene Beihilfe. Im alternativen Modell wird die Höhe der Beihilfe anhand eines erhöhten Prämiensatzes von 2 % statt von 0,15 % berechnet. In Bezug auf bereits aufgenommene Darlehen wird im alternativen Modell für die Berechnung der Finanzierungslücke berücksichtigt, dass der Prämiensatz auf 0,15 % begrenzt war. (351) Daher könnte die Beihilfe — im Prinzip — als verhältnismäßig betrachtet werden. Wie bereits ausgeführt, befürchtet die Kommission jedoch, dass diese Finanzierungslücke aufgrund der Einbeziehung einer P99-Rücklage in die beihilfefähigen Kosten (siehe Erwägungsgrund 320) überbewertet sein könnte. Daher verbinden die dänischen Behörden im alternativen Modell die Ex-ante-Berechnung der Finanzierungslücke (mit entsprechendem maximalem Garantiebetrag und maximaler Garantielaufzeit) mit einer spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme vorzunehmenden Neuberechnung dieser Finanzierungslücke, wenn sich herausstellen sollte, dass der „Baukostenpuffer“ von 2,5 Mrd. DKK (0,3 Mrd. EUR) nicht benötigt wird. Die dänischen Behörden werden die Finanzierungslücke, den maximalen Garantiebetrag und die maximale Garantielaufzeit neu berechnen. Anschließend werden sie den maximalen Garantiebetrag und die maximale Garantielaufzeit herabsetzen, wenn die aktualisierte Finanzierungslücke kleiner ausfällt als erwartet, um so sicherzustellen, dass der Nettogegenwartswert des gesamten Beihilfebetrags die Finanzierungslücke nicht übersteigt. Die dänischen Behörden legten eine Simulation vor, in der davon ausgegangen wird, dass der Baukostenpuffer gar nicht benötigt wird. In diesem Fall würde die maximale Verschuldung auf 66,1 Mrd. DKK (8,9 Mrd. EUR) sinken, und die maximale Garantielaufzeit wäre auf 11 Jahre nach Betriebsbeginn begrenzt. In jedem Fall werden die dänischen Behörden sicherstellen, dass die staatlichen Garantien und die staatlichen Darlehen streng auf die Finanzierung der tatsächlich im Zuge der Planungs- und Bauphase anfallenden Kosten begrenzt bleiben. Der Zeitrahmen für die Neuberechnung erlaubt es also nicht, dass mit dem Betriebszeitraum verbundene Kosten staatlich subventioniert werden. Vorgesehen ist nur ein vorübergehender Zeitpuffer, um einem eventuellen, immer noch mit der Bauphase verbundenen Finanzierungsbedarf Rechnung zu tragen, der jedoch nur kurz nach Ende der Bauphase anfallen darf. Die dänischen Behörden werden diese aktualisierte Berechnung an die Kommission übermitteln. (352) Die maximale Garantielaufzeit und der maximale Garantiebetrag ergeben sich somit unmittelbar aus der Berechnung der Finanzierungslücke. Je kleiner die Finanzierungslücke, desto kürzer die garantierte Laufzeit bzw. desto niedriger der garantierte Betrag, und desto eher wird Femern A/S ohne Unterstützung durch staatliche Garantien oder staatliche Darlehen Fremdkapital auf dem freien Markt aufnehmen müssen. Die Kommission hält es für sinnvoller, die Befristung der Garantielaufzeit und die Begrenzung des Garantiebetrags mit den Grenzen der Finanzierungslücke zu verknüpfen, anstatt, wie von Scandlines et al. vorgeschlagen, mit der Höhe des Jahres-Cashflow. Der Jahres-Cashflow unterliegt in der Praxis ständigen Schwankungen, beispielsweise aufgrund von Ersatzinvestitionen und zyklischen Instandhaltungsarbeiten, sodass in jedem Fall eine [Art von] Berechnung des Nettogegenwartswerts vorgenommen werden müsste. Außerdem besteht die Beihilfemaßnahme aus einer ganzen Reihe von Darlehen, für die im Rahmen der gesamten maximalen Garantielaufzeit jeweils eigene Rückzahlungszeiträume gelten. Daher kann es vorkommen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt staatliche Darlehen und staatliche Garantien parallel zu marktkonformen Darlehensgeschäften in Anspruch genommen werden. In jedem Fall sind über die Finanzierungslücke hinausgehende Beihilfen nach Auffassung der Kommission nicht verhältnismäßig. (353) Des Weiteren ist nach Ansicht der Kommission die Wahl staatlicher Garantien und staatlicher Darlehen als Hauptinstrumente ein positiver Indikator sowohl im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit als auch auf die Angemessenheit der Beihilfe, und ist gegenüber der Gewährung eines Pauschalbetrags vorzuziehen. Wie in Nummer 36 der IPCEI-Mitteilung dargelegt, sollten die Mitgliedstaaten dann, wenn es sich „bei dem zugrunde liegenden Problem um einen mangelnden Zugang zu Finanzmitteln [handelt], ... in der Regel eher auf Liquiditätshilfen wie Kredite oder Garantien zurückgreifen“. Nach Auffassung der Kommission steht das Finanzierungsmodell Dänemarks mit diesem Grundsatz in Einklang. Mit Maßnahmen in Form von Garantien lässt sich wirksam sicherstellen, dass Femern A/S nicht überkompensiert wird, denn Femern A/S kann damit seine Kapitalkosten auf angemessenem Niveau halten, um das Vorhaben durch Schließen der Finanzierungslücke durchführbar zu machen. Die dänischen Behörden haben auch die Anmeldung von 2014 überarbeitet und werden jährlich über die Entwicklungen bei der Rückzahlung der Verbindlichkeiten von Femern A/S Bericht erstattet. (354) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung des in der überarbeiteten Anmeldung dargelegten alternativen Modells für die Berechnung der Finanzierungslücke sowie des Planungs- und des Baugesetzes kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatlichen Garantien und die staatlichen Darlehen als zeitlich und ihrer Höhe nach begrenzt angesehen werden können. Darüber hinaus kommt die Kommission, ebenfalls auf der Grundlage des in der überarbeiteten Anmeldung dargelegten alternativen Modells für die Berechnung der Finanzierungslücke, zu dem Schluss, dass die Höhe der Beihilfe nicht das Minimum übersteigt, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des Vorhabens zu gewährleisten. 6.4.5.   Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen und Abwägungsprüfung (355) In Nummer 40 der IPCEI-Mitteilung heißt es: „Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die geplante Beihilfe ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung des Ziels des Vorhabens darstellt. Eine Beihilfe wird nicht als geeignet betrachtet, wenn das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Politikinstrumenten oder Beihilfearten erzielt werden könnte.“ (356) Die dänischen Behörden machten geltend, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Problem des Vorhabens um einen mangelnden Zugang zu Finanzmitteln handelte und daher Liquiditätshilfen wie Darlehen oder Garantien das geeignete politische Instrument darstellten. Der überarbeiteten Anmeldung zufolge bleiben die staatlichen Garantien und die staatlichen Darlehen streng auf die Finanzierung der im Zuge der Planungs- und Bauphase anfallenden Kosten beschränkt. Es besteht keine Gefahr, dass die Garantien bzw. Darlehen zur Subventionierung anderer nicht beihilfefähiger Kosten und Tätigkeiten verwendet werden. Daher ist der gewählte Finanzhilfemechanismus nach Auffassung der Kommission das geeignete politische Instrument. (357) Nach Nummer 41 der IPCEI-Mitteilung gelten staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten — begrenzt sind und durch die positiven Auswirkungen — ihr Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse — überwogen werden. Nummer 42 der IPCEI-Mitteilung sieht vor, dass sich die Kommission bei der Prüfung der nachteiligen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme auf die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen in den betreffenden Produktmärkten, einschließlich vor- oder nachgelagerter Märkte, und auf das Risiko der Überkapazität konzentriert. Nummer 43 der Mitteilung lautet: „Die Kommission bewertet das Risiko einer Marktabschottung und Marktbeherrschung […]. Vorhaben, die den Bau einer Infrastruktur umfassen, müssen einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur und eine diskriminierungsfreie Preisgestaltung gewährleisten.“ (358) Dementsprechend sollte sich die Kommission zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen und für die Zwecke der Abwägungsprüfung bei der Prüfung der nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Frage der Wettbewerbsverzerrung und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten konzentrieren. (359) Die feste Querung ist Teil eines umfassenderen Plans zur Förderung der Mobilität, einer verstärkten Integration und des kulturellen Austauschs zwischen der auf beiden Seiten der festen Querung lebenden Bevölkerung sowie zur Verbesserung der Verbindung zwischen den nordischen Ländern und Mitteleuropa für den Personen- sowie für den Straßen- und Schienengüterverkehr. Diese zu erwartenden Vorteile wurden auf europäischer Ebene durch die Aufnahme der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung in die Liste der vorrangigen TEN-V-Vorhaben anerkannt. Vor diesem Hintergrund wird sich die geplante Feste Fehmarnbeltquerung auch für eine Reihe von Wirtschaftszweigen in der Region positiv auswirken, unter anderem für Tankstellen, Einzelhandelsgeschäfte, Restaurants, Hotels, Freizeitparks sowie für den Schienen- und Busverkehr. Wie im Rahmen des CEF-Programms bestätigt, wird die feste Querung die Zugänglichkeit zum Schienenverkehr verbessern und so zur Verlagerung des Güter- und Personenverkehrs von der Straße auf die Schiene beitragen. (360) Allerdings wird die Eröffnung der festen Querung negative Auswirkungen für die Fährbetreiber auf der Route Rødby-Puttgarden und für andere Fährverbindungen in der Region haben. Ein Rückgang des Fährbetriebs könnte sich auch nachteilig auf die von diesen Fähren genutzten Häfen auswirken, insbesondere im Hinblick auf Verkehrsaufkommen und Einnahmen. Wie in den sozioökonomischen Studien erkannt und berücksichtigt wurde, könnte die Eröffnung der festen Querung sogar eine vollständige Einstellung des Fährbetriebs auf der Route Rødby-Puttgarden zur Folge haben. Die Kommission ist der Auffassung, dass Femern A/S nur begrenzte Möglichkeiten hat, den Betrieb der Fährdienste zu beeinflussen, da die staatliche Beihilfe auf die im Zuge der Planungs- und Bauphase anfallenden Kosten begrenzt ist und die Finanzierungslücke nicht übersteigen darf. Außerdem wird der dänische Verkehrsminister die Höhe der Mauttarife und der Eisenbahngebühren bestimmen, die von den Nutzern der Straßen- und Eisenbahnverbindung der festen Querung erhoben werden. Auch wenn Femern A/S das Preisniveau durch Ermäßigungsregelungen in gewissem Umfang beeinflussen kann, muss das Unternehmen sein Einnahmeniveau sichern, weil die staatliche Beihilfe auf die Finanzierung eines Teils der Planungs- und Bautätigkeiten für die feste Querung bis zur Höhe der Finanzierungslücke begrenzt ist. Mit anderen Worten, Femern A/S wird sicherstellen müssen, dass seine Einnahmen hoch genug sind, um die für die vollständigen Planungs- und Baukosten aufgenommenen Darlehen zurückzahlen und für die Betriebskosten aufkommen zu können. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidung, die feste Querung überhaupt zu errichten, die größten Auswirkungen auf den Fährbetrieb hatte, weil die Querung eine Alternative zu den vorhandenen Verkehrsträgern bietet. Die Entscheidung für diese Infrastruktur und die entsprechende technische Lösung war eine Entscheidung der öffentlichen Hand. Daher ist es auch nicht Sache der Kommission, zu prüfen, ob die Pläne für den Zugang zu Puttgarden — falls überhaupt Bestandteil der festen Querung — wie von Scandlines et al. geltend gemacht, „herabgestuft“ werden. Auch der Beschluss der dänischen Behörden, den Projektvorschlag von Scandlines nicht zu unterstützen, sollte im Rahmen des umfassenderen Mobilitätsplans und der Mobilitätsalternativen geprüft werden und ist somit für die Abwägungsprüfung nicht relevant. Die Auswirkungen auf den Fährbetrieb und die damit verbundenen Märkte liegen daher in der Natur dieser Art von Vorhaben, mit denen die Staaten versuchen, eine schnellere und bequemere Alternative zu Fährdiensten zu bieten. Die Kommission verweist außerdem auf die Anmerkung der dänischen Behörden, dass die Planung der Eisenbahnverbindungen auf der dänischen Seite und die Priorisierung der Straße auf der deutschen Seite hoheitliche Aufgaben darstellen, über die der dänische bzw. der deutsche Staat und nicht Femern A/S entscheiden. (361) Scandlines et al. argumentieren weiter, die feste Querung würde viele zusätzliche Kapazitäten für einen bereits gesättigten Markt schaffen. Die Kommission stellt fest, dass die Schaffung einer Alternative zu den bestehenden Diensten, die sich von diesen unterscheidet und von den dänischen Behörden als höherwertig angesehen wird, nicht mit der Erhöhung der Kapazitäten auf einem gesättigten Markt gleichzusetzen ist. (362) Was die Gefahr der Marktbeherrschung und die allgemeinen Auswirkungen auf den Wettbewerb betrifft, so ist nicht auszuschließen, dass Femern A/S in Bezug auf bestimmte Verkehrsdienstleistungen auf dem Fehmarnbelt eine marktbeherrschende Stellung erlangt. Es gilt jedoch zu beachten, dass das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung an sich nach ständiger Rechtsprechung (163) keinen Verstoß gegen das EU-Recht darstellt. Zurzeit hat Scandlines de facto eine Monopolstellung auf der Route Rødby-Puttgarden. Sollte der Fährbetrieb, wie Scandlines behauptet, nach Eröffnung der festen Querung fortgeführt werden, wird diese Monopolstellung durch die feste Querung durchbrochen und für mehr Wettbewerb gesorgt. (363) Die Kommission stellt weiter fest, dass die feste Querung kein Risiko der Marktabschottung einschließlich vor- oder nachgelagerter Märkte birgt, da sie allen Nutzern auf gleichberechtigter und diskriminierungsfreier Basis offensteht. Die Preisstruktur wird diskriminierungsfrei und transparent sein und im Hinblick auf schwere Lastfahrzeuge mit den geltenden Vorschriften der Eurovignetten-Richtlinie (164) in Einklang stehen. Darüber hinaus sollen die Eisenbahngebühren den von den dänischen Behörden vorgelegten Informationen zufolge im Einklang mit geltendem EU-Recht (165) festgesetzt werden. Die für die Nutzung der Straßenverbindung zu zahlenden Mauttarife sollen, wie in der Finanzanalyse von 2016 angenommen, den für die Fährbindung geltenden Tarifen entsprechen. (364) Daher ist, wie auch das Gericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 festgestellt hat, zwar der Schluss vertretbar, dass der geplante Bau einer Infrastruktur, die eine Alternative zu bestehenden Verkehrsträgern bieten wird, die Gefahr birgt, dass diese Verkehrsträger ihre Tätigkeiten stark einschränken oder sogar ganz einstellen müssen; gleichzeitig ist jedoch auch klar, dass die feste Querung eine Lösung mit insgesamt positiven Ergebnissen bietet. Es ist nicht Sache der Kommission, die Entscheidungen der dänischen Behörden infrage zu stellen. (365) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe in ihrer gemäß der überarbeiteten Anmeldung in Reaktion auf die im Einleitungsbeschluss vorgebrachten Bedenken begrenzten und reduzierten Form nur begrenzte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel hat, die durch die positiven Auswirkungen — ihr Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse — überwogen werden. (366) Aus dem Wortlaut der IPCEI-Mitteilung ergibt sich, dass mögliche negative Elemente, die nicht mit Wettbewerbsverzerrungen und dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten zusammenhängen, nicht berücksichtigt werden müssen, und dass im Rahmen der Abwägungsprüfung keine spezielle Umweltprüfung durchgeführt werden muss, wie der NABU nahelegt. Wie das Gericht festgestellt hat, ist „[der] Umweltschutz … als solcher, wenn er auch bei der Festlegung und Durchführung insbesondere derjenigen Unionspolitiken und - maßnahmen einzubeziehen ist, die die Errichtung des Binnenmarkts bezwecken, nicht Bestandteil dieses Binnenmarkts“. Weiter heißt es: „Folglich musste die Kommission bei der Bestimmung der negativen Auswirkungen der Maßnahmen nicht berücksichtigen, inwieweit die Maßnahmen der Verwirklichung des Grundsatzes des Umweltschutzes entgegenstehen.“ (166) (367) In jedem Fall haben die nationalen Behörden die Umweltauswirkungen des Vorhabens gebührend berücksichtigt und eingedämmt, und es wurde in Übereinstimmung mit geltendem Unions- und Völkerre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.