Europäische Union

92/262/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 1992 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG- Vertrags (IV/32.450 - Reederausschüsse in der Frankreich- Westafrika-Fahrt) (Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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tärkt, daß es den meisten Schiffahrtsunternehmen gelungen war, ihre Produktionsbedingungen zu verbessern. Aus dieser Situation werden die Bemühungen der Unternehmen, Neubetreiber am Marktzugang zu hindern, erklärlich. Dennoch muß betont werden, daß sowohl die von den Mitgliedern der Reederausschüsse veranlasste Reorganisation als auch die Kontrolle, die sie auf dem Verkehrssektor ausüben konnten, dazu führten, daß sie ihre Frachtraten auf einem hinreichend einträglichen Stand halten konnten. Diese Umstände verlockten andere Betreiber, im Verkehrssektor tätig zu werden und sich sogar an die Kommission zu wenden, um ihr Ziel zu erreichen. Die Schwierigkeiten, denen sich die Mitglieder der Reederausschüsse aufgrund des sich abschwächenden Marktes gegenübersahen, können jedoch keinesfalls dazu führen, ihr Verhalten zu rechtfertigen. Allerdings haben die Umstände des Erwerbs von Delmas durch die Bolloré-Gruppe (und namentlich die Tatsache, daß Bolloré nach dem Erwerb eines Mehrheitsanteils an Delmas von Rechts wegen gehalten war, ein Übernahmeangebot für die Minderheitsbeteiligungen zu machen) zur Folge gehabt, daß ihre Verschuldung merklich gestiegen ist und ihre finanzielle Struktur infolgedessen gefährdet wurde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Unternehmen, die Mitglieder der Reederausschüsse sind und in Anhang I aufgeführt werden, haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen, indem sie in den einzelnen Ausschüssen eine Frachtaufteilung für Fracht praktizierten, die im Linienverkehr bilateral zwischen Frankreich und Gabun, Guinea, Mali, Kamerun, Senegal, Benin, Zentralafrikanischer Republik, Burkina Faso, Togo, Kongo und Niger befördert wurde. Artikel 2 Die Unternehmen, an die sich diese Entscheidung richtet, sind gehalten, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen und sich in Zukunft jeglicher Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung oder Wirkung zu enthalten; hierzu gehört auch ein Informationsaustausch zur Unterrichtung der Teilnehmer - oder Dritter durch die Teilnehmer - über die Ladungen, die sie einzeln oder zu mehreren befördern. Artikel 3 Artikel 2 berührt nicht das Recht der Unternehmen, in den Reederausschüssen und den Schiffahrtskonferenzen, soweit sie ihnen angehören, im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 mitzuarbeiten. Artikel 4 Die Unternehmen in den Reederausschüssen haben gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags verstossen, indem sie gemeinschaftlich ihre marktbeherrschende Stellung mißbrauchten, denn - sie waren an dem Zustandekommen von Strafvorschriften für Reeder in den Reederausschüssen beteiligt, die sich nicht an die Frachtaufteilung durch die Ausschüsse hielten, und für Reeder, die ohne Zulassung durch die Ausschüsse versuchten, einen Liniendienst auf den bilateralen Strecken aufzuziehen, auf denen die Reederausschüsse operieren; - sie praktizieren eine Kooptation, die faktisch darauf hinausläuft, daß Reeder aus dem Fahrtgebiet ausgeschlossen werden oder daß sich ihr Anteil so stark verringert, daß er in keinem Verhältnis mehr zu ihrer Wettbewerbskraft steht. Artikel 5 Die Unternehmen, an die sich die Entscheidung richtet, haben die in Artikel 4 festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen. Artikel 6 Gegen die nachgenannten Unternehmen werden wegen der in Anhang 1 und 4 festgestellten Verstösse Geldbussen in folgender Höhe festgesetzt: (in ECU) Delmas (einschließlich L. Martin und Maurel und Prom) 11 628 000, - Högh SWAL 651 000, - RMS Afrika 2 400, - UWAS 56 400, - Splosna Plovba 2 800, - Deep Sea Shipping 3 400, - East Asiatic Company WAS 55 800, - I. Messina 4 600, - Lloyd Triestino 32 800, - Transmare 12 800, - Van Uden 10 100, - Nedlloyd 25 800, - Compagnie Maritime Belge 46 000, - Mac Lines 10 100, - Société Navale de l'Oüst 1 751 000, - Sociéte Navale Cännaise 970 000, - Deutsche Afrika Linien-Wörmann Linie 43 200. Artikel 7 Die in Artikel 6 genannten Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Ecu auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 310-0933000-43 bei der Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Robert Schuman 5, B-1040 Brüssel, einzuzahlen. Mit Fristablauf werden Verzugszinsen fällig; hierfür gilt der Ecu-Satz des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit vom ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung ergangen ist, zuzueglich 3,5 Prozentpunkte. Artikel 8 Die Entscheidung ist an die in Anhang I aufgeführten Unternehmen gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrags. Brüssel, den 1. April 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4. (2) Liste der Mitglieder der Reederausschüsse in Anhang I. (3) S. Gilman und M. Graham, "The case for conference rate-making authority in the inland sector", Juli 1990. (4) Von 1986 bis 1990 hat sich die Produktivität der Gruppe Delmas (dem wichtigsten Unternehmen auf der Strecke Europa-Westafrika), gemessen am Verhältnis zwischen Umsatz und Beschäftigtenzahl, mehr als verdoppelt (siehe Jahresbericht 1990). (5) Ohne Zentralafrikanische Republik. (6) Liste der einschlägigen Bestimmungen in Anhang III. (7) Liste der Vereinbarungen nach Randnummer 16 in Anhang IV. (8) Dies ist die grundsätzliche Regelung; im Einzelfall kann es jedoch auch anders aussehen. Beispiele: - Es gibt keine offizielle Reedereivereinbarung zwischen Frankreich und Togo, sondern statt dessen nur Rundschreiben von Secrétama an die Reedereien; - zu der Vereinbarung zwischen Frankreich und dem Senegal gehört auch, daß Reeder, die unter der Flagge eines Drittlands fahren, ein Formular unterzeichnen müssen, wenn sie Aufträge im Fahrtgebiet des Ausschusses erhalten wollen. Mit der Unterschrift erkennen sie die Grundsätze des Ausschusses an, französische und senegalesische Reeder müssen im Heimatland des Reeders mindestens gleichwertig am Frachtaufkommen beteiligt werden. - Der Verkehr zwischen Frankreich und Niger wird nicht von einem "Comité armatorial", sondern von einer "Kommission" gesteuert, dort sitzen neben den Reedern Vertreter von Secrétama und vom Comité Nigérien des Usagers des Transports (CNUT). (9) Ausser im Fall Gabuns. (10) Die Ausschußnamen sind je nach Vereinbarung verschieden: "Comité de programmation", "Comité de rationalisation des mises en charge" und "Comité de régularisation des mises en charge"; das gleiche gilt für die "Zuteilungen von Fracht mit Lade-Erlaubnis" und "Lade- und Transportprogramme" usw. (11) Eine flexiblere, aber grundsätzlich gleichartige Variante bietet der Reederausschuß Frankreich-Gabun, der dafür sorgt, daß das Schiff der Sonatram Fracht bekommt. In der Fahrt zwischen Frankreich und Benin gilt die Regelung nur in Richtung Nord-Süd. (12) In der Fahrt zwischen Frankreich und Kamerun liegt die Aufsicht bei Secrétama zusammen mit dem Conseil National des Chargeurs du Cameroun (Richtung Nord-Süd). Im Senegal gibt es hierfür eine eigene Stelle (Secrétasen) und im Kongo die Direction congolaise de la Marine Marchande. (13) Nur Guinea, dessen Reederei selbst kein Schiff besitzt, gehört nicht der Konferenz an und bildet somit eine Ausnahme, indem es seine Ansprüche an konferenzunabhängige Mitglieder der Reederausschüsse abtritt. (14) Die afrikanischen Reeder mit Frachtrechten schließen Charterverträge mit Reedern, die an den Rechten interessiert sind. Aus den Secrétama-Statistiken geht nicht hervor, welche Reederei und welche Flagge afrikanische Fracht gefahren hat auf den Strecken, über die Informationen vorliegen. Von 1987 bis 1990 haben französische Reeder dank der Charterverträge den grössten Teil der Fracht zwischen Frankreich und folgenden Ländern befördert: - Gabun [. . .] (*) - Niger [. . .] - Kongo [. . .] - Burkina Faso [. . .] - Mali [. . .] - Senegal [. . .] - Zentralafrikanische Republik [. . .] Für Togo und Benin zeigt die Statistik, daß [. . .] und [. . .] der Fracht den Reedereien der beiden Länder zugeteilt worden sind. Da sie aber keine Schiffe besitzen, musste die Fracht neu zugeteilt werden; sie ging dann meist an Reedereien unter französicher Flagge. (*) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (15) Es handelt sich um die Reeder-Vereinbarungen Frankreich/Mali. (16) Vertreter der senegalesischen Reederei. (17) Ausser im Senegal und im Kongo, wo hierfür Secrétasen bzw. die Handelsmarine-Direktion zuständig ist. (18) Scadoa - Service Commun d'Armements desservant l'Quest Africain, getragen von den norwegischen Reedereien L. Högh und Högh/Transatlantic und den französischen Reedereien Société Navale Cännaise und Société Navale de l'Quest. (19) Der elfte Staat, die Zentralafrikanische Republik, hat die Frachtaufteilung nicht reglementiert. (20) Das Reedereiabkommen Frankreich/Senegal ist am 1. April 1981 in Kraft getreten. Der Erlaß Nr. 6678 datiert von Juli 1981 (siehe Anhang III); die Verordnung Guineas vom 3. Dezember 1987 wurde erst nach dem Reedereiabkommen vom September 1987 erlassen. Bemerkenswert ist, daß dieses Reedereiabkommen keinerlei Hinweise auf Rechtsvorschriften Guineas enthält, während sich die Verordnung Guineas vom 3. Dezember 1987 in der Begründung auf das Reedereiabkommen bezieht. (21) Wenn ein Reeder, der an der Quote für Drittländerflaggen beteiligt ist, ausscheidet, werden die 20 % normalerweise neu verteilt. (22) Solche Geschäfte sind jedoch nur unter Konferenzmitgliedern erlaubt. (23) Slg. 1989, S. 803. (24) Hinzu kommt ein Teil der 40 %, die "rechtlich" den Afrikanern gehören, die sie aber nicht mit eigenen Schiffen ausnutzen können. (25) Ende Juni 1991 erwarb Bolloré Technologies die Interessen von Högh in der Westafrika-Fahrt - zwei Monate nach Erwerb einer Beteiligung von 31 % bei Delmas. (26) S. Gilman und M. Graham "The Case for conference rate making authority in the inland sector", Juli 1990. (27) Rechtssache 27/76, Slg. 1978, S. 207. (28) Intermodal Services Africa: Transport as a daily challenge, in CMB News, Heft 5, Mai 1990. (29) Die Geldbussen können teilweise sehr hoch sein (siehe Anhang VI) und bis zur Hälfte der Fracht gehen. (30) Urteil vom 3. Oktober 1985: Rechtssache 311/84, CBEM gegen CLT und IPB. (31) ". . . transportation costs are clearly a barrier to trade and in that sense ought to be analyses exactly like a customs tariff" (Juda/Abrahamsson). Französische Mitglieder der Reederausschüsse bezifferten den Frachtanteil am Wert des Aussenhandels der west- und zentralafrikanischen Länder für 1987 auf 11,3 %. Für die Elfenbeinküste wurde der fob-Frachtanteil für Autöinfuhren mit 18 % angegeben (1976). Im Export waren es bei Holz 53 % und bei Obst 35 % (E. Gouvernal, "Politiques maritimes et développement", Ministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung, Paris, 1988). (32) Laut Angaben von französischen Mitgliedern der Reederausschüsse. (33) Diese Zahl ist wahrscheinlich sehr niedrig gegriffen: In der Secrétama-Statistik erscheint auch Fracht, die afrikanischen Reedereien zugeteilt wurde (Cobenam, Satonam), die aber keine Schiffe haben und so die Fracht selbst nicht befördern oder an andere afrikanische Reedereien (Sonatram, Camship) weitergeben konnten, weil diese nicht viel Frachtraum haben (jeweils nur zwei kleine Schiffe) und von denen auch nicht ganz klar ist, ob sie ihre Quote ausnutzen konnten. (34) Zum Vergleich arbeitet Delmas auf allen seinen (afrikanischen und nichtafrikanischen) Verkehrswegen mit einer Flotte von 50 modernen und leistungsstarken Schiffen. ANHANG I Liste der Reedereien, die am Verkehr des Reederausschusses beteiligt sind oder werden können (Von Secrétama vorgelegt) SenegalGabunZentral- afrikanische RepublikNigerBurkina FasoGuineaKongoKamerunBeninTogoMaliMitglied einer KonferenzRMS Afrika× OT African Line××××× UWAS×××××××××× Splosna Plovba××××××××××× L. Högh×××××××××××× SWAL×××××××××××× Deep Sea Shipping× East Asiatic Company×××××××× I. Messina×× Lloyd Triestino×××××××××××× Transmare×××××××××××× Van Uden×××××××× Nedlloyd×××××××××× Cobelfret× Compagnie maritime belge×××××××××× Mac Lines×××××××××××× Grimaldi× Delmas×××××××××××× Sivomar×××××××× Sotonam×××××× Société navale de l'Oüst×××××××××××× Société navale cännaise×××××××××××× L. Martin×××××××××××× Camship××××××××××× Compagnie maritime zairoise×××××× Cobenam×××× Expreß Navigation××××××××××× Maurel et Prom××× Sitram××××××××××× Société navale guinéenne× Comaunam× Keller Shipping××××××××××× Sonatram×× Cosenam×× Deutsche Afrika Linien-Wörmann××××××××××× Compagnie maritime belge NV Management WAD Katelijnevest 61 B-2000 Antwerpen MAC LINES (Mediterranea Container Lines) C/Arlaban 1 E-28014 Madrid Grimaldi Compania di navigazione SPA Palermo operative Departments via Fieschi 17 I-16121 Genova Navale Delmas Afrique (SNCDV) Tour Delmas-Vieljeux 31-32, quai de Dion-Bouton F-92811 Puteaux cedex SIVOMAR Immeuble Sivomar - BP 1395 Abidjan Côte-d'Ivoire SOTONAM 93, voie Expreß BP 4086 Lomé Port Lomé Togo Société navale de l'Oüst Tour Franklin - Cedex 11 F-92081 Paris-la-Défense Société navale cännaise 58, avenü Pierre Berthelot BP 6246 F-14066 Cän cedex SOFIMAR Tour Delmas-Vieljeux 31-32, quai de Dion-Bouton F-92800 Puteaux cedex Camship 18, rü Joffre - BP 4054 Douala Cameroun Compagnie maritime zairoise (CMZ) 6e étage - UZB Center place de la Poste - BP 9496 Kinshasa Zaire Cobenam BP 2032 Cotonou Bénin Expreß Navigation 96, avenü du président Lamine Gueye BP 2413 Dakar Sénégal Maurel et Prom c/o Navale Delmas Afrique (SNCDV) Tour Delmas-Vieljeux 31-32, quai de Dion-Bouton F-92811 Puteaux cedex Sitram 4, avenü Lamblin - BP 1546 Abidjan Côte d'Ivoire Société navale guinéenne BP 6 Conakry Guinée Comaunam BP 799 Nouakchott Mauritanie Keller Shipping Holbeinstrasse 68 PO Box 3479 CH-4002 Basel Sonatram (Société nationale de transports maritimes) BP 3841 Libreville Gabon Cosenam (Compagnie sénégalaise de navigation maritime) BP 683 Dakar Sénégal Deutsche Afrika Linien-Wörmann Linie PO Box 500369/Palmaille 45 D-2000 Hamburg 50 RMS Afrika Hafenstrasse 27-29 D-4100 Duisburg 13 OT African Line ABS House No 1 Frying Pan Alley UK-London E1 7HS UWAS (u./West African Service) c/o Managers POL, ESC, DSR 107 A1 Woßka Polskiego 70483 Szczecin Pologne SPLOSNA PLOVBA PO Obala 55, PO Box 60 YU-66 320 Portoroz LEIF HÖGH and Co PO Box 2596 Solli N-Oslo Scandinavian West Afrika Lines Ltd (SWAL) Fack S-403-36 S-Göteborg Deep Sea Shipping Henningsens Allé 8 DK-2000 Copenhagü East Asiatic Company (Was) Holbergsgade 2 DK-1099 Copenhagü Gnazio Messina & C. Via G. d'Annunzio 91 Casella postale 1951 I-16121 Genova Lloyd Triestino SpA Piazza dell'Unita d'Italia 1 BP 583/584 I-34121 Trieste Linea Transmare SpA Via Freschi, N. 1/22 I-16121 Genova Van Uden Maritime BV postbus 1123 NL-3000 BC Rotterdam Nedlloyd Lijnen BV Trade Directorate Europe Dept LTE PO Box 240 NL-3000 DH Rotterdam Cobelfret Sneeuwbeslaan 14 B-2610 Antwerpen ANHANG II Schätzung des durch die Tätigkeit der Reederausschüsse abgedeckten Linienverkehrs zwischen Frankreich und den elf west- und zentralafrikanischen Staaten; Schätzung des Marktanteils der Reederausschüsse (1988) SenegalTogoBeninGabunKongoNigerGuineaZentralafrikanische RepublikKamerunMaliBurkina FasoVerkehr insgesamt283,2117,084,1172,7123,3118,7229,343,8443,768,175,5 Linienverkehr145,837,820,9102,950,026,195,710,6107,124,425,6 Reederausschüsse130,845,438,6109,099,646,082,829,6107,825,962,3 %90 120 185 106 199 176 87 279 101 106 243 Anmerkung zu der planmässigen Festlegung des Frachtaufkommens Die Aussenhandelsstatistiken des französischen Zolls enthalten keine Aufgliederung nach Warenverkehrsarten. Professor Bauchet, ein Schiffahrtsexperte, der von den Reederausschüssen zitiert wurde, hat vorgeschlagen, den Linienverkehr abzugrenzen und vom Gesamtverkehr die Warengruppen der Handelsbilanz abzuziehen, die den in der Regel von Trampschiffen beförderten Waren entsprechen, nämlich die Warengruppen 10 (Getreide), 25 (Salz), 27 (mineralische Brennstoffe) und 89 (See- und Flußschiffahrt). Das Sekretariat der Reederausschüsse (Secrétama) empfiehlt, die Warengruppen 72 (Gusseisen, Eisen und Stahl), 11 (Malz) und 17 (Zucker) in diese Liste aufzunehmen. Die Daten dieses Anhangs wurden nach dieser Methode festgelegt. Dazu ist folgendes zu bemerken: - Auf den vier Strecken mit dem grössten Frachtaufkommen (Kamerun, Senegal, Guinea und Gabun) erfassen die Reederausschüsse annähernd den gesamten Linienverkehr (90 % bis 106 %);- auf den anderen Strecken liegt der Anteil der Reederausschüsse über dem blossen Linienverkehrsaufkommen, wie es aufgrund der Frachtaufteilung im Fall der kleineren Strecken (Zentralafrikanische Republik, Burkina Faso) geschätzt werden kann. Auf diesen Strecken können also die Mitglieder der Reederausschüsse auch Waren befördern, die gewöhnlich von Trampschiffen geladen werden (Getreide, Malz usw.). ANHANG III Geltende Regelungen in den afrikanischen Staaten, deren Aussenhandel mit Frankreich durch die Reederausschüsse abgedeckt wird Benin Verfügung Nr. 79-49 vom 13. September 1979 Dekret Nr. 79-240 vom 13. September 1979 Erlaß Nr. 23 vom 14. Mai 1984 Erlaß Nr. 24 vom 14. September 1984 Burkina Faso Dekret Nr. 82-0358 vom 15. September 1982 Durchführungserlaß vom 5. März 1984 Guinea Dekret Nr. 423 vom 4. August 1981 Erlaß Nr. 10924 vom 3. Dezember 1987 Kamerun Gesetz Nr. 74/19 vom 5. Dezember 1974 Dekret Nr. 70 309 vom 13. November 1975 Erlaß Nr. 39 vom 16. Januar 1976 Gesetz Nr. 78/09 vom 12. Juli 1978 Kongo Dekret Nr. 85-045 vom 22. Januar 1985 Gesetz Nr. 27-85 vom 19. Juli 1985 Runderlaß vom 11. Dezember 1985 Gabun Verfügung vom 7. September 1978 Senegal Dekret Nr. 78-179 vom 2. März 1978 Ministerialerlaß Nr. 8454 vom 25. Juli 1980 Ministerialerlaß Nr. 14460 vom 21. Oktober 1987 Ministerialerlaß Nr. 6678 vom 8. Juli 1981 Mali Dekret Nr. 180 vom 23. Juli 1985 Erlaß Nr. 5415 vom 21. Mai 1986 Niger Erlaß Nr. 56 vom 13. November 1985 Togo Verfügung Nr. 80-11a vom 9. Januar 1980 Ministerialerlaß Nr. 4 vom 19. Februar 1981 Ministerialerlaß Nr. 25 vom 6. November 1985 Erlaß Nr. 8 vom 19. September 1988 ANHANG IV Reedervereinbarungen (oder Dokumente, die als Reedervereinbarungen dienen) 1. Frankreich/Togo Rundschreiben von Secrétama an die Reeder vom 8. Februar 1982 Mitteilung von Secrétama an die Reeder vom 28. Januar 1982 2. Frankreich/Benin Praktische Durchführungsmodalitäten der Vereinbarung zwischen den französischen und beninischen nationalen Reedern über die Organisation des Seeverkehrs zwischen Frankreich und Benin (Cotonou, 14. März 1985) 3. Frankreich/Senegal Praktische Durchführungsmodalitäten der Organisation des Seeverkehrs zwischen Frankreich und Senegal (nicht datiert) Schreiben des Vorsitzenden des Reederausschusses vom 26. Juni 1981 an die Reeder Rundschreiben Nr. P/PL/010733 von Secrétama, mit dem die Reeder, die "die Absicht, sich am Verkehr zwischen Frankreich und Senegal zu beteiligen", zur Vorlage ihrer Ladeverzeichnisse zwecks Genehmigung ab 1. April 1981 aufgefordert werden 4. Frankreich/Zentralafrikanische Republik Organisation des Verkehrs Frankreich/Zentralafrikanische Republik (und umgekehrt) (nicht datiert) 5. Frankreich/Niger Praktische Modalitäten der Beauftragung mit der Organisation des Seeverkehrs Frankreich/Niger und umgekehrt (nicht datiert) Rundschreiben von Secrétama an "alle am Verkehr zwischen Frankreich und Niger beteiligten Reeder mit dem Text betreffend die Modalitäten der Beauftragung mit der Organisation des Seeverkehrs Frankreich/Niger als Anlage, mit dem die Anwendung der Vereinbarung ab 1. Januar 1986 angekündigt wird" 6. Frankreich/Gabun Mitteilung von Secrétama an die Linienreedereien, die den Verkehr Frankreich/Gabun und umgekehrt bedienen (30. November 1978) Mitteilung von Secrétama an die Verlader (30. November 1978) Verwaltungsmodalitäten der Vereinbarungen über den französisch-gabunischen Seeverkehr - Sektor nördlicher Ärmelkanal/Atlantik (im Anschluß an die Plenarsitzung vom 9. Dezember 1986) Schriftstück von Secrétama mit dem Titel "Französisch-gabunische Vereinbarung, Basisdokumente" (12. März 1980) Mitteilung von Secrétama an die Reeder Mitteilung von Secrétama an die Verlader Mitteilung von Secrétama an die Linienreedereien, die den Verkehr zwischen Frankreich und Gabun und umgekehrt bedienen (13. Dezember 1978) 7. Frankreich/Kamerun Reedervereinbarung vom 13. Februar 1985 Geschäftsordnung des für die Organisation des Seeverkehrs Frankreich/Kamerun und umgekehrt zuständigen Programmausschusses (15. Mai 1987) 8. Frankreich/Mali Reedervereinbarung (29. Juli 1988) Geschäftsordnung des für die Organisation des Seeverkehrs Frankreich/Mali und umgekehrt zuständigen Programmausschusses (nicht datiert) 9. Frankreich/Guinea Reedervereinbarung (29. September 1987) Geschäftsordnung des mit der Organisation des Seeverkehrs Frankreich/Guinea und umgekehrt beauftragten Programmausschusses (nicht datiert) Rundschreiben von Secrétama an alle am Verkehr Frankreich/Guinea zugelassenen dritten Reeder (16. September 1987) 10. Frankreich/Burkina Faso Praktische Durchführungsmodalitäten der Organisation des Seeverkehrs Frankreich/Burkina Faso und umgekehrt (nicht datiert) Bekanntmachung von Secrétama an die Reeder (nicht datiert; Bezugnr. 861233) 11. Frankreich/Kongo Protokoll der Vereinbarung über die Organisation des Seeverkehrs zwischen Frankreich und der Volksrepublik Kongo und umgekehrt (nicht datiert) Praktische Durchführungsmodalitäten der Vereinbarung zwischen französischen und kongolesischen nationalen Reedern über die Organisation des Seeverkehrs Frankreich/Volksrepublik Kongo (nicht datiert) ANHANG V Belege für die Mitwirkung der Reederausschüsse an der Verhängung von Geldbussen wegen Nichteinhaltung der von den Reederausschüssen vorgeschriebenen Disziplin 1. Am 21. Dezember 1987 teilte Secrétama mit Fernschreiben Nr. 4650 dem Conseil National des Chargeurs du Cameroun mit, "das Schiff ROTA soll gerade 3 000 Tonnen Mehl ... für Douala laden". Secrétama erläutert: "Die am Verkehr beteiligten Reedereien haben anscheinend keine Zustimmung zu dieser Ladung gegeben. Danke für den Hinweis auf diese nichtgenehmigte Ladung am Bestimmungsort". Secrétama führt weiter aus: "Ausserdem weisen wir darauf hin, daß folgende Schiffe keinen Sichtvermerk erhalten haben" (es folgen die Namen von zwei Schiffen mit der Angabe der Auslaufdaten und -häfen). 2. Am 13. und 26. Mai 1986 unterrichtete Secrétama den Conseil National des Chargeurs du Togo (CNCT) per Fernschreiben (Nr. 1220 und Nr. 2321), daß demnächst ein Schiff eines italienischen Reeders, der nicht Mitglied des Reederausschusses ist, aus einem französischen Hafen auslaufen wird; Secrétama gab in beiden Fällen an, daß die Ladungsverzeichnisse nicht abgestempelt wurden und schließt mit folgender Aufforderung: "Wir bitten, am Bestimmungsort die nötigen Vorkehrungen zu treffen und uns über den Fortgang an dieser Angelegenheit auf dem laufenden zu halten." 3. Am 10. Februar und 10. März 1986 unterrichtete Secrétama den Conseil Gabonais des C

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