Europäische Union

2014/791/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2014 über die staatliche Beihilfe SA.20350 — (C 17/08) (ex NN 1/06) gewährt von der Tschechischen Republik an mehrere regionale Busunternehmen im Bezirk Ústí (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4081) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0791. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in Bezug auf die folgenden fünf Maßnahmen erfüllt sind: a) vom Bezirk Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zugunsten von ČSAD, DP Ústí, DP Teplice, DP Chomutov, DP Děčín, DP Most, Podbořany, Miroslav Ohem, Petr Frommel, Petr Stejskal und Vilém Graupner für die Erbringung regionaler Verkehrsdienste in den Jahren 2005 und 2006; b) vom Bezirk Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zugunsten von Autobusy Karlovy Vary, a.s, Autobusy Kavka, a.s., ČSAD Slaný a.s., DP Most und ZDAR, a.s. für die Erbringung regionaler Verkehrsdienste im Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007; c) vom Bezirk Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zugunsten von ČSAD Semily, DP Děčín, ČSAD Střední Čechy, DP Teplice, DP Ústí, DP Chomutov und DP Mladá Boleslav für die Erbringung regionaler Verkehrsdienste im Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006; d) seitens der Stadt Ústí nad Labem zugunsten von DP Ústí geleistete Bürgschaften vom 23. Juli 2004 bzw. 11. April 2005 zur Sicherung von Darlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. 5 Mio. CZK; e) eine Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí um 160 Mio. CZK durch die Stadt Ústí nad Labem im Jahr 2006. 7.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE 7.1.1.   Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a bis c genannte Maßnahmen) 7.1.1.1.   Staatliche Mittel (97) Die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (Verkehrsdienste) erfolgten auf Grundlage der vom Bezirk Ústí mit den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a bis c aufgeführten Betreibern geschlossenen Verträge und stammten aus dem öffentlichen Haushalt der Bezirksbehörden. Diese Ausgleichszahlungen sind daher dem Staat zurechenbar und wurden aus staatlichen Mitteln gewährt. 7.1.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (98) Aus dem Altmark-Urteil folgt, dass Ausgleichsleistungen, die Unternehmen vom Staat oder aus staatlichen Mitteln als Vergütung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt werden, den betreffenden Unternehmen keinen Vorteil verschaffen und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sofern alle vier nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. b) Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen. c) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. d) Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (99) Um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils in Fällen auszuschließen, in denen Unternehmen Ausgleichsleistungen als Vergütung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt werden, sieht das Altmark-Urteil vor, dass alle vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen. (100) In Bezug auf die erste Voraussetzung ist eine „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ im Bereich des Landverkehrs eine Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Verkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte (26). Innerhalb dieser Grenzen haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Einklang mit den Anforderungen der Endkunden einen großen Ermessensspielraum. Die Aufgabe der Kommission ist es in solchen Fällen, dafür Sorge zu tragen, dass die Anwendung dieses Ermessensspielraums in Bezug auf die Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne offenkundige Fehler erfolgt. (101) In der Eröffnungsentscheidung hat die Kommission bereits festgestellt, dass die tschechischen Behörden ihr die Verträge übermittelt hatten, auf deren Grundlage die Behörden im Bezirk Ústí die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit den Betreibern vereinbart hatten. In diesen Verträgen ist der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Erbringung von Verkehrsdiensten festgelegt. Genauer gesagt legen diese Verträge die Linien fest, die von den Busunternehmen bedient werden, die Fahrpläne und die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste. Dass der Betrieb dieser Linien auf gewerblicher Basis nicht möglich ist, zeigen die Vergleiche der erwarteten nachweisbaren Verluste und der tatsächlichen Verluste für diese Linien in den Tabellen 1 bis 9. Darüber hinaus können die Betreiber nicht einseitig beschließen, den Betrieb unrentabler Linien einzustellen; sie haben auch keinen Einfluss auf den Umfang der Dienstleistungen oder die Taktfrequenz auf den bedienten Linien. Sie tragen daher ein gewisses Geschäftsrisiko, da ihnen wirtschaftliche Verluste drohen, wenn ihre Betriebsverluste den zuvor durch die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste ermittelten Betrag überschreiten. Demzufolge kommt die Kommission im Hinblick auf die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen zu dem Schluss, dass echte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorliegen, die zuvor klar definiert wurden. Somit ist die erste Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt. (102) Entsprechend der zweiten Voraussetzung des Altmark-Urteils sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um sicherzustellen, dass sie keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Die Notwendigkeit, im Vorfeld Ausgleichsparameter aufzustellen, bedeutet nicht, dass der Ausgleich auf Grundlage einer bestimmten Formel zu berechnen ist. Wichtig ist vielmehr, dass von Anfang an klar ist, wie der Ausgleich ermittelt wird. (103) In der Eröffnungsentscheidung hat die Kommission bemerkt, dass der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der Verträge anhand eines erwarteten Kilometerpreises und der vorgesehenen Einnahmen berechnet wurde. Die Kommission räumte ein, dass mit dieser Methode auf objektive und transparente Weise eine Ex-ante-Berechnung des Ausgleichs sichergestellt werden könnte. Die Kommission hatte jedoch keine ausreichenden Informationen zu der Methode erhalten, mit der die Höhe der erwarteten Kilometerpreise in dieser Sache ermittelt wurde, und konnte daher noch nicht feststellen, ob die zweite Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt war. (104) Die tschechischen Behörden haben zwischenzeitlich erklärt, dass die anwendbaren tschechischen Rechtsvorschriften alle Parameter festlegen, auf deren Grundlage die Ausgleichszahlungen zu berechnen sind, insbesondere die Kosten der Dienstleistungen, die Einnahmen und der angemessene Gewinn. Folglich enthielt jeder zwischen dem Bezirk Ústí und den Betreibern geschlossene Vertrag die maßgeblichen Parameter zur Berechnung der objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste. Diese Schätzung basiert auf der Differenz zwischen a) dem vertraglich vereinbarten Kilometerpreis und b) den Einnahmen des Betreibers für die jeweiligen Dienstleistungen. Der Kilometerpreis setzte sich zusammen aus i) den Betriebskosten und ii) einem angemessenen Gewinn. (105) Was die Unterschiede bei den Kilometerpreisen der einzelnen Betreiber angeht, erklärten die tschechischen Behörden, dass hierbei die jeweilige Situation der einzelnen Betreiber berücksichtigt wurde (z. B. unterscheiden sich zwangsläufig die Kosten pro Kilometer in ländlichen und städtischen Gebieten). In jedem Fall wurden alle Parameter für die Berechnung der Preise für die einzelnen Betreiber im Vorfeld in den einzelnen Verträgen festgelegt. Die regionalen Behörden hatten außerdem die Möglichkeit, die Korrektheit der für die Schätzungen herangezogenen Daten zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese der Situation des jeweiligen Betreibers angemessen waren. (106) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Parameter, anhand deren der Ausgleich für die einzelnen Betreiber berechnet wurde, zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden. Die zweite Voraussetzung des Altmark-Urteils gilt damit für die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen als erfüllt. (107) In Bezug auf die dritte Voraussetzung des Altmark-Urteils bemerkt die Kommission, dass der endgültige Ausgleich der Ansprüche und die Ausgleichszahlung erst erfolgen, wenn der jeweilige Betreiber Nachweise über die tatsächlichen Verluste vorgelegt hat, die ihm bei der Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag der Ausgleichszahlung zuvor durch eine im Vertrag enthaltene objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste festgelegt. (108) § 19b Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sieht vor, dass die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste eine festgelegte Obergrenze darstellt, über die hinaus die zuständige Behörde keine tatsächlichen Verluste ausgleichen darf (27). Wenn also ein Betreiber nach Erfüllung des Vertrags einen Ausgleich für höhere Verluste geltend macht, dürfen die öffentlichen Behörden diese Verluste nicht decken. Liegen die tatsächlichen Verluste hingegen unter den erwarteten geschätzten Verlusten, werden lediglich die tatsächlichen Verluste ausgeglichen. (109) Dies wird durch die Tatsache belegt, dass die tatsächlichen Ausgleichszahlungen an die Betreiber gemäß Tabelle 2, Tabelle 4, Tabelle 7 und Tabelle 9 in vielen Fällen unter den im Vertrag angegebenen vorhergesehenen Verlusten lagen, wie der Spalte „Nachweisbare Gesamtverluste“ in Tabelle 1, Tabelle 3, Tabelle 6 und Tabelle 8 zu entnehmen ist. (110) Eine Anhebung dieser Obergrenzen ist nur möglich, wenn unvorhersehbare Kosten auftreten; dies war jedoch bei keinem der im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Verträge über regionale Verkehrsdienste der Fall. In Bezug auf den Begriff der „unvorhersehbaren Kosten“, zu dem die Kommission in der Eröffnungsentscheidung Zweifel geäußert hatte, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die von Entscheidungen des Managements des Unternehmens nicht beeinflusst werden können, wie etwa bei Naturkatastrophen, staatlichen Preisinterventionen, Änderungen bei Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuer usw. Um einen Ausgleich zu erhalten, müssen die Betreiber nachweisen, dass ihnen diese Kosten tatsächlich bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden sind. Durch diese Ausnahme, die eine Überschreitung der für den Ausgleich festgesetzten Obergrenze ermöglicht, wird jedoch nicht die Fähigkeit des Ausgleichsmechanismus beeinträchtigt, zu verhindern, dass der endgültige Ausgleichsbetrag, den die Betreiber erhalten, deren tatsächlichen Verluste übersteigt. (111) In Bezug auf die Ermittlung des angemessenen Gewinns, der Bestandteil der Kostenberechnung ist und zu dem die Kommission in der Eröffnungsentscheidung ebenfalls Zweifel geäußert hatte, wiesen die tschechischen Behörden nach, dass sich der durchschnittliche Gewinn im Jahr 2005 auf 1,53 CZK pro Kilometer belief. Bei einem durchschnittlichen Kilometerpreis von 30,60 CZK im selben Jahr ergab sich somit eine durchschnittliche Gewinnspanne von ca. 5 %, die von der Kommission als angemessen erachtet wird. Im Jahr 2007 belief sich der durchschnittliche Gewinn auf 0,97 CZK pro Kilometer, und der durchschnittliche Kilometerpreis lag bei 30,24 CZK. Die durchschnittliche Gewinnspanne betrug somit etwa 3,2 %. Für das Jahr 2006 legten die tschechischen Behörden keine Zahlen zum durchschnittlichen Gewinn vor. Die durchschnittliche Gewinnspanne für 2006 entspricht jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit etwa den Werten von 2005 und 2007, da sich auch die anderen maßgeblichen Werte (z. B. der durchschnittliche Kilometerpreis in Höhe von 31,72 CZK im Jahr 2007 und die durchschnittlichen nachweisbaren Verluste pro Kilometer in Höhe von 17,49 CZK) auf demselben Niveau bewegten und dieselbe Methode zur Berechnung des angemessenen Gewinns herangezogen wurde (siehe Fußnote 9). (112) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die dritte Voraussetzung des Altmark-Urteils für die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen erfüllt wurde. (113) Die vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils sieht vor, dass der Erbringer der öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wird, oder dass die Kosten für die Erbringung dieser Dienstleistungen mittels Benchmarking auf die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens beschränkt werden. (114) Nach Angaben der tschechischen Behörden betreffend die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen wurde die Vertragsbeziehung zwischen dem Bezirk Ústí und den Betreibern für die Jahre 2005 und 2006 durch eine bloße Erweiterung der bestehenden Verträge begründet, während die Verträge für den Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006 im Anschluss an Verhandlungsverfahren geschlossen wurden. Beide Verfahren verhinderten, dass andere Betreiber Angebote für die Erbringung von Verkehrsdiensten für den betreffenden Zeitraum einreichen konnten, und keines der Verfahren stellt ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge dar, das die Auswahl von Angeboten ermöglicht, die die Marktbedingungen widerspiegeln, wie der erste Teil der vierten Voraussetzung des Altmark-Urteils verlangt (28). (115) Folglich muss die Kommission prüfen, ob der zweite Teil der in der vierten Voraussetzung des Altmark-Urteils angegebenen Alternative in Bezug auf die in Rede stehenden Verträge erfüllt ist. Dieser Alternative zufolge ist die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens zu ermitteln (Benchmarking). (116) Nach Angaben der tschechischen Behörden entsprach die Höhe des Ausgleichs für die Betreiber in den Jahren 2005 und 2006 den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens. Ihrer Argumentation zufolge wird dies durch einen Vergleich der Preise aus den Jahren 2005 und 2006 mit den Preisen belegt, die im Rahmen der offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren für Dienstleistungen im Jahr 2007 ermittelt wurden. Im Jahr 2005 beliefen sich der durchschnittliche Preis auf 30,60 CZK pro Kilometer (bei durchschnittlichen Kosten von 29,06 CZK pro Kilometer) und der im Rahmen der Ausschreibungen im Jahr 2007 ermittelte durchschnittliche Preis auf 30,24 CZK pro Kilometer (bei durchschnittlichen Kosten von 29,22 CZK pro Kilometer). Während 2005 die Preisspanne zwischen den einzelnen Betreibern von 21,50 CZK bis 37,16 CZK pro Kilometer reichte, lag sie 2007 zwischen 25,48 CZK und 45,79 CZK pro Kilometer. Die tschechischen Behörden argumentieren, dass die Preise im Jahr 2005 als den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit Transportmitteln ausgestatteten Unternehmens entsprechend betrachtet werden sollten, da sich der durchschnittliche Kilometerpreis und die Spanne der Einzelpreise zwischen 2005 und 2007 nicht wesentlich unterscheiden. Darüber hinaus legten die tschechischen Behörden ein Sachverständigengutachten vor, aus dem hervorgeht, dass mit Ausnahme der außerordentlich hohen Kosten des Beschwerdeführers die Kosten aller anderen Betreiber den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit Transportmitteln ausgestatteten Unternehmens entsprachen. (117) Die Kommission stellt fest, dass mit der Heranziehung der im vorstehenden Erwägungsgrund genannten statistischen Daten festgestellt werden soll, dass der Preis unter Zugrundelegung der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens festgesetzt wurde. Wie jedoch bereits in der Eröffnungsentscheidung erklärt, kann die Zugrundelegung statistisch ermittelter historischer Kosten nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass Betreiber, die sich bereit erklärt hatten, die Dienstleistungen zu den Kosten aus dem Jahr 2005 zu erbringen, als gut geführte Unternehmen anzusehen sind. Eine Festsetzung des Kostenniveaus in der Vergangenheit bietet tatsächlich keinen Anreiz für ein effizientes Kostenmanagement der Verkehrsunternehmen. Wenn sich andererseits ein wichtiger Kostenparameter ändert (z. B. der Kraftstoffpreis), werden die historischen Kostendaten damit sofort obsolet. Bei der Ermittlung der als Benchmark herangezogenen Unternehmen haben die tschechischen Behörden darüber hinaus keine objektiven Kriterien herangezogen, die aus wirtschaftlicher Sicht als typisch für eine zufriedenstellende Unternehmensführung anerkannt sind; sie haben ihre Analyse auch nicht auf analytische Quotienten gestützt, die Auskunft über die Produktivität oder die Qualität der erbrachten Dienstleistungen geben (29). (118) In Bezug auf die in Erwägungsgrund 96 Buchstabe c genannte Maßnahme haben die tschechischen Behörden der Kommission keine Informationen darüber vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen für die Verträge im Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006 auf Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens bestimmt wurde. (119) Da demzufolge nicht alle Anforderungen der zweiten Alternative der vierten Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt sind, kommt die Kommission nicht zu dem Schluss, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen, die sich aus den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen ergaben, auf ein Niveau festgelegt wurde, mit dem gewährleistet wird, dass nicht bestimmten Betreibern Vorteile entstehen. Die Kommission vertritt daher den Standpunkt, dass die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die infolge der in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen gewährt wurden, den im selben Erwägungsgrund genannten regionalen Busunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben. (120) Den für den Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007 im Zusammenhang mit der in Erwägungsgrund 96 Buchstabe b genannten Maßnahme geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsverträgen ging ein Ausschreibungsverfahren voraus. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens wurde der Bezirk Ústí in 15 Landkreise eingeteilt, für die die Betreiber separate Angebote abgeben konnten. Die Ankündigung der Ausschreibung wurde auf einer Website, dem schwarzen Brett für öffentliche Bekanntmachungen des Bezirks Ústí, und in zwei Tageszeitungen veröffentlicht, die überregional in der gesamten Tschechischen Republik erscheinen. 23 Beteiligte forderten die Ausschreibungsunterlagen an. Die Vergabekriterien wurden vorab bekanntgegeben: Die Auswahl sollte allein anhand des Preises erfolgen, es sollten keine qualitativen Parameter bewertet werden, und den Zuschlag erhalten sollte der Betreiber mit dem niedrigsten Kilometerpreis. Das Ausschreibungsverfahren war somit hinreichend publiziert, offen und transparent. (121) Nach Angaben der tschechischen Behörden lag der angebotene Preis zwischen 27,57 CZK/km und 43,73 CZK/km. Bei Ausklammerung des von DPÚK vorgelegten Angebots läge die Spanne der angebotenen Preise zwischen 27,57 CZK/km und 33,5 CZK/km. Die Preise pro Kilometer wurden von Betreibern für die Landkreise angeboten, für die sie Dienstleistungen anbieten wollten. ČSAD Česká Lípa erhielt bei allen 15 Landkreisen den Zuschlag im Ausschreibungsverfahren. Da der Betreiber die Dienstleistung letztlich nicht erbringen konnte, schloss der Bezirk Ústí in den Fällen, in denen dies möglich war (in neun Landkreisen), öffentliche Dienstleistungsverträge mit den zweitplatzierten Bietern. Die Auswahl des zweitbesten Bieters in einem Fall, in dem der beste Bieter seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Dienstleistungen nicht nachkommt, entkräftet nicht die Tatsache, dass das letztlich in diesen neun Landkreisen ausgewählte Angebot im Einklang mit dem ersten Teil der vierten Voraussetzung des Altmark-Urteils im Rahmen eines hinreichend publizierten, offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde. (122) Dementsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Bezirk Ústí infolge der in Erwägungsgrund 96 Buchstabe b genannten Maßnahme gewährte Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen den im selben Erwägungsgrund aufgeführten Betreibern keinen Vorteil verschafft und damit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Da nur dann auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß dieser Bestimmung geschlossen werden kann, wenn alle vier der in Erwägungsgrund 95 genannten Bedingungen erfüllt sind, besteht keine Notwendigkeit, die in Erwägungsgrund 96 Buchstabe b genannte Maßnahme weiter zu prüfen, da kein Vorteil geschaffen wurde. 7.1.1.3.   Selektivität (123) Der infolge der in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen gewährte Vorteil ist selektiv, da nur bestimmte Unternehmen diese Ausgleichszahlungen erhalten. 7.1.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (124) Eine vom Staat gewährte Maßnahme gilt als wettbewerbsverfälschend oder droht, den Wettbewerb zu verfälschen, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Begünstigten im Vergleich zu anderen Unternehmen, mit denen sich dieser im Wettbewerb befindet, zu verbessern (30). Für alle praktischen Zwecke wird daher von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 AEUV ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil einräumt (31). (125) Beihilfen, die Wirtschaftsteilnehmern in einem Markt oder Sektor gewährt werden, der noch nicht durch die Öffnung dieses Marktes für den Wettbewerb liberalisiert wurde, gelten nicht als staatliche Beihilfen im Sinne vom Artikel 107 Absatz 1, da sie nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Wie im Altmark-Urteil ausgeführt, haben mehrere Mitgliedstaaten bereits 1995 begonnen, einzelne Verkehrsmärkte dem Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, so dass mehrere Unternehmen bereits ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anbieten. Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, sehen die seit 2004 geltenden tschechischen Rechtsvorschriften vor, dass regionale Busverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags von jedem Betreiber erbracht werden können, der über eine Konzession für eine bestimmte Linie verfügt, eine allgemeine Genehmigung („koncese“) im Sinne des Gewerbegesetzes („živnostenský zákon“) für öffentliche Busverkehrsdienste erhalten hat und einen vereinbarten Fahrplan ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.