Europäische Union

92/262/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 1992 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG- Vertrags (IV/32.450 - Reederausschüsse in der Frankreich- Westafrika-Fahrt) (Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0262. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hargeurs mit zwei Fernschreiben (Nr. 690 und Nr. 1165), daß zwei Schiffe im Besitz einer dänischen bzw. einer israelischen Reederei, die beide nicht dem Reederausschuß angehören, aus einem französischen Hafen auslaufen sollten. Wie auch in dem in Punkt 2 genannten Fall wies Secrétama mit der gleichen Formulierung darauf hin, daß die Ladungsverzeichnisse nicht abgestempelt worden seien, und bat den Conseil Gabonais des Chargeurs, "die nötigen Vorkehrungen zu treffen" und das Sekretariat über den Fortgang der Angelegenheit auf dem laufenden zu halten. 4. Am 9. März 1988 unterrichtete der Reeder Delmas Secrétama und den Conseil National des Chargeurs du Cameroun per Telex, das endgültige Bestimmungsland einer Ladung, die von einem niederländischen Reeder, Mitglied des Reederausschusses, in einem französischen Hafen verschifft worden war, sei nicht, wie angegeben, der Tschad, sondern Kamerun gewesen. Delmas schloß mit den Worten: "Deshalb erwarten wir, daß diese Fracht am Bestimmungsort von vornherein ausnahmslos mit einer Geldbusse belegt wird." 5. Am 19. April 1988 unterrichtete Scadoa(1) per Telex Nr. 7467 den Conseil National des Chargeurs du Cameroun und Secrétama, daß zwei französische Schiffe entgegen den Regeln des Reederausschusses aus einem französischen Hafen in Richtung Kamerun ausgelaufen seien. Das Telex schließt mit den Worten: "Wir wünschen, daß gegen diese beiden Schiffe Sanktionen verhängt werden." 6. Per Telex Nr. 174 vom 27. April 1988 informierte der Vertreter des Conseil National des Chargeurs du Cameroun in Paris dessen Sitz in Douala über die Befrachtung von griechischen und liberischen Aussenseiter-Schiffen ohne das Plazet des Reederausschusses. Dieses Fernschreiben schließt mit den Worten: "Sämtliche Mitglieder der Reedervereinbarung wünschen, daß Zuwiderhandlungen jedes Verladers oder Reeders strengstens geahndet werden." 7. Per Telex Nr. 6457 vom 27. Oktober 1988 informierte Camship Secrétama über das Auslaufen eines ghanaischen Schiffes entgegen den Regeln des Reederausschusses; Camship bat Secrétama, "die für derartige Fälle übernommenen Maßnahmen" zu treffen. 8. Im Oktober 1989 informierte der Reeder Delmas Secrétama, daß zwei Schiffe entgegen den Regeln des Reederausschusses einen französischen Hafen in Richtung Kamerun verlassen hatten. Per Telex Nr. 4978 und Nr. 5142 vom 4. und 9. Oktober 1989 informierte Delmas Secrétama, Kopien der Fernschreiben des Reeders seien dem Conseil National des Chargeurs du Cameroun "zurweiteren Veranlassung" übermittelt worden. (1) Siehe Randnummer 44. ANHANG VI Belege für Geldbussen, die wegen Nichtbeachtung der von den Reederausschüssen verlangten Disziplin festgesetzt wurden 1. In dem Protokoll Nr. 021 CNCT 86, das der CNCT (Conseil National des Chargeurs Togolais) am 12. Februar 1986 dem dänischen Aussenseiter Märsk übermittelte, bestätigt er den Erhalt eines Schecks über 1 032 255 CFA als Geldbusse für vorschriftswidrig verladene Waren zur Beförderung von Marseille nach Lomé. 2. Mit Schreiben vom 25. März 1986 stellte der CNCT fest, Märsk habe Waren ausgehend von französischen Häfen "ohne Stempel von Secrétama" verladen. Gegen diesen Reeder wurde eine Geldbusse von 4 226 847 CFA festgesetzt; mit Protokoll vom 2. April bestätigte CNCT den Erhalt dieser Summe. 3. Am 31. März 1986 richtete der CNCT an Märsk ein Zahlungsformular für eine Geldbusse von 7 070 537 CFA mit dem Hinweis, daß diese 50 % des Frachtwerts entspreche; der Grund für die Geldbusse lautet: "ohne Stempel Secrétama verfrachtete Waren". 4. Mit Schreiben an Märsk vom 2. Mai 1988 willigte CNCT in die Aufhebung von zwei Geldstrafen ein: Eine davon betraf Waren, die offenbar in Marseille verladen worden waren, doch hatte Märsk den Beweis dafür erbringen können, daß es sich um Transitwaren handelte; die andere Geldstrafe betraf die Verladung von persönlichen Gegenständen ohne Geschäftswert eines Bediensteten dieser Reederei. 5. Am 13. Juni 1988 erhielt Märsk von CNCT die Aufforderung, wegen vorschriftswidriger Verfrachtung von acht Lastwagen von Marseille aus 3 098 750 CFA zu bezahlen. 6. Mit Fernschreiben vom 21. November 1988 bestätigte CNCT Märsk, gegen ein von Marseille ausgelaufenes Schiff dieses Reeders "wurde mangels eines Secrétama-Stempels eine Geldstrafe festgesetzt". 7. In einem Bericht ( "Rapport de présentation") in der Anlage zu einem senegalesischen Entwurf eines Ministerialerlasses von Oktober 1987 nimmt die senegalesische Verwaltung Bezug auf "Sanktionen ..., die in unserem Seehandel mit Frankreich angewandt werden". In einem Protokoll des Reederausschusses Frankreich/Senegal vom 5. Mai 1987 vertritt der Reeder Cosenam die Auffassung, "die Geldbussen sind nicht abschreckend genug, um Märsk Line an der Verladung zu hindern", und bestätigt so, daß tatsächlich Geldbussen angewandt werden. 8. In dem Bericht über die Sitzung vom 2. Juli 1986 des Reederausschusses Frankreich/Niger wird folgender Titel übernommen: "Aktivitäten von OT Africa Line ohne Genehmigung (zweifache Geldstrafe bei Überschreitung: Geldbusse und Aufnahme der Ergebnisse in die Statistiken)". Diese Formulierung bedeutet, daß gegen das Mitglied des Reederausschusses OT Africa Line bei Überschreitung seiner Quote eine Geldbusse festgesetzt und die überschüssige Lademenge seiner Quote für den nachfolgenden Monat angerechnet würde. Weiter wird in diesem Sitzungsbericht erwähnt: "der Vorsitzende unterstreicht, daß ein Ministerialerlaß die Zahlung einer Geldbusse vorsieht und bestätigt, daß gegen OT Africa Line wegen der in dieser Erörterung behandelten Verfrachtung eine Strafe festgesetzt wurde". 9. In dem Sitzungsbericht vom 2. Juni 1986 des Reederausschusses Frankreich/Senegal wird im Rahmen einer Aussprache über die Kontrolle der Verladungen ausserhalb der Reedervereinbarung festgestellt, daß gegen die Reeder Nedlloyd und Wörmann Geldstrafen festgesetzt wurden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.