Europäische Union

2005/599/EG: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2005 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

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11.8.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 209/26 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 2005 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2005/599/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss vom 27. April 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den AKP-Staaten zur Änderung des Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (nachstehend „Abkommen von Cotonou“ genannt) (1) einzuleiten. Die Verhandlungen wurden im Februar 2005 abgeschlossen. (2) Das Abkommen zur Änderung des Abkommens von Cotonou sollte daher im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, zusammen mit den der Schlussakte beigefügten einseitig oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen der Gemeinschaft wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2005. Im Namen des Rates Der Präsident F. BODEN (1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigt in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88. ABKOMMEN zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND, DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND , DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN , SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG , DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN , DER PRÄSIDENT MALTAS , IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE , DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH , DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN , DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK , DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN, DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND, DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren Staaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, einerseits, und DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ANGOLA, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA, DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS, DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS, IHRE MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BENIN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA, DER PRÄSIDENT VON BURKINA FASO, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAMERUN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAP VERDE, DER PRÄSIDENT DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN, DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KONGO, DIE REGIERUNG DER COOKINSELN DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DSCHIBUTI, DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA, DER PRÄSIDENT DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DES STAATES ERITREA, DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN, DER PRÄSIDENT DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI, DER PRÄSIDENT DER GABUNISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GHANA, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUYANA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK HAITI, DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KIRIBATI, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LIBERIA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MADAGASKAR, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALI, DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN, DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MAURITIUS, DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOSAMBIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NAMIBIA, DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER, DAS STAATSOBERHAUPT DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA, DIE REGIERUNG VON NINE, DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN, DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA, DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SEYCHELLEN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SÜDAFRIKA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SUDAN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SURINAME, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND, DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TSCHAD, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO, SEINE MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA, DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA, DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE, deren Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden, andererseits, GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) andererseits, GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (nachstehend „Abkommen von Cotonou“ genannt), IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Abkommens von Cotonou für einen Zeitraum von zwanzig Jahren geschlossen wurde, der am 1. März 2000 beginnt, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien gemäß Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Abkommens von Cotonou zehn Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums in Verhandlungen eintreten, um mögliche Änderung der Bestimmungen des Abkommens von Cotonou zu prüfen — HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zur Änderung des Abkommens von Cotonou zu unterzeichnen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER: DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK: IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK: DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND: DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK: SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN: DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK: DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS: DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN: DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN: SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN: DER PRÄSIDENT MALTAS: IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE: DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN: DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN: DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK: DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND: DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN: IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ANGOLA: IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA: DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS: DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS: IHRE MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BENIN: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA: DER PRÄSIDENT VON BURKINA FASO: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAMERUN: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAP VERDE: DER PRÄSIDENT DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK: DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN: DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KONGO: DIE REGIERUNG DER COOKINSELN: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DSCHIBUTI: DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA: DER PRÄSIDENT DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK: DER PRÄSIDENT DES STAATES ERITREA: DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN: DER PRÄSIDENT DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI: DER PRÄSIDENT DER GABUNISCHEN REPUBLIK: DER PRÄSIDENT UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GHANA: IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUYANA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK HAITI: DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KIRIBATI: SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LIBERIA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MADAGASKAR: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALI: DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN: DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MAURITIUS: DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOSAMBIK: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NAMIBIA: DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER: DAS STAATSOBERHAUPT DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA: DIE REGIERUNG VON NINE: DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU: IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA: IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS: IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA: IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN: DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA: DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SEYCHELLEN: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE: IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SÜDAFRIKA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SUDAN: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SURINAME: SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND: DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TSCHAD: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO: SEINE MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO: IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA: DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA: DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE: DIESE sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Einziger Artikel Gemäß dem in Artikel 95 des Abkommens von Cotonou genannten Verfahren wird das Abkommen von Cotonou wie folgt geändert: A.   PRÄAMBEL 1. Nach Erwägungsgrund 8, der mit „IN ANBETRACHT der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte …“ beginnt, werden folgende Erwägungsgründe eingefügt: „ERNEUT BESTÄTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und durch eine bessere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss, IN DER ERWÄGUNG, dass die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellen,“. 2. Erwägungsgrund 10, der mit „IN DER ERWÄGUNG, dass die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen …“ beginnt, erhält folgende Fassung: „IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele, die aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausendwende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußersten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und ‐grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen,“. B.   WORTLAUT DER ARTIKEL DES ABKOMMENS VON COTONOU 1. In Artikel 4 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure und der dezentralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leistung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess an. Zu diesem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure und die dezentralen örtlichen Behörden gegebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen:“. 2. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die Förderung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen internationaler Gremien. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die Konsultationsverfahren der Artikel 96 und 97 in Anspruch zu nehmen.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung „(6) Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der gemeinsamen Organe, einschließlich der AKP-Staatengruppe und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, in der geeigneten Form und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich der regionalen, subregionalen oder nationalen Ebene.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) Gegebenenfalls kann der Dialog über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens systematisch und förmlich nach den Modalitäten des Anhangs VII geführt werden, um das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, das Konsultationsverfahren des Artikels 96 in Anspruch zu nehmen.“ 3. In Artikel 9 erhält der Titel folgende Fassung: „ Wesentliche Elemente Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip und fundamentales Element verantwortungsvolle Staatsführung “. 4. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(6) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Vertragsparteien erneut ihre Entschlossenheit, — Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen auszutauschen, die für die Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich sind, und — das internationale Verbrechen im Einklang mit dem Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung des Römischen Statuts zu bekämpfen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu treffen.“ 5. Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 11a Bekämpfung des Terrorismus Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie alle terroristischen Handlungen auf das Schärfste verurteilen, und verpflichten sich, den Terrorismus durch internationale Zusammenarbeit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den einschlägigen Übereinkünften und insbesondere durch vollständige Umsetzung der Resolutionen 1373 und 1456 des UN-Sicherheitsrats und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien — einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze und — einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung terroristischer Handlungen, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention. Artikel 11b Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1)   Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. (2)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Nichtverbreitung zu leisten, — indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen; — indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen wird nicht aus den für die Finanzierung der AKP-EG-Zusammenarbeit bestimmten Mitteln, sondern mit Hilfe besonderer Instrumente finanziert. (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die Zusammenarbeit in diesem Bereich begleitet und festigt. (4)   Ist eine Vertragspartei nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von Berichten der IAEO, der OVCW oder anderer in diesem Bereich tätiger multilateraler Einrichtungen der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Absatz 1 in Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen nicht erfüllt hat, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei, dem AKP-Ministerrat und dem Rat der EU die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen, in denen es um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht. (5)   Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden. Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von der Art und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage. (6)   Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.“ 6. Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt: „l) die Förderung des überlieferten Wissens.“ 7. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Förderung der Bekämpfung von — HIV/Aids unter Gewährleistung des Schutzes der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Rechte der Frauen; — anderen armutsbedingten Krankheiten, insbesondere Malaria und Tuberkulose;“. 8. Artikel 26 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) den Einrichtungen der örtlichen Gemeinschaften dabei zu helfen, Kindern die Möglichkeit zu geben, ihr physisches, psychisches, soziales und wirtschaftliches Potenzial zu entfalten; d) Kinder nach der Beilegung eines Konflikts mit Hilfe von Rehabilitationsprogrammen wieder in die Gesellschaft einzugliedern; und“. b) Folgender Buchstabe wird angefügt: „e) die aktive Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben zu fördern und den Studentenaustausch und die Interaktion zwischen AKP- und EU-Jugendorganisationen zu unterstützen.“ 9. In Artikel 28 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Die Vertragsparteien leisten mit ihrer Zusammenarbeit wirksam Hilfe be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.