Europäische Union

2014/791/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2014 über die staatliche Beihilfe SA.20350 — (C 17/08) (ex NN 1/06) gewährt von der Tschechischen Republik an mehrere regionale Busunternehmen im Bezirk Ústí (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4081) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0791. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hält. Darüber hinaus waren dem Erwägungsgrund zufolge regionale Busverkehrsdienste im Bezirk Ústí im untersuchten Zeitraum vollständig liberalisiert, da jeder Betreiber aus einem anderen Mitgliedstaat, der die Bedingungen für die Erteilung einer Konzession erfüllte, im untersuchten Zeitraum regionale Busverkehrsdienste in der Tschechischen Republik anbieten durfte. (126) Dementsprechend sollten alle Ausgleichszahlungen, die Betreibern für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste gewährt wurden, als zur Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich der Erbringung von Personenverkehrsdienste mittels Bussen geeignet betrachtet werden. (127) Darüber hinaus wird bei einem Vorteil, der einem Unternehmen auf einem Markt gewährt wird, der dem Wettbewerb offensteht, von einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ausgegangen. Vielmehr gilt: „[W]enn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, [muss] dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden“ (32). Die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen sollten daher insofern als zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geeignet betrachtet werden, als sie die Möglichkeit von Verkehrsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ihre Dienstleistungen in der Tschechischen Republik anzubieten, und die Marktposition der Begünstigten von Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen stärken. 7.1.2.   Bürgschaften zugunsten von DP Ústí (in Erwägungsgrund 96 Buchstabe d genannte Maßnahme) (128) DP Ústí erhielt in den Jahren 2004 und 2005 von der Stadt Ústí nad Labem Bürgschaften zur Sicherung von Darlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. 5 Mio. CZK. Diese Darlehen wurden zur Fertigstellung des Baus der O-Bus-Linie Ústí nad Labem — Střekov aufgenommen. (129) Damit solche Bürgschaften als Beihilfe gelten, müssen sie dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen. In diesem Zusammenhang sei auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften verwiesen (33). (130) Aus der Mitteilung geht hervor, dass unter bestimmten Voraussetzungen, die sämtlich erfüllt werden, vom Staat gewährte Bürgschaften nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten sind. (131) Erstens darf der Kreditnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten sein. Die Kommission überprüfte die Konten von DP Ústí und kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen in den Jahren 2004 und 2005, d. h. zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme, nicht in Schwierigkeiten gewesen war. (132) Zweitens muss der Umfang der Bürgschaft zum Zeitpunkt ihrer Gewährung angemessen ermittelt werden. Das bedeutet, dass die Bürgschaft an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein muss. Die Kommission stellt fest, dass die Bürgschaft im vorliegenden Fall tatsächlich angemessen ermittelt werden konnte, da sie direkt mit zwei Bankdarlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. 5 Mio. CZK verknüpft war. Darüber hinaus waren diese Darlehen ausschließlich zur Finanzierung öffentlicher Verkehrsinfrastruktur bestimmt — dem Bau der zusätzlichen O-Bus-Linie in Ústí nad Labem. Die Bürgschaften waren von begrenzter Laufzeit, da sie für den Zeitraum der Darlehenstilgung gewährt wurden (d. h. bis 30. Juni 2009 für das Darlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. bis 31. März 2010 für das Darlehen in Höhe von 5 Mio. CZK). (133) Drittens sollte die Bürgschaft höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages decken. Eine Bürgschaft ist zwar nicht automatisch als staatliche Beihilfe zu betrachten, wenn diese Voraussetzung nicht voll erfüllt wird (Punkt 4.4 der Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften), dennoch muss die Kommission jede Bürgschaft prüfen, die eine Finanztransaktion in ihrer Gesamtheit (oder nahezu in ihrer Gesamtheit) abdeckt, wie beispielsweise die von der Stadt Ústí nad Labem gewährten Bürgschaften. (134) Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen DP Ústí, das sich zu 100 % im Besitz der Stadt Ústí nad Labem befindet, mehr als 95 % seiner Einnahmen mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im städtischen Bus- und Straßenbahnverkehr erzielte. Mit der Erbringung dieser öffentlichen Dienstleistungen wurde DP Ústí von der Stadt Ústí nad Labem im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags betraut. Darüber hinaus waren die beiden durch die Bürgschaften abgesicherten Darlehen ausschließlich für die Finanzierung des Baus einer O-Bus-Linie vorgesehen, die DP Ústí im Rahmen der Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betreiben sollte. Damit waren die abgesicherten Darlehen ausschließlich für die öffentlichen Dienstleistungen von DP Ústí vorgesehen. Abgesehen davon ist DP Ústí ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit fast ausschließlich in der Erfüllung ordnungsgemäß auferlegter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen besteht. (135) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die 100 %ige Deckung der Bürgschaften mit Punkt 3.4 der Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften in Einklang steht. (136) Viertens sollte eine marktübliche Prämie für die Bürgschaft gezahlt werden. Tatsächlich sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie auf den verbürgten Betrag vergütet werden. Wenn die für die Bürgschaft gezahlte Prämie mindestens so hoch ist wie die entsprechende Benchmark für Bürgschaftsprämien, die auf den Finanzmärkten zu finden ist, umfasst diese Bürgschaft keine Beihilfe. (137) Im vorliegenden Fall betrug die Bürgschaftsprämie 2,3 %. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem Begünstigten der Beihilfe um ein kleines regionales Busunternehmen handelt, lässt sich keine geeignete Prämien-Benchmark ermitteln. Die tschechischen Behörden haben jedoch Nachweise dafür vorgelegt, dass die Vergütung für die Bürgschaft zum damaligen Zeitpunkt auf Grundlage eines unabhängigen Sachverständigengutachtens festsetzt worden war und die marktüblichen Bedingungen widerspiegelte. (138) Fünftens muss der Kreditnehmer grundsätzlich in der Lage sein, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Darlehen zu Marktbedingungen aufzunehmen. In diesem Zusammenhang haben die tschechischen Behörden ein Angebot für ein weiteres Darlehen derselben Bank aus dem August 2008 vorgelegt, in dem diese Bank DP Ústí ein Darlehen in Höhe von 40 Mio. CZK mit zwei Alternativen für mögliche Sicherheiten angeboten hatte: eine Bürgschaft der Stadt Ústí nad Labem oder eine Sicherheit in Form des Anlagevermögens von DP Ústí. Die Darlehensbedingungen waren bei beiden Alternativen gleich; dies wird ausdrücklich durch ein Schreiben der Bank bestätigt. Dies zeigt, dass DP Ústí in der Lage war, das Darlehen zu denselben Bedingungen auch ohne die Bürgschaft zu erhalten. (139) Auch wenn dieses Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt gewährt wurde als die Darlehen, die durch die in diesem Fall geprüften Bürgschaften gesichert wurden, liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die finanzielle Situation von DP Ústí zu diesen beiden Zeitpunkten wesentlich unterschied. Laut Bilanz von DP Ústí zum 31. Dezember 2004 verfügte das Unternehmen über Eigenkapital in Höhe von 668 Mio. CZK, während sich die Gesamtschulden nur auf 122 Mio. CZK beliefen (einschließlich des verbürgten Darlehens in Höhe von 35 Mio. CZK). Angesichts seiner finanziellen Situation wäre DP Ústí daher bereits in den Jahren 2004/2005 in der Lage gewesen, ausreichende Sicherheiten zu bieten. (140) Im Lichte vorstehender Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Bürgschaften zwar 100 % der Darlehen deckten, die tschechischen Behörden jedoch ausreichend belegt haben, dass die Bürgschaften für DP Ústí keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellten. Demzufolge kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bürgschaften für DP Ústí keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 7.1.3.   Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí (in Erwägungsgrund 96 Buchstabe e genannte Maßnahme) 7.1.3.1.   Staatliche Mittel (141) Die Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí erfolgte durch die Stadt Ústí nad Labem. Demzufolge kamen staatliche Mittel zum Einsatz. 7.1.3.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (142) Nach Angaben der tschechischen Behörden bestand der Zweck der Kapitalerhöhung in der Finanzierung der letzten Bauphase eines O-Bus-Netzes, das seit 1984 gebaut wird. Diese zusätzliche Investition in die Elektrifizierung des städtischen Verkehrsnetzes von Ústí nad Labem sollte ihrer Aussage nach die Umweltbedingungen in der Stadt verbessern. (143) Da keine Nachweise dafür vorliegen, dass DP Ústí die Möglichkeit gehabt hätte, eine vergleichbare Finanzierung aus anderen Quellen zu erhalten, oder dass ein hypothetischer privater Kapitalgeber ebenfalls eine solche Kapitalerhöhung ermöglicht hätte, sollte die Erhöhung des Eigenkapitals als Gewährung eines Vorteils für DP Ústí betrachtet werden. 7.1.3.3.   Selektivität (144) Die Erhöhung des Eigenkapitals ist insofern selektiv, als sie nur einem Unternehmen gewährt wurde, nämlich DP Ústí. 7.1.3.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (145) Eine vom Staat gewährte Maßnahme gilt als wettbewerbsverfälschend oder droht, den Wettbewerb zu verfälschen, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Begünstigten im Vergleich zu anderen Unternehmen, mit denen sich dieser im Wettbewerb befindet, zu verbessern. Für alle praktischen Zwecke wird daher von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 AEUV ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil einräumt. (146) Darüber hinaus wird bei einem Vorteil, der einem Unternehmen auf einem Markt gewährt wird, der dem Wettbewerb offensteht, in der Regel von einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ausgegangen. Selbst eine staatliche Beihilfe für ein Unternehmen, das lediglich lokale oder regionale Dienstleistungen anbietet und keinerlei solche Dienstleistungen außerhalb seines Ursprungslandes erbringt, kann durchaus Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, wenn auch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten derartige Dienstleistungen erbringen könnten. Gewährt eine öffentliche Behörde also einem Unternehmen, das Verkehrsdienste erbringt, eine Kapitalerhöhung, so kann dadurch die Erbringung dieser Dienstleistungen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Mitgliedstaats zu erbringen, verringern (34). (147) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die Erhöhung des Eigenkapitals zugunsten von DP Ústí geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 7.1.3.5.   Schlussfolgerung (148) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlussfolgert die Kommission, dass die Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí durch die Stadt Ústí nad Labem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.1.4.   Zusätzliche Ausgleichszahlungen/sonstige Maßnahmen für DP Ústí und DP Teplice in den Jahren 2005 und 2006 (149) Wie in den Erwägungsgründen 26, 27 und 31 erläutert, stehen die DP Ústí durch die Stadt Ústí nad Labem gewährten zusätzlichen Ausgleichszahlungen sowie die DP Teplice durch die Stadt Teplice gewährten zusätzlichen Ausgleichszahlungen und die drei O-Bus-Mietverträge ausschließlich mit dem städtischen Personenverkehr in diesen Städten in Verbindung, so dass diese Maßnahmen nicht mit den vom Bezirk Ústí für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste gewährten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die in der Eröffnungsentscheidung und dem vorliegenden Beschluss geprüft wurden, in Verbindung stehen und klar von diesen getrennt sind. 7.1.5.   Beauftragung von DP Děčín mit dem Betrieb von Parkuhren (150) Obwohl die Kommission in der Eröffnungsentscheidung ausdrücklich zu dem Schluss kam, dass etwaige mit dem Betrieb von Parkuhren durch DP Děčín verbundene Vorteile nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beinträchtigen können, da diese Maßnahme die Bedingungen für „De-minimis“-Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission erfüllt, beanstandete DPÚK diese Feststellung und behauptete, dass die „De-minimis“-Obergrenze im öffentlichen Verkehrssektor nicht anwendbar sei. (151) Bezugnehmend auf diese Behauptung stellt die Kommission fest, dass der Betrieb von Parkuhren nicht als Verkehrsdienst betrachtet werden kann. Obwohl DP Děčín Personenverkehrsdienste mit Bussen erbringt und im Verkehrssektor tätig ist, kann die Tatsache, dass der Betrieb von Parkuhren zu den sekundären Tätigkeiten des Unternehmens zählte, nicht bedeuten, dass der Betrieb von Parkuhren als von der „De-minimis“-Obergrenze ausgeschlossener Verkehrsdienst eingestuft werden sollte. Die Kommission hält daher an ihrer Schlussfolgerung fest, dass die von DP Děčín für den Betrieb von Parkuhren erhaltenen Zahlungen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen. 7.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (152) Artikel 93 AEUV sieht Folgendes vor: „Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.“ Dieser Artikel stellt eine Sondervorschrift zu Artikel 106 und 107 AEUV dar. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (35) können Beihilfen für den Landverkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der Union nicht abträglich sind, auf Grundlage von Artikel 93 AEUV für vereinbar mit dem Vertrag erklärt werden. (153) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich bei den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a, c und e genannten Maßnahmen um Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Was die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt angeht, wird die Kommission die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen zusammen prüfen, da beide die vom Bezirk Ústí für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährten Ausgleichsleistungen betreffen, während die in Buchstabe e genannte Maßnahme eine Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí durch die Stadt Ústí nad Labem betrifft. 7.2.1.   Für die Erbringung von Verkehrsdiensten gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannte Maßnahmen) (154) Da die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen auf den zwischen dem Bezirk Ústí und den ausgewählten Betreibern geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsverträgen basierten und nicht auf der einseitigen Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, können sich die tschechischen Behörden nicht auf die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehene Ausnahme von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Kommission berufen. Aus dem Combus-Urteil ergibt sich die Schlussfolgerung, dass der Begriff „Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung sehr restriktiv auszulegen ist (36). Die mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 geschaffene Ausnahme von der Pflicht zur Unterrichtung deckt nur Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ab, die einem Unternehmen gemäß Artikel 2 derselben Verordnung einseitig auferlegt und anhand der in Artikel 10 bis 13 derselben Verordnung beschriebenen Methode (gemeinsame Ausgleichsmethode) berechnet werden; sie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsverträge im Sinne der Definition in Artikel 14 der Verordnung. Stattdessen hätte die Kommission über die im Rahmen eines solchen Vertrags geleistete Ausgleichszahlung, die eine staatliche Beihilfe darstellt, unterrichtet werden müssen, bevor dieser in Kraft trat. Wird diese Unterrichtung versäumt, gilt diese Ausgleichszahlung als rechtswidrige Beihilfe (37). (155) Die Kommission vertritt daher den Standpunkt, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen sollte (38). Ständiger Rechtsprechung zufolge sind die Vorschriften, Grundsätze und Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit staatlicher Beihilfen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft, grundsätzlich besser auf die herrschenden Wettbewerbsverhältnisse abgestimmt (39). Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist nicht mehr auf öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße anwendbar, da sie am 3. Dezember 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 aufgehoben wurde. Daher muss die Vereinbarkeitsbeurteilung der Maßnahme auf Grundlage der Vorschriften erfolgen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, zu dem die Kommission ihren Beschluss darüber fasst, ob die Beihilfe infolge ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zurückzufordern ist (40) — in diesem Fall handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Schiene und Straße regelt. (156) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht Folgendes vor: „Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen muss mit dem [Binnenmarkt] vereinbar sein. Diese Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach [Artikel 108 Absatz 3 AEUV] befreit.“ Damit der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen als im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt gilt, muss eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung unterliegen Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit einem direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag den Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie den Bestimmungen des Anhangs derselben Verordnung, um sicherzustellen, dass die Ausgleichsleistung nicht über das zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderliche Maß hinausgeht. (157) Wie in den Abschnitten 2.2 und 2.4 erläutert, wurden die in Verbindung mit den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsverträge an die in Rede stehenden Betreiber nicht infolge eines Ausschreibungsverfahrens (41), sondern direkt vergeben. Damit die aus diesen Verträgen resultierenden Ausgleichsleistungen als im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betrachtet werden können und somit mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Kommission ausgenommen sind, müssen diese Ausgleichsleistungen den Bestimmungen von Artikel 4 sowie dem Anhang der Verordnung entsprechen. (158) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 legt den obligatorischen Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften fest: a) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind die zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen klar zu definieren. Damit die mit diesen Verträgen festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen, müssen sie darüber hinaus der in Artikel 2 Buchstabe e derselben Verordnung (42) enthaltenen Begriffsbestimmung entsprechen. Wie in Erwägungsgrund 101 festgestellt, legen die Verträge, auf deren Grundlage die Behörden im Bezirk Ústí die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Verkehrsunternehmen vereinbart hatten, den Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Erbringung von Verkehrsdiensten fest. Darüber hinaus zeigen die Vergleiche der erwarteten nachweisbaren Verluste und der tatsächlichen Verluste für diese Linien in den Tabellen 1 bis 9, dass der Betrieb dieser Linien auf gewerblicher Basis nicht möglich ist; ein Betreiber hätte daher unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses den Betrieb der Linien nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen eingehalten wurde. b) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind die Parameter, anhand deren die Ausgleichsleistung berechnet wird, zuvor in objektiver und transparenter Weise sowie so aufzustellen, dass eine übermäßige Ausgleichsleistung vermieden wird. In ihrer Würdigung der zweiten Bedingung des Altmark-Urteils in den Erwägungsgründen 102 bis 106 hat die Kommission festgestellt, dass alle Parameter für die Berechnung der Preise für die einzelnen Betreiber im Vorfeld in den einzelnen Verträgen festgelegt eindeutig wurden. Gleichzeitig wurde der Höchstbetrag der Ausgleichszahlung zuvor durch eine objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste festgelegt, um eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden. Demzufolge stehen die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung. c) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung enthalten Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten und Einnahmen. Die Kommission stellt fest, dass die vom Betreiber angegebenen wirtschaftlich gerechtfertigen Kosten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ermittelt wurden, und dass aus den öffentlichen Dienstleistungsverträgen, die mit den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen in Verbindung stehen, hervorgeht, dass der Betreiber die Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf behält. Die Vorgabe von Artikel 4 Absatz 2 ist daher ebenfalls erfüllt. d) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung sind die öffentlichen Dienstleistungsaufträge für Busverkehrsdienste auf eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu befristen. Die in Rede stehenden öffentlichen Dienstleistungsverträge haben Laufzeiten von höchstens einem Jahr. e) Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung schreibt die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards vor. Die Kommission stellt fest, dass die Forderungen nach Qualitätsstandards (z. B. die Verpflichtung, die Dienste entsprechend dem genehmigten Fahrplan zu erbringen, ein bestimmtes Sicherheitsniveau für die Fahrgäste zu gewährleisten, Fahrpläne zu veröffentlichen und auf den Bussen die jeweilige Linie anzugeben) in den anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegt und ordnungsgemäß in den Ausschreibungsunterlagen und den öffentlichen Dienstleistungsverträgen enthalten waren. Daher werden die Bestimmungen aus Artikel 4 Absatz 6 erfüllt. Im Lichte dieser Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle obligatorischen Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Bezug auf die in Verbindung mit den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsverträge eingehalten wurden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.