Europäische Union

2005/599/EG: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2005 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0599. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ungen unentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst. Auf die örtlichen Konten werden von der Kommission entsprechend dem geschätzten künftigen Kassenbedarf Mittel in der Währung eines Mitgliedstaats oder in Euro so rechtzeitig überwiesen, dass eine Vorfinanzierung durch die AKP-Staaten nicht notwendig ist und Zahlungsverzug vermieden wird. (3)   [gestrichen] (4)   Die Zahlungen werden von der Kommission nach den von der Gemeinschaft und der Kommission festgelegten Regeln ausgeführt, gegebenenfalls nach Feststellung der Ausgabenverpflichtung und Anordnung der Ausgaben durch den nationalen Anweisungsbefugten. (5)   [gestrichen] (6)   Die Verfahren für die Feststellung der Ausgabenverpflichtung sowie die Anordnung und Zahlung der Ausgaben sind innerhalb von 90 Tagen nach Fälligkeit abzuschließen. Spätestens 45 Tage vor Fälligkeit nimmt der nationale Anweisungsbefugte die Anordnung der Zahlung vor und übermittelt sie dem Leiter der Delegation. (7)   Für Forderungen wegen Zahlungsverzugs haben die betreffenden AKP-Staaten und die Kommission jeweils für den Teil des Verzugs, für den sie nach den genannten Verfahren verantwortlich sind, aus eigenen Mitteln aufzukommen.“ 5. Folgender Anhang wird eingefügt: „ANHANG VII Politischer Dialog über Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip Artikel 1 Ziele (1)   Die Konsultationen nach Artikel 96 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens finden, abgesehen von besonders dringenden Fällen, nach einem erschöpfenden politischen Dialog nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens statt. (2)   Beide Vertragsparteien führen diesen Dialog im Geiste des Abkommens und unter Berücksichtigung der vom Ministerrat aufgestellten Leitlinien für den politischen Dialog zwischen den AKP-Staaten und der EU. (3)   Der politische Dialog ist ein Prozess, der die Vertiefung der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU fördern und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft leisten soll. Artikel 2 Intensivierter politischer Dialog vor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens (1)   Der politische Dialog über die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip wird nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 8 des Abkommens von Cotonou und im Rahmen der Parameter international anerkannter Standards und Normen geführt. In diesem Dialog können die Vertragsparteien gemeinsame Tagesordnungen und Prioritäten vereinbaren. (2)   Die Vertragsparteien können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden AKP-Staates gemeinsam spezifische Vorgaben oder Ziele in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der Parameter international anerkannter Standards und Normen entwickeln und vereinbaren. Die Vorgaben sind Mechanismen zur Verwirklichung von Zielen durch Festlegung von Zwischenzielen und Fristen für ihre Erreichung. (3)   Der politische Dialog nach den Absätzen 1 und 2 wird systematisch und förmlich geführt und erschöpft alle Möglichkeiten, bevor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens eingeleitet werden. (4)   Abgesehen von besonders dringenden Fällen im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens können Konsultationen nach Artikel 96 auch ohne vorhergehenden intensivierten politischen Dialog geführt werden, wenn die von einer Vertragspartei in einem früheren Dialog übernommenen Verpflichtungen beharrlich nicht erfüllt werden oder der Dialog nicht in gutem Glauben aufgenommen wird. (5)   Der politische Dialog nach Artikel 8 des Abkommens wird von den Vertragsparteien auch genutzt, um Staaten, für die geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Abkommens gelten, zu helfen, die Beziehungen zu normalisieren. Artikel 3 Zusätzliche Bestimmungen über die Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens (1)   Die Vertragsparteien streben an, in den Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens auf gleicher Ebene vertreten zu sein. (2)   Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs genannten spezifischen Vorgaben und Ziele setzen sich die Vertragsparteien für eine transparente Interaktion vor, in und nach den förmlichen Konsultationen ein. (3)   Die Vertragsparteien nutzen die in Artikel 96 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene Frist von 30 Tagen für eine gründliche Vorbereitung durch die Vertragsparteien sowie für eingehende Konsultationen innerhalb der AKP-Staatengruppe und zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Während des Konsultationsverfahrens sollten die Vertragsparteien flexible Fristen vereinbaren, gleichzeitig jedoch anerkennen, dass besonders dringende Fälle im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und des Artikels 2 Absatz 4 dieses Anhangs eine sofortige Reaktion erfordern können. (4)   Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-Staatengruppe im politischen Dialog auf der Grundlage der Modalitäten an, die von der AKP-Staatengruppe festzulegen und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mitzuteilen sind. (5)   Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit kontinuierlicher strukturierter Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens an. Der Ministerrat kann zu diesem Zweck weitere Modalitäten ausarbeiten.“ ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER, DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND, DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN, DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENTIN IRLANDS, DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN, DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LITAUEN, SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN, DES PRÄSIDENTEN MALTAS, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN, DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN, DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND, DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND — Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren Staaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden — und DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT einerseits, und die Bevollmächtigten DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ANGOLA, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA, DES STAATSOBERHAUPTES DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS, DES STAATSOBERHAUPTES VON BARBADOS, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BENIN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BOTSUANA, DES PRÄSIDENTEN VON BURKINA FASO, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BURUNDI, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAMERUN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAP VERDE, DES PRÄSIDENTEN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN, DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KONGO, DER REGIERUNG DER COOKINSELN DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK DSCHIBUTI, DER REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA, DES PRÄSIDENTEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN DES STAATES ERITREA, DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN, DES PRÄSIDENTEN DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI, DES PRÄSIDENTEN DER GABUNISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN UND STAATSOBERHAUPTES DER REPUBLIK GAMBIA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GHANA, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON GRENADA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUYANA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK HAITI, DES STAATSOBERHAUPTES VON JAMAIKA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KENIA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KIRIBATI, SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS LESOTHO, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LIBERIA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MADAGASKAR, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALAWI, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALI, DER REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN, DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MAURITIUS, DER REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MOSAMBIK, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NAMIBIA, DER REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NIGER, DES STAATSOBERHAUPTES DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA, DER REGIERUNG VON NINE, DER REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK RUANDA, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. LUCIA, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN, DES STAATSOBERHAUPTES DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA, DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SENEGAL, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SEYCHELLEN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SIERRA LEONE, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER SALOMONEN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SUDAN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SURINAME, SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS SWASILAND, DES PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TSCHAD, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TOGO, SEINER MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON TUVALU, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UGANDA, DER REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SAMBIA, DER REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE, deren Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden, andererseits, die in Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni des Jahres zweitausendfünf zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 zusammengetreten sind, haben bei Unterzeichnung dieses Abkommens folgende dieser Schlussakte beigefügt Erklärungen angenommen: Erklärung I Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens von Cotonou Erklärung II Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens von Cotonou Erklärung III Gemeinsame Erklärung zu Anhangs Ia Erklärung IV Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV Erklärung V Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs IV Erklärung VI Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs IV Erklärung VII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Anhangs IV Erklärung VIII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des Anhangs IV Erklärung IX Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV Erklärung X Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Anhangs VII Erklärung XI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 und Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou Erklärung XII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11a des Abkommens von Cotonou Erklärung XIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou Erklärung XIV Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 28, 29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou und zu Artikel 6 des Anhangs IV Erklärung XV Erklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia Erklärung XVI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV Erklärung XVII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV Erklärung XVIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des Anhangs IV Erklärung XIX Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV Erklärung XX Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs VII ERKLÄRUNG I Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens von Cotonou In Bezug auf den Dialog auf nationaler und regionaler Ebene sind für die Zwecke des Artikel 8 des Abkommens von Cotonou unter „AKP-Staatengruppe“ die Troika des AKP-Botschafterausschusses und der Vorsitzende des AKP-Unterausschusses für politische, soziale, humanitäre und kulturelle Angelegenheiten zu verstehen; unter „Paritätischer Parlamentarischer Versammlung“ sind die beiden Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung bzw. die für dieses Amt benannten Kandidaten zu verstehen. ERKLÄRUNG II Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens von Cotonou Der AKP-EU-Ministerrat prüft in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 100 des Abkommens von Cotonou die Vorschläge der AKP-Seite zu Anhang II des Abkommens zu kurzfristiger Schwankung der Ausfuhrerlöse. ERKLÄRUNG III Gemeinsame Erklärung zu Anhang Ia Tritt das Abkommen zur Änderung des Abkommens von Cotonou nicht bis zum 1. Januar 2008 in Kraft, so wird die Zusammenarbeit aus den Mitteln des 9. EEF und früherer EEF finanziert. ERKLÄRUNG IV Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 5 des Anhangs IV kann sich ein „besonderer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel nach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die dem Land zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die Bekämpfung der Armut und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des nationalen Richtprogramms aufgenommen werden können. ERKLÄRUNG V Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs IV Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel nach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die der Region zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die regionale Integration und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des regionalen Richtprogramms aufgenommen werden können. ERKLÄRUNG VI Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs IV Für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel aus neuen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Initiativen oder der Notwendigkeit, sich neuen Herausforderungen zu stellen, die den AKP-Staaten gemeinsam sind. ERKLÄRUNG VII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Anhangs IV Wegen der besonderen geografischen Lage der Regionen „Karibischer Raum und Pazifischer Ozean“ kann der AKP-Ministerrat oder der AKP-Botschafterausschuss abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs IV einen besonderen Finanzierungsantrag für die eine oder die andere Region stellen. ERKLÄRUNG VIII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des Anhangs IV Der Ministerrat wird nach Artikel 100 des Abkommens von Cotonou prüfen, ob die Bestimmungen des Anhangs IV über die Vergabe und die Ausführung von Aufträgen vor Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou angenommen werden können. ERKLÄRUNG IX Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV Die AKP-Staaten werden vor jeder Änderung der in Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV genannten Gemeinschaftsregeln gehört. ERKLÄRUNG X Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Anhangs VII Die international anerkannten Standards und Normen sind die Übereinkünfte, die in der Präambel des Abkommens von Cotonou genannt sind. ERKLÄRUNG XI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 und Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou Für die Zwecke des Artikels 4 und des Artikels 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „dezentrale örtliche Behörden“ alle Ebenen der Dezentralisierung umfasst, einschließlich der „collectivités locales“. ERKLÄRUNG XII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11a des Abkommens von Cotonou Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus wird aus anderen als den für die Finanzierung der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit bestimmten Mitteln finanziert. ERKLÄRUNG XIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou Es besteht Einigkeit darüber, dass die in Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou genannten Maßnahmen nach einem angepassten Zeitplan getroffen werden, der den besonderen Sachzwängen der einzelnen Staaten Rechnung trägt. ERKLÄRUNG XIV Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 28, 29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou und zu Artikel 6 des Anhangs IV Die Anwendung der Bestimmungen über die regionale Zusammenarbeit bei Beteiligung von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten hängt von der Anwendung entsprechender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente für die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und Regionen der Welt ab. Die Gemeinschaft wird die AKP-Staatengruppe über das Inkrafttreten dieser entsprechenden Bestimmungen unterrichten. ERKLÄRUNG XV Erklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia 1. Die Europäische Union verpflichtet sich, so bald wie möglich, wenn irgend möglich bis September 2005, einen genauen Betrag für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou und seinen Anwendungszeitraum vorzuschlagen. 2. Die unter Nummer 2 des Anhangs Ia genannte Mindesthilfe ist garantiert, unbeschadet des Zugangs der AKP-Staaten zu zusätzlichen Mitteln aus anderen Finanzinstrumenten, die bereits bestehen oder möglicherweise eingerichtet werden könnten, um Maßnahmen in Bereichen wie den folgenden zu unterstützen: humanitäre Soforthilfe, Nahrungsmittelsicherung, armutsbedingte Krankheiten, Unterstützung bei der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Unterstützung der für die Zeit nach der Reform des Zuckermarkts geplanten Maßnahmen sowie Frieden und Stabilität. 3. Die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF, der 31. Dezember 2007, könnte gegebenenfalls überprüft werden. ERKLÄRUNG XVI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV Diese Bestimmungen lassen die Rolle der Mitgliedstaaten im Entscheidungsprozess unberührt. ERKLÄRUNG XVII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV und die Rückkehr zu Standardverwaltungsvereinbarungen wird durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission umgesetzt. Dieser Beschluss wird der AKP-Staatengruppe ordnungsgemäß mitgeteilt. ERKLÄRUNG XVIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des Anhangs IV Die Bestimmungen des Artikels 20 des Anhangs IV werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit mit anderen Gebern umgesetzt. ERKLÄRUNG XIX Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV Die jeweiligen genauen Zuständigkeiten der mit der Verwaltung und Abwicklung der Mittel des Fonds beauftragten Stellen sind Gegenstand eines Verfahrenshandbuchs, über das Konsultationen mit den AKP-Staaten nach Artikel 12 des Abkommens von Cotonou abgehalten werden. Das Verfahrenshandbuch wird den AKP-Staaten bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou zur Verfügung gestellt. Dieses Verfahren gilt auch für jede Änderung des Handbuchs. ERKLÄRUNG XX Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs VII Der Standpunkt, den der Rat der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den in Artikel 3 des Anhangs VII vorgesehenen Modalitäten vertritt, wird auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.