Europäische Union

Beschluss 2024/3003 des Rates vom 2. Dezember 2024 zur Unterstützung der Stärkung der Kapazitäten der ukrainischen Behörden für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D3003. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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für die Durchführung 36 Monate. 10.   Für die technische Durchführung zuständige Stelle Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses wird das Konfliktpräventionszentrum des OSZE-Sekretariats betraut. Die OSZE wird die Tätigkeiten im Rahmen dieses Beschlusses in Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Agenturen durchführen, um insbesondere wirksame Synergien zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden. 11.   Lenkungsausschuss Der Lenkungsausschuss für dieses Projekt setzt sich aus Vertretern des Hohen Vertreters, der Delegation der EU in Kyjiw und der in Nummer 6 dieses Anhangs genannten, für die Durchführung zuständigen Stelle zusammen. Die dabei vom Lenkungsausschuss unterstützte durchführende Stelle stellt sicher, dass die Durchführung des Projekts in Abstimmung mit der sonstigen diesbezüglichen Unterstützung der EU für die Ukraine erfolgt; zu nennen wären die Strategie für ein integriertes Grenzmanagement(unterstützt durch das Europäische Nachbarschaftsinstrument der Kommission), die Strategie für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die von UNDP/SEESAC umgesetzte regionale Zusammenarbeit mit dem Westbalkan auf dem Gebiet der Kontrolle von SALW (unterstützt durch die Beschlüsse (GASP) 2019/2111 (1) und (GASP) 2022/2321 (2) des Rates), die Strafverfolgungszusammenarbeit zwischen EU und Ukraine auf dem Gebiet des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen (unterstützt durch die DG HOME der Kommission, Europol und die EMPACT-Projektgruppe „Feuerwaffen“), die Arbeit der Organisation „Conflict Armament Research“ in der Ukraine (unterstützt durch den Beschluss (GASP) 2023/387 des Rates (3)), die GSVP-Missionen der Union EUAM Ukraine und EUBAM Moldau/Ukraine und deren Tätigkeiten zur Unterstützung der Grenzkontrolle und die Arbeit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bei Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Kämpfer (unterstützt durch das Stabilitäts- und Friedensinstrument der Kommission). Der Lenkungsausschuss wird regelmäßig Vertreter der staatlichen Partner aufseiten der Ukraine einladen. Der Lenkungsausschuss kann auch Vertreter von Einrichtungen einladen, die an Projekten in der Ukraine beteiligt sind, die ein ähnliches oder damit zusammenhängendes Ziel verfolgen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Halbjahr, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt. (1)  Beschluss (GASP) 2019/2111 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa zur Verringerung der Bedrohung durch unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen und zugehörige Munition (ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 147). (2)  Beschluss (GASP) 2022/2321 des Rates vom 25. November 2022 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan und bei den auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten in Südost- und Osteuropa (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 149). (3)  Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2023/387 des Rates vom 20. Februar 2023 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern („iTrace V“) (ABl. L 73 vom 10.3.2023, S. 67). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3003/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.