Europäische Union

2005/599/EG: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2005 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0599. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie aus Mitteln des Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsantrag von einer internationalen Organisation im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c gestellt worden ist, wird ein Zuschussvertrag geschlossen. (6)   Programme und Projekte, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsantrag vom AKP-Ministerrat oder vom AKP-Botschafterausschuss gestellt worden ist, werden je nach Art der Maßnahme entweder vom AKP-Sekretariat — das in diesem Fall mit der Kommission ein Finanzierungsabkommen nach Artikel 17 schließt — oder von der Kommission durchgeführt.“ j) In Kapitel 3 erhält der Titel folgende Fassung: „PRÜFUNG UND FINANZIERUNG“. k) Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Auswahl, Vorbereitung und Prüfung von Programmen und Projekten (1)   Die von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten Programme und Projekte werden gemeinsam geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Programmen und Projekten. Diese Programme und Projekte sind in der Regel mehrjährig und können Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Bereich beinhalten. (2)   Die Unterlagen über die vorbereiteten und zur Finanzierung unterbreiteten Programme und Projekte müssen alle für die Prüfung der Programme und Projekte erforderlichen Angaben oder, wenn die Programme und Projekte nicht vollständig festgelegt worden sind, eine zusammenfassende Beschreibung enthalten, anhand deren sie geprüft werden können. (3)   Bei der Prüfung der Programme und Projekte wird den Sachzwängen bei den einheimischen Humanressourcen gebührend Rechnung getragen und für eine Strategie zur Entwicklung dieser Ressourcen gesorgt. Ferner werden die Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates und die dort bestehenden Sachzwänge berücksichtigt. (4)   Programme und Projekte, die von nach dem Abkommen in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren durchgeführt werden sollen, können von der Kommission allein geprüft werden; für sie kann ein Zuschussvertrag zwischen der Kommission und den nichtstaatlichen Akteuren nach Artikel 19a geschlossen werden. Diese Prüfung hat hinsichtlich der Art der Akteure, ihrer Förderungswürdigkeit und der Art der geförderten Tätigkeiten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d zu entsprechen. Die Kommission unterrichtet den nationalen Anweisungsbefugten über den Leiter der Delegation von den auf diese Weise gewährten Zuschüssen.“ l) Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Finanzierungsvorschlag und Beschlussfassung (1)   Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden in einem Finanzierungsvorschlag zusammengefasst, dessen endgültige Fassung von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden AKP-Staat ausgearbeitet wird. (2)   [gestrichen] (3)   [gestrichen] (4)   Die Kommission teilt dem betreffenden AKP-Staat im Namen der Gemeinschaft ihren Finanzierungsbeschluss innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Erstellung der endgültigen Fassung des Finanzierungsvorschlags mit. (5)   Wird der Finanzierungsvorschlag von der Kommission nicht im Namen der Gemeinschaft angenommen, so werden dem betreffenden AKP-Staat unverzüglich die Gründe für diesen Beschluss mitgeteilt. In diesem Fall können die Vertreter des betreffenden AKP-Staates innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung beantragen, a) dass der mit diesem Abkommen eingesetzte AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung mit der Frage befasst wird oder b) dass sie von den Vertretern der Gemeinschaft gehört werden. (6)   Der endgültige Beschluss über die Annahme oder Ablehnung des Finanzierungsvorschlags wird nach dieser Anhörung von der Kommission im Namen der Gemeinschaft gefasst. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird kann der betreffende AKP-Staat der Kommission zur Ergänzung der ihr vorliegenden Informationen alle ihm notwendig erscheinenden Angaben übermitteln.“ m) Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Finanzierungsabkommen (1)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, wird für jedes Programm oder Projekt, das aus Mitteln des Fonds finanziert wird, ein Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat geschlossen. (2)   Das Finanzierungsabkommen wird von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat innerhalb von 60 Tagen nach dem Beschluss der Kommission im Namen der Gemeinschaft abgefasst. Das Finanzierungsabkommen enthält a) vor allem genaue Angaben über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft, die Finanzierungsmodalitäten und ‐bedingungen, sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für das betreffende Programm oder Projekt und b) geeignete Bestimmungen über die Rücklagen für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene Ereignisse. (3)   Restmittel, die bei Abschluss der Programme oder Projekte festgestellt werden, stehen den betreffenden AKP-Staaten zu.“ n) Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Mittelüberschreitungen (1)   Sobald sich die Möglichkeit einer Überschreitung der nach dem Finanzierungsabkommen verfügbaren Mittel abzeichnet, teilt der nationale Anweisungsbefugte dies der Kommission mit und beantragt ihre Zustimmung zu den Maßnahmen, die er zur Deckung dieser Überschreitung zu treffen beabsichtigt, sei es eine Verringerung des Umfangs des Programms oder Projekts, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel oder andere Nichtgemeinschaftsmittel. (2)   Ist es nicht möglich, den Umfang des Programms oder Projekts zu verringern oder die Überschreitung durch andere Mittel zu decken, so kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft auf mit Gründen versehenen Antrag des nationalen Anweisungsbefugten eine zusätzliche Finanzierung aus Mitteln des nationalen Richtprogramms beschließen.“ o) Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Rückwirkende Finanzierung (1)   Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten und Unterbrechungen zwischen aufeinander folgenden Projekten sowie Verzögerungen zu vermeiden, können die AKP-Staaten, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit dem Anlaufen der Programme, mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit Ausrüstungsaufträgen, für die eine lange Lieferzeit einzuplanen ist, sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung stehen. Diese Ausgaben müssen nach den Verfahren dieses Abkommens getätigt werden. (2)   Jede in Absatz 1 genannte Ausgabe ist im Finanzierungsvorschlag zu erwähnen und greift nicht dem Finanzierungsbeschluss der Kommission im Namen der Gemeinschaft vor. (3)   Die von dem AKP-Staat nach dieser Bestimmung getätigten Ausgaben werden im Rahmen des Programms oder Projekts rückwirkend finanziert, sobald das Finanzierungsabkommen unterzeichnet ist.“ p) In Kapitel 4 erhält der Titel folgende Fassung: „DURCHFÜHRUNG“. q) Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 19a Durchführungsmodalitäten (1)   Die aus Mitteln des Fonds finanzierten Programme und Projekte, deren finanzielle Abwicklung die Kommission gewährleistet, werden im Wesentlichen nach folgenden Methoden durchgeführt: a) Vergabe von Aufträgen, b) Gewährung von Zuschüssen, c) Ausführung in Regie, d) direkte Auszahlung als Budgethilfe, Unterstützung der sektorbezogenen Programme, Unterstützung der Entschuldung und Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse. (2)   Aufträge sind schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge zur Beschaffung von beweglichen Sachen, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises. (3)   Zuschüsse im Sinne dieses Anhangs sind Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung a) entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert wird, das in diesem Abkommen oder in einem nach den Bestimmungen dieses Abkommens angenommenen Programm oder Projekt festgelegt ist; b) oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die derartige Ziele verfolgt. Zuschüsse sind Gegenstand eines schriftlichen Vertrags. Artikel 19b Ausschreibung mit Suspensivklausel Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten, können die AKP-Staaten in hinreichend begründeten Fällen, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, im Einvernehmen mit der Kommission alle Arten von Verträgen mit einer Suspensivklausel ausschreiben. Eine solche Bestimmung ist im Finanzierungsvorschlag zu erwähnen.“ r) Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Teilnahmevoraussetzungen Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22 gewährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgendes: 1. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden, steht allen natürlichen und juristischen Personen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft offen. 2. Alle aufgrund eines aus Mitteln des Fonds finanzierten Vertrags erworbenen Waren und Materialien müssen Ursprungserzeugnisse eines nach Nummer 1 teilnahmeberechtigten Staates sein. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ nach den einschlgigen internationalen bereinknften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehren auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den berseeischen Lndern und Gebieten. 3. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen. 4. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 oder nach den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien. 5. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen der an der betreffenden Initiative beteiligten Länder. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien. 6. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die mit einem Drittstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 oder nach den Regeln des Drittstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“ s) Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Ausnahmeregelungen (1)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann auf mit Gründen versehenen Antrag der betreffenden AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den von der Gemeinschaft finanzierten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet: a) der geografischen Lage des betreffenden AKP-Staates, b) der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferer und Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten, c) der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der Ausführungskosten, d) Transportschwierigkeiten oder Verzögerungen aufgrund von Lieferfristen oder anderen ähnlichen Problemen, e) der unter den örtlichen Gegebenheiten am besten geeigneten Technologie, f) besonders dringenden Fällen, g) der Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen auf den betreffenden Märkten. (2)   Für die aus der Investitionsfazilität finanzierten Projekte gelten die Beschaffungsregeln der Bank.“ t) Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Ausführung in Regie (1)   Bei Ausführung in Regie werden die Programme und Projekte von staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen oder Dienststellen der betreffenden Staaten oder von der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen juristischen Person ausgeführt. (2)   Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Kosten der betreffenden Dienststelle und stellt zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel bereit, die die Dienststelle in die Lage versetzen, die benötigten zusätzlichen Sachverständigen aus den betreffenden AKP-Staaten oder aus anderen AKP-Staaten anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft betrifft nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und vorübergehende Ausgaben, die für die Ausführung des betreffenden Projekts unbedingt erforderlich sind. (3)   Die Leistungsprogramme für die Ausführung in Regie müssen den von der Kommission festgelegten Gemeinschaftsregeln, Verfahren und Standardunterlagen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der betreffenden Leistungsprogramme gelten.“ u) Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Vorzugsbehandlung (1)   Es werden Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung der natürlichen und juristischen Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der vom Fonds finanzierten Aufträge getroffen, um eine optimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen dieser Staaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck a) wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter 5 000 000EUR Bietern aus den AKP-Staaten, deren Kapital und deren Fhrungskrfte zu mindestens einem Viertel aus den AKP-Staaten stammen, eine Preisprferenz von 10 % gegenber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingerumt; b) wird bei Lieferaufträgen unabhängig vom Wert der Waren Bietern aus den AKP-Staaten, die Waren anbieten, die zu mindestens 50 % des Auftragswertes Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten sind, eine Preispräferenz von 15 % gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt; c) wird bei Dienstleistungsaufträgen eine Präferenz gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt i) für Sachverständige, Einrichtungen oder Beratungsunternehmen aus den AKP-Staaten mit der erforderlichen Kompetenz, ii) für Angebote, die von einem AKP-Unternehmen als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft mit europäischen Partnern eingereicht werden, und iii) für Angebote europäischer Bieter, an denen Subunternehmer oder Sachverständige aus den AKP-Staaten beteiligt sind; d) gibt der erfolgreiche Bieter, wenn er die Vergabe von Unteraufträgen erwägt, natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten den Vorzug, die in der Lage sind, den Auftrag zu ähnlichen Bedingungen auszuführen; und e) kann der AKP-Staat den Bietern in der Ausschreibung vorschlagen, sich von Gesellschaften, Unternehmen, Sachverständigen oder Beratern aus anderen AKP-Staaten unterstützen zu lassen, die im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Jointventures, eines Unterauftrags oder einer berufsbegleitenden Ausbildung des Personals durchgeführt werden. (2)   Werden zwei Angebote nach den genannten Kriterien als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug a) der Bieter, der Angehöriger eines AKP-Staates ist, oder b) falls ein solches Angebot nicht vorliegt, der Bieter, i) der die beste Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen der AKP-Staaten ermöglicht, ii) der die besten Möglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Gesellschaften, Unternehmen oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten bietet oder iii) der eine Arbeitsgemeinschaft von natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft ist.“ v) In Kapitel 6 erhält der Titel folgende Fassung: „VERWALTUNG DER MITTEL DES FONDS UND AUSFÜHRENDE AKTEURE“ w) Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Kommission (1)   Die Kommission gewährleistet die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des Fonds finanzierten Maßnahmen, mit Ausnahme der Investitionsfazilität und der Zinsvergütungen, im Wesentlichen nach folgenden Verwaltungsmethoden: a) zentrale Verwaltung, b) dezentrale Verwaltung. (2)   In der Regel erfolgt die finanzielle Abwicklung der Mittel des Fonds durch die Kommission dezentral. In diesem Fall werden die Durchführungsaufgaben von den AKP-Staaten nach Artikel 35 wahrgenommen. (3)   Zur Gewährleistung der finanziellen Abwicklung der Mittel des Fonds überträgt die Kommission ihren Dienststellen Durchführungsbefugnisse. Die Kommission unterrichtet die AKP-Staaten und den Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung über die Übertragung von Befugnissen.“ x) Artikel 35 erhält folgende Fassung: „Artikel 35 Nationaler Anweisungsbefugter (1)   Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Der nationale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende nationale Anweisungsbefugte, die ihn vertreten, falls er an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über diese Vertretung. Sind die institutionellen Kapazitäten vorhanden und eine wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleistet, so kann der nationale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der betreffenden Programme und Projekte an die innerhalb der nationalen Verwaltung zuständige Stelle delegieren. Der nationale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über eine solche Delegation von Befugnissen. Werden der Kommission Probleme bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des Fonds bekannt, so nimmt sie mit dem nationalen Anweisungsbefugten Kontakt auf, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen. Der nationale Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse. Werden Mittel des Fonds dezentral verwaltet, so hat der nationale Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben: a) Er ist für die Koordinierung, die Programmierung, die laufende Überwachung, die jährlichen Überprüfungen, die Halbzeitüberprüfung und die Endüberprüfung der Durchführung der Zusammenarbeit sowie die Koordinierung mit den Gebern zuständig; b) er ist in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Programme und Projekte zuständig; c) er arbeitet die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus; d) er legt der Kommission vor Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Genehmigung vor; e) er gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; f) er nimmt die Angebote und gegebenenfalls die Vorschläge entgegen und übermittelt der Kommission eine Kopie der Angebote, führt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote und stellt innerhalb der Bindefrist und unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Genehmigung von Verträgen das Ergebnis der Wertung fest; g) er lädt die Kommission zur Wertung der Angebote und gegebenenfalls der Vorschläge ein und teilt das Ergebnis der Wertung der Angebote und der Vorschläge der Kommission zur Genehmigung der Vorschläge für die Zuschlagserteilung und die Zuschussvergabe mit; h) er legt die Verträge und die Leistungsprogramme sowie alle Zusatzvereinbarungen der Kommission zur Genehmigung vor; i) er unterzeichnet die von der Kommission genehmigten Verträge und Zusatzvereinbarungen; j) er nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor; und k) er nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Programme oder Projekte erforderlich sind. (2)   Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung der Kommission entscheidet der nationale Anweisungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen über a) einzelne technische Anpassungen und Änderungen der Programme und Projekte, die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Rücklage für Änderungen halten; b) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Programmen oder Projekten, die mehrere Einheiten umfassen; c) die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen wegen Verspätungen; d) die Befreiung der Bürgen; e) den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht auf ihren Ursprung; f) die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die keine Ursprungserzeugnisse der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind, wenn es in den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt; g) die Vergabe von Unteraufträgen; h) die Endabnahme, sofern die Kommission an der Vorabnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll mit ihrem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen; und i) die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe.“ y) Artikel 36 erhält folgende Fassung: „Artikel 36 Leiter der Delegation (1)   Die Kommission ist in jedem AKP-Staat oder bei jedem regionalen Zusammenschluss, der dies ausdrücklich wünscht, durch eine Delegation unter der Leitung eines Leiters der Delegation vertreten, der das Agrément des betreffenden AKP-Staates bzw. der betreffenden AKP-Staaten erhalten hat. Wird der Leiter der Delegation für eine Gruppe von AKP-Staaten benannt, so werden geeignete Maßnahmen getroffen. Der Leiter der Delegation vertritt die Kommission in allen Zuständigkeitsbereichen und bei allen Tätigkeiten. (2)   Der Leiter der Delegation ist der Hauptansprechpartner für die AKP-Staaten und die Einrichtungen, die für eine finanzielle Unterstützung nach dem Abkommen in Betracht kommen. Er arbeitet eng mit dem nationalen Anweisungsbefugten zusammen. (3)   Der Leiter der Delegation erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Erleichterung und Beschleunigung aller im Rahmen des Abkommens getroffenen Maßnahmen benötigt. (4)   Der Leiter der Delegation unterrichtet die nationalen Behörden regelmäßig über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten direkt von Belang sein könnten.“ z) Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Zahlungen (1)   Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen der AKP-Staaten können in den AKP-Staaten von und im Namen der Kommission auf die Währungen der Mitgliedstaaten oder auf Euro lautende Konten bei einer staatlichen oder halbstaatlichen Finanzinstitution eröffnet werden, die im Einvernehmen zwischen dem AKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Diese Institution fungiert als nationale beauftragte Zahlstelle. (2)   Die nationale beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.