Europäische Union

2005/599/EG: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2005 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0599. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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i der Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenarbeit und Integration, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Regionen und zwischen den AKP-Staaten, selbst gesetzt haben. In die regionale Zusammenarbeit können auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer sowie die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wird mit der Unterstützung im Rahmen der Zusammenarbeit das Ziel verfolgt,“. 10. Artikel 29 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) der von den AKP-Staaten oder unter Beteiligung von AKP-Staaten gegründeten Einrichtungen und Organisationen für regionale Integration, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern,“. 11. Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Mit der Zusammenarbeit werden auch Programme und Initiativen für die Zusammenarbeit zwischen und in den AKP-Staaten, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer beteiligt sein können, unterstützt.“ 12. Dem Artikel 43 Absatz 4 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Entwicklung und Förderung der Nutzung örtlicher Inhalte für Informations- und Kommunikationstechnologien.“ 13. Artikel 58 erhält folgende Fassung: „Artikel 58 Zugang zu den Finanzierungen (1)   Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens können erhalten: a) die AKP-Staaten; b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an denen sich ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staaten beteiligen, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sein können und die von diesen AKP-Staaten bevollmächtigt sind; und c) gemeinsame Einrichtungen, die von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft zur Verwirklichung spezifischer Ziele errichtet wurden. (2)   Finanzielle Unterstützung können mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden Staaten ferner erhalten: a) staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf nationaler und/oder regionaler Ebene sowie Ministerien und Parlamente der AKP-Staaten und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken; b) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Organisationen und private Wirtschaftsbeteiligte der AKP-Staaten; c) Unternehmen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, damit sie durch ihren eigenen Beitrag und diese zusätzliche Unterstützung in die Lage versetzt werden, gewerbliche Projekte im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates in Angriff zu nehmen; d) Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, die private Investitionen in den AKP-Staaten bereitstellen, fördern und finanzieren; e) dezentrale örtliche Behörden der AKP-Staaten und der Gemeinschaft; und f) nicht der AKP-Staatengruppe angehörende Entwicklungsländer, die sich zusammen mit AKP-Staaten an einer gemeinsamen Maßnahme oder einer regionalen Organisation beteiligen. (3)   Nichtstaatliche Akteure der AKP-Staaten und der Gemeinschaft, die lokalen Charakter haben, können nach den in den nationalen und regionalen Richtprogrammen vereinbarten Modalitäten finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens erhalten.“ 14. Artikel 68 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „(2) Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse ist es, sozioökonomische Reformen und Politiken zu sichern, die bei einem Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen. (3) Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung im Anwendungsjahr berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten sowie AKP-Staaten, die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen, eine günstigere Behandlung gewährt.“ 15. Artikel 89 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, ihrer zunehmenden Gefährdung durch neue, ernste wirtschaftliche, soziale und ökologische Probleme Einhalt zu gebieten und diese Entwicklung umzukehren. Mit diesen Maßnahmen soll die Umsetzung der Prioritäten für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern vorangetrieben, gleichzeitig jedoch ein einheitliches Konzept für ihr wirtschaftliches Wachstum und ihre menschliche Entwicklung gefördert werden.“ 16. Artikel 96 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Beide Vertragsparteien kommen überein, abgesehen von besonders dringenden Fällen, erst alle Möglichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 zu erschöpfen, bevor sie Konsultationen nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels einleiten.“ b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung „a) Ist eine Vertragspartei trotz des politischen Dialogs über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens nach Artikel 8 und nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze oder das Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 9 Absatz 2 nicht erfüllt, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen nach Anhang VII, in denen es in erster Linie um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht. Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden. Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von Art und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihr Ergreifen nicht mehr bestehen.“ 17. Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In diesen Fällen kann jede Vertragspartei die andere um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen, und der Dialog im Konsultationsverfahren dauert nicht länger als 120 Tage.“ 18. Artikel 100 erhält folgende Fassung: „Artikel 100 Status der Texte Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle und Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens. Der Ministerrat kann die Anhänge Ia, II, III, IV und VI auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eines beglaubigte Abschrift.“ C.   ANHÄNGE 1. Dem Anhang I wird folgende Nummer angefügt: „9. Abweichend von Artikel 58 dieses Abkommens wird ein Betrag von 90 Mio. EUR auf den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten im Rahmen des 9. EEF übertragen. Dieser Betrag kann für die Finanzierung der Dezentralisierung im Zeitraum 2006-2007 verwendet werden und wird direkt von der Kommission verwaltet.“ 2. Folgender Anhang wird eingefügt: „ANHANG Ia Mehrjähriger Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou 1. Für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke wird ein mehrjähriger Finanzrahmen für die Zusammenarbeit für einen am 1. März 2005 beginnenden Zeitraum Mittelbindungen ab dem 1. Januar 2008 für einen Zeitraum von fünf oder sechs Jahren umfassen. 2. Während dieses neuen Zeitraums hält die Europäische Union ihre Hilfsanstrengungen zugunsten der AKP-Staaten mindestens auf dem Niveau des 9. EEF ohne die Restmittel; zusätzlich werden auf der Grundlage von Schätzungen der Gemeinschaft die Auswirkungen der Inflation, des Wachstums in der Europäischen Union und der Erweiterung im Jahr 2004 um 10 neue Mitgliedstaaten berücksichtigt. 3. Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des Abkommens werden abweichend von Artikel 95 des Abkommens vom Ministerrat beschlossen.“ 3. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Artikel 2 wird wie folgt geändert: i) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Gewöhnliche Darlehen können in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden: a) Darlehen für Infrastrukturprojekte in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Ländern, die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen — mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Länder —, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft sind. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um 3 % gesenkt; aa) Darlehen für Infrastrukturprojekte von nach kaufmännischen Grundsätzen betriebenen öffentlichen Einrichtungen, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft in Ländern sind, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragbares Schuldenniveau restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten. In diesen Fällen ist die Bank bestrebt, die durchschnittlichen Finanzierungskosten durch eine geeignete Kofinanzierung mit anderen Gebern zu senken. Wird dies für nicht möglich erachtet, so kann der Zinssatz für das Darlehen so weit gesenkt werden, dass er dem Niveau entspricht, das sich aus der HIPC-Initiative oder einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragbares Schuldenniveau ergibt. b) Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %. Insgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstabe a oder c in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.“ ii) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen verwendet werden. Bis zu 10 % der für Zinsvergütungen bestimmten Mittel können für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden.“ b) Artikel 3 wird wie folgt geändert: i) Absatz 1 erhält folgende Fassung „(1) Die Investitionsfazilität steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftlichen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität a) wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell nachhaltig sein. Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verlagerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhindern, b) unterstützt den Finanzsektor der AKP-Staaten und wirkt als Katalysator, der die Bereitstellung langfristiger örtlicher Mittel fördert und Projekte in den AKP-Staaten für ausländische private Investoren und Darlehensgeber attraktiv macht, c) trägt einen Teil des Risikos der aus ihr finanzierten Projekte. Ihre finanzielle Nachhaltigkeit wird nicht durch einzelne Maßnahmen, sondern durch das Portefeuille insgesamt gewährleistet, und d) ist bestrebt, Mittel durch die nationalen und regionalen AKP-Einrichtungen und Programme zu lenken, die die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern.“ ii) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Bank erhält eine Vergütung für die ihr aus der Verwaltung der Investitionsfazilität entstehenden Kosten. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls beträgt diese Vergütung jährlich bis zu 2 % der ursprünglichen Gesamtmittelausstattung der Investitionsfazilität. Danach umfasst die Vergütung der Bank eine feste Komponente von jährlich 0,5 % der ursprnglichen Mittelausstattung und eine variable Komponente von jhrlichbis zu 1,5 % des Portefeuilles der Investitionsfazilitt, das in Projekte in AKP-Staaten investiert ist. Die Vergtung wird aus der Investitionsfazilitt finanziert.“ c) Artikel 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) kommen privatwirtschaftliche Projekte, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c fallen, für eine Zinsvergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c festgelegten Bedingungen in Betracht.“ d) Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 6a Jährlicher Bericht über die Investitionsfazilität Vertreter der Mitgliedstaaten der EU, die für die Investitionsfazilität zuständig sind, Vertreter der AKP-Staaten sowie die Europäische Investitionsbank, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Generalsekretariat des Rates der EU und das AKP-Sekretariat treten jährlich zusammen, um die Maßnahmen der Investitionsfazilität, ihre Leistung und sie betreffende grundsätzliche Fragen zu erörtern. Artikel 6b Überprüfung der Leistung der Investitionsfazilität Nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit eines Finanzprotokolls wird eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der Investitionsfazilität vorgenommen. Dabei können Empfehlungen für eine Verbesserung der Anwendung der Fazilität ausgesprochen werden.“ 4. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Artikel 3 wird wie folgt geändert: i) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) wird der Bedarf anhand des Pro-Kopf-Einkommens, der Einwohnerzahl, der Sozialindikatoren und der Verschuldung, des Rückgangs der Ausfuhrerlöse und der Abhängigkeit von den Ausfuhrerlösen, vor allem aus dem Agrar- und Bergbausektor, ermittelt. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt, und die besondere Gefährdung der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten wird berücksichtigt. Ferner wird den besonderen Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen; und“. ii) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 7 über die Überprüfungen kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für das betreffende Land erhöhen, um einem besonderen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.“ b) Artikel 4 wird wie folgt geändert: i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wenn dem AKP-Staat die oben genannten Informationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner in der LFS niedergelegten Entwicklungsziele und ‐prioritäten und in Einklang mit diesen den Entwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn der Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms enthält Angaben über a) den oder die Schwerpunktbereiche, auf die sich die Unterstützung konzentrieren soll, b) die zur Verwirklichung der Ziele in dem oder den Schwerpunktbereichen am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen, c) die für Programme und Projekte außerhalb der Schwerpunktbereiche vorgesehenen Mittel und/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel, d) die Art der nichtstaatlichen Akteure, die nach den vom Ministerrat festgelegten Kriterien für eine Finanzierung in Betracht kommen, die für nichtstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel und die Art der geförderten Tätigkeiten, die nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein dürfen, e) Vorschläge für regionale Programme und Projekte, und f) die Rücklagen für die Absicherung gegen Schadensfälle und für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene Ereignisse.“ ii) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein Meinungsaustausch zwischen dem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft statt. Das Richtprogramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner Annahme sowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richtprogramm wird der LFS als Anhang beigefügt und enthält ferner a) Angaben über spezifische und eindeutig festgelegte Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden werden können, b) einen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und der Auszahlungen, und c) die Parameter und Kriterien für die Überprüfungen.“ iii) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Befindet sich ein AKP-Staat in einer auf Krieg, sonstige gewaltsame Auseinandersetzungen oder außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Folgen zurückzuführenden Krisensituation, die den nationalen Anweisungsbefugten an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert, so kann die Kommission die diesem Staat nach Artikel 3 zugewiesenen Mittel selbst verwalten und für eine Sonderhilfe verwenden. Unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen kann diese Sonderhilfe für eine Politik der Friedenskonsolidierung und der Konfliktbewältigung und ‐beilegung, die Unterstützung bei der Konfliktfolgenbeseitigung, einschließlich des Verwaltungsaufbaus, und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung eingesetzt werden. Die Kommission und der betreffende AKP-Staat kehren zu den normalen Durchführungs- und Verwaltungsverfahren zurück, sobald die für die Verwaltungszusammenarbeit zuständigen Behörden wieder zur Durchführung der Zusammenarbeit in der Lage sind.“ c) Artikel 5 wird wie folgt geändert: i) In dem gesamten Artikel wird der Begriff „der Leiter der Delegation“ bzw. „dem Leiter der Delegation“ durch den Begriff „die Kommission“ bzw. „der Kommission“ ersetzt. ii) Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Programme und Projekte außerhalb der Schwerpunktbereiche;“. iii) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung des betreffenden AKP-Staates ändern.“ d) Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die regionale Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zugunsten und unter Mitwirkung a) von zwei oder mehr oder allen AKP-Staaten und von an diesem Maßnahmen teilnehmenden nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern und/oder b) einer regionalen Stelle, an der mindestens zwei AKP-Staaten beteiligt sind und an der auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sein können.“ e) Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Mittelzuweisung (1)   Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemeinschaft jeder Region das Volumen der Mittel mit, die in dem Fünfjahreszeitraum für sie bereitgestellt werden. Der Richtbetrag basiert auf einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der regionalen Zusammenarbeit und Integration. Damit die Mittel eine angemessene Größenordnung erreichen, können regionale und nationale Mittel zusammen für die Finanzierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen nationalen Komponente verwendet werden. (2)   Unbeschadet des Artikels 11 über die Überprüfungen kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für die betreffende Region erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.“ f) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Programme und Projekte, die die Verwirklichung dieser Ziele ermöglichen, sofern sie eindeutig festgelegt sind, sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel und den Zeitplan für ihre Durchführung.“ g) Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten (1)   Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemeinschaft dem AKP-Ministerrat den für regionale Maßnahmen bestimmten Teil der Mittel mit, der für Maßnahmen vorgesehen ist, die vielen oder allen AKP-Staaten zugute kommen. Der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen kann größer sein als die geografische Region. (2)   Die Gemeinschaft kann die Mittelzuweisung für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten erhöhen, um einem neuen Bedarf zur Verbesserung der Wirkung von Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten Rechnung zu tragen.“ h) Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Finanzierungsanträge (1)   Finanzierungsanträge für regionale Programme sind zu stellen a) von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Stelle oder Organisation oder b) in der Programmierungsphase von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten subregionalen Stelle oder Organisation oder einem AKP-Staat in der betreffenden Region, sofern die Maßnahme im RRP festgelegt ist. (2)   Finanzierungsanträge für Programme für Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten sind zu stellen a) von mindestens drei mit einem Mandat ausgestatteten regionalen Stellen oder Organisationen, die verschiedenen geografischen Regionen angehören, oder von mindestens zwei AKP-Staaten aus jeder der drei Regionen oder b) vom AKP-Ministerrat oder vom AKP-Botschafterausschuss oder c) nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafterausschusses von internationalen Organisationen, wie der Afrikanischen Union, die Maßnahmen durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit und Integration beitragen.“ i) Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Durchführungsverfahren (1)   [gestrichen] (2)   [gestrichen] (3)   Unter Berücksichtigung der Ziele und der Besonderheiten der regionalen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten, gelten für die in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen, soweit anwendbar, die für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festgelegten Verfahren. (4)   Insbesondere schließen die Kommission und eine der in Artikel 13 genannten Stellen vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 für jedes regionale Programm und Projekt, das aus Mitteln des Fonds finanziert wird, a) entweder ein Finanzierungsabkommen nach Artikel 17; in diesem Fall benennt die betreffende Stelle einen regionalen Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen; b) oder einen Zuschussvertrag im Sinne des Artikels 19a, je nach Art der Maßnahme, wenn die betreffende Stelle, bei der es sich nicht um einen AKP-Staat handelt, mit der Durchführung des Programms oder Projekts beauftragt wird. (5)   Für Programme und Projekte, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.